© 2018 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 163/18 Gesetzliche Vorgaben für Fremdwährungskonten Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 163/18 Seite 2 Gesetzliche Vorgaben für Fremdwährungskonten Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 163/18 Abschluss der Arbeit: 15. August 2018 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 163/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Echte und unechte Valutaschulden 4 2.1. Unechte Valutaschuld 5 2.2. Echte Valutaschuld 5 2.3. Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften 6 3. Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr 7 4. Rechtsbeziehungen der an einer grenzüberschreitenden Überweisung Beteiligten 9 4.1. Funktion der Fremdwährungskonten 9 4.2. Zahlungsauftrag im Inland 10 4.3. Zahlungsauftrag im Ausland 11 5. Rechtsverhältnis des Kunden zur inländischen Bank 12 6. Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie 14 7. Rechtsprechung zu Auslandsüberweisungen 15 8. Fazit 16 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 163/18 Seite 4 1. Einleitung Zahlreiche Geldinstitute bieten seit längerer Zeit Fremdwährungskonten für ihre international ausgerichtete Kundschaft an. Mit diesen Fremdwährungskonten soll gewährleistet werden, dass Verfügungen in fremder Währung bargeldlos abgewickelt werden können. Bei Auslandsüberweisungen werden vielfach auch sogenannte Dritt- und Korrespondenzbanken eingesetzt. In diesem Zusammenhang kann sich die grundlegende Frage stellen, ob für Banken gesetzliche Vorgaben bestehen, inwieweit bei solchen Überweisungen Fremdwährungen in Euro umgetauscht (konvertiert) werden dürfen. Von Interesse ist hierbei, welche Pflichten und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche sich für die an einer Konvertierung beteiligten Geldinstitute ergeben können, wenn der Endkunde ein Konto auf die entsprechende Fremdwährung bei seiner Hausbank unterhält. Vor diesem Hintergrund wird zunächst zwischen einer echten und unechten Valutaschuld differenziert (Ziffer 2). Dem schließen sich Ausführungen über öffentlich-rechtliche Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr an (Ziffer 3). Unter Ziffer 4 erfolgt eine Darstellung der Rechtsbeziehungen der an einer grenzüberschreitenden Überweisung beteiligten Banken, um sodann auf das Rechtsverhältnis des Kunden zu seiner inländischen Bank einzugehen (Ziffer 5). Schließlich werden die Auswirkungen der Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie1 auf Drittstaatensachverhalte vorgestellt (Ziffer 6). Zudem wird auf die Rechtsprechung zu den angesprochenen Themenbereichen hingewiesen (Ziffer 7). Nach seinen Verfahrensgrundsätzen nimmt der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages keine Rechtsprüfung in Einzelfällen vor. Die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich daher auf die allgemeinen Voraussetzungen und die allgemeine Rechtslage bei Auslandsüberweisungen . 2. Echte und unechte Valutaschulden In allen bedeutenden Industrieländern gehört es zur Handelsusance, dass beispielsweise ein Exporteur (Gläubiger) seine Waren in der eigenen Inlandswährung dem Importeur (Schuldner) in Rechnung stellt (fakturiert). Entsprechend müssen deutsche Importeure hinnehmen, dass ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem ausländischen Exporteur außerhalb des Euroraums auf eine Fremdwährung lauten. Hierbei ist grundlegend zwischen einer echten und unechten Valutaschuld zu unterscheiden. 1 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, abrufbar unter (Stand: 15.08.2018): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015L2366. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 163/18 Seite 5 2.1. Unechte Valutaschuld Eine unechte Valutaschuld oder einfache Fremdwährungsschuld ist gegeben, wenn die Geldschuld auf eine ausländische Währung lautet, ohne dass es dem Gläubiger auf die Zahlung in dieser Währung ankommt. Der Inhalt der Schuld ist also nicht die Zahlung in gerade dieser bestimmten Währung. In diesem Falle bestimmt § 244 BGB2, dass eine im Inland zahlbare Schuld auch in Euro beglichen werden kann. