WD 7 - 3000 - 178/19 (08.11.19) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Inwieweit sind Pfandverträge in einem Register einzutragen und welche Vorschriften sind hierbei entscheidend? Ist bei dem Vertragsschluss oder der Registrierung ein Notar zu beteiligen? Das Pfandrecht an beweglichen Sachen ist in den §§ 1204-1259 und das Pfandrecht an Rechten in den §§ 1273-1296 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Eine Eintragung in ein Register ist dabei grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Im Hinblick auf bewegliche Sachen besteht aber eine Registrierungspflicht für Pfandrechte an bestimmten Luftfahrzeugen. Nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG) kann ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luftfahrzeug zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem Luftfahrzeug zu suchen (Registerpfandrecht). Zur Bestellung des Pfandrechts ist nach § 5 Abs. 1 LuftFzgG die Einigung des Eigentümers und des Gläubigers und die Eintragung des Registerpfandrechts in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich . Die Beteiligten sind gemäß § 5 Abs. 2 LuftFzgG vor der Eintragung an die Einigung nur gebunden , wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Registergericht abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Eigentümer dem Gläubiger eine Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat, die öffentlich beurkundet oder öffentlich beglaubigt worden ist. Eine Eintragung des Registerpfandrechts soll nach § 86 Abs. 1 Satz 1 LuftFzgG, § 37 Abs. 1 Satz 1 und § 29 der Schiffsregisterordnung (SchRegO) nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung desjenigen, dessen Recht von ihr betroffen wird, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Gemäß § 129 Abs. 1 BGB muss bei einer öffentlichen Beglaubigung die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift oder das Handzeichen des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Die öffentliche Beglaubigung wird nach § 129 Abs. 2 BGB durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt. Öffentliche Urkunden sind gemäß § 415 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) solche, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (insbesondere auch Notare, vergleiche Huber, Rn 8) innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind. Auch kann nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG) ein Schiff, welches nach § 1 Abs. 1 im Schiffsregister eines deutschen Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Registrierung von Pfandverträgen Kurzinformation Registrierung von Pfandverträgen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Gerichts eingetragen ist, zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem Schiff zu suchen (Schiffshypothek). Nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SchRG ist hierfür die Einigung des Eigentümers und des Gläubigers und die Eintragung in das Schiffsregister erforderlich . Vor der Eintragung sind die Beteiligten nach § 3 Abs. 2 SchRG an die Einigung nur gebunden , wenn die Erklärungen notarisch beurkundet oder vor dem Registergericht abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Eigentümer dem Gläubiger eine den Vorschriften der SchRegO entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat. Für die Eintragung ist wie beim Pfandrecht an Luftfahrzeugen gemäß §§ 29 und 37 Abs. 1 Satz 1 der SchRegO ein Nachweis der Eintragungsbewilligung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erforderlich . Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt , so gilt dieser nach § 25 SchRegO als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen. Für die Bestellung von Grundpfandrechten an unbeweglichen Sachen wie Hypotheken (§§ 1113 ff. BGB) oder Grundschulden (§§ 1191 ff. BGB) gelten wiederum besondere Regeln. Bezüglich der Eintragungspflicht in das Grundbuch und der Beteiligung eines Notars ist auf § 873 BGB sowie § 29 GBO und § 15 Abs. 3 GBO hinzuweisen. Quellen: – Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist – Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91) geändert worden ist – Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist – Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist – Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist – Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 26 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist – Huber, in: Musielak/Voit, Zivilprozessordnung, 16. Auflage 2019, Kommentierung zu § 415 ZPO ***