© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 169/16 Die kartellrechtliche Fusionskontrolle Rechtsgrundlagen und Verfahrensweise bei der Genehmigung eines internationalen Unternehmenszusammenschlusses Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt 8 3.1.1. Bestimmung des relevanten Marktes 8 3.1.2. Beeinträchtigung des Wettbewerbs 9 3.2. Entscheidungsbefugnisse der Kommission 9 4. Prüfung durch weitere Behörden 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 169/16 Seite 4 1. Einleitung Nachdem zuvor mehrere Angebote abgelehnt worden waren, haben die Bayer AG und die Monsanto Company am 14. September 2016 schließlich eine bindende Fusionsvereinbarung unterzeichnet , die Bayer die Übernahme von Unternehmensanteilen von Monsanto zu 128 US-Dollar je Aktie in bar ermöglicht.1 Mit einem Volumen von insgesamt 66 Milliarden Dollar stellt sich der Kauf des US-Saatgutherstellers durch den deutschen Chemiekonzern als größte Übernahme dar, die ein deutsches Unternehmen je getätigt hat.2 Beide Unternehmen erzielten im Kalenderjahr 2015 einen zusammengerechneten Umsatz von 23 Milliarden Euro im Agrargeschäft.3 Durch den Kauf würde die Bayer AG zum weltweit führenden Anbieter von Saatgut und Pflanzenschutzmittel . Vor diesem aktuellen Hintergrund sollen vorliegend allgemein und ohne Bezug zum Einzelfall rechtliche Voraussetzungen und Verfahrensschritte entsprechender Unternehmenszusammenschlüsse summarisch dargestellt werden. 2. Begriffsbestimmung und Rechtsgrundlagen der Fusionskontrolle Die Fusionskontrolle dient, wie auch das in Artikel 101 AEUV4 verankerte allgemeine Kartellverbot und das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV), dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs. Eine negative Veränderung der Marktbedingungen insgesamt sowie eine durch den Zusammenschluss bedingte Verengung der Marktstruktur soll verhindert werden.5 Im Gegensatz zu einer reinen Kooperation zwischen Unternehmen erfolgt jedoch bei einem Zusammenschluss eine festere, meist auf Dauer angelegte und gesellschaftsrechtlich organisierte 1 Pressemitteilung Bayer Global „Bayer und Monsanto schaffen ein weltweit führendes Unternehmen der Agrarwirtschaft “ vom 14. September 2016, abrufbar unter: https://www.advancingtogether.com/de/investoren-undmedien /pressemitteilungen/bayer-press-release-20160914-de/ (Stand dieser und sämtlicher nachfolgender Online -Quellen: 28. November 2016). 2 Buchter/Grefe/Tönnesmann, Bayer und das Misstrauen der Welt, in: Die Zeit Nr. 41/2016 vom 29. September 2016, abrufbar unter: http://www.zeit.de/2016/41/monsanto-bayer-uebernahme-skepsis; Bayer kauft US-Saatguthersteller Monsanto, in: Zeit Online vom 14. September 2016, abrufbar unter: http://www.zeit.de/wirtschaft /unternehmen/2016-09/bayer-kauft-us-saatguthersteller-monsanto. 3 Pressemitteilung Bayer Global „Bayer und Monsanto schaffen ein weltweit führendes Unternehmen der Agrarwirtschaft “ vom 14. September 2016. 4 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl.2016 Nr. C 202 S. 47, ber. ABl. Nr. C 400 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndBeschl. 2012/419/EU vom 11. 7. 2012 (ABl. Nr. L 204 S. 131). 5 Behrens, Das Verhältnis von Marktbeherrschung und Wettbewerbsbeschränkung in der Fusionskontrolle, in: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) 2015, 244 (246). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 169/16 Seite 5 Verbindung zwischen zwei oder mehr Unternehmen.6 Soweit Unternehmen auf diese Weise Geschäftsfelder neu ausrichten, Einsparpotentiale realisieren oder ihr Innovationspotential erhöhen können, sind Zusammenschlüsse als Ergebnis einer freiheitlichen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung grundsätzlich erwünscht und erlaubt, da damit der Wettbewerb sogar belebt werden kann.7 Neben diesen Vorteilen kann ein Zusammenschluss von Unternehmen aber auch Gefahren bergen. Wenn keine Konkurrenz von Wettbewerben zu befürchten ist, ist der Anreiz, Innovationen voranzutreiben, eher gering. Im Gegenteil erlaubt es eine Monopolstellung, Preise oder sonstige Konditionen zu verlangen, die im Wettbewerb nicht durchzusetzen wären. Um diesen Gefahren für den Wettbewerb zu begegnen, bestehen sowohl nationale (2.1.) als auch europäische (2.2.) Regelungen. 2.1. Deutsche Fusionskontrolle Auf nationaler Ebene enthält das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)8 im Siebenten Abschnitt Normen, die das Entstehen eines Zusammenschlusses, durch welchen wirksamer Wettbewerb erheblich behindert werden würde, zu verhindern suchen (vgl. § 36 GWB). Die Vorschriften finden gemäß § 35 Abs. 3 GWB jedoch keine Anwendung, soweit nach der Verordnung (EG) Nr. 139/20049 (Fusionskontrollverordnung - FKVO) die europäische Kommission ausschließlich zuständig ist. Diese Regelung korrespondiert mit Art. 21 Abs. 3 Unterabsatz 1 FKVO, wonach die Mitgliedstaaten ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht auf Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung anwenden. Solche Zusammenschlüsse sollen vielmehr nach dem Prinzip der einzigen Anlaufstelle ausschließlich auf Gemeinschaftsebene geprüft werden (one-stop-shop-Prinzip).10 Wegen dieser Verdrängungswirkung der höherrangigen FKVO ist der 6 Informationsbroschüre des Bundeskartellamts, Das Bundeskartellamt in Bonn, Organisation, Aufgaben und Tätigkeit (Stand 2011), S. 21, abrufbar unter: http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Broschueren /Informationsbrosch%C3%BCre%20-%20Das%20Bundeskartellamt %20in%20Bonn.html?nn=3590440. 7 Informationsbroschüre des Bundeskartellamts, Das Bundeskartellamt in Bonn, Organisation, Aufgaben und Tätigkeit (Stand 2011), S. 21. 8 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änd. des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. 10. 2016 (BGBl. I S. 2258). 9 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung”) (ABl. Nr. L 24 S. 1), abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUri Serv/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:024:0001:0022:de:PDF. 10 Vgl. Erwägungsgrund 8 FKVO: „Die Vorschriften dieser Verordnung sollten für bedeutsame Strukturveränderungen gelten, deren Auswirkungen auf den Markt die Grenzen eines Mitgliedstaates überschreiten. Solche Zusammenschlüsse sollten grundsätzlich nach dem Prinzip der einzigen Anlaufstelle und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip ausschließlich auf Gemeinschaftsebene geprüft werden. Unternehmenszusammenschlüsse , die nicht im Anwendungsbereich dieser Verordnung liegen, fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.“ Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 169/16 Seite 6 Anwendungsbereich der Verordnung stets vorrangig zu prüfen. Infolge der Anpassung der nationalen Regelungen an europäische Vorgaben gelten inhaltlich jedoch weitgehend dieselben Grundsätze.11 2.2. Europäische Fusionskontrolle Gemäß Art. 1 Abs. 1 FKVO ist die Verordnung anwendbar, wenn erstens ein Zusammenschluss vorliegt (2.2.1.) und wenn dieser zweitens von gemeinschaftsweiter Bedeutung ist (2.2.2.). Damit wird zugleich der internationale Anwendungsbereich der Verordnung markiert: Soweit sich ein Zusammenschluss auf den gemeinsamen Markt auswirkt, findet die FKVO grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn sich dieser vollständig in Drittstaaten abspielt.12 2.2.1. Zusammenschlussbegriff In Abgrenzung zur Verhaltenskontrolle der Art. 101, 102 AEUV stellt der