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „§ 244 Fremdwährungsschuld (1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist. (2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.“ 2.2. Echte Valutaschuld Eine echte Valutaschuld oder effektive Valutaschuld liegt vor, wenn das Schuldverhältnis nur in der ausländischen Währung erfüllt werden darf. § 244 BGB, der erlaubt, in Euro zu bezahlen, wenn die Zahlung in der fremden Währung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ist somit auf die echte Valutaschuld nicht anwendbar. Formulierungen wie „effektiv“ oder „zahlbar in“ lassen auf eine echte Valutaschuld schließen. Ob es dem Zahlungsempfänger (Gläubiger) darauf ankam und vertraglich vereinbart war, dass die Gutschrift in der überwiesenen Fremdwährung erfolgt, bedarf regelmäßig einer Prüfung im Einzelfall . Dazu genügt nicht, dass der Vertrag oder die Rechnung den Schuldbetrag in ausländischer Währung angibt.3 Entscheidend ist, ob aus der vertraglichen Beziehung deutlich wird, dass dem Gläubiger die Zahlung in ausländischer Währung wichtig ist. Dies ist – trotz anderslautendem Wortlaut des § 244 Abs. 1 BGB („ausdrücklich“) – auch konkludent möglich. Haben sich die Parteien über ein konkretes Zielkonto für eine Überweisung verständigt, kann dessen Kontowährung zugleich auch als konkludent vereinbarte Zahlungswährung angesehen werden. Fehlt es an einer Abrede über ein 2 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.07.2018 (BGBl. I S. 1151), abrufbar unter (Stand: 15.08.2018): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BGB.pdf. 3 Palandt/Grüneberg, BGB Kommentar, 76. Auflage 2017, § 244 Rn. 22. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 163/18 Seite 6 konkretes Empfängerkonto, entsprechen sich Schuld- und Zahlungswährung, sofern nicht § 244 BGB eingreift.4 In der Literatur wird auch die Auffassung vertreten, dass unter entsprechenden Umständen ein bestehendes Fremdwährungskonto ein Anhaltspunkt für die konkludente Vereinbarung einer echten Valutaschuld sein kann.5 2.3. Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften Die Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften sind unter Nr. 10 Abs. 2 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB-Banken)6 geregelt. Diese AGB-Klausel hat folgenden Wortlaut : „(2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem Kunden Schließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (zum Beispiel ein Devisentermingeschäft) ab, aus dem sie die Verschaffung eines Betrages in fremder Währung schuldet, wird sie ihre Fremdwährungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem Konto in dieser Währung erfüllen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.“ Hieraus könnte geschlossen werden, dass nur dann eine Gutschrift auf dem Fremdwährungskonto in Betracht kommt, wenn die Bank mit dem Kunden ein etwa einem Devisentermingeschäft vergleichbares Fremdwährungsgeschäft abgeschlossen hat. Nr. 10 Abs. 2 der AGB-Banken entspricht Nr. 14 der AGB-Sparkassen7. Diese AGB-Klausel lautet: „Nr. 14 Geldeingang in ausländischer Währung Geldbeträge in ausländischer Währung darf die Sparkasse mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in Euro gutschreiben, sofern sie nicht für den Kunden ein Konto in der betreffenden Währung führt.“ Die Klausel regelt die Gutschrift und Abrechnung von Geldbeträgen in ausländischer Währung und gibt die Gesetzeslage nach § 244 Abs. 1 BGB wieder.8 4 Staudinger/Rieble, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2016, § 244 Rn. 41. 5 Münchener Kommentar zum BGB(MüKoBGB)/Grundmann, 7. Auflage 2016, § 245 Rn. 93. 6 AGB-Banken, abrufbar unter (Stand: 15.08.2018): https://bankenverband.de/media/file/AGB-Banken _40.000_Fassung_07_14.pdf. 7 Bunte, AGB-Banken/AGB-Sparkassen – Kommentierung, 3. Auflage 2011, Nr. 14 Rn. 572. 8 Vgl. bspw. Bunte, AGB-Banken/AGB-Sparkassen – Kommentierung, 3. Auflage 2011, Rn. 247 und Rn. 572. