WD 7 - 3000 - 188/18 (17. August 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Ergänzend zu den Ausführungen zu einem Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste soll dargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen ein zeitlich begrenztes Durchfahrtsverbot für den Schwerlastverkehr auf einer Bundesstraße anlässlich dort stattfindender Baumaßnahmen angeordnet werden kann, vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Verkehrsbeschränkungen für den Schwerlastverkehr auf Umleitungsstrecken, Kurzinformation vom 01.08.2018 (Az. WD 7 - 3000 - 175/18). Die Straßenverkehrsbehörde kann die Benutzung des entsprechenden Straßenabschnittes durch den Schwerlastverkehr verbieten, wenn der Schutz der zur Straßenarbeit eingesetzten Personen und der Verkehrsteilnehmer wie auch eine zügige Durchführung der fraglichen Arbeiten dies gebietet (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung [StVO]), vgl. Wolf, in: Freymann/Wellner, juris PraxisKommentar-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 45 StVO Rn. 13. Anknüpfend an die Substanz der Straße als Sache sind Verkehrsbeschränkungen ferner zum Zwecke der Verhütung von (weiteren) außerordentlichen Schäden an der Straße selbst erlaubt (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO, § 7 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes [FStrG]), vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sperrung einer Bundesstraße für den Schwerlastverkehr von Seiten eines Bundeslandes, Sachstand vom 13.02.2014 (Az. WD 7 - 3000 - 021/14), S. 4-5, zuletzt abgerufen am 17.08.2018: https://www.bundestag .de/blob/535348/73e803c0e3fcbedf72f8cfe68961021d/wd-7-146-17-pdf-data.pdf. Ein Durchfahrtsverbot für den Schwerlastverkehr ist in diesem Sinne aber nur dann zulässig, wenn prognostisch gravierende Beschädigungen der Straße zu erwarten sind, die bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht auftreten würden, vgl. Rebler, Die Verkehrszeichen und die Anordnungsmöglichkeiten nach § 45 StVO, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2006, 113 (117). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Verkehrsbeschränkungen für den Schwerlastverkehr auf einer Bundesstraße aufgrund von Baumaßnahmen Kurzinformation Verkehrsbeschränkungen für den Schwerlastverkehr auf einer Bundesstraße aufgrund von Baumaßnahmen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Aus dem Gesichtspunkt des Verkehrsumweltschutzes ist ein entsprechendes Transitverbot schließlich auch zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen durchsetzbar (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO). Hierbei sind zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich des Verkehrslärms die Grenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) und hinsichtlich des Schutzes vor Abgasen die Grenzwerte der 39. BImSchV als Orientierungswerte heranzuziehen, vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Begrenzung des Schwerlastverkehrs auf Bundesstraßen, Sachstand vom 20.11.2017 (Az. WD 7 - 3000 - 146/17), S. 7-8, zuletzt abgerufen am 17.08.2018: https://www.bundestag .de/blob/491458/806a2c2b46403cd17017918470f77f44/wd-7-021-14-pdf-data.pdf. Als beschwerender Eingriff ist die Maßnahme in allen oben genannten Fällen jedoch nur zulässig , soweit weniger weitgehende Maßnahmen (bspw. Überholverbot oder Geschwindigkeitsbegrenzung ) nicht ausreichen. Denn der Eingriff muss stets dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten, vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25.04.1980 – 7 C 19/78, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1981, 184. Ferner ist, wie bei jeder sonstigen Verkehrsbeschränkung auch, die Wirkung auf betroffene Dritte zu berücksichtigen, z. B. die Wirkung einer Durchfahrtsbeschränkung auf das Verkehrsaufkommen und die damit einhergehende Lärm- und Abgasbeeinträchtigung in anderen Straßen, die den unterbundenen Schwerlastverkehr aufnehmen müssen, vgl. hierzu König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 45 StVO Rn. 28a. Ebenso sind die Belange der Freizügigkeit des Verkehrs, namentlich das Vorhandensein zumutbarer Alternativstrecken für den Schwerlastverkehr zu beachten, vgl. hierzu zuletzt Verwaltungsgericht (VG) Cottbus, Urteil vom 06.04.2017 – VG 5 K 1806/14. ***