WD 7 - 3000 - 187/19 (27.11.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung für „Dauerkleingärten“ erfolgt nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 Baugesetzbuch (BauGB), vgl. § 9 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/ (Stand: 25.11.2019). Die Festsetzung einer privaten Fläche für Dauerkleingärten stellt keinen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BauGB ersatzfähigen Vermögensnachteil dar und löst daher grundsätzlich keinen Entschädigungs - oder Übernahmeanspruch des Grundeigentümers nach § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB aus. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Bebauungsplan eine Festsetzung nach dem abschließenden Katalog des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 14 BauGB enthält. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ ist in dieser Vorschrift nicht aufgeführt. Eine derartige Festsetzung dient keinem sogenannten fremdnützigen Zweck. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Festsetzung den Interessen der Allgemeinheit dient. Andernfalls ist sie dem Eigentümer im Hinblick auf die Sozialgebundenheit des Eigentums zuzumuten, sodass ihm auch kein Ersatzanspruch zusteht. Zwar ist die Festsetzung einer Fläche als Grünflächen im § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB aufgeführt . Allerdings wird die Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ als nicht im Interesse der Allgemeinheit liegend betrachtet. Denn bei der Verpachtung von Kleingärten handelt es sich um private Zwecke, die nicht der Allgemeinheit dienen. Auch die Öffnung von Gemeinschaftseinrichtungen in der Anlage für die Allgemeinheit, z. B. der Spielflächen oder der Wege, ändert nichts daran, dass sie hauptsächlich privaten Interessen dient. Voraussetzung eines Übernahmeanspruchs nach § 40 Abs. 2 BauGB wäre, dass für den Grundstückseigentümer eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit gegeben ist, das Grundstück zu behalten oder es in der zulässigen Art zu nutzen (§ 40 Abs. 2 BauGB). Ob die Voraussetzungen eines derartigen Übernahmeanspruchs vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, dürfte allerdings in der Regel nicht gegeben sein, Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Entschädigung für Dauerkleingärten auf Grünflächen Kurzinformation Entschädigung für Dauerkleingärten auf Grünflächen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf-, und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 vgl. hierzu im Einzelnen Mainczyk, Praxis der Kommunalverwaltung Bund, F-12, BKleingG, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2017), Ziffer 2.3.2: Festsetzung der Zweckbestimmung im Bebauungsplan, Ziffer 7.: Zwangsweise Begründung von Kleingartenpachtverträgen (§ 15 BKleingG). Auch ein Entschädigungsanspruch nach § 42 BauGB kommt regelmäßig nicht in Betracht. Voraussetzung für alle Entschädigungsansprüche aus § 42 BauGB ist eine Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung eines Grundstücks, die zu einer nicht nur unwesentlichen Wertminderung geführt hat. Durch die Festsetzung als „Dauerkleingärten“ wird die zulässige Nutzung der Grünfläche zwar geändert. Dies dürfte aber regelmäßig nicht zu einer Wertminderung führen. Denn im Vergleich zur vorherigen Festsetzung gewährt die Festsetzung einer Grünfläche für „Dauerkleingärten“ mehr als nur die Nutzung als Grünfläche und dürfte daher eher den Wert des Grundstücks steigern. Ob sich der Bodenwert durch eine Festsetzung erhöht oder vermindert, hängt auch hier von den konkreten Umständen im Einzelfall ab. Die Bestimmung des Verkehrswertes erfolgt nach den §§ 192–199 BauGB. Danach wird der Verkehrswert bebauter und unbebauter Grundstücke durch Gutachten unabhängiger Gutachterausschüsse ermittelt. Gemäß § 194 BauGB ist der Verkehrswert der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach Eigenschaft, Beschaffenheit und Lage des Grundstücks zu erzielen wäre. Die Preise werden üblicherweise im Wege des Vergleichswertverfahrens nach § 13 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ermittelt. Demnach wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Zahl von Vergleichspreisen gebildet, für die die Kaufpreise vergleichbarer Grundstücke heranzuziehen sind, vgl. § 13 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/immowertv /BJNR063900010.html (Stand: 25.11.2019). ***