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 163/18 Seite 7 Hieraus wird in der Literatur aber auch gefolgert, dass Banken eingehende Gutschriften, die für einen ein Fremdwährungskonto unterhaltenden Kunden bestimmt sind, in Fremdwährung auf dem Kundenkonto gutzuschreiben hätten, sofern nichts Abweichendes vereinbart sei. Die Bank habe keine Wahlmöglichkeit, ihre Verpflichtung auch in einer anderen Währung zu erfüllen. Die Ersetzungsbefugnis nach § 244 BGB gelte nicht für echte Fremdwährungsverbindlichkeiten.9 Nr. 10 Abs. 2 der AGB-Banken umschreibt den Umfang der Verpflichtungen, die eine Bank zu erfüllen hat. Bei Verstößen kann die Bank unter Umständen, insbesondere bei Wechselkursänderungen , zum Schadenersatz verpflichtet sein. In Heimwährung darf eine Gutschrift auf einem Heimwährungs-Konto nur dann erteilt werden, wenn der Kunde kein Fremdwährungskonto unterhält und keine gegenteilige Weisung des Kunden vorliegt.10 Ob und inwieweit dies den an der Auslandsüberweisung Beteiligten, insbesondere der zwischengeschalteten Bank, bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, bedarf ebenfalls tatsächlicher Ermittlungen im konkreten Einzelfall. 3. Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr Wird ein Geldbetrag von einer Währung in eine andere überführt, so stellt dies eine Konvertierung dar. Voraussetzung ist also die Konvertibilität der beiden beteiligten Währungen, die einen Umtausch prinzipiell unbegrenzt möglich macht.11 Eine vollständige Konvertibilität liegt vor, wenn in- und ausländische natürliche und juristische Personen laufende Zahlungen und Kapitaltransaktionen unbegrenzt in Fremdwährungen durchführen dürfen. Jeder Inhaber von inländischen Zahlungsmitteln und Devisen hat das Recht, diese unbeschränkt zur Wechselkursparität gegen ausländische oder inländische Zahlungsmittel einzutauschen.12 Zahlungen in Fremdwährung erfolgen europaweit im Rahmen von Auslandsüberweisungen. Seit der Schaffung des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area – SEPA) im März 2012 hat der Begriff „Auslandsüberweisung“ nur noch eine umgangssprachliche Bedeutung. Hiermit sind grenzüberschreitende Überweisungen gemeint, die ein Inländer an einen Ausländer mit Sitz im Ausland oder umgekehrt vornimmt. 9 Schefold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, § 116 Rn. 86 f. 10 Schefold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, § 116 Rn. 88 f. unter Hinweis auf Aden, NJW 1993, S. 836. 11 Vgl. hierzu Kompakt-Lexikon Wirtschaftspolitik, Springer Fachmedien (2013), S. 234. 12 Art. VIII Abschnitt 4 in Verbindung mit Art. IV des Internationaler Währungsfonds (IWF)-Abkommens, abrufbar unter (Stand: 15.08.2018): https://www.imf.org/external/pubs/ft/aa/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 163/18 Seite 8 Seit dem Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG)13 ist der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei von Beschränkungen. Verbote, Genehmigungsvorbehalte , Depot- und Meldepflichten, die aufgrund der §§ 5, 6 und 7 AWG zwar eingeführt werden können, spielen in der Praxis bisher kaum eine Rolle.14 Meldepflichten bei Auslandsüberweisungen ergeben sich lediglich aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 AWG in Verbindung mit § 67 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)15. Nach den Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr sowie zur Erhebung der Zahlungsbilanz und Außenhandelsstatistik haben der zahlungspflichtige Inländer (bei Zahlungen an Ausländer mit Sitz im Ausland) und der inländische Zahlungsempfänger (bei Zahlungen von Ausländern mit Sitz im Ausland) – bei einer Meldeschwelle von mehr als 12.500 Euro – ausgehende oder eingehende Zahlungen zu melden. Zuständig für die Annahme von Meldungen im Kapitalverkehr ist gemäß § 67 Abs. 1 AWV die Deutsche Bundesbank. Bis August 2013 wurde die Anlage Z 1 gemäß § 63 Abs. 2 AWV vom beauftragten Kreditinstitut weitergeleitet. Ab September 2013 ist die notwendige Meldung gemäß §§ 67 ff. AWV mit Formular Z 4 direkt vom Auftraggeber der Zahlung über die Internetseite der Deutschen Bundesbank zu erstatten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Meldungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 70 Abs. 6 Nr. 7 AWV. Für den Zahlungsverkehr mit dem Ausland besteht für Banken eine Hinweis- und Aufklärungspflicht gegenüber ihren Kunden. Diese Pflichten leiten sich aus dem Überweisungs-/Girovertrag (§§ 676a, 676f BGB) als Nebenpflichten ab. Insbesondere muss die Bank bei einem ausländischen Zahlungsverkehr auf die Meldepflicht hinweisen. Eine Aufklärungspflicht kann sich auch auf Vorschriften des ausländischen Währungs- bzw. Devisenrechts erstrecken, soweit ausländische Vorschriften im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsauftrages relevant sind.16 13 Außenwirtschaftsgesetz vom 06. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2789), abrufbar unter (Stand: 15.08.2018): https://www.gesetze-im-internet .de/awg_2013/AWG.pdf. 14 Vgl. hierzu bspw. Palandt/Grüneberg, BGB Kommentar, 76. Auflage 2017, § 244 Rn. 24. 15 Außenwirtschaftsverordnung vom 02. August 2013 (BGBl. I S. 2865), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 13.12.2017 (BAnz AT 20.12.2017 V1), abrufbar unter (Stand: 15.08.2018): https://www.gesetze-iminternet .de/awv_2013/AWV.pdf. 16 Vgl. hierzu die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.12.2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (Abl. Nr. L 344 vom 28.12.2001, S. 13), abrufbar unter (Stand: 15.08.2018): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32001R2560. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 163/18 Seite 9 4. Rechtsbeziehungen der an einer grenzüberschreitenden Überweisung Beteiligten Für den interbankären Zahlungsverkehr kann von einem etablierten Handelsbrauch ausgegangen werden, wonach die Erfüllung von Fremdwährungsverbindlichkeiten im internationalen Zahlungsverkehr unter Banken jeweils mittels Einschaltung des Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (S. W. I. F. T.)-Netzes erfolgt.17 Dabei handelt es sich um ein von Banken gemeinschaftlich aufgebautes und unterhaltenes vollelektronisches und belegloses Datenfernübertragungssystem, das eine sofortige Weiterbearbeitung durch die empfangende Stelle ermöglicht. Zum Verständnis der Rechtsbeziehungen – und der hieran anknüpfenden etwaigen Schadensersatzansprüche – der an einer Auslandsüberweisung Beteiligten wird zunächst die Funktion eines Fremdwährungskontos erläutert (Ziffer 4.1). Im Anschluss daran wird zwischen einem entsprechenden Zahlungsauftrag jeweils im Inland (Ziffer 4.2) und im Ausland (Ziffer 4.3) differenziert. 4.1. Funktion der Fremdwährungskonten Im Gegensatz zu einem in der Heimwährung geführten Euro-Konto wird ein Fremdwährungskonto nicht im Land der Währung, beispielsweise in den USA, geführt. Hieraus erklärt sich, dass ein Barverkehr in der betreffenden Fremdwährung, also Ein- oder Auszahlungen bei der kontoführenden Stelle entfallen.18 Die Guthaben, Umsätze und Salden werden ausschließlich in einer bestimmten Fremdwährung angezeigt. Die Führung von Fremdwährungskonten im Inland ist ohne Genehmigung zulässig.19 Voraussetzung für die Eröffnung und Führung eines Fremdwährungskontos ist, dass die betreffende Fremdwährung frei konvertierbar und transferierbar ist, der Zahlungsverkehr mit dem Heimatland der Währung also nicht durch Transferbeschränkungen oder sonstige den freien Zahlungsverkehr beschränkende Maßnahmen eingeschränkt ist. In der Praxis unterhalten Banken, die Fremdwährungskonten im Inland führen, Konten bei Banken im Land der Währung (sog „Nostro-Konten“). Nur durch Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung lassen sich Verfügungen eines Kunden über im Inland unterhaltene Fremdwährungskonten seitens der Banken ausführen.20 17 Schefold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, § 116 Rn. 70 f. 18 Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken, gültig ab 13.01.2018, abrufbar unter (Stand: 15.08.2018): https://bankenverband .de/media/uploads/2018/01/12/agb-banken-13jan18_RfUox6b.pdf. 19 Fandrich, in: Westphalen, Graf von/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 24. Ergänzungslieferung (EL) Oktober 2008, X. AGB-Banken, Rn. 41. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 163/18 Seite 10 4.2. Zahlungsauftrag im Inland Bei Zahlungsaufträgen im Inland sind, wie bereits oben unter Ziffer 2.3 ausgeführt, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken zu beachten. Die maßgebliche Ziffer 10 der AGB-Banken (Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei Fremdwährungskonten) regelt in den Absätzen 1 bis 4 die Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten, die Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem Kunden, die vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank und den Wechselkurs. Die Abwicklung von Zahlungsaufträgen über Fremdwährungskonten erfolgt durch Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung (vgl. Nr. 10 Abs. 1 Satz 2 Banken-AGB). Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (z. B. Überweisungsaufträge zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ) werden ebenfalls unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt. Die Formulierung „Heimatland der Währung“ verdeutlicht, dass Zahlungsaufträge in Fremdwährung über das Land der betreffenden Währung abgewickelt werden, weil in diesem Land die zur Ausführung erforderlichen Deckungsguthaben auf Nostro-Konten unterhalten werden. Überweist etwa der Kunde (A) einer inländischen Bank (B), bei der er ein US-Dollar-Konto (Fremdwährungskonto) unterhält, an einen ausländischen Vertragspartner (C) einen US-Dollar- Betrag, erfolgt die Anschaffung der Gutschrift auf einem US-Dollar-Konto, das (C) bei einer Bank in den USA unterhält. Die inländische Bank (B) wird deshalb ihre Korrespondenzbank (E) im Heimatland der Währung anweisen, einen entsprechenden US-Dollar-Betrag an die Bank des ausländischen Vertragspartners (C) zu überweisen, damit diese Gutschrift zu Gunsten von (C) erfolgen kann. In einen Überweisungsvorgang mit dem Ausland können auch mehrere Banken zwischengeschaltet sein (Korrespondenzbanken). Unterhält (C) kein US-Dollar-Konto im Heimatland der Währung, sondern ein US-Dollar-Konto bei der Bank (D) in einem Drittland außerhalb des Landes der Währung, wird die Überweisung über eine Korrespondenzbank der Bank (D) im Land der Währung mit der Weisung gesteuert, die Gutschrift der Bank (D) „für ihren Kunden B bestimmt“ zu erteilen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 163/18 Seite 11 Im Land der Währung sind deshalb regelmäßig mehrere Banken in einen Überweisungsvorgang eingeschaltet, die ihrerseits miteinander durch die im Land der Währung bestehenden Zahlungsverkehrssysteme verbunden sind.21 4.3. Zahlungsauftrag im Ausland Ist ein Zahlungsauftrag in Fremdwährung von einem Zahlungspflichtigen im Ausland erteilt worden , der durch Gutschrift auf einem Fremdwährungskonto im Inland ausgeführt werden soll, laufen die Vorgänge in umgekehrter Richtung ab. Zwischen einem zwischengeschalteten Kreditinstitut, das sich im Rahmen des Überweisungsverkehrs gegenüber einem anderen Kreditinstitut verpflichtet, einen Überweisungsbetrag an ein weiteres Kreditinstitut oder an das Kreditinstitut des Zahlungsempfängers weiterzuleiten, und dem beauftragenden Kreditinstitut kommt bei Zugrundelegung deutschen Rechts ein Zahlungsdienstevertrag nach § 675f BGB zustande.22 Das Rechtsverhältnis zwischen zwei im Ausland ansässigen Banken beurteilt sich nach ausländischem Recht. Beim grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr sind – insbesondere auch im Hinblick auf die Geltung unterschiedlicher Rechte – jeweils folgende Rechtsverhältnisse zu differenzieren: – das Verhältnis des Auftraggebers (Zahlungsnutzer) zu seiner Bank (Zahlungsdienstleister), – das Verhältnis der Bank des Auftraggebers (Zahlungsdienstleister) zum ersten zwischengeschalteten Institut, – das Verhältnis des letzten zwischengeschalteten Instituts zur Bank des Zahlungsempfängers , – das Verhältnis zwischengeschalteter Banken untereinander sowie – das Verhältnis des Zahlungsempfängers zu seiner Bank (Zahlungsdienstleister). 21 Vgl. hierzu im Einzelnen Schefold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, § 116 Rn. 50 ff. 22 Schefold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, § 116 Rn. 72 mit weiteren Nachweisen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 163/18 Seite 12 Bei jeder Abwicklung einer Auslandsüberweisung in Fremdwährung liegt ein das Ausland berührender Sachverhalt vor. Welches Recht zur Anwendung gelangt, bestimmt sich nach dem Internationalen Privatrecht (IPR). Für jedes Rechtsverhältnis innerhalb der oben dargestellten Überweisungskette ist nach dem IPR festzustellen, welches jeweilige Recht Anwendung findet.23 Soweit grenzüberschreitende Überweisungen betroffen