WD 7 - 3000 - 186/18 (9. August 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1983 (BGBI. I S. 210), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBI. I S. 2146), hat folgende Fassung, „(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass eine Gartenlaube, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf. Zu den Grundanforderungen an eine Wohnung gehört die Ausstattung mit Anlagen der Ver- und Entsorgung. Hierbei handelt es sich um Anschlüsse an die Trinkwasser- und Stromversorgung sowie um einen Anschluss an die örtliche Abwasserbeseitigung. Ebenfalls ist eine Heizung erforderlich sowie eine Küche bzw. Kochnische und eine Schlafstätte. Eine Gartenlaube ist immer dann zum dauernden Wohnen geeignet, wenn sie die selbstständige Führung eines Haushalts ermöglicht , zu allen Zeiten des Jahres bewohnbar und mindestens mit Küche, Ausguss, Bad (Badewanne oder Dusche) sowie einer Toilette ausgestattet ist, vgl. Mainczyk/Nessler, Praktiker Kommentar zum Bundeskleingartengesetz, 11. Auflage 2015, § 5 Rn. 48f. Liegen diese Voraussetzungen für eine Wohnung bei einer Gartenlaube vor, handelt es sich nicht mehr um eine solche im Sinne des BKleinG. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Auslegung des § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz