© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 166/16 Zur Zulässigkeit der Erstellung von Rechtsgutachten durch Richter nach § 41 DRiG Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 166/16 Seite 2 Zur Zulässigkeit der Erstellung von Rechtsgutachten durch Richter nach § 41 DRiG Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 166/16 Abschluss der Arbeit: 17. November 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 166/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Das Verbot zur Erstellung von Rechtsgutachten gem. § 41 Abs. 1 DRiG 4 2.1. Anwendbarkeit des § 41 Abs. 1 DRiG auf Richter im Landesdienst 4 2.2. Inhalt und Umfang des § 41 Abs. 1 DRiG 4 2.3. Die Ausnahme des § 41 Abs. 2 DRiG 5 3. Erstellung von Gutachten während eines Sonderurlaubs 6 3.1. Qualifizierung von Tätigkeiten während des Sonderurlaubs 6 3.2. Die Zulässigkeit der Erstellung von Gutachten als Nebentätigkeit 6 3.2.1. Anwendbarkeit des Nebentätigkeitsrechts auf Rechtsgutachten i.S.d. § 41 Abs. 1 DRiG 6 3.2.2. Anwendbarkeit des Nebentätigkeitsrechts auf sonstige Gutachten 7 4. Dienstrechtliche Ahndung eines Verstoßes gegen § 41 DRiG 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 166/16 Seite 4 1. Einleitung Gemäß § 41 Abs. 1 DRiG1 darf ein Richter weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten, noch entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen. Der vorliegende Sachstand beschäftigt sich zunächst mit der Frage, ob diese Regelung auch auf Landesrichter (in Nordrhein-Westfalen) Anwendung findet und welche Fälle von ihr erfasst sind. Danach wird auf die Frage eingegangen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Erstellung von Rechtsgutachten während eines Sonderurlaubes zulässig ist. Zuletzt wird erörtert, inwiefern ein etwaiger Verstoß gegen § 41 Abs. 1 DRiG in Nordrhein -Westfalen dienstrechtlich geahndet werden kann. 2. Das Verbot zur Erstellung von Rechtsgutachten gem. § 41 Abs. 1 DRiG 2.1. Anwendbarkeit des § 41 Abs. 1 DRiG auf Richter im Landesdienst Das Verbot des § 41 Abs. 1 DRiG, außerdienstlich Rechtsgutachten zu erstatten, befindet sich im Ersten Teil des Deutschen Richtergesetzes, das Bundesrecht darstellt. Die Vorschriften §§ 1 – 45a DRiG des Ersten Teils gelten ausweislich dessen Überschrift für das „Richteramt in Bund und Ländern“ und finden somit auch auf Richter der Länder Anwendung. Das Landesrichtergesetz NRW2, das neben dem DRiG ergänzend anwendbar ist3, enthält zu der Erstellung von außerdienstlichen Rechtsgutachten keine gesonderten Regelungen. 2.2. Inhalt und Umfang des § 41 Abs. 1 DRiG Der § 41 Abs. 1 DRiG erfasst mit seinem Verbot ausschließlich Rechtsgutachten. Ein Rechtsgutachten ist „eine Arbeit, bei der die Sach- und Rechtslage geprüft, aus der Prüfung bestimmte Schlussfolgerungen gezogen und so begründet werden, dass der Auftraggeber sich ein Bild über die Sach- und Rechtslage machen und das gefundene Ergebnis selbst nachprüfen kann“.4 Das Verbot des § 41 Abs. 1 DRiG ergibt sich aus der Stellung des Richteramts im Staat und soll verhindern, dass der Richter seine richterlichen Erfahrungen und Kenntnisse Privaten in einem 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), online abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/drig/ (zuletzt abgerufen am: 10.11.2016). 2 Richtergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichtergesetz - LRiG) vom 29. März 1966 (GV. NRW. 1966, 217), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8.12.2015 (GV. NRW. S. 812), online abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3520031009101536935 (zuletzt abgerufen am: 10.11.2016). 3 Staats, Deutsches Richtergesetz, 2012, Einleitung, Rn. 10. 4 Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl. 2009, § 41 Rn. 4. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 166/16 Seite 5 Rechtsgutachten zur Verfügung stellt und dem Gutachten dadurch die „Autorität des Richteramts “ verliehen wird.5 Gutachten über andere als Rechtsfragen sind vom § 41 Abs. 1 DRiG nicht erfasst. Betreffen Gutachten etwa betriebswirtschaftliche oder gesellschaftliche Fragen – auch wenn Rechtsfragen am Rande mitbehandelt werden – richtet sich die Zulässigkeit ihrer Erstellung nach dem Nebentätigkeitsrecht des jeweiligen Landes (siehe dazu sogleich 3.2.2.).6 Im Einzelfall kann zweifelhaft die Einordnung von rechtspolitischen Gutachten sein, die namentlich dann die Qualität eines Rechtsgutachtens haben können, wenn zunächst die bestehende Rechtslage umfangreich geprüft wird.7 Ein Gesetzesentwurf dürfte nach dem o.g. grds. dann kein Rechtsgutachten i.S.d. § 41 DRiG darstellen , wenn er sich nicht vertieft mit der Anwendung von bestehendem Recht auseinandersetzt. 