Begriff des Zusammenschlusses ein zentrales Element der wettbewerblichen Strukturkontrolle dar.13 Ein Zusammenschluss wird gemäß Art. 3 FKVO dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle stattfindet. Dies kann zunächst etwa dadurch geschehen, dass zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren (Art. 3 Abs. 1 lit. a FKVO). Bei einer Fusion kommt es auf der Ebene der Gleichordnung zu einer Verschmelzung durch Aufnahme oder Neugründung.14 Entscheidend ist, dass eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht. Daneben und weit häufiger ist jedoch der Zusammenschlusstatbestand des Kontrollerwerbs an einem Unternehmen einschlägig (Art. 3 Abs. 1 lit. b FKVO). Art. 3 Abs. 2 FKVO definiert dabei den Begriff der Kontrolle als die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben. Die Möglichkeit zur bloßen Überwachung der Geschäftstätigkeit genügt diesem Erfordernis dabei nicht. Ausreichend ist es jedoch, dass die wesentlichen unternehmerischen bzw. strategischen Entscheidungen bestimmt werden können.15 Ein solcher Kontrollerwerb ist jedenfalls bei Erwerb der Mehrheit des stimmberechtigen Kapitals eines anderen Unternehmens gegeben.16 Weiterhin ist es erforderlich, dass dieser Kontrollerwerb von Dauer ist, 11 Immenga/Mestmäcker/Thomas, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2012 §35 GWB Rn. 9. 12 Immenga/Mestmäcker/Körber, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2012 Art. 1 FKVO Rn. 3. 13 Immenga/Mestmäcker/Körber, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2012 Art. 3 FKVO Rn. 1. 14 Dauses/Montag/Kachold, EU-Wirtschaftsrecht, 40. EL Juni 2016, H.I. § 4 Fusionskontrolle Rn. 9. 15 Merkblatt des Bundeskartellamts zum Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrolle (Stand Juli 2014), S. 3, abrufbar unter: http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Merkbl%C3%A4tter/Merkblatt%20- %20Europ%C3%A4ische%20Fusionskontrolle.pdf?__blob=publicationFile&v=3; Mestmäcker/Schweizer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 3. Auflage 2014, § 25 Zusammenschlusstatbestände Rn. 26; Immenga/Mestmäcker /Körber, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2012 Art. 3 FKVO Rn. 28. 16 Immenga/Mestmäcker/Körber, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2012 Art. 3 FKVO Rn. 45. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 169/16 Seite 7 da nur eine gesicherte Veränderung der Kontrolle auch eine Veränderung der Marktstruktur bewirken kann.17 2.2.2. Gemeinschaftsweite Bedeutung Das Merkmal der gemeinschaftsweiten Bedeutung wird nach Art. 1 Abs. 2 und 3 FKVO allein anhand des Umsatzes der beteiligten Unternehmen bestimmt. Hierzu sind verschiedene Umsatzschwellen vorgesehen, bei deren Erreichen eine gemeinschaftsweite Bedeutung angenommen wird. Dieser rein quantitative Ansatz dient vornehmlich der Rechtssicherheit, ist er doch sowohl für die Kommission als auch für die Unternehmen verhältnismäßig einfach zu überblicken. Die allgemeinen Schwellenwerte sind dabei dreistufig ausgestaltet: - Zunächst wird anhand des weltweiten Umsatzes aller beteiligten Unternehmen die wirtschaftliche Bedeutung des Zusammenschlusses erfasst (mehr als 5 Milliarden Euro). - Sodann wird ein Bezug zur Gemeinschaft hergestellt, indem ein bestimmter Umsatz auch innerhalb der europäischen Union erzielt worden sein muss (jeweils mindestens 250 Millionen Euro). - Letztlich dürfen nicht mehr als zwei Drittel des gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielt worden sein, um Zusammenschlüsse mit vorwiegend nationaler Bedeutung auszuschließen. Liegt somit ein Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung vor, ist der Anwendungsbereich der FKVO eröffnet und der Zusammenschluss gemäß Art. 4 FKVO bei der Kommission anzumelden. Das Prüfverfahren beginnt. 