© 2017 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 164/17 Versicherungsmöglichkeiten für KFZ und Immobilien in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 164/17 Seite 2 Versicherungsmöglichkeiten für KFZ und Immobilien in Deutschland Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 164/17 Abschluss der Arbeit: 12. Dezember 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bauund Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 164/17 Seite 3 1. Fragestellung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages wurden gebeten, Fragen in Bezug auf eine Versicherungspflicht für Fahrzeuge und Häuser gegen Elementarschäden beziehungsweise Fragen zur Regulierung solcher Schäden zu beantworten. 2. Versicherungspflicht gegen Elementarschäden Eine Versicherungspflicht explizit gegen Elementarschäden im Sinne von ungewöhnlichen Extremwetterlagen oder Erdbeben („höhere Gewalt“) besteht in Deutschland weder für Fahrzeuge noch für Immobilien. 3. Anderweitige Regulierungsmöglichkeiten 3.1. Fahrzeuge Für Fahrzeuge besteht die Möglichkeit einer sogenannten KFZ-Versicherung, mit der auch Schäden durch Wetterereignisse abgedeckt werden können. Man unterscheidet dabei Teilkasko- und Vollkasko-Versicherungen; im Bereich der günstigeren Teilkaskotarife werden Schäden grundsätzlich erst bei extremen Wetterlagen abgedeckt, bei einer Vollkaskoversicherung bereits kleinere , durch Wetter oder sonstige äußere Einflüsse verursachte Schäden. Die Details der vertraglichen Ausgestaltung bzgl. der Eintrittspflicht der Versicherung und des Umfangs der Leistung unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter. Die im Rahmen des § 1 PflVG1 obligatorische Haftpflichtversicherung für ein Fahrzeug deckt wetterbedingte Schäden nicht ab. 3.2. Häuser Fakultativ möglich ist eine sogenannte Gebäudeversicherung, deren vertragliche Inhalte sich grundsätzlich nach den §§ 88 ff. VVG richten; gegen welche Einflüsse jeweils versichert werden soll obliegt dabei den Vertragsparteien. Versicherungen gegen Elementarschäden sind möglich, allerdings in entsprechend gefährdeten Gebieten nicht bzw. nur gegen hohe Prämienzahlungen erhältlich. Die für Vermieter von Grundstückseigentum angedachte Grundbesitzerhaftpflichtversicherung deckt solche wetterbedingten Schäden nicht ab. *** 1 Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)