2.3. Die Ausnahme des § 41 Abs. 2 DRiG Zu beachten ist auch die Ausnahme des § 41 Abs. 2 DRiG, wonach Richter, die zugleich beamtete Professoren der Rechts- oder Politikwissenschaften sind, unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsgutachten erstatten dürfen. Ihre richterliche Tätigkeit muss hierfür gem. § 41 Abs. 2 S. 2 DRiG eine Nebentätigkeit sein, d.h. sie muss unter der Hälfte ihrer gesamten Arbeitskraft liegen.8 Darüber hinaus bedarf die Erstellung von Gutachten gem. § 41 Abs. 2 S. 1 DRiG der Genehmigung der obersten Dienstbehörde und setzt gem. § 41 Abs. 2 S. 2 DRiG voraus, dass dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Dienstliche Interessen können etwa beeinträchtigt sein, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Gutachtertätigkeit und dem Richteramt besteht, wobei zu beachten ist, dass ein Professor regelmäßig bestimmte Lehrmeinungen vertritt, mit denen er in der Öffentlichkeit in Verbindung gebracht wird, sodass weitere Umstände hinzutreten müssen, um von einer Beeinträchtigung auszugehen.9 5 Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl. 2009, § 41 Rn. 2. 6 Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl. 2009, § 41 Rn. 4; Staats, Deutsches Richtergesetz, 2012, § 41 Rn. 2.. 7 Staats, Deutsches Richtergesetz, 2012, § 41 Rn. 2. 8 Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl. 2009, § 41 Rn. 11; Staats, Deutsches Richtergesetz, 2012, § 41 Rn. 4. 9 Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Aufl. 1995, § 41 Rn. 10. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 166/16 Seite 6 3. Erstellung von Gutachten während eines Sonderurlaubs Fraglich ist, wonach sich die Zulässigkeit der Erstellung von Gutachten eines Landesrichters aus Nordrhein-Westfalen während eines Sonderurlaubs richtet und ob speziell für Rechtsgutachten auch hier das Verbot nach § 41 Abs. 1 DRiG greift. 3.1. Qualifizierung von Tätigkeiten während des Sonderurlaubs Die Zulässigkeit von bestimmten Tätigkeiten während eines Sonderurlaubs i.S.d. Freistellungsund Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV)10 könnte sich nach der Nebentätigkeitsverordnung NRW (NtV)11 richten, wenn es sich dabei um Nebentätigkeiten i.S.d. § 2 NtV handeln würde. Unter die Nebentätigkeiten i.d.S. fallen das Nebenamt (§ 2 Abs. 2 NtV) sowie die Nebenbeschäftigung, die in § 2 Abs. 3 NtV definiert ist, als „jede nicht zu einem Hauptamt oder einem Nebenamt gehörende Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes“. Gem. § 24 S. 1 NtV gilt die Verordnung für Richter des Landes entsprechend. Bei einer Freistellung in Form des Sonderurlaubs i.S.d. § 34 Abs. FrUrlV wird lediglich faktisch kein Hauptamt (hier: Richteramt) ausgeübt, sodass begrifflich das Ausüben einer Nebentätigkeit möglich ist.12 Damit kann auch das Verfassen von Gutachten im Sonderurlaub grundsätzlich als Nebentätigkeit angesehen werden. 3.2. Die Zulässigkeit der Erstellung von Gutachten als Nebentätigkeit Zur Prüfung der Zulässigkeit der Erstellung von Gutachten ist zunächst nach der Art des Gutachtens zu unterscheiden, insbesondere um die Anwendbarkeit der NtV bzgl der Erstellung von Rechtsgutachten zu klären. 3.2.1. Anwendbarkeit des Nebentätigkeitsrechts auf Rechtsgutachten i.S.d. § 41 Abs. 1 DRiG Für Richter im Landesdienst gilt gem. § 71 DRiG das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)13 entsprechend , das in § 40 BeamtStG den Ländern weiten Spielraum zur Regelung von Nebentätigkeiten 10 Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit , Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein -Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW) vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. 2012, 2), zuletzt geändert durch Artikel 41 der Verordnung vom 21.06.2016 (GV. NRW. S. 485), online abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3220120203171562132 (zuletzt abgerufen am: 10.11.2016). 11 Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Landes Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung – NtV) vom 21. September 1982 (GV. NRW. 1982, 605), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 27.06.2014 (GV. NRW. S. 376), online abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen ?v_id=5120031009100836531#det308783 (zuletzt abgerufen am 10.11.2016). 12 Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, § 50 Rn. 4. 