WD 7 - 3000 - 166/19 (22.10.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Zulassungsbescheinigung ist eine amtliche Urkunde über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr. Sie besteht aus der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Zulassungsbescheinigung Teil II. 1. Wo ist die Zulassungsbescheinigung gesetzlich geregelt? Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist in § 11 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) geregelt. Weitere Vorgaben zur Zulassungsbescheinigung Teil I finden sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 FZV in der der Anlage 5 (zu § 11 Abs. 1) FZV (abrufbar unter : https://www.buzer.de/gesetz/9619/a170051.htm, letzter Abruf: 21.10.2019). Die Zulassungsbescheinigung Teil I dient „als Ausweis für die nach den §§ 19–23 der Straßenverkehrs-Zulassungs -Ordnung (StVZO) erfolgte Zulassung eines Fahrzeugs“ und „beglaubigt öffentlich, dass das darin nach seinen erkennbaren Merkmalen bezeichnete Fahrzeug unter Zuteilung des angegebenen amtlichen Kennzeichens zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist“ (Heid, Stichwort: „Zulassungsbescheinigung “). In ihr sind Name und Anschrift desjenigen, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, technische Informationen sowie Daten zur nächsten erforderlichen Hauptuntersuchung enthalten (siehe Anlage 5 (zu § 11 Abs. 1) FZV). Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist in § 12 FZV geregelt. Weitere Vorgaben finden sich gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 FZV in der der Anlage 7 (zu § 12 Abs. 2) FZV. Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird „bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs für den Straßenverkehr ausgestellt “ und enthält Informationen über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs (Heid, Stichwort: „Zulassungsbescheinigung“). In der Zulassungsbescheinigung Teil II finden sich nach Anlage 7 (zu § 12 Abs. 2) FZV eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie das amtliche Kennzeichen . 2. Ist die Zulassungsbescheinigung in Form einer Chipkarte mit eingebautem Mikroprozessor verfügbar? Das Trägermaterial der Zulassungsbescheinigung (Teil I und Teil II) ist nach Anlage 5 Nr. 1 (zu § 11 Abs. 1) und Anlage 7 Nr. 1 (zu § 12 Abs. 2) FZV Neobond (150 g/m²). Dabei handelt es sich um Papier (Papyrus-Internetseite). Eine Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II als Chipkarte mit Mikroprozessor ist in der FZV nicht vorgesehen. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zulassungsbescheinigung als Chipkarte Kurzinformation Zulassungsbescheinigung als Chipkarte Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 3. Sind Pläne des deutschen Gesetzgebers erkennbar, in der Zukunft eine Zulassungsbescheinigung als Chipkarte mit Mikroprozessor einzuführen? Es sind keine konkreten Pläne des Gesetzgebers erkennbar, die Zulassungsbescheinigung in Papierform durch eine Chipkarte mit Mikroprozessor zu ersetzen oder eine solche Chipkarte neben der Zulassungsbescheinigung in Papierform einzuführen. Auf eine kleine Anfrage an die damalige Bundesregierung, inwieweit sie eine Einführung elektronischer Fahrzeugdokumente unter Einschluss digital lesbarer Mikroprozessor-Chips für sinnvoll erachte, antwortete diese, dass dies vom „Bund/Länder-Fachausschuss für Angelegenheiten der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr “ geprüft werde (BT-Drucksache 14/9105 vom 15.05.2002, S. 1, 2). Zu diesem Zeitpunkt war in der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 die Papierform der Zulassungsdokumente nach Anhang I und Anhang II jeweils unter „II." vorgesehen. Mittlerweile benennt die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG nach Anhang I und Anhang II unter „I.“ die Möglichkeit der Umsetzung der Zulassungsbescheinigung sowohl in Papierform als auch als Chipkarte. Dass der Gesetzgeber in naher Zukunft von der Möglichkeit der Einführung einer Chipkarte als Zulassungsbescheinigung Gebrauch machen möchte, ist jedoch aus den Gesetzgebungsmaterialien bislang nicht ersichtlich . Quellen: – Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 7a der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet .de/fzv_2011/BJNR013900011.html, letzter Abruf: 22.10.2019. – Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2019 (BGBl. I S. 332) geändert worden ist, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet .de/stvzo_2012/BJNR067910012.html, letzter Abruf: 22.10.2010. – Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31999L0037&from=CS, letzter Abruf: 22.10.2019. – Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003L0127, letzter Abruf: 22.10.2019. – Heid: Möllers, Wörterbuch der Polizei, 3. Auflage 2018. – Papyrus-Internetseite: abrufbar unter https://www.papyrus.com/deCH/catalog/c/01_11/p/F-5360/Synthetische %20Drucktr%C3%A4ger/Neobond%C2%AE/view.htm, letzter Abruf: 22.10.2019. ***