© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 167/16 Zivilrechtliche Ansprüche von Verbrauchern gegenüber Autoherstellern bei manipulierten Emissionskontrollsystemen Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 167/16 Seite 2 Zivilrechtliche Ansprüche von Verbrauchern gegenüber Autoherstellern bei manipulierten Emissionskontrollsystemen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 167/16 Abschluss der Arbeit: 17. November 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 167/16 Seite 3 Im Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf von 2,4 Millionen Fahrzeugen mit Dieselmotor an, die nach Einschätzung des KBA vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalt-Software versehen worden waren.1 Diese hatte dazu geführt, dass das Emissionskontrollsystem der betroffenen Pkw nur bei offiziellen Tests vollständig funktionierte, während die Stickstoffoxidwerte beim normalen Straßenbetrieb deutlich höher lagen.2 1. Zivilrechtliche Ansprüche des Verbrauchers gegen den Hersteller Anders als zwischen dem Pkw-Käufer und dem Verkäufer (d.h. häufig dem Pkw-Händler), kommt es zwischen dem Käufer und dem Hersteller selbst selten zu vertraglichen Beziehungen, sodass i.d.R. keine Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen erwachsen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Verbraucher mit dem Hersteller einen eigenen Garantievertrag über den Pkw abgeschlossen hat. Die Ansprüche aus der – ggf. vertraglich noch einmal verlängerten – Herstellergarantie3 beschränken sich i.d.R. auf die Mängelbeseitigung, wie sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Aufsatz „Der VW-Abgasskandal und seine rechtlichen Folgen für den Käufer“4 ergibt. In Betracht kommen deshalb vor allem außervertragliche, insbesondere deliktische Schadensersatzansprüche , wie der als Anlage 2 angefügte Sachstand „Manipulation von Emissionskontrollsystemen durch Autohersteller“5 darlegt . 1 http://www.kba.de/DE/Home/infotext_startseite_VW_komplett.html. 2 http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/manipulationsskandal-was-volkswagen-in-amerika-vorgeworfen-wird- 13815461.html. 3 http://www.volkswagen.de/de/angeboteaktionen/garantie.html. 4 Revilla, ZfSch 2016, 10 ff. 5 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags vom 15.10.2015, WD 7 – 3000 – 184/15; abrufbar unter https://www.bundestag.de/blob/405432/c61725826babe5c65ae39282800168ef/wd-7-184-15-pdf-data.pdf. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 167/16 Seite 4 Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt auch das „Rechtsgutachten zu Verbraucheransprüchen infolge manipulierter Schadstoffwerte bei Personenkraftwagen“6 auf den Seiten 32 – 36, die als Anlage 3 beigefügt sind. Das Gutachten setzt sich zudem mit der Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen wegen Betrugs des Herstellers an den Pkw-Käufern auseinander, was im als Anlage 4 beigefügten Aufsatz „Mehr Schein als Sein – die VW-Abgasaffäre aus strafrechtlicher Sicht“7 ausführlich untersucht wird. 2. Gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen 2.1. Rechtsschutzversicherung Ob und unter welchen Bedingungen im Fall einer Klage gegen den Hersteller die eigene Rechtsschutzversicherung die Kosten für einen Prozess übernimmt, wird im als Anlage 5 beigefügten Aufsatz „Die VW-Abgasaffäre im Licht der Rechtsschutzversicherung“ ausgeführt. Zur Übernahme der Prozesskosten verurteilte das LG Köln eine Rechtsschutzversicherung, wie das als Anlage 6 beigefügte Urteil8 vom 22.06.2016 zeigt. 2.2. Möglichkeiten der kollektiven Durchsetzung In Deutschland gibt es bisher nicht die Möglichkeit, Ansprüche wie in den USA in sog. „class actions “, d.h. Sammelklagen, gerichtlich geltend zu machen. Allerdings wird bereits seit längerer 6 Klinger, Rechtsgutachten im Auftrag der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. vom 28.10.2015; abrufbar unter http://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/Rechtsgutachten-VW-manipulierte-Schadstoffwerte- KFZ-Oktober-2015.pdf. 7 Isfen, JA 2016, 1 ff. 8 LG Köln, Urt. v. 22.06.2016 – 20 O 62/16, BeckRS 2016, 1746; abrufbar auch unter http://www.justiz .nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2016/20_O_62_16_Urteil_20160622.html. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 167/16 Seite 5 Zeit über die Einführung einer Musterfeststellungsklage diskutiert und selbiges auch seitens des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz erwogen, wie sich aus dem als Anlage 7 beigefügten Aufsatz „Verbraucherschutz reloaded – Auf dem Weg zu einer deutschen Kollektivklage ?“9 ergibt. 3. Aktuelle Rechtsprechung Mittlerweile gibt es bezüglich Klagen von Verbrauchern gegen Hersteller auch die ersten Gerichtsentscheidungen von Landgerichten. So wurde eine einschlägige Klage auf Schadensersatz vor dem LG Ellwangen am 10.06.2016 abgewiesen. Wie sich dem als Anlage 8 beigefügten Urteil10 entnehmen lässt, sieht das Gericht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin gem. § 826 BGB durch den Hersteller nicht als erwiesen an. Die Klage eines Verbrauchers, der seinen Pkw direkt beim Hersteller gekauft hatte und aufgrund arglistiger Täuschung den Kaufpreis zurückerstattet verlangte, war ebenfalls erfolgslos, wie aus dem als Anlage 9 beigefügten Urteil des LG Braunschweig11 ersichtlich wird. *** 9 Keßler, ZRP 2016, 2 ff. 10 LG Ellwangen, Urt. v. 10.06.2015 – 5 O 385/15; abrufbar unter http://files.vogel.de/infodienste/smfiledata /9/4/7/3/0/186869.pdf. 11 LG Braunschweig, Urt. v. 27.09.2016 – 7 O 585/16, BeckRS 2016, 17375; abrufbar auch unter http://www.rechtsprechung .niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-og&showdoccase=1¶mfrom HL=true&doc.id=JURE160016280.