13 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - Beamt StG) vom 17. Juni 2008 (BGBl I 2008, 1010). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 166/16 Seite 7 lässt14, indem es lediglich bestimmt, dass Nebentätigkeiten jedenfalls anzeigepflichtig sind und sie genehmigungspflichtig sein sollen, soweit sie geeignet sind, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen . § 41 Abs. 1 DRiG, der dem Richter die Erstellung von außerdienstlichen Rechtsgutachten generell untersagt, ist jedoch um eine zwingende Vorschrift.15 Er stellt somit eine Sonderbestimmung dar, von der die Länder im Nebentätigkeitsrecht nicht durch Genehmigungen abweichen können.16 3.2.2. Anwendbarkeit des Nebentätigkeitsrechts auf sonstige Gutachten Nach dem zuvor Gesagten finden die Länderregelungen zu Nebentätigkeiten somit nur auf sonstige Gutachten Anwendung, die vom § 41 Abs. 1 DRiG nicht erfasst sind.17 Die Ausübung einer Nebentätigkeit kann genehmigungspflichtig (§ 49 LBG18, §§ 6 f. NtV) oder genehmigungsfrei (§ 51 LBG, §§ 9 f. NtV) sein, wobei auch letztere teilweise gem. § 10 NtV anzeigepflichtig sind. Allen Nebentätigkeiten ist dabei gemein, dass durch ihre Ausübung dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden dürfen (vgl. §§ 49 Abs. 2, Abs. 4, 51 Abs. 2 LBG). Besteht bei einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit die begründete Besorgnis, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, ist die Genehmigung gem. § 6 Abs. 2 NtV stets zu versagen. Ergibt sich erst nach der Erteilung eine tatsächliche Beeinträchtigung, so ist die Genehmigung gem. § 6 Abs. 4 lit. a NtV zu widerrufen. Dasselbe gilt gem. § 7 Abs. 2 NtV für den Widerruf einer nach § 7 Abs. 1 NtV allgemein genehmigten Nebentätigkeit. Werden dienstliche Interessen durch eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit beeinträchtigt, so ist diese gem. § 51 Abs. 2 S. 2 LBG zu untersagen. Die „dienstlichen Interessen“ stehen als unbestimmter Rechtsbegriff in ihrem Gehalt nicht allgemein fest. Vielmehr ergibt sich der sachliche Gehalt jeweils aus Zweck und Ziel der Norm sowie 14 Roetteken, DRiZ 2009, 206, 207 f. 15 Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl. 2009, § 41 Rn. 4. 16 Roetteken, DRiZ 2009, 206, 208. 17 Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl. 2009, § 41 Rn. 4. 18 Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. 2016, 310, 642), online abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen ?v_id=61020160704140450650 (zuletzt abgerufen am 10.11.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 166/16 Seite 8 dem systematischen Zusammenhang.19 Dienstliche Interessen können sich z.B. aus den Rahmenbedingungen des Dienstpostens ergeben sowie aus der konkreten Aufgabenerfüllung, die durch Gesetz und innerdienstliche Vorgaben determiniert ist.20 Ob die Erstellung sonstiger Gutachten danach eine genehmigungsfähige Nebentätigkeit darstellt, richtet sich nach dem Inhalt des Gutachtens und den sonstigen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall . 4. Dienstrechtliche Ahndung eines Verstoßes gegen § 41 DRiG Für die Frage der dienstrechtlichen Ahndung ist zunächst erneut das Deutsche Richtergesetz (DRiG) heranzuziehen. Nach § 26 Abs. 1 DRiG unterstehen Richter grundsätzlich einer Dienstaufsicht , soweit nicht ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Maßnahmen der Dienstaufsicht sind hierbei alle Einflussnahmen, die sich auf die Tätigkeit des Richters auswirken, etwa Anregungen und Meinungsäußerungen.21 Die Dienstaufsicht umfasst auch die Disziplinarhoheit; jedoch werden die mit der Disziplinarhoheit verbundenen, über die Beobachtung und Hinweise hinausgehenden Befugnisse im Sprachgebrauch des Gesetzes grundsätzlich nicht als Maßnahmen der Dienstaufsicht verstanden, sondern sind durch Verweisungen auf das Disziplinarrecht der Beamten, §§ 46 und 71 DRiG geregelt.22 Hierbei findet § 46 DRiG für Bundesbeamte und § 71 DRiG für Landesbeamte Anwendung. Nach § 71 DRiG gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend. Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit dem Richtergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LRiG) sowie dem Landesrichter - und Staatsanwältegesetz (LRiStaG)23 jedoch besondere Regelungen getroffen. 19 Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, § 49 Rn. 14. 20 Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, § 49 Rn. 14. 21 Staats, Deutsches Richtergesetz, 2012, § 26 Rn. 5. 