© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 171/19 Möglichkeit der Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch „freie Arbeit“ Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 171/19 Seite 2 Möglichkeit der Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch „freie Arbeit“ Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 171/19 Abschluss der Arbeit: 08.11.2019 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 171/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Umsetzung in den Bundesländern 5 3. Häufigkeit der Wahrnehmung der Möglichkeit zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe 7 4. Fazit 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 171/19 Seite 4 1. Einleitung Sofern eine gegen Straftäter verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt nach § 43 des Strafgesetzbuchs (StGB)1 eine Freiheitsstrafe an die Stelle der Geldstrafe. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 293 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB)2 die Grundlage dafür geschaffen , dass Straftäter die Vollstreckung der Freiheitsstrafe unter Umständen durch unentgeltliche Arbeit abwenden können: „Art 293 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen , wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches durch freie Arbeit abzuwenden. Soweit der Verurteilte die freie Arbeit geleistet hat, ist die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. Die Arbeit muß unentgeltlich sein; sie darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Durch die freie Arbeit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung , oder des Steuerrechts begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden sinngemäße Anwendung. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für freie Arbeit, die aufgrund einer Anordnung im Gnadenwege ausgeübt wird sowie für gemeinnützige Leistungen und Arbeitsleistungen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches, § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes und § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder aufgrund einer vom Gesetz vorgesehenen entsprechenden Anwendung der genannten Vorschriften.“ Freie Arbeit im Sinne des Art. 293 Abs. 1 EGStGB meint „unentgeltliche und nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienende, gemeinnützige Arbeit“.3 1 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 844) geändert worden ist. 2 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) geändert worden ist. 3 Wolters, in: Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, §§ 1-45b StGB, 8. Auflage, Stand: 148. Lieferung (Dezember 2014), § 43 Rn 7. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 171/19 Seite 5 2. Umsetzung in den Bundesländern Alle Bundesländer haben von der in Art. 293 Abs. 1 EGStGB normierten Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch gemacht.4 Bayern hat hierzu keine selbständige Rechtsverordnung erlassen, sondern Regelungen in den §§ 31 ff. der Bayerischen Gnadenordnung5 getroffen . Die Länderverordnungen weisen vielfach Parallelen auf, differieren jedoch im Einzelnen. Ein Antrag des Betroffenen ist stets erforderlich. Für Berlin ist die Notwendigkeit eines Antrags beispielsweise in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit (EFrhStrAbwV BE 2000)6 geregelt. In Bayern muss sich der Verurteilte nach § 32 Abs. 1 Satz 1 der BayGnO bei der Vollstreckungsbehörde „zur Leistung unentgeltlicher gemeinnütziger Arbeit“ „melden“. Die Verordnungen setzen meist eine Gemeinnützigkeit der Arbeit voraus, ohne diese selbst näher zu konkretisieren, vgl. beispielsweise § 1 Abs. 2 Satz 1 der Baden-Württemberger Verordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit (ErsFrhStrAbwV BW 2009)7 und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit (ErsFrhStrAbwV ND)8. Berlin definiert in § 1 Abs. 2 Satz 1 EFrhStrAbwV BE 2000 die Arbeit im Sinne der Verordnung als gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende, allgemein zusätzliche unentgeltliche Beschäftigung. Die Beschäftigung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 EFrhStrAbwV BE 2000 zusätzlich , wenn sie sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet würde. In Nordrhein-Westfallen ist freie Arbeit im Sinne der Verordnung gemeinnützige – oder vergleichbare (z. B. bei Berufsverbänden erfolgende) – unentgeltliche Tätigkeit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 4 Matthies/Scheffler in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, AnwaltKommentar StGB, 2. Auflage 2015, § 43 Rn 14, mit vollständiger Auflistung der Länderverordnungen in der dortigen Fußnote. Die Länderverordnungen, auf die im hiesigen Text Bezug genommen wird, sind im Anhang aufgeführt. 