3. Das Kontrollverfahren nach der EG-Fusionskontrollverordnung Gemäß Art. 6 Abs. 1 FKVO beginnt die Kommission unmittelbar nach Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung. Das Kontrollverfahren ist dabei zweistufig aufgebaut und streng formalisiert. In einem Vorverfahren prüft die Kommission zunächst, ob der Zusammenschluss überhaupt unter die Verordnung fällt. Wird dies positiv festgestellt, bietet der angemeldete Zusammenschluss aber keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt, werden keine Einwände erhoben und der Zusammenschluss für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, Art. 6 Abs.1 lit b FKVO. Bestehen hingegen nach summarischer Prüfung im Vorverfahren solche Bedenken, können die beteiligten Unternehmen diese durch entsprechende Änderungen ausräumen, Art. 6 Abs. 2 FKVO. Anderenfalls eröffnet die Kommission das Hauptverfahren. Eine Untersagung des Zusammenschlusses ist im Vorverfahren dagegen nicht möglich. Beiden Verfahrensschritten liegt dabei das Beschleunigungsgebot zugrunde.18 Gemäß Art. 10 Abs. 1 FKVO sollen die Entscheidungen im Vorverfahren grundsätzlich innerhalb von 17 Immenga/Mestmäcker/Körber, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2012 Art. 3 FKVO Rn. 63. 18 Wiedemann/Wagemann, Kartellrecht 3. Auflage 2016, § 17 Rn. 51. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 169/16 Seite 8 höchstens 25 Arbeitstagen erfolgen. Entscheidungen im Hauptverfahren sollen grundsätzlich innerhalb einer Frist von höchstens 90 Arbeitstagen nach Einleitung des Verfahrens erlassen werden , Art. 10 Abs. 3 FKVO. Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Zusammenschlusses ist gemäß Art. 2 Abs. 1 FKVO bei beiden Verfahrensschritten stets die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem gemeinsamen Markt. 3.1. Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt Ob ein Unternehmenszusammenschluss mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist oder nicht, hängt nach dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 FKVO davon ab, ob durch ihn wirksamer Wettbewerb im gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung. Soweit Wettbewerb stets in einem Markt oder jedenfalls um einen Markt stattfindet, ist vor der Beurteilung des Zusammenschluss zunächst der betroffene Markt zu bestimmen. So betonte der europäische Gerichtshof in seiner Kali+Salz Entscheidung19, dass die angemessene Festlegung des relevanten Marktes eine notwendige Voraussetzung für jede Beurteilung des Einflusses eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb sei. 3.1.1. Bestimmung des relevanten Marktes Durch die Marktabgrenzung wird der sachliche und räumliche Rahmen für die Entscheidung festgelegt:20 - Ein sachlich relevanter Produktmarkt umfasst sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen , die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. - Ein geografisch relevanter Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind. Anhand dieser Abgrenzung werden sodann aktuelle und potentielle Wettbewerber ermittelt, woraus sich wiederum der Wettbewerbsdruck ableiten lässt, dem die beteiligten Unternehmen unterliegen .21 19 EuGH verb. Rs. C-68/94 und C-30/95 Slg. 1998, I-1375 Tz. 143 - Frankreich u. a./Kommission (Kali+Salz). 20 Vgl. Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (Abl. C 372 S. 5), abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31997Y1209(01)&from=DE. 21 Immenga/Mestmäcker/Körber, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2012 Art. 2 FKVO Rn. 19. