Abwehr- und Schadensersatzansprüche gegen Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen in der Nähe von Wohnhäusern - Ausarbeitung - © 2006 Deutscher Bundestag WD 7 - 177/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Abwehr- und Schadensersatzansprüche gegen Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen in der Nähe von Wohnhäusern Ausarbeitung WD 7 - 177/06 Abschluss der Arbeit: 01.08.2006 Fachbereich WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Einleitung 3 2. Öffentlichrechtliche Abwehrmöglichkeiten 3 2.1. Verletzung nachbarschützender Normen des BImSchG 4 2.2. Verletzung nachbarschützender Normen des Bauplanungsrechts 6 2.3. Verletzung nachbarschützender Normen des Bauordnungsrechts 6 3. Zivilrechtliche Abwehr- und Schadensersatzansprüche 7 4. Ansprechpartner für weitere Informationen 8 - 3 - 1. Einleitung In den letzten Jahren ist der Verdacht aufgekommen, dass von elektrischen und elektromagnetischen Feldern, die von allen elektrischen Geräten und insbesondere von Mobilfunksendemasten erzeugt werden („Elektro-Smog“), Gesundheitsgefahren ausgehen können. Obgleich eine Gesundheitsgefahr wissenschaftlich bislang nicht nachgewiesen werden konnte, ergreifen viele Menschen Abwehr- und Schutzmaßnahmen. Hauseigentümer haben teilweise Schwierigkeiten, Wohnungen zu vermieten, die in unmittelbarer Nähe von Mobilfunkmasten liegen. So wird vielfältig versucht, gegen das Aufstellen von Mobilfunkmasten in der Nähe von Wohnhäusern vorzugehen oder Schadensersatz für Wertminderungen oder Gesundheitsschäden zu erwirken, die auf den „Elektrosmog“ zurückgeführt werden. Im Rahmen der Bearbeitung von Aufträgen der wissenschaftlichen Dienste können grundsätzlich keine Rechtsauskünfte im Einzelfall erteilt werden. Die vorliegende Ausarbeitung beschäftigt sich daher abstrakt mit der Frage, welche rechtlichen Vorgehensmöglichkeiten es gegen die Errichtung und Unterhaltung möglicherweise gefährlicher elektrischer Anlagen in der Nähe von Wohnhäusern gibt und unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Gesundheit und/oder Eigentum durch sogenannten Elektrosmog gegeben ist. Abschließend werden Hinweise gegeben , wo weitere Informationen zu diesem Thema eingeholt werden können. 2. Öffentlichrechtliche Abwehrmöglichkeiten Gegen die Errichtung oder den Betrieb von Mobilfunkanlagen u. ä. kann von Nachbarn im Rechtssinne (s. u.) ein behördliches Einschreiten veranlasst werden, wenn die Anlagen gegen baurechtliche oder immissionsschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Zuständig für die Überprüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte sind die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (bis Juli 2005: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - RegTP), die Immissionsschutzbehörden, die unteren Baubehörden und die Kommunalverwaltung.1 Bleibt der Versuch, ein behördliches Einschreiten zu erwirken, erfolglos, so können Nachbarn (im Sinne des jeweilig einschlägigen Rechts) vor dem Verwaltungsgericht gegen die Errichtung oder den Betrieb der Anlage klagen. „Nachbarn“ im baurechtlichen Sinne sind Eigentümer oder dinglich Berechtigte von Grundstücken in der unmittelbaren Umgebung.2 „Nachbarn“ im immissionsschutzrecht- 1 Zu den einzelnen Zuständigkeiten vergleiche Antwort Nr. 6 der FAQ des Bundesamts für Strahlenschutz , veröffentlicht unter http://www.bfs.de/elektro/faq/faq_mobilfunk_recht.html/#6, - Anlage 1-. 