© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 164/16 Begriff und Funktion des Sachverständigenbeweises im Strafverfahren Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 164/16 Seite 2 Begriff und Funktion des Sachverständigenbeweises im Strafverfahren Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 164/16 Abschluss der Arbeit: 7. November 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 164/16 Seite 3 1. Einleitung Gegenstand der vorliegenden Dokumentation sind die folgenden Fragen zum Sachverständigenbeweis nach der Strafprozessordnung (StPO)1: - Welche Anforderungen werden an gerichtlich bestellte Sachverständige gestellt? - Wie ist das Verfahren zur Beiziehung eines Sachverständigen geregelt. Hierzu werden nachfolgend Materialien aufgeführt, die sich mit der Thematik auseinandersetzen. 2. Literatur Der Aufsatz von Prof. Dr. Klaus Geppert gibt einen umfassenden Überblick über die Aufgabe des Sachverständigenbeweises in Abgrenzung zu anderen Beweismitteln der StPO, die Beiziehung des Sachverständigen und die Durchführung des Sachverständigenbeweises im Detail. - Klaus Geppert, Der Sachverständigenbeweis, in: Juristische Ausbildung (Jura) 1993, S. 249-256 - Anlage 1 Zur Kompetenz des Gerichts bei der Beiziehung eines Sachverständigen sowie zur Begutachtung und Tätigkeit des Sachverständigen allgemein - Thomas Trück, Begriff und Aufgabe des Sachverständigen, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 72 Rn. 2ff. - Anlage 2 - Hans-Jürgen Kerner, Stichwort Begutachtung (alle Bereiche), in: Kriminologie Lexikon, Stand der Bearbeitung 1991 Der vollständige Text ist abrufbar unter: http://www.krimlex.de/artikel.php?BUCHSTABE=B&KL_ID=32 - Anlage 3 1 Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, ber. S. 1319) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änd. des BundeszentralregisterG sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. 10. 2016 (BGBl. I S. 2226). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 164/16 Seite 4 Zu Auswahlkriterien, der Auswahlentscheidung und öffentlich bestellten Sachverständigen - Christian Monka, Auswahl des Sachverständigen, in: Beck´scher Online-Kommentar StPO mit RiStBV und Mistra, Graf, 26. Edition Oktober 2016, § 73 StPO - Anlage 4 Ende der Bearbeitung.