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 169/16 Seite 9 3.1.2. Beeinträchtigung des Wettbewerbs Das letztlich entscheidende materielle Kriterium der Fusionskontrolle stellt die „erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ dar. Dieses, auch als „SIEC (Significant Impediment to Effective Competition)-Test“ bezeichnete Kriterium ist gesetzlich nicht definiert. Die Kommission hat jedoch im Jahr 2004 Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse und im Jahre 2008 Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse veröffentlicht, die die jeweiligen Merkmale des SIEC-Tests präzisieren.22 So zieht die Kommission den Begriff der erhöhten Marktmacht heran, welcher die Fähigkeit eines Unternehmens bezeichnet, gewinnbringend seine Preise zu erhöhen, den Absatz, die Auswahl oder die Qualität der Waren oder Dienstleistungen zu verringern, die Innovation einzuschränken oder die Wettbewerbsparameter auf andere Weise zu beeinflussen.23 Daneben werden in Art. 2 Abs. 1 FKVO weitere Faktoren aufgezählt , die zur Würdigung gegeneinander abzuwägen sind. Neben den prognostizierten Veränderungen der Marktprozesse und den Auswirkungen auf die Verbraucher wären dabei auch etwa Effizienzvorteile auf Seiten der Unternehmen zu beachten. Die Kommission vergleicht insoweit die Wettbewerbsbedingungen, die sich aus dem angemeldeten Zusammenschluss ergeben würden , mit denjenigen, die ohne ihn bestehen.24 Die bloße Weltmarktführerschaft steht dabei nicht im Vordergrund. 3.2. Entscheidungsbefugnisse der Kommission Das Ergebnis dieser wettbewerblichen Prüfung muss die Kommission gemäß Art. 8 FKVO in einer das Hauptverfahren beendenden förmlichen Verwaltungsentscheidung feststellen. Dabei kann sie den Zusammenschluss entweder für vereinbar oder für unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt erklären. Im Falle der Freigabeentscheidung kann diese gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 FKVO auch mit Auflagen und/oder Bedingungen verbunden werden, um die Einhaltung verbotsabwendender Zusagen der Unternehmen sicherzustellen. Nach Art. 8 Abs. 4 FKVO kann die Kommission schließlich auch die Entflechtung für den Fall anordnen, dass entgegen dem Vollzugsverbot gemäß Art. 7 Abs. 1 FKVO der Zusammenschluss bereits vollzogen wurde. 22 Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Abl. C 31 S. 5), abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri- Serv.do?uri=OJ:C:2004:031:0005:0018:DE:PDF; Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Abl. C 265 S. 6), abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52008XC1018(03)&from=DE. 23 Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Abl. C 31 S. 5 Rn. 8). 24 Immenga/Mestmäcker/Körber, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2012 Art. 2 FKVO Rn. 207. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 169/16 Seite 10 4. Prüfung durch weitere Behörden Bei einem Zusammenschluss weltweit tätiger Großkonzerne wird infolge der möglichen globalen Auswirkungen nicht nur die europäische Kommission die wettbewerblichen Folgen des Zusammenschlusses abzuschätzen haben, sondern auch die jeweiligen Behörden der betroffenen Staaten . So wäre bei einem Zusammenschluss mit Implikationen auch für den US-Markt insoweit das Department of Justice, Antitrust Division, sowie die Federal Trade Commission für die Prüfung und Durchsetzung des materiellen US-Rechts zuständig. Hierbei ist vor allem Section 7 des Clayton Act von 1914 relevant, der den Erwerb von Unternehmensanteilen verbietet, sollte daraus eine Wettbewerbsbeeinträchtigung resultieren oder eine Monopolstellung entstehen.25 *** 25 Clayton Act, Pub.L. 63–212, 38 Stat. 730, enacted October 15, 1914, codified at 15 U.S.C. §§ 12-27, 29 U.S.C. §§ 52-53, abrufbar unter: http://gwclc.com/Library/America/USA/The%20Clayton%20Act.pdf.