2 Wahlfels, Annette, Mobilfunk zwischen Rechtsstreit, Vorsorge und Selbstverpflichtung, NVwZ 2003, S. 653, 656. - 4 - lichen Sinne sind hingegen alle Personen, die sich regelmäßig im „Einwirkungsbereich“ der emittierenden Anlage aufhalten oder Nutzungsrechte an dort befindlichen Sachen haben.3 Nachbarschützende Normen sind solche, die neben dem Schutz der Allgemeinheit auch und gerade dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören z. B. § 22 BImSchG, sowie die Grenzwerte der 26. BImSchV, insbesondere aber auch die Abstandsflächenregelungen des Bauordnungsrechts, die Festsetzungen von Bebauungsplänen in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO)4 oder das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. 2.1. Verletzung nachbarschützender Normen des BImSchG Ein öffentlichrechtlicher Abwehranspruch für Anlagen, von denen elektromagnetische Felder ausgehen, kann sich aus § 22 BImSchG5 ergeben. Elektromagnetische Felder sind Immissionen und Emissionen im Sinne von § 3 Abs. 2 und Abs. 3 BImSchG.6 Nach § 22 BImSchG sind Anlagen, die nach der 4. BImSchV7 keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Sinne von § 4 BImSchG bedürfen, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Soweit eine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft, die das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährden, kann die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage gemäß § 24 BImSchG untersagen. Der Nachbar im immissionsschutzrechtlichen Sinne hat hierauf einen Anspruch, soweit die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird. Diese Zumutbarkeitsgrenze wird für den Fall der Belastung durch elektromagnetische Felder durch die 26. BImSchV8 definiert. In der 26. BImSchV hat die Bundesregierung Grenzwerte festgelegt, die von gewerblichen Hoch- und Niederfrequenzanlagen nicht überschritten werden dürfen. Diese Verordnung berücksichtigt wissenschaftlich nachgewiesene Gesundheitsbeeinträchtigun- 3 Wahlfels, Annette, Mobilfunk zwischen Rechtsstreit, Vorsorge und Selbstverpflichtung, NVwZ 2003, S. 653, 656, vgl auch die Antwort zu Frage 14 der FAQ des Bundesamtes für Strahlenschutz unter http://www.bfs.de/elektro/faq/faq_mobilfunk_recht.html/#14. 4 Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) 5 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom 26. 9.2002 (BGBl. 2002 I, S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25. 6.2005 I 1865 6 Schuster, Helmut, Abwehransprüche gegen „Elektro-Smog“, SächsVBl. 1996, 293, 296. 7 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. 1997 I, S. 504, S. 548), zuletzt geändert am 15.7.2006 (BGBl. 2006 I, S. 1619). 8 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder) vom 16.12.1996 (BGBl. 1996 I, S. 1966). - 5 - gen, die auf einer Erhöhung der Körpertemperatur beruhen.9 Andere als solche thermischen Wirkungen werden in verschiedenen Publikationen immer wieder behauptet10, konnten aber bisher wissenschaftlich trotz stetiger Forschung noch nicht nachgewiesen werden. Werden die Grenzwerte der 26. BImSchV (wie regelmäßig der Fall11) eingehalten , so haben Anträge oder Klagen gegen Errichtung oder Betrieb von elektrischen Anlagen , die sich auf Gesundheitsbeschwerden stützen, keine Aussicht auf Erfolg, da der derzeitige wissenschaftliche Erkenntnisstand keinen Kausalzusammenhang zwischen den Anlagen und den Gesundheitsbeschwerden bestätigt.12 Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere in seiner Entscheidung vom 28. Februar 200213 klargestellt, dass weder Verwaltung noch Gerichte verpflichtet sind, Beweis über die Behauptung zu erheben , die geltenden