5 Bayerische Gnadenordnung (BayGnO) vom 29. Mai 2006 (GVBl. S. 321, BayRS 313-3-J), siehe Anhang. 6 Berliner Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 14. April 2000, geändert durch Verordnung vom 30.04.2004 (GVBl. S. 206), GVBl. 2000, 306, siehe Anhang. 7 Baden-Württemberger Verordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009, GBl. 2009, 338, siehe Anhang. 8 Niedersächsische Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 19. April 1996, Nds. GVBl. 1996, 215, siehe Anhang. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 171/19 Seite 6 der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit9). Die denkbaren Arbeitsarten sind vielgestaltig. Die Existenz eines „Numerus Clausus“ möglicher Arbeiten ist nicht erkennbar.10 Teilweise sehen die Länderverordnungen die Möglichkeit der Vollstreckungsbehörde vor, dem Verurteilten bei der Vermittlung einer entsprechenden Tätigkeit „behilflich“ zu sein (z. B. § 2 Abs. 2 Satz 1 ErsFrhStrAbwV BW 2009). Regelmäßig kann sich die Vollstreckungsbehörde bei der Vermittlung verschiedener Stellen, z. B. einer geeigneten Beschäftigungsstelle, bei der freie Arbeit geleistet werden kann, eines freien Trägers der Straffälligenhilfe oder der Gerichtshilfe bedienen (z. B. § 2 Abs. 2 Satz 2 ErsFrhStrAbwV BW 2009, § 3 Abs. 1 Satz 1 EFrhStrAbwV BE 2000). Teilweise ist eine Auswahl der Beschäftigungsstelle durch die die beauftragte Stelle auch vorgeschrieben (§ 6 Abs. 2 ErsFrhStrAbwV ND: Auswahl durch die Gerichtshilfe im Auftrag der Vollstreckungsbehörde ). In manchen Bundesländern ist vorgesehen, dass die Strafvollstreckungsbehörde die Sozialen Dienste der Justiz oder einen entsprechend beauftragten freien Träger oder eine gemeinnützige Organisation mit der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses befasst beziehungsweise befassen kann, vgl. § 9 Satz 1 der Brandenburgischen Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit11, § 2 Abs. 3 der Rheinland -Pfälzischen Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit12, § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit13. In Berlin sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFrhStrAbwV BE 2000 grundsätzlich sechs Stunden freie Arbeit für die Abwendung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe notwendig. In Baden-Württemberg genügt dagegen grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ErsFrhStrAbwV BW 2009 eine Arbeit von 9 Nordrhein-Westfälische Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit (Überschrift geändert durch Artikel 25 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014) vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663, in Kraft getreten am 1. Januar 2011; geändert durch Artikel 25 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014) (Artikel 1 der VO vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663)), siehe Anhang. 10 Zu Beispielen möglicher Arbeiten vgl. Laudon, „Lieber im Park schwitzen, als in Haft sitzen“, Legal Tribune Online vom 26.08.2013, abrufbar unter https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/strafvollzug-geldstrafen-abarbeiten -ersatzfreiheitsstrafe-gemeinnuetzige-arbeit/ (letzter Abruf – auch für alle folgenden Internetlinks – 08.11.2019) sowie auf der Internetseite des FREIE HILFE BERLIN e.V. unter „Dienstleistung“, „Soziale Dienstleistungen von IDA“, abrufbar unter http://freiehilfe.de/ida-integration-durch-arbeit/. 11 Brandenburger Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 19. Juni 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 14], S.226), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2016 (GVBl.II/16, [Nr. 5]), siehe Anhang. 12 Rheinland-Pfälzische Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 6. Juni 1988, GVBl. 1988, 110, siehe Anhang. 13 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit vom 8. Januar 2014 (SächsGVBl. S. 14), siehe Anhang. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 171/19 Seite 7 vier Stunden für die Abwendung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe. In Hamburg werden nach § 3 Abs. 1 S. 2 der Tilgungsverordnung14 im Regelfall fünf Stunden gemeinnützige Arbeit gefordert. Teilweise wird eine Pflicht der Vollstreckungsbehörde normiert, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Verordnung die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit zu gestatten, vgl. § 1 Satz 1 ErsFrhStrAbwV ND. Teilweise wird ein Ermessen eingeräumt, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 EFrhStrAbwV BE 2000. 