WD 7 - 3000 - 166/17 (18.12.2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Als Antifa (Antifaschistische Aktion) werden seit etwa 1980 linksgerichtete, linksradikale und autonome Gruppen und Organisationen bezeichnet. Der Verfassungsschutz ordnet autonome Antifagruppen dem Linksextremismus zu und beobachtet einige davon. Besonders strafrechtsrelevant ist deren Akzeptanz und Anwendung von Gewalt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es in der Vergangenheit zu strafrechtlichen Verurteilungen von Mitgliedern der Antifa oder von linksextremistischen Organisationen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung gekommen ist. Hierzu wurde eine Recherche in der juris-Datenbank veranlasst. Es wurde hierzu auf die Rechtspflegestatistik „Strafverfolgung“ des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2016 zurückgegriffen. Ab dem Kapitel 2.2 finden sich die einzelnen Straftatbestände und auf den Seiten 26, 62, 94, 128, 162, 292, 320, 346, 378, 410, 432, 464, 489 und 514 sind statistische Daten mit Bezug auf § 129 StGB aufgeführt: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug /Strafverfolgung.html Durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2449) ist in § 129 StGB eine Legaldefinition der „Vereinigung“ in Anlehnung an Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI aufgenommen worden. Zur sachgerechten Einschränkung der infolgedessen ausgeweiteten Vorfeldstrafbarkeit nach § 129 StGB wird eine Beschränkung der Straftaten, auf deren Begehung die Vereinigung gerichtet ist, vorgenommen und zwar in Anlehnung an Art. 1 Nr. 1 1 des Rahmenbeschlusses nach der Schwere der Tat. Darüber hinaus wird bei den Strafandrohungen des § 129 StGB zwischen der Gründung und der Mitgliedschaft einerseits und der Werbung und der Unterstützung andererseits differenziert. Die Erweiterung des Vereinigungsbegriffs wirkt sich auch auf § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) aus, vgl. hierzu die Gesetzesdokumentation, abrufbar unter: http://dipbt.bundestag .de/extrakt/ba/WP18/788/78831.html Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Strafbarkeit der Antifa nach § 129 StGB Kurzinformation Strafbarkeit der Antifa nach § 129 StGB Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Der § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB wurde darüber hinaus mit Wirkung vom 24. August 2017 durch Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, ber. S. 3630) modifiziert, vgl. hierzu die Gesetzesdokumentation, abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/extrakt /ba/WP18/788/78842.html Nach einer Recherche in der juris-Datenbank ist es bisher zu keinen rechtskräftigen Verurteilungen nach den §§ 129, 129a StGB in der neuen Fassung gekommen. Es sind jedenfalls entsprechende Verurteilungen nicht in der juris-Datenbank bisher erfasst worden. Nach ihren Verfahrensgrundsätzen nehmen die Wissenschaftlichen Dienste keine Prüfung von Einzelfällen vor. Zu der Frage, ob die Mitgliedschaft in der ANTIFA nach jetzt geltender Rechtslage gemäß § 129 StGB strafbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entsprechendes gilt für die Mitglieder der Antifa, die sich nach der alten Fassung des § 129 StGB nicht strafbar gemacht haben. Auch die Frage, warum solche Mitglieder der ANTIFA oder anderer linksextremer Gruppen, die kollektiv begangene Straftaten wie Sachbeschädigungen, Körperverletzungen, Brandstiftungen etc., insbesondere im Rahmen der Proteste gegen den G-20-Gipfel in Hamburg 2017 begangen haben , bisher nicht häufiger wegen § 129 StGB verurteilt worden, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung. Zu den unterschiedlichen strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen wird auf die beigefügte Pressedokumentation verwiesen, die per E-Mail übermittelt wird. ***