WD 7 - 3000 - 189/18 (9. August 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Der Schutz des bürgerlichen Namens Der bürgerliche Name einer Person unterliegt dem zivilrechtlichen Namensschutz nach § 12 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist): „Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“ Das Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ beinhaltet, dass durch die Zweitbenutzung des Namens ein rechtlich relevantes Interesse des Namensinhabers verletzt sein muss (Säcker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 12 Rn. 143). Der Begriff der Interessenverletzung ist hierbei weit auszulegen (Säcker a.a.O.; Müller, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Auflage 2015, § 12 BGB Rn. 40). Entscheidend dafür, ob der Name durch einen Dritten verwendet wird, ist, ob er einen Rückschluss auf die Person des Namensträgers zulässt (Säcker a.a.O. Rn. 100). Dies kann nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Potentiell maßgeblich kann hierbei etwa sein, ob es sich um einen „Allerweltsnamen“ handelt, bei dem durch Dritte ein Rückschluss genau auf die Person des Namensträgers gerade nicht wahrscheinlich ist, oder ob es sich um einen sehr individuellen Namen handelt. Auch muss die konkrete Art und Weise der Namensverwendung eine eindeutige Beziehung zum Namensträger erkennen lassen – was etwa der Fall wäre, „wenn gleichzeitig ein Bild genutzt oder der Name in einem Kontext gebraucht wird, der sofort Assoziationen mit seinem Träger weckt“ (Säcker a.a.O. Rn. 101). 2. Postmortaler Schutz Auch der Name verstorbener Personen ist dem Namensschutz zugänglich. Ansprüche gegen den Gebrauch des Namens des Verstorbenen können in einem solchen Fall dessen Angehörige oder Erben geltend machen (Säcker a.a.O. Rn. 154). Liegt in der Verwendung des Namens zugleich Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Der zivilrechtliche Schutz des Namens verstorbener Persönlichkeiten Kurzinformation Der zivilrechtliche Schutz des Namens verstorbener Persönlichkeiten Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 eine Verletzung des eigenen Namens der Angehörigen, können sie unmittelbar aus ihrem eigenen Namensrecht vorgehen (Bamberger, in: BeckOK BGB, 46. Edition, Stand: 01.05.2018, § 12 Rn. 53). Ist dies nicht der Fall, wird das Namensrecht des Verstorbenen als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach den Grundsätzen des postmortalen Persönlichkeitsrechts geschützt; die Wahrnehmung des Rechts ist dann Teil des von den nächsten Angehörigen geltend zu machenden postmortalen Persönlichkeitsschutzes (Bamberger a.a.O. unter Verweis auf BVerfG NJW 2006, 3409; BGHZ 8, 318 = NJW 1953, 577; BGH NJW 2000, 2195). 3. Beabsichtigte Verwendung von Namen Verstorbener durch einen Verein Bereits 1953 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Fall zu entscheiden, in dem ein Verein den Namen einer verstorbenen Persönlichkeit in seinem Vereinsnamen führen wollte, wogegen die Witwe des Verstorbenen vorging (BGH, Urteil vom 15.01.1953 - IV ZR 76/52 = BGHZ 8, 318). Der BGH führte in diesem Grundsatzurteil aus: „Wie das BerGer. selbst zutreffend ausführt, umfaßt das Interesse im Sinne des § 12 BGB auch ein rein persönliches , ideelles, sogar ein Affektionsinteresse (RGZ 74, 310 f.). Es reicht daher zur Begründung der Klage aus, daß die Kl. nicht wünscht, daß ihr Familienname zur Bezeichnung eines Vereins verwendet wird, der nach seinen Satzungen und nach seinen Verlautbarungen in der Öffentlichkeit bestimmte ausgesprochen politische Zwecke verfolgt , und auf dessen Zusammensetzung und Betätigung sie keinerlei Einfluß hat. Gebraucht ein Verein den Namen eines Verstorbenen zur Kennzeichnung solcher Zwecke, so ist mindestens der Anschein nicht zu vermeiden, daß es ihm dabei weniger darum geht, in einer im übrigen zweckfreien Weise dem Andenken und dem Lebensziel des Verstorbenen zu dienen, als darum, dessen Name als Mittel zu gebrauchen, um damit seinen politischen Bestrebungen ein größeres Ansehen und ein stärkeres moralisches Gewicht zu geben. Auch die Gefahr, daß dabei das Lebenswerk und das Lebensziel des Verstorbenen – mag dieser auch eine Persönlichkeit des politischen Lebens gewesen sein – mißverstanden oder – bewußt oder unbewußt – mißdeutet und in den Streit der politischen Tagesmeinungen hineingezogen wird, ist in einem solchen Falle bei der Einmaligkeit geschichtlicher Situationen einerseits und dem ständigen Wechßel der politischen Verhältnisse andererseits nie ganz auszuschließen. Ein Interesse, derartigen Gefahren um ihres Familiennamens willen engegenzutreten, muß nahen Angehörigen des Verstorbenen schon deshalb zugestanden werden, weil sie ein Interesse daran haben können, die Möglichkeit offenzuhalten, daß der Name des Verstorbenen und damit ihr Familienname später von einem anderen Verein gebraucht wird, der einen anderen, ihnen mehr zusagenden Zweck, z.B. den ausschließlichen oder doch hauptsächlichen Zweck verfolgt , die Person und das Lebenswerk des Verstorbenen – etwa durch Neuherausgabe seiner Werke, durch biographische Veröffentlichungen oder durch Erforschung und Darstellung der mit seinem Lebenswerk in Zusammenhang stehenden geschichtlichen Vorgänge – zu ehren und im Bewußtsein der Nachwelt lebendig zu halten. Das Interesse der Kl., dem Gebrauch ihres Familiennamens durch den bekl. Verein entgegenzutreten, ergibt sich auch aus folgender Erwägung: Für das sittliche Bewußtsein der abendländischen Kulturvölker erscheint es als ein Gebot der Höflichkeit, wenn nicht sogar des Anstandes, daß ein Verein, der sich nach dem Namen eines Verstorbenen benennt, zuvor mit den nächsten Angehörigen, vor allem aber mit dessen Witwe, Verbindung aufnimmt, um ihre Zustimmung einzuholen und gegebenenfalls auch auf ihre Wünsche in bezug auf die Gründung und Betätigung des Vereins Rücksicht zu nehmen. Tritt ein nach dem Namen dieses Verstorbenen benannter Verein in der Öffentlichkeit auf, so entsteht deshalb der Eindruck, daß dessen Gründer im Einvernehmen mit der Witwe gehandelt haben. Das braucht diese nicht hinzunehmen, wenn die Gründung eines solchen Vereins unter dem Namen ihres verstorbenen Ehemannes und damit unter ihrem Familiennamen tatsächlich nicht in ihrem Sinne liegt.“ * * *