sind, richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen einer inländischen und einer ausländischen Bank nach dem Recht der Auslandsbank, die den Betrag weiterzuleiten hat, weil diese die charakteristische Leistung erbringt. Deshalb gelangt in der Regel das am Sitz der Bank geltende Recht zur Anwendung (Art. 4 Abs. 1 lit. b der Rom I-VO)24.25 Eine andere Anknüpfung hat gegebenenfalls zu erfolgen, wenn nicht vertragliche, sondern Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen, über welche die grenzüberschreitende Überweisung abgewickelt wird, kann anstelle der Bestimmungen der Rom I-VO aber auch das Recht zur Anwendung gelangen, das nach dem betreffenden Zahlungsabrechnungssystem vorgesehen ist. Die Verletzung möglicher Sorgfaltspflichten der an einer Auslandsüberweisung beteiligten Banken lässt sich daher nicht generell feststellen, sondern entscheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Dies gilt beispielsweise für die Frage, ob die Bank des Zahlungsempfängers eine Voranmeldung gegenüber einer Drittbank vorzunehmen hat oder eine Hinweispflicht trifft, dass der Zahlungsempfänger Inhaber eines Fremdwährungskontos ist. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Bank, die die Konvertierung vornimmt, vorher bei der Bank des Zahlungsempfängers hätte nachfragen müssen, ob dieser ein Fremdwährungskonto unterhält. 5. Rechtsverhältnis des Kunden zur inländischen Bank Im Verhältnis des Kunden zu seiner Bank im Inland ist von der Geltung deutschen Rechts auszugehen .26 Die Überweisung in Fremdwährung stellt ihrer Rechtsnatur nach einen Zahlungsdienstevertrag im Sinne des § 675f BGB dar.27 23 Schefold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, § 116 Rn. 63 mit weiteren Nachweisen. 24 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. I 177vom 04.07.2018, S. 6, abrufbar unter (Stand: 15.08.2018): https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:0016:DE:PDF. 25 Vgl. bspw. Ferrari, in: Ferrari/Kieninger/Mankowski u.a., Internationales Vertragsrecht, 3. Auflage 2018, VO (EG) 593/2008, Art. 4 Rn. 28. 26 Vgl. Nr. 6 Abs. 1 AGB-Banken, abrufbar unter (Stand: 15.08.2018): https://bankenverband.de/media/file/AGB- Banken_40.000_Fassung_07_14.pdf; Bunte, AGB-Banken/AGB-Sparkassen – Kommentierung, 3. Auflage 2011, Nr. 6 Abs. 1 AGB-Sparkassen. 27 Schefold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, § 116 Rn. 72 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 163/18 Seite 13 Das Zahlungsrecht nach den §§ 675c ff. BGB behandelt Inlandsüberweisungen und grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb Europas gleich. Die Regelungen unterscheiden aber zwischen – Überweisungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in einer anderen EWR-Währung und – Drittstaatensachverhalten, also Überweisungen in Drittländer oder Überweisungen in fremder Währung, die nicht zu einer der Währungen der EWR-Staaten zählt. Anlässlich der Zahlungsdienstleistungen hat der Zahlungsdienstleister (inländische Bank) den Zahlungsnutzer (Kunden) über die in Art. 248 §§ 1 bis 16 EGBGB28 bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten. Art. 248 EGBGB regelt die Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen und gliedert sich in vier Abschnitte. Die Bank hat insbesondere Informationspflichten über die Ausführung von Zahlungsvorgängen und den Empfang von Zahlungen bei einzelnen Zahlungsvorgängen (vgl. Art. 248 §§ 3, 7 und 8 EGBGB). Entscheidend für die Beantwortung der Frage nach der Anwendbarkeit des deutschen Zahlungsdiensterechts sind die §§ 675d, 675e BGB. Vor allem § 675d Abs. 6 BGB enthält dazu einen komplizierten Regel-Ausnahme-Katalog. Hiernach lassen sich drei Fallgruppen unterscheiden: – Die zahlungsdiensterechtlichen Vorschriften finden stets Anwendung, wenn die Zahlungsdienstleister des Zahlers und Zahlungsempfängers im EWR ansässig sind und die Zahlung in EWR-Währung erfolgt. – Umgekehrt sind sie niemals anwendbar, wenn keiner der beteiligten Zahlungsdienstleister im EWR ansässig ist. – Ist mindestens ein beteiligter Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR ansässig oder erfolgt die Zahlung in einer Drittstaatenwährung, gilt das Zahlungsdiensterecht, soweit die Transaktion innerhalb