Grenzwerte seien angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überholt. Der Bundestag hat im Jahre 2002 die Bundesregierung beauftragt, alle zwei Jahre einen Bericht über alle diesbezüglichen aktuellen Forschungsergebnisse vorzulegen. Nachdem dies 2004 bereits einmal geschehen ist, hat die Bundesregierung ihren zweiten Bericht über die Forschungsergebnisse im Juni 2006 vorgelegt14. Daraus geht hervor, dass nach aktuellem Forschungsstand kein Bedarf gesehen wird, die Grenzwerte der 26. BImSchV zu verändern. Das deutsche Recht dürfte in dieser Hinsicht auch europäischen Maßstäben genügen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte führte Anfang 2006 auf Antrag einer Schweizerin15 aus, die Staaten genössen in Fragen der Umwelt einen weiten Ermessensspielraum . So genüge es im Hinblick auf Art. 2 und 8 EMRK (Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit), dass sich die Schweiz durch verschiedene Studien hinreichend bemüht habe, die bestehenden Grenzwerte einer periodischen Überprüfung zu unterziehen und sie ggf. an den gegenwärtigen Wissensstand anzupassen. Nach dem derzeitigen Wissensstand seien die behaupteten Beeinträchtigungen der Gesundheit 9 Wahlfels, Annette, Mobilfunk zwischen Rechtsstreit, Vorsorge und Selbstverpflichtung, NVwZ 2003, S. 653, 654, - Anlage 2 -. 10 Vgl. z.B. Kobbe, Hanspeter, So schützen Sie sich vor Elektrosmog, 1. Auflage 1998, S. 31. 11 Vgl. im Zusammenhang mit § 823 BGB Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 823 Rn. 632, nach dem die in Deutschland üblichen elektrotechnischen Anlagen die gesetzten Grenzwerte“ regelmäßig um Größenordnungen unterschreiten“. 12 Wahlfels, Annette, Mobilfunk zwischen Rechtsstreit, Vorsorge und Selbstverpflichtung, NVwZ 2003, S. 653, 656. 13 Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. 02. 2001, - 1 BvR 1676/01 -, - Anlage 3-. 14 Zweiter Bericht der Bundesregierung über die Forschungsergebnisse in Bezug auf die Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen vom 06.06.2006, Bundestagsdrucksache 16/1791, - Anlage 4 -. 15 Zulässigkeitsentscheidung v. 17.01.2006 (Katharina Luginbühl gegen die Schweiz), Bsw. Nr. 42.756/02, abgerufen unter http://www2.sbg.ac.at/oim/docs/06_2/06_2_01. - 6 - durch Mobilfunkantennen rein spekulativ. Das bestehende Recht sei daher ausreichend zum Schutz auch besonders sensibler Personen und müsse nicht verändert werden. 2.2. Verletzung nachbarschützender Normen des Bauplanungsrechts Die Errichtung einer elektromagnetische Felder erzeugenden Anlage kann gegen nachbarschützende Normen des Bauplanungsrechts, insbesondere gegen die §§ 30ff. BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der BauNVO über die Art der baulichen Nutzung verstoßen. Diese Vorschriften sind anwendbar, wenn es sich bei der Anlage um eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 BauGB handelt. Dies ist der Fall, wenn sie städtebauliche , d. h. bauplanungsrechtliche Relevanz besitzt. Ein Vorhaben hat städtebauliche Relevanz, wenn Belange im Sinne von § 1 Abs. 5, 6 BauGB berührt sind. Zu den Belangen nach § 1 Abs. 5 und 6 BauGB gehört auch das Ortsbild. Ob das Ortsbild durch die Errichtung der Anlage betroffen wird, ist im Einzelfall zu prüfen. Für Mobilfunkanlagen wird dies zumeist bejaht, da sie in der Regel in erhöhter Position angebracht sind und bei der Betrachtung auffallen.16 Handelt es sich bei der Anlage demnach um eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 BauGB, so ist zu prüfen, ob sie gegen die Vorschriften der §§ 1 - 15 BauNVO über die Art der baulichen Nutzung verstößt. Diese Vorschriften legen bestimmte Gebietstypen fest und regeln, welche Vorhaben in welchen Gebieten grundsätzlich zulässig sind. Welchen Charakter ein Gebiet in der Realität besitzt , richtet sich entweder nach den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder, soweit es sich um ein unbeplantes Gebiet (§§ 34 BauGB) handelt, nach der „Eigenart der näheren Umgebung“. Eine Subsumtion aller möglicherweise „Elektrosmog“ auslösenden Anlagen unter sämtliche Gebietstypen der BauNVO ist im Rahmen dieser Ausarbeitung nicht möglich. Für Mobilfunkmasten ist sie nachzulesen bei Wahlfels, Annette, Mobilfunk zwischen Rechtsstreit, Vorsorge und Selbstverpflichtung, NVwZ 2003, S. 653 - Anlage 2 - auf den Seiten 656 f. (reines Wohngebiet) und 658 f. (alle anderen Gebietstypen)17. Grundsätzlich unzulässig sind Mobilfunkanlagen hiernach nur in reinen Wohngebieten im Sinne von § 3 BauNVO– auch dort können sie allerdings errichtet werden, wenn eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB und das Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB) erteilt wird18. 2.3. Verletzung nachbarschützender Normen des Bauordnungsrechts Der Nachbar im baurechtlichen Sinne (s. o.) kann die Verletzung drittschützender Normen des Bauordnungsrechts rügen. Hier kommen vor allem bauordnungsrechtliche Abstandsregelungen in Betracht. Sie finden sich in den Bauordnungen der einzelnen Bun- 16 Wahlfels, Annette, Mobilfunk zwischen Rechtsstreit, Vorsorge und Selbstverpflichtung, NVwZ 2003, S. 653, 657. 17 Vgl. dazu auch die Antwort zu Frage Nr. 28 der FAQ des Bundesamtes für Strahlenschutz unter http://www.bfs.de/elektro/faq/faq_mobilfunk_recht.html/#28. 18 So u.a. OVG NRW Az. 7 B 2752/04, BauR 2005, 1425ff. - 7 - desländer19. Die aktuellen Bauordnungen sämtlicher deutschen Bundesländer sind (neben denen der Länder und Kantone von Österreich und der Schweiz) abrufbar unter http://www.bauordnung.at/index.php. 3. Zivilrechtliche Abwehr- und Schadensersatzansprüche Elektrotechnische Anlagen können ein Gebäude oder dessen Wohnumgebung optisch beeinträchtigen und damit die Vermietungschancen verringern, so dass die für die Berechnung der Miethöhe nach § 558 Abs. 2 BGB maßgebliche „Lage“ abgewertet wird.20 Von den Mietern können Mietminderungs- und Schadensersatzansprüche nach § 536 BGB geltend gemacht werden. Sofern die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden, werden solche Klagen allerdings von den Gerichten überwiegend zurückgewiesen .21 Ein Mieter hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung des Betriebes einer Mobilfunksendeanlage aus §§ 535 Abs. 1 S. 2, 536 BGB, wenn die Anlage die Grenzwerte der 26. BImSchV nicht überschreitet.22 Der Eigentümer eines Grundstückes kann gemäß §§ 1004, 906 BGB die Zuführung von Wärme, Geräuschen und „ähnlichen Einwirkungen“ insoweit verbieten, als diese die Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. „Ähnliche Einwirkungen“ sind auch elektromagnetische Schwingungen.23 Bei der Frage, wann eine Beeinträchtigung wesentlich ist, wird auf den Beurteilungsmaßstab von §§ 3, 22 BImSchG zurückgegriffen .24 Unwesentlich sind gemäß § 906 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB insbesondere solche Beeinträchtigungen, welche sich unterhalb der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Richtwerte bewegen. Soweit die Richtwerte der 26. BImSchV eingehalten werden, ist die Anlage nach § 906 BGB zu dulden.25 19 §§ 5ff. LBO Baden-Württemberg; § 6f. BayBO; § 6 BauO Bln; § 6 BbgBO; § 6 BremLBO; § 6 HBauO; § 6 HBO; § 6 LBauO M-V; § 7 NBauO; § 6 BauO NRW; § 8f. LBauO Rheinland- Pfalz; § 7f. Saarl. LBO; § 6 SächsBO; § 6 BauO LSA; § 6f. LBO Schleswig-Holstein; § 6 ThürBO. 