WD 7 - 3000 - 172/19 (28.10.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Geschäftszweck/Unternehmensgegenstand der Toll Collect GmbH ergibt sich nicht unmittelbar aus den nachfolgenden Rechtsvorschriften, Gesetz über die Erhebung von straßenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundestraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG) vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.12.2018 (BGBl. I S. 2251), abrufbar unter (Stand: 28.10.2019): http://www.gesetze-im-internet .de/bfstrmg/BFStrMG.pdf , Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut (Lkw-Maut-Verordnung Lkw-MautV) vom 25.06.2018 (BGBl. I S. 1156), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 19.12.2018 (BGBl. I S. 2700), abrufbar unter (Stand: 28.10.2019): http://www.gesetze-im-internet.de/lkw-mautv_2018/Lkw- MautV.pdf, Verordnung zur Festlegung abweichender Maut- Knotenpunkte für Bundestraßen (Bundesstraßenmaut -Knotenpunkteverordnung BStrMKnotV), vom 31.07.2018 (BAnz AT 17.08.2018 V1), abrufbar unter (Stand: 28.10.2019): http://www.gesetze-im-internet .de/bstrmknotv_2018/BStrMKnotV.pdf. Die Toll Collect GmbH wurde vom Bundesverkehrsministerium beauftragt, ein System zur Einnahme der Lkw- Maut auf der deutschen Autobahn aufzubauen, zu betreiben und die fälligen Gebühren abzurechen. Sie hat ihren Sitz in Berlin, vgl. Toll Collect GmbH. Homepage https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/unternehmen /ueber_uns/fakten___zahlen/fakten___zahlen.html (letzter Abruf: 28.10.2019); vgl. auch allgemein Online-Enzyklopädie Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Toll_Collect (letzter Abruf 28.10.2019). Die rechtliche Grundlage des Unternehmensgegenstandes und des Geschäftszwecks der Toll Collect GmbH zur Erhebung der Lkw-Maut ergibt sich aus deren Gesellschaftsvertrag. Dieser wurde am 17.05.2019 zuletzt geändert, Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Rechtliche Grundlage der Toll Collect GmbH Kurzinformation Rechtliche Grundlage der Toll Collect GmbH Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau- und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 vgl. Registeranzeiger GmbH, Alfons-Auer-Straße 8f, 93053 Regensburg: https://www.online -handelsregister.de/handelsregisterauszug/be/Charlottenburg-Berlin/T/Toll+Collect +GmbH/338159 (letzter Abruf: 28.10.2019). Der Wissenschaftliche Dienst prüft nach seinen Verfahrensgrundsätzen keine Sachverhalte im Einzelfall. Es werden daher allgemein die für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geltenden Rechtvorschriften vorgestellt. Eine GmbH wird grundsätzlich nach den §§ 1 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) errichtet, GmbHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.1898 (RGBl. S. 846), BGBl. III/FNA 4123-1, geändert durch Art. 10 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2446), abrufbar unter (Stand: 28.10.2019): https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/GmbHG.pdf. Zur Gründung einer GmbH bedarf es des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen. Der Gesellschaftsvertrag muss nach § 3 GmbHG enthalten: 1. Die Firma und den Sitz der Gesellschaft, 2. Den Gegenstand des Unternehmens, 3. Den Beitrag des Stammkapitals, 4. Die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt. Der in den Gesellschaftsvertrag aufgenommene Gegenstand des Unternehmens ist vom Zweck des Unternehmens ausdrücklich zu unterscheiden. Der Gegenstand stellt das Mittel dar, mit dem die Gesellschaft ihren Zweck zu erreichen sucht, vgl. Wicke, in Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. Auflage 2018, § 3, Rn. 9. Nach § 1 GmbHG kann die GmbH jeden nach Maßgabe des GmbHG zulässigen Zweck verfolgen. Eine schriftliche Fixierung des Zwecks im Gesellschaftsvertrag ist entbehrlich, sofern es sich um eine erwerbswirtschaftlich tätige GmbH handelt. Fehlt es an einer ausdrücklichen Festschreibung des Gesellschaftszwecks im Gesellschaftsvertrag, ist dieser durch Auslegung zu ermitteln, wobei die Haupterkenntnisquelle der Unternehmensgegenstand ist, vgl. Fleischer, in Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. Auflage 2018, § 1, Rn. 12-14. ***