WD 7 - 3000 - 189/19 (28.11.19) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Welche Regelungen existieren im Hinblick auf ein "name and shame"-System, bei dem Verbraucher durch Veröffentlichung von Rechtsverstößen, die durch unlautere geschäftliche Handlungen begangen wurden, geschützt werden sollen? Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient zwar unter anderem auch dem Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Es ist jedoch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die bei behördlicher Feststellung unzulässiger geschäftlicher Handlungen im Sinne des UWG die Behörde ermächtigt, die Verstöße unter Nennung der Namen der Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dort „anzuprangern“. Vielmehr ist durch qualifizierte Einrichtungen in Form von Verbraucherverbänden Unterlassungsklage zu erheben. Ist die Klage erfolgreich, kann nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Allerdings ist es dem Bundeskartellamt nach § 32e Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erlaubt, bei begründetem Verdacht auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften (auch solche nach dem UWG), die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen, eine Sektoruntersuchung durchzuführen und in dessen Rahmen einen Abschlussbericht zu veröffentlichen. Hierbei handelt es sich aber um die Überprüfung einer Branche , nicht aber um ein Verfahren gegen bestimmte Unternehmen. Weitere nichtlegislative Maßnahmen zur Regulierung von „name and shame“-Systemen, die Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen schützen sollen, sind nicht erkennbar. Quellen: – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/BJNR252110998.html (letzter Abruf: 28.11.19) – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/BJNR141400004.html (letzter Abruf: 28.11.19) *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation „name and shame“-System bei unlauteren geschäftlichen Handlungen