© 2018 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 168/17 Einschulung, elterliche Sorge und paritätisches Wechselmodell bei getrennt lebenden Eltern Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 168/17 Seite 2 Einschulung, elterliche Sorge und paritätisches Wechselmodell bei getrennt lebenden Eltern Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 168/17 Abschluss der Arbeit: 15. Januar 2018 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 168/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Einschulung und Wechselmodell 4 3. Judikatur 5 4. Fazit 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 168/17 Seite 4 1. Einleitung In Deutschland wird von Eltern, die sich getrennt haben und vor der Frage stehen, wie sie die Betreuung ihrer Kinder gestalten, seit einigen Jahren verstärkt die Betreuung im sog. Wechselmodell 1 gewählt.2 Dies bedeutet, dass die Kinder – im Gegensatz zum sog. Residenzmodell, bei dem die Kinder nach der Trennung bei einem Elternteil leben – im Wechsel bei beiden Elternteilen leben.3 Im Folgenden soll summarisch und unter Einbeziehung von einschlägiger Rechtsprechung aufgezeigt werden, wie die geltende Rechtslage ist, wenn bei einem solchen Wechselmodell die Eltern bezüglich der Einschulung keinen Konsens erzielen können. 2. Einschulung und Wechselmodell Maßgeblich bei Differenzen hinsichtlich der Einschulungsentscheidung ist die elterliche Sorge (§ 1626 BGB4).5 Die elterliche Sorge steht den Eltern grundsätzlich gemeinsam zu (§ 1626 Absatz 1 BGB). Durch eine spätere Trennung oder Scheidung wird die gemeinsame Sorge nicht tangiert.6 Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern haben zum Wohle ihres Kindes in beiderseitigem Einvernehmen zu handeln (§ 1627 BGB). Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, muss bei Entscheidungen hinsichtlich des Kindes differenziert werden, ob es sich um eine Angelegenheit von wesentlicher Bedeutung oder aber des alltäglichen Lebens handelt (§ 1687 Absatz 1 BGB): Während bei Angelegenheiten des alltäglichen Lebens derjenige Elternteil zu entscheiden hat, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, haben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bei bedeutsamen Entscheidungen gemeinsam zu entscheiden.7 Als bedeutsame Entscheidung ist in diesem Kontext auch die Wahl der Schule anzusehen, weshalb die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern Entscheidungen über den Schulbesuch grundsätzlich zusammen treffen müssen.8 1 Mitunter wird auch die Bezeichnung „paritätisches“ Wechselmodell verwendet, ohne dass damit ein anderes Begriffsverständnis verbunden wäre. 2 Siehe „Erfahrungen mit dem Wechselmodell in ausgewählten ausländischen Staaten“, Dokumentation, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, WD 9-054-17, S. 4 (abrufbar unter https://www.bundestag .de/blob/535042/484fad1bd8ed956750e5423acc4c7e08/wd-9-054-17-pdf-data.pdf). 3 Wiss. Dienste a.a.O. (vorhergehende Fußnote), S. 4. 4 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist. 5 Huber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1626, Rn. 7; Veit, in: BeckOK BGB, 43. Edition 15.06.2017, § 1626, Rn. 2. 6 Budzikiewicz, in: Jauernig, BGB, 16. Auflage 2015, § 1671, Rn. 1. 7 Hennemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1687, Rn. 5 f. 8 OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.06.2016, 10 UF 197/15, Rn. 51; OLG Dresden, Beschluss vom 31.03.2016, 20 UF 165/16, Rn. 5; Döll, in: Erman BGB, 15. Auflage 2017, § 1687, Rn. 2; Budzikiewicz, in: Jauernig BGB, 16. Auflage 2015, § 1687, Rn. 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 168/17 Seite 5 Kommt keine Einigung zustande, kann nach § 1628 BGB einem Elternteil die einmalige Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Schulwahl übertragen werden.9 Für die gerichtliche Regelung eines generellen Streitthemas, das die elterliche Sorge betrifft, aber ohne situativen Bezug ist, kommt nach § 1671 BGB die (vollständige oder teilweise) Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil in Betracht, zum Beispiel die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts .10 Wird das Wechselmodell praktiziert und können die Eltern hinsichtlich der Einschulung ihres Kindes keinen Konsens erzielen, ist grundsätzlich gemäß diesen allgemeinen Grundsätzen die elterliche Sorge und damit § 1687 BGB maßgeblich.11 Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist stets das Kindeswohl, § 1697a BGB, welches unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls ermittelt wird. 3. Judikatur Die Gerichte haben sich wiederholt mit dem vorliegenden Themenkreis befasst. Getroffen wurden dabei unter anderem folgende Feststellungen: – Wird die Übertragung des Entscheidungsrechts bezüglich der Schulwahl nach § 1628 BGB beantragt, kann das Gericht auch von einer Übertragung der Entscheidungskompetenz absehen , wenn nach Auffassung des Gerichts entweder die Ansichten beider Eltern nicht dem Kindeswohl entsprechen oder sich die Eltern voraussichtlich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts doch noch auf eine gemeinsame Lösung verständigen können.12 – Entspricht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil gemäß § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB dem Kindeswohl , kann mitunter wegen der größeren Entfernung zwischen Wohnort und Schule auch das Schulwahlrecht nach § 1628 BGB demselben Elternteil zu übertragen sein.13 – Ist ein abgeschwächtes Wechselmodell nur vorübergehend eingerichtet worden und sind sich die Eltern neben der Frage der Einschulung auch bezüglich des weiteren Lebensmittelpunkts ihres Kindes uneinig, kann die Übertragung des gesamten Personensorgerechts auf nur einen Elternteil nach § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB dem Kindeswohl entsprechen ; dies insbesondere dann, wenn das Kind an einer Entwicklungsverzögerung leidet und für erforderliche Fördermaßnahmen einen festen Lebensmittelpunkt benötigt.14 9 Hennemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1687, Rn. 9 (ausdrücklich genannt für einen Streit über das Schulwahlrecht bei das Wechselmodell praktizierenden Eltern). 10 Huber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1628, Rn. 11; Döll, in: Erman BGB, 15. Auflage 2017, § 1628, Rn. 11. 11 BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15, Rn. 21; Salgo, in: Staudinger BGB, 2014, § 1687, Rn. 15; Hennemann , in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1687, Rn. 9. 12 OLG Dresden, Beschluss vom 31.03.2016, 20 UF 165/16, Rn. 6. 13 OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2013, 3 UF 47/13, Rn. 51, 55. 14 AG Gelnhausen, Beschluss vom 15.07.2016, 62 F 4/16 SO, Rn. 30 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 168/17 Seite 6 4. Fazit Können getrennt lebende, das Wechselmodell praktizierende Eltern hinsichtlich der Einschulung ihres Kindes keine Einigung erzielen, ist grundsätzlich maßgeblich, wer die elterliche Sorge ausübt . Teilen sich die Eltern diese gemeinsam und finden keinen Konsens, kann jeder Elternteil bei Gericht die Übertragung der diesbezüglichen einmaligen Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB beantragen. Bei generellen Divergenzen bezüglich ganzer Teile der elterlichen Sorge kann gemäß § 1671 BGB die vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil beantragt werden. Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist stets das Kindeswohl , § 1697a BGB. ***