des EWR abgewickelt wird. Allerdings sind zahlreiche Einschränkungen und Rückausnahmen über den gesamten Untertitel des BGB verteilt (vgl. insbesondere die §§ 675d Abs. 6 Satz 2, 675e Abs. 3, 675q Abs. 4 Nr. 2, 675s Abs. 1 Satz 2 BGB). Es handelt sich also einerseits um in Fremdwährung erfolgende Zahlungen innerhalb der Europäischen Union (EU) und andererseits um den innerhalb der EU abgewickelten Teil von Zahlungen, bei denen nur ein beteiligter Zahlungsdienstleister in der EU ansässig ist (sog. One-leg-transactions ).29 28 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2787), abrufbar unter (Stand: 15.08.2018): https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/EGBGB.pdf. 29 Vgl. im Einzelnen hierzu Zahrte, Neuerungen im Zahlungsdiensterecht, NJW 2018, S. 337 (341). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 163/18 Seite 14 Inwiefern eine inländische Bank bei der Abwicklung einer Auslandsüberweisung in Fremdwährung etwa nach den §§ 675u ff. BGB in Haftung genommen werden kann, entscheidet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalles. 6. Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie30 ist ein Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz 31 in Kraft getreten und es wurden neben den entsprechenden Vorschriften des BGB zahlreiche weitere Gesetze geändert.32 Mit der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie33 wird der durch die Erste Zahlungsdiensterichtlinie geschaffene europäische Binnenmarkt für unbare Zahlungen fortentwickelt. Wesentliche Inhalte der Richtlinie – und des Umsetzungsgesetzes – sind die Erweiterung des Kreises der Zahlungsdienste um sogenannte Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste, die Neukonturierung der Ausnahmetatbestände der Richtlinie und die Verbesserung der Sicherheit bei der Zahlungsabwicklung (insbesondere durch die starke Kundenauthentifizierung).34 Die zivilrechtlichen Vorgaben der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie wurden im BGB umgesetzt. Die Regelungen erfolgten im Recht der Schuldverhältnisse: Dort wurde nicht nur das Umsetzungsrecht zur Ersten Zahlungsdiensterichtlinie (§§ 675c bis 676c BGB) geändert, sondern auch ein neuer § 270a BGB eingefügt. Ebenfalls geändert wurden die bislang in Art. 248 EGBGB gebündelt umgesetzten Informationspflichten.35 Vor allem wurde der Verbraucherschutz auch bei Zahlungsvorgängen in Drittstaatenwährungen in deutsches Recht umgesetzt. Die Erste Zahlungsdiensterichtlinie war lediglich auf Zahlungsvorgänge in Euro oder in der Währung eines Vertragsstaates der EU anwendbar. Darüber hinaus mussten auch alle an dem Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister innerhalb der EU gelegen sein. Nicht erfasst waren bisher Sachverhalte, in denen Drittstaatenbezug dadurch bestand, dass entweder einer der Zahlungsdienstleister außerhalb der EU ansässig war oder der Zahlungsvorgang 30 Vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2446). 31 Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2446), abrufbar unter (Stand: 15.08.2018): https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/ZAG.pdf. 32 BT-Drucks. 18/11495, abrufbar unter (Stand: 15.08.2018): http://dipbt.bundestag .de/doc/btd/18/114/1811495.pdf; Beschlussempfehlung BT-Drucks. 18/12568, S. 7, abrufbar unter (Stand: 15.08.2018): http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/125/1812568.pdf. 33 Siehe Fußnote 1. 34 BT-Drucks. 18/11495, S. 1. 35 BT-Drucks. 18/11495, S. 79. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 163/18 Seite 15 in der Währung eines Staates erfolgte, der nicht der EU angehörte (also in einer Drittstaatenwährung ). Mit Art. 2 Abs. 3 und 4 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie wird der Verbraucherschutz künftig auch auf diese Fallkonstellationen ausgeweitet. Hinsichtlich der Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters wurden die Richtlinienvorgaben zum räumlichen Anwendungsbereich in § 675d Abs. 6 BGB umgesetzt. Für die sonstigen vertragsrechtlichen Regelungen ergibt sich die Umsetzung daraus, dass die Parteien bei Sachverhalten mit Drittstaatenbezug im Grundsatz nur noch von den §§ 675c bis 676c BGB abweichen dürfen , wenn die