22 Staats, Deutsches Richtergesetz, 2012, § 26 Rn. 8. 23 Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. 2015 S. 812), online abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail _text?anw_nr=6&vd_id=15371&vd_back=N812&sg=0&menu=1#NORMKOPF (zuletzt abgerufen am 11.11.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 166/16 Seite 9 Gemäß § 47 Abs. 1 LRiG gelten in Disziplinarsachen die Vorschriften des Disziplinargesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) 24 entsprechend, soweit das LRiG keine anderen Regelungen enthält. Die gegenüber Richtern möglichen Disziplinarmaßnahmen sind zunächst in § 48 LRiG aufgezählt . Hierunter fallen Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Richterverhältnis, Kürzung des Ruhegehaltes und Aberkennung des Ruhegehaltes (§ 48 Abs. 1 Nr. 1-7 LRiG) sowie die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt (§ 48 Abs. 2 LRiG). Das LDG NRW enthält entsprechende Definitionen der verschiedenen Disziplinarmaßnahmen sowie Ausführungsvorschriften . Nach § 13 Abs. 1 und 2 LDG NRW ergeht die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen und ist insbesondere an der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Vorliegen eines Dienstvergehens wiederum bemisst sich nach den jeweiligen Dienstvorschriften (ein solches Dienstvergehen kann beispielsweise ein Verstoß gegen § 41 DRiG sein25) sowie den Voraussetzungen zur Verhängung der jeweiligen Disziplinarmaßnahme . Die Zuständigkeit für die Ausübung von Disziplinarbefugnissen obliegt nach § 50 Abs. 1 LRiG derjenigen Stelle, die die Dienstaufsicht über die Richter ausübt. Dies sind gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 – 10 der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (ZustVO JM)26 die Präsidentinnen oder die Präsidenten der verschiedenen Landesobergerichte, zum Beispiel die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Finanzgerichte für die Richterinnen und Richter ihrer Gerichte (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 ZustVO JM). Gemäß § 50 Abs. 2 LRiG kann auch das Justizministerium ein Disziplinarverfahren einleiten oder an sich ziehen. Dem Justizministerium steht es ebenfalls zu, eine Disziplinarklage zu erheben, § 50 Abs. 3 LRiG. Ein Verstoß gegen § 41 DRiG kann somit über nordrhein-westfälisches Landesrecht durch das Justizministerium oder durch die nach § 11 Abs. 1 ZustVO JM zu bestimmende dienstvorgesetzte Stelle geahndet werden. 24 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016, online abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2120100114101336801#det371469 (zuletzt abgerufen am 10.11.2016). 25 Vgl. BGH NJW 2002, 834, 834. 26 Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 652), zuletzt geändert durch die 5. Verordnung vom 11. Februar 2016 (GV. NRW. S. 108), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016, online abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen ?v_id=3420100108100536334 (zuletzt abgerufen am 10.11.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 166/16 Seite 10 Gegebenenfalls kann ein Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 15 LDG NJW bestehen. Dies richtet sich nach der Anzahl der vergangenen Jahre seit der Vollendung des Dienstvergehens sowie der jeweiligen Disziplinarmaßnahme. So darf ein Verweis nach zwei Jahren ab Vollendung des Dienstvergehens nicht mehr erteilt werden (§ 15 Abs. 1 LDG NRW), Geldbußen und Kürzungen der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren nicht mehr ausgesprochen werden (§ 15 Abs. 2 LDG NRW), auf eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren nicht mehr erkannt werden (§ 15 Abs. 3 LDG NRW). Die Fristen können jedoch durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gehemmt werden (§ 15 Abs. 3 und 4 LDG NRW). Zu beachten ist außerdem die Sonderregelung des § 47 Abs. 2 LRiG, wonach § 15 LDG NRW keine Anwendung findet, wenn ein Dienstvergehen eine schwerere Maßnahme als einen Verweis rechtfertigt. Ausblick: Hervorzuheben ist zuletzt, dass mit dem LRiStaG eine neue rechtliche Grundlage geschaffen wurde, welche bereits jetzt das vorher geltende LRiG teilweise ersetzt. Gemäß § 105 LRiStaG treten am 1. Januar 2017 die §§ 66 bis 99 LRiStaG in Kraft, welche in Kapitel 2 (Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter, §§ 77-85) eine Neuregelung der Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter enthalten und die aktuell anwendbaren §§ 47 – 55 LRiG (Kapitel II, Disziplinarverfahren) ersetzen. Die Regelungen sind jedoch inhaltsgleich. ***