3. Häufigkeit der Wahrnehmung der Möglichkeit zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe In den Jahren 2013 bis 2018 wendeten im gesamten Bundesgebiet zwischen 22.869 und 35.441 Personen pro Jahr die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch unentgeltliche gemeinnützige Tätigkeit ganz oder teilweise ab.15 Gegen 581.394 bis 597.000 Personen im Jahr wurde in diesem Zeitraum eine Strafvollstreckung aufgrund einer Geldstrafe eingeleitet.16 Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Personen, gegen die eine Vollstreckung im Wege einer Geldstrafe eingeleitet wurde17 583.864 594.226 595.483 597.000 583.437 581.394 Personen, die ganz oder teilweise durch unentgeltliche gemeinnützige Tätigkeit die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe abgewendet haben18 32.500 35.441 32.500 30.533 26.973 22.869 Bundesweit wurde der Bestand der Gefangenen, gegen die eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde, in den Justizvollzugsanstalten in den Jahren 2013 bis 2018 pro Jahr an drei verschiedenen 14 Hamburger Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit (Tilgungsverordnung) vom 11. Dezember 2012, HmbGVBl. 2012, S. 521, letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 11. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 8), siehe Anhang. 15 Rechtspflege, Staatsanwaltschaften 2018, Fachserie 10, Reihe 2.6 des Statistischen Bundesamts (Destatis) (im Folgenden: „Rechtspflege, Staatsanwaltsschaften 2018“), S. 13, Nr. 26, abrufbar unter https://www.destatis .de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/staatsanwaltschaften- 2100260187004.pdf;jsessionid=9A8F8FF53446914CEBBAA467A2A12376.internet741?__blob=publicationFile. 16 Rechtspflege, Staatsanwaltschaften 2018, S. 13, Nr. 22. 17 Rechtspflege, Staatsanwaltschaften 2018, S. 13, Nr. 22. 18 Rechtspflege, Staatsanwaltschaften 2018, S. 13, Nr. 26. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 171/19 Seite 8 Stichtagen19 sowie im Jahr 2019 monatlich (Januar bis Juni)20 erfasst. Die Anzahl bewegte sich an den Stichtagen in den Jahren 2013 bis 2019 zwischen 3964 und 4960 Personen im Bundesgebiet. In der folgenden Tabelle wird der höchste und der niedrigste ermittelte Wert pro Jahr abgebildet: Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Bestand der Gefangenen, gegen die eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde21 3.964 / 4.188 4.017 / 4.460 4.135 / 4.476 4.421 / 4.843 4.580 / 4.960 4.476 / 4.753 4.458 / 4.861 Die Verteilung der Anzahl der Personen, welche ganz oder teilweise durch unentgeltliche gemeinnützige Tätigkeit die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe abgewendet haben sowie der Personen, gegen die eine Strafvollstreckung aufgrund einer Geldstrafe eingeleitet wurde, auf die einzelnen Bundesländer, kann den Dokumenten Rechtspflege, Staatsanwaltschaften, Fachserie 10 Reihe 2.6, des Statistisches Bundesamtes (Destatis), welche jährlich erscheinen, entnommen werden .22 Die Verteilung der Anzahl der Gefangenen, gegen die eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde, auf die einzelnen Bundesländer, kann den Statistiken Rechtspflege, Bestand der Gefangenen 19 Rechtspflege, Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzugs jeweils zu den Stichtagen 31. März, 31. August und 30. November eines Jahres des Statistischen Bundesamts, Stichtag 30. November 2013 (im Folgenden : „Rechtspflege, Bestand der Gefangenen 2013“), S. 6, 11, 16, abrufbar unter: https://www.destatis.de/GPStatistik /servlets/MCRFileNodeServlet/DEHeft_derivate_00030995/5243201139004_Nov2013.pdf; Rechtspflege, Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzugs jeweils zu den Stichtagen 31. März, 31. August und 30. November eines Jahres des Statistischen Bundesamts (Destatis), Stichtag 30. November 2018 (im Folgenden: „Rechtspflege, Bestand der Gefangenen 2018“), S. 6, 11, 16, 21, 26, 31, 36, 41, 46, 51, 56, 61, 66, 71, 76, abrufbar unter https://www.destatis.de/GPStatistik/servlets/MCRFileNodeServlet/DEHeft_derivate_00042442/Justizvollzug _Bestand_30_11_2018.pdf. 20 Rechtspflege, Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzugs, Januar bis Juni 2019 des Statistischen Bundesamts (Destatis) (im Folgenden: „Rechtspflege, Bestand der Gefangenen 2019“), Spalte 44 eines jeden Monats , abrufbar unter https://www.destatis.de/GPStatistik/receive/DEHeft_heft_00112348. 