WD 7 - 3000 - 171/16 (30.11.2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Bundesfernstraßen werden gem. Art. 90 Abs. 2 Grundgesetz (GG) von den Ländern oder den nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften im Auftrage des Bundes verwaltet , der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) der Träger der Straßenbaulast ist. Vor allem bei der Planung neuer Fernstraßen (ggf. als Ortsumgehung) sind regelmäßig aber auch die Interessen von Gemeinden betroffen, die hierbei zu berücksichtigen sind. Die Beteiligung der Gemeinden ist insbesondere während des Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 17ff. FStrG in Verbindung mit den §§ 72ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Rahmen eines Anhörungsverfahrens vorgesehen (vgl. zum Verfahrensablauf im Detail den Sachstand WD – 7 – 3000 – 14/10, S. 5f. – Anlage 1 -). Gemeinden zählen, soweit sie Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, zunächst zu den Behörden im Sinne des § 73 Abs. 2 VwVfG, die von der Planfeststellungsbehörde bzw. Anhörungsbehörde zur Stellungnahme aufgefordert werden, wenn ihr Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (vgl. hierzu Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch, Beck‘ scher Online-Kommentar VwVfG (2016), § 73 Rn. 17). Darüber hinaus können Gemeinden nach § 73 Abs. 4 VwVfG Einwendungen gegen den Plan erheben , wenn ihre Belange durch das Vorhaben berührt werden. Zu diesen Belangen zählt insbesondere die aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleitete kommunale Planungshoheit (Dürr, in: Kodal, Straßenrecht (2010), Kap. 36 Rn. 35.21; vgl. hierzu auch den Sachstand WD 7 – 3000 – 074/16, S. 6 f., - Anlage 2 -). Die Planfeststellungsbehörde muss die gemeindlichen Einwendungen und Vorstellungen bei der Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss gem. § 74 Abs. 2 S. 1 VwVfG im Sinne einer sachlichen Abstimmung tatsächlich berücksichtigen, wie sich auch aus dem im § 4 Abs. 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) verankerten kompetenzrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergibt (Dürr, in: Kodal, Straßenrecht (2010), Kap. 36 Rn. 35.22). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Gemeindliche Beteiligung bei der Planung von Bundesfernstraßen Gemeindliche Beteiligung bei der Planung von Bundesfernstraßen Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Diese Berücksichtigungspflicht setzt jedoch voraus, dass sich die gemeindlichen Planungsabsichten schon konkretisiert haben – etwa in Form eines Flächennutzungsplans oder eines Ortsentwicklungsplans (Ronellenfitsch, in: Marschall, FStrG (2012), § 17a Rn. 21; Dürr, in: Kodal, Straßenrecht (2010), Kap. 36 Rn. 35.23). Besteht bereits ein Bebauungsplan, so sind zwei Konstellationen denkbar: Wenn dieser inhaltlich mit den Planungen übereinstimmt, ersetzt er gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 FStrG die Planfeststellung insgesamt. Soll der Bebauungsplan jedoch ergänzt werden oder von den Festsetzungen der Gemeinde abgewichen werden, so ist die Planfeststellung zusätzlich durchzuführen (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 FStrG. Dabei kann sich ein Planfeststellungsbeschluss nur unter den Voraussetzungen des § 38 Baugesetzbuch (BauGB) über den Bebauungsplan hinwegsetzen (vgl. Dürr, in: Kodal, Straßenrecht (2010), Kap. 36 Rn. 35.24.). Der § 38 BauGB enthält zwar einen grundsätzlichen Vorrang der Fachplanung gegenüber der Bauleitplanung. Im Gegenzug setzt diese Vorschrift jedoch voraus, dass auch die städtebaulichen Belange berücksichtigt werden (vgl. § 38 Satz 1, Halbsatz. 2 BauGB). Die Regelung stellt auch klar, dass die Fachplanungsträger nach Maßgabe des § 7 BauGB an den Flächennutzungsplan gebunden sind (vgl. hierzu im Einzelnen Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch (2016), § 38 Rn. 7f.; Leue, in: Kodal, Straßenrecht (2010), Kap. 35 Rn. 20.2). ***