außerhalb des EWR getätigten Bestandteile eines Zahlungsvorgangs in einer Drittstaatenwährung erfolgen. Entsprechendes gilt für einen Zahlungsvorgang, bei dem keiner der beteiligten Zahlungsdienstleister innerhalb des EWR ansässig ist. Alle diese Fälle sind nicht von der Richtlinie erfasst, so dass sich die Bedeutung der §§ 675c bis 676c BGB als Umsetzungsvorschriften darauf beschränkt , den Parteien dispositives Recht zur Verfügung zu stellen, das in Ermangelung einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung gilt.36 Inwiefern sich die Änderungen auf die in der Einleitung zum Ausdruck gebrachten Fragestellungen auswirken (siehe Ziffer 1), kann nur durch konkrete Ermittlungen im Einzelfall beurteilt werden . Insbesondere wäre zu prüfen, ob die gegebenenfalls streitbefangenen Überweisungen vor oder nach Inkrafttreten der Änderungen des BGB erfolgten.37 7. Rechtsprechung zu Auslandsüberweisungen Zur Rechtsprechung im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Überweisungen ist grundlegend zu verweisen auf Nobbe, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Überweisungsverkehr, Aufsatz in: Wertpapiermitteilungen (WM) 2001, Sonderbeilage Nr. 4 (- Anlage -). Die Veröffentlichung enthält bis zum Jahre 2001 die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die in ihren wesentlichen Grundzügen und Kernaussagen auch auf eine zwischenzeitlich geänderte Gesetzeslage anwendbar ist. Soweit sich die Gesetzeslage seit dem Jahre 2001 geändert hat, ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich entsprechende Regelungen mit der Umsetzung der Ersten und Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vornehmlich auf das BGB und das EGBGB konzentrieren. 36 BT-Drucks. 18/12568, S. 83/84, II., Ziffer 7. 37 Zum Inkrafttreten vgl. Art. 15 des Gesetzes zum Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 163/18 Seite 16 In der Tendenz hat sich hierdurch der Verbraucherschutz bei Drittstaatensachverhalten eher verstärkt . Eine neuere höchstrichterliche Rechtsprechung ließ sich hierzu auch nach einer entsprechenden Recherche in der Datenbank juris nicht ermitteln. 8. Fazit Seit dem Inkrafttreten des AWG ist der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei von Beschränkungen. Ab einem Schwellenwert von 12.500 Euro bestehen lediglich Meldepflichten. Grundsätzlich hat damit jeder Inhaber von inländischen Zahlungsmitteln und Devisen das Recht, diese unbeschränkt zur Wechselkursparität gegen ausländische oder inländische Zahlungsmittel einzutauschen. Dies gilt auch für Banken, wenn sie im Auftrag ihrer Kunden tätig werden. Eine Aufklärungspflicht der inländischen Bank gegenüber ihrem Kunden kann sich auch auf Vorschriften des ausländischen Währungs- bzw. Devisenrechts erstrecken, soweit ausländische Vorschriften im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsauftrages relevant sind. Bei Auslandsüberweisungen ist grundlegend zwischen einer echten und einer unechten Valutaschuld zu unterscheiden. Ein Fremdwährungskonto wird nur für echte Valutaschulden genutzt, wenn es also dem Gläubiger darauf ankommt, dass in fremder Währung gezahlt wird. Für einen Kunden bestimmte Gutschriften in einer Fremdwährung, in der dieser Kunde ein Fremdwährungskonto unterhält, hat die Bank auf dem Kundenkonto gutzuschreiben, wenn zwischen dem Kunden und der Bank im Einzelfall nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde.38 Nr. 10 Abs. 2 der AGB-Banken umschreibt den Umfang der Verpflichtungen, die eine Bank zu erfüllen hat. Verstößt die Bank hiergegen, kann sie unter bestimmen Voraussetzungen, beispielsweise bei Wechselkursänderungen, zum Schadenersatz verpflichtet sein. In Heimwährung darf eine Gutschrift auf einem Heimwährungs-Konto nur dann erteilt werden, wenn der Kunde kein Fremdwährungskonto unterhält und nicht eine gegenteilige Weisung des Kunden vorliegt. Inwiefern eine inländische Bank bei der Abwicklung einer Auslandsüberweisung in Fremdwährung etwa nach den §§ 675u ff. BGB in Haftung genommen werden kann, entscheidet sich allerdings regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalles. Der Verbraucherschutz ist durch die Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie auch bei Zahlