WD 7 - 3000 - 175/18 (1. August 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Verkehrsbeschränkende Maßnahmen für den Schwerlastverkehr auf Bundesstraßen sind bereits in Sachständen des Wissenschaftlichen Dienstes thematisiert worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird daher auf folgende Sachstände Bezug genommen: Sperrung einer Bundesstraße für den Schwerlastverkehr von Seiten eines Bundeslandes, 13. Februar 2014, - WD 7 – 3000 – 021/14 -, zuletzt abgerufen am 01.08.2018: https://www.bundestag .de/blob/491458/806a2c2b46403cd17017918470f77f44/wd-7-021-14-pdf-data.pdf.; Begrenzung des Schwerlastverkehrs auf Bundesstraßen, 20. November 2017, - WD 7 – 3000 – 146/17 -, zuletzt abgerufen am 01.08.2018: https://www.bundestag .de/blob/535348/73e803c0e3fcbedf72f8cfe68961021d/wd-7-146-17-pdf-data.pdf. Ein Durchfahrtsverbot für den Schwerlastverkehr auf einer Umleitungsstrecke ist grundsätzlich möglich. Durchsetzbar ist ein Durchfahrtverbot straßenrechtlich durch eine Teileinziehung gemäß § 2 Abs. 4 FStrG oder straßenverkehrsrechtlich durch entsprechende verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Ferner besteht die Möglichkeit , den Schwerlastverkehr aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nach § 40 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu verbieten oder zu beschränken. Der Anordnungsmöglichkeit dieser Maßnahmen steht insbesondere nicht die etwaige (überregionale ) Verkehrsfunktion des betroffenen Straßenabschnitts als Bundesfernstraße entgegen. Denn weder diese noch der Umstand, dass die Lärmbelästigung etwa durch die funktionsgerechte Nutzung der Straße ausgelöst wird, schließt die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen für den Schwerlastverkehr von vornherein aus, vgl. hierzu OVG Münster Urteil vom 01.06.2005 – 8 A 2350/04, BeckRS 2006, 20207. Auf der anderen Seite ist aber zu beachten, dass diese Maßnahmen nur im Wege einer Ermessensentscheidung angeordnet werden dürfen. Die Frage, wann ein Durchfahrtsverbot für den Schwerlastverkehr auf Umleitungsstraßen verhängt werden kann, ist daher nicht generell, sondern nur durch eine Abwägung der verkehrsbezogenen Sicherheitsbelange mit den durch die Anordnung abzuwehrenden Individualgefahren in jedem Einzelfall zu bestimmen. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Verkehrsbeschränkungen für den Schwerlastverkehr auf Umleitungsstrecken Kurzinformation Verkehrsbeschränkungen für den Schwerlastverkehr auf Umleitungsstrecken Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Auch bei Überschreiten der maßgeblichen Lärmwerte muss die Straßenverkehrsbehörde Verkehrsbeschränkungen für den Schwerlastverkehr ablehnen, wenn gewichtige Belange des Verkehrs dies fordern, vor allem dann, wenn keine Alternativrouten für den Schwerlastverkehr vorhanden sind oder eine Umfahrung nur mit erheblichen Verzögerungen möglich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986, BVerwGE 74, 234. ***