WD 7 - 3000 - 170/19 (23.10.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Strafvollstreckungsordnung (StrVollstrO) enthält die Verwaltungsvorschriften zur Aus- und Durchführung der Strafvollstreckung. Wird ein Angeklagter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wird er, sofern er sich auf freiem Fuß befindet, zum Haftantritt geladen, vgl. § 27 Abs. 1 Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) vom 01.08.2011 (Bundesanzeiger - BAnz. Nr. 112a S. 1), geändert durch eine Änderung der Verwaltungsvorschriften (Änd- VwV) vom 10.08.2017 (BAnz AT 18.08.2017 B6), abrufbar unter (Stand: 24.10.2019): http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet .de/bsvwvbund_13072011_430022R52002009.htm. Findet sich der Verurteilte daraufhin nicht freiwillig in der Justizvollzugsanstalt ein, so greift die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde ein. Auf der Grundlage von § 457 Abs. 2 StPO darf die Staatsanwaltschaft als solche einen Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen, vgl. § 457 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.04.1987 (BGBl. I S. 1074, 1319); zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.07.2019 (BGBl. I S. 1066), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/stpo/StPO.pdf (Stand: 23.10.2019). Die Vorschrift erlaubt Zwangsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde, um den Vollzug einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe sicherzustellen. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes hat nur ein Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung zu entscheiden . Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft stellt kein Verstoß hiergegen dar, weil die nach dieser Vorschrift notwendige richterliche Entscheidung bereits in dem rechtskräftigen Urteil, in dem die Freiheitsstrafe verhängt wurde, enthalten ist. Die Vorschriften der §§ 112 ff. StPO, nach der die Zuständigkeit für den Erlass eines Haftbefehls beim Richter liegt, gelten in diesem Rahmen nicht, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen, 62. Auflage 2019, § 457 StPO Rn. 10. Die Staatsanwaltschaft darf alle zur Durchsetzung des Vorführungs- oder Haftbefehls geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen anwenden, wobei hier zu beachten ist, dass die nach den Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Durchsetzung einer Freiheitsstrafe Kurzinformation Durchsetzung einer Freiheitsstrafe Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Vorschriften der StPO für die jeweilige Maßnahme ggf. erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen vom Gericht des ersten Rechtszuges getroffen werden müssen (vgl. § 457 Abs. 3 Satz 3 StPO). Als Maßnahme zur Durchsetzung des Vorführungs- oder Haftbefehls kommt regelmäßig die Durchsuchung von Räumlichkeiten in Betracht. Die Durchsuchung dient unter anderem den Zwecken der Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer Straftat (Ergreifungsdurchsuchung). Durchsuchungen aufgrund eines Haft- oder Vorführungsbefehls zur Ergreifung eines Verurteilten in dessen Räumlichkeiten dürften auch ohne eine besondere Durchsuchungsanordnung zulässig sein. Für Durchsuchungen bei Dritten (vgl. § 103 StPO) ist jedenfalls regelmäßig eine besondere richterliche Anordnung erforderlich, vgl. Appl, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 457 Rn. 11 mit weiteren Nachweisen. ***