© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 182/16 Zur Erhöhung des Eigenkapitals eines als Aktiengesellschaft handelnden, privatrechtlich organisierten Staatsunternehmens Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Einleitung Dem Sachstand liegt eine Anfrage zur Erhöhung des Eigenkapitals eines als Aktiengesellschaft (AG) handelnden, privatrechtlichen Staatsunternehmens zu Grunde. Es soll insbesondere die Frage beantwortet werden, ob eine durch den Bund beschlossene Eigenkapitalerhöhung einer solchen AG mit den entsprechenden gesellschaftsrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorgaben, vor allem der haushaltsrechtlichen Vorgaben, vereinbar ist. Im Folgenden soll die Vereinbarkeit mit gesellschaftsrechtlichen Vorschriften untersucht werden. 2. Kapitalerhöhung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht Die Kapitalerhöhung bei Aktiengesellschaften ist in den §§ 182 ff. Aktiengesetz (AktG)1 geregelt. Es können im Wesentlichen zwei Arten der Kapitalerhöhung unterschieden werden. Zum einen die Kapitalbeschaffung durch Zuführung von Fremdkapital (auch effektive Kapitalerhöhung), zum anderen die Kapitalerhöhung durch Umwandlung von bereits bestehendem Kapital (auch nominellen Kapitalerhöhung).2 Da sich durch die Kapitalerhöhung das bei der Gründung der AG in der Satzung festgesetzte Grundkapital erhöht, stellt die Kapitalerhöhung gleichzeitig gesellschaftsrechtlich eine Satzungsänderung dar.3 2.1. Effektive Kapitalerhöhung Die effektive Kapitalerhöhung umfasst drei abschließend aufgezählte gesetzlich geregelte Fälle. Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen gem. §§ 182-191 AktG, die Bedingte Kapitalerhöhung gem. §§ 192-201 AktG und das Genehmigte Kapital gem. §§ 202-206 AktG. Allen Fällen ist gemein, dass das Kapital der Gesellschaft durch die Zuführung von Fremdkapital erhöht wird, indem weitere Aktien zum Erwerb zur Verfügung gestellt werden. Die Kapitalerhöhung muss zudem von der Hauptversammlung der AG beschlossen werden, wobei eine Mehrheit von mindestens drei Viertel erforderlich ist, vgl. §§ 179 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 182 Abs. 1 S. 1, 193 Abs. 1 S. 1, 202 Abs. 2 S. 2. 2.2. Nominelle Kapitalerhöhung Bei der nominellen Kapitalerhöhung nach den §§ 207ff. AktG handelt es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Hier wird kein Fremdkapital zugeführt, sondern es werden Gewinn - und Kaptalrücklagen in Grundkapital umgewandelt.4 Durch den Verweis in § 207 Abs. 2 S. 1 AktG gilt § 182 Abs. 1 AktG entsprechend. Es ist somit auch für die Kapitalumwandlung ein 1 Aktiengesetz (AktG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142), online abrufbar unter: http://www.gesetze -im-internet.de/aktg/, zuletzt abgerufen am 13.12.2016. 2 Vgl. Breuer, Wolfgang, in: Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort „Kapitalerhöhung“, online abrufbar unter: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/54012/kapitalerhoehung-v9.html, zuletzt abgerufen am 13.12.2016. 3 Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2016, Vor § 182, Rn. 1. 4 Vgl. Arnold, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2016, § 207, Rn. 11; § 207 Abs. 1 AktG. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 182/16 Seite 5 Beschluss der Hauptversammlung mit einer Stimmmehrheit von mindestens drei Vierteln erforderlich . 3. Umsetzung bei einer im Bundeseigentum stehenden Aktiengesellschaft Die AG besteht grundsätzlich aus Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung, wobei die Hauptversammlung aus der Gesamtheit der Aktionäre besteht. Gem. § 76 AktG wird die AG durch den Vorstand geleitet. Der Aufsichtsrat wählt gem. § 84 Abs. 1 AktG die Mitglieder des Vorstandes und überwacht gem. § 111 Abs. 1 AktG deren Tätigkeit. Die Rechte der Hauptversammlung sind in § 119 AktG bestimmt. Hiernach beschließt die Hauptversammlung in den durch Gesetz und Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 6 beschließt die Hauptversammlung auch über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung, wie dies in den §§ 182 ff. AktG näher ausgeführt ist (vgl. Ausführungen unter 2.). Wenn eine AG in Bundeseigentum steht, wie beispielsweise die Deutsche Bahn AG, bedeutet dies, dass nur ein Aktionär, nämlich die Bundesrepublik Deutschland vorhanden ist. Sie ist der alleinige Anteilseigner. Hieraus folgt, dass die Bundesrepublik Deutschland als alleinige Aktionärin die Hauptversammlung der AG darstellt. Soweit keine Sonderregelungen getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend5. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die unternehmerische Verantwortung beim Vorstand der AG liegt, wohingegen der Bund allein über die Gesetzgebung die geeigneten Rahmenbedingungen zu schaffen hat (z.B. durch die Regelungen des Gesellschaftsrechts).6 In den Fällen jedoch, in welchen das Gesetz ausdrücklich einen Beschluss der Hauptversammlung der AG vorsieht – wie etwa bei der Kapitalerhöhung – folgt hieraus , dass die Bundesrepublik Deutschland als Aktionärin hierüber entscheiden kann. Die Erhöhung des Eigenkapitals eines als AG handelnden, privatrechtlichen Staatsunternehmens erscheint somit nach den gesellschaftsrechtlichen Normen unbedenklich. In welcher Form die Kapitalerhöhung in einem konkreten Fall jedoch erfolgen soll, richtet sich nach dem jeweiligen Beschluss sowie der Satzung der AG und kann abstrakt nicht überprüft werden. Ende der Bearbeitung 5 Vgl. zum Thema Deutsche Bahn AG als Rechtsform der Bundesverwaltung den entsprechenden Sachstand „WD 7 – 3000 – 016/16. 6 Die Brockhaus Enzyklopädie online, Stichwort „Deutsche Bahn AG“, online abrufbar unter: https://deutscherbundestag .brockhaus.de/enzyklopaedie/deutsche-bahn-ag-0, zuletzt abgerufen am 14.12.2016.