20 AG Hamburg, WuM 2001, S. 515; Schilling, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 536 Rn. 59, vgl. hierzu auch Schoeller, Franz Daniel, Wertzuwachs /Wertminderung von Immobilien, 2004, - Anlage 5 -, abgerufen unter http://72.29.75.207/~funkpau/@doc/@Mobilfunkantennen _in_der_Nachbarschaft.pdf. 21 So zuletzt Bundesgerichtshof v. 15.03.2006, Az. VIII ZR 74/05, abgerufen unter www.bundegerichtshof.de , – Anlage 6 -; ebenso Bundesgerichtshof v. 13.02.2004,V ZR 217/03, in NZM 2004, S. 310; AG Traunstein ZMR 2000, S. 389; AG Frankfurt am Main NZM 2001, S. 1031; LG Karlsruhe v. 03.09.2003, Az 5 S 128/03, DWW 2004, S. 57f., AG Gießen WuM 2001, S. 546; anders nur VG München v. 30.03.1998, Az. 432 C 7381/95, WuM 1999, S. 111, wonach schon die Furcht vor Gesundheitsschäden eine Beeinträchtigung nach dem Gesetz darstellt und zur Minderung berechtigt. 22 Bundesgerichtshof v. 15.03.2006, Az. VIII ZR 74/05. 23 Schuster, Helmut, Abwehransprüche gegen „Elektro-Smog“, SächsVBl. 1996, 293, 297 m.w.N. 24 Staudinger/Roth, Herbert, § 906 Rn. 60. 25 Bundesgerichtshof vom 13.02.2004, V ZR 217/03, NJW 2004, S.217ff., www.bundesgerichtshof.de - 8 - Nach § 823 Abs. 1 BGB kann der Ersatz des Schadens verlangt werden, der aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung unter anderem der Gesundheit und des Eigentums entsteht. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert am Fehlen der sogenannten haftungsbegründenden Kausalität, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die störende Anlage kausal für eventuelle Gesundheitsbeeinträchtigungen gewesen ist. Darüber hinaus setzt ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB zumindest Fahrlässigkeit des Schädigers voraus. Diesbezüglich wäre nachzuweisen, dass der jeweilige Betreiber der Anlage gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat, weil er die schädigende Wirkung der Strahlung erkannt hat oder hätte erkennen müssen und dennoch nicht auf den Betrieb der Anlage verzichtet.26 Die 26. BImSchV ist als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren 27, so dass ein Schadensersatzanspruch möglich ist, wenn die dort geregelten Grenzwerte nicht eingehalten werden. Werden sie hingegen eingehalten, scheitert § 823 Abs. 2 BGB bereits am Tatbestand („Verletzung eines Schutzgesetzes“). 4. Ansprechpartner für weitere Informationen Weitere Hinweise zu elektromagnetischer Strahlung und ihrer möglichen Risiken liefert z.B. das Bundesministerium für Strahlenschutz. Auf dessen Internetseite werden unter http://www.bfs.de/bfs/links/themen.html als weitere Ansprechpartner u.a. genannt: - Dachverband der Bürger und Initiativen zum Schutz vor Elektrosmog, Bürgerwelle e.V., http://www.buergerwelle.de/ - Forschungsgemeinschaft Funk e.V., http://www.fgf.de/ - Elektrosmog – Messtechnik – Mobilfunk, Produkt- und herstellerunabhängige Plattform für Elektrosmog und baubiologische Messtechnik, http://www.elektrosmog-messen.de/ - Internationale Gesellschaft für Elektrosmog-Forschung, www.elektrosmog.com - Mobilfunk-Bürgerforum, http://www.mobilfunk-buergerforum.de/ 26 Vgl. hierzu Baumann, W./Pottschmidt, A., Juristische Möglichkeiten gegen Mobilfunksender, abgerufen unter http://www.elektrosmognews.de/news/recht.htm. 27 Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 200, § 823 Rn. 632.