21 Rechtspflege, Bestand der Gefangenen 2013, S. 6, 11, 16; Rechtspflege, Bestand der Gefangenen 2018, S. 6, 11, 16, 21, 26, 31, 36, 41, 46, 51, 56, 61, 66, 71, 76; Rechtspflege, Bestand der Gefangenen 2019, Spalte 44 eines jeden Monats. 22 Diese sind unter https://www.destatis.de/GPStatistik/receive/DESerie_serie_00000106 sowie für das Jahr 2018 unter dem in Fußnote 15 genannten Internetlink zum Dokument Rechtspflege, Staatsanwaltschaften 2018, jeweils auf S. 16 und 17 der PDF-Datei abrufbar. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 171/19 Seite 9 201323, Rechtspflege, Bestand der Gefangenen 201824 sowie Rechtspflege, Bestand der Gefangenen 201925 entnommen werden. 4. Fazit Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern zur Möglichkeit der Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch unentgeltliche, gemeinnützige Arbeit weisen vielfach Parallelen auf, weichen aber im Einzelnen voneinander ab. Die Anzahl der Personen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, ist gegenüber der Zahl derjenigen Personen, die wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis untergebracht waren, um ein Vielfaches höher. 23 S. 6, 11, 16. 24 S. 6, 11, 16, 21, 26, 31, 36, 41, 46, 51, 56, 61, 66, 71, 76. 25 Spalte 44 eines jeden Monats. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 171/19 Seite 10 - Anhang - Auswahl landesrechtlicher Regelungen: – Baden-Württemberg: Verordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009, GBl. 2009, 338 (ErsFrhStrAbwV BW 2009), abrufbar unter http://www.landesrecht-bw.de/jportal /?quelle=jlink&query=ErsFrhStrAbwV+BW&psml=bsbawueprod .psml&max=true&aiz=true – Bayern: Bayerische Gnadenordnung (BayGnO) vom 29. Mai 2006 (GVBl. S. 321, BayRS 313- 3-J), abrufbar unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGnO/true – Berlin: Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 14. April 2000, geändert durch Verordnung vom 30.04.2004 (GVBl. S. 206), GVBl. 2000, 306 (EFrhStrAbwV BE 2000), abrufbar unter http://gesetze.berlin .de/jportal/portal/t/q6o/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase =1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc =yes&doc.id=jlr-EFrhStrAbwVBE2000rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint – Brandenburg: Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 19. Juni 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 14], S.226), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2016 (GVBl.II/16, [Nr. 5]), abrufbar unter https://bravors .brandenburg.de/verordnungen/voersatzfrstrafe_2016# – Hamburg: Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit (Tilgungsverordnung) vom 11. Dezember 2012, HmbGVBl. 2012, S. 521, letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 11. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 8), abrufbar unter http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal /page/bshaprod.psml;jsessionid=21084888FED9DCF4B06EDF0E3D94A007.jp10?showdoccase =1&st=lr&doc.id=jlr-GeldstrTilgVHA2012rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs – Niedersachsen: Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 19. April 1996, Nds. GVBl. 1996, 215 (ErsFrhStrAbwV ND), abrufbar unter http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=ErsFrhStrAbw V+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true – Nordrhein-Westfalen: Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit (Überschrift geändert durch Artikel 25 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014) vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663, in Kraft getreten am 1. Januar 2011; geändert durch Artikel 25 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014) (Artikel 1 der VO vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663)), abrufbar unter https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=3&ugl_nr=301&bes_id=16304 &aufgehoben=N&menu=1&sg=0 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 171/19 Seite 11 – Rheinland-Pfalz: Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 6. Juni 1988, GVBl. 1988, 110 (ErsFrhStrAbwV RP), abrufbar unter http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige &showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults =1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-ErsFrhStrAbwVRPrahmen &doc.part=X&doc.price=0.0 – Sachsen: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit vom 8. Januar 2014 (SächsGVBl. S. 14), abrufbar unter https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift /13913-VO-Abwendung-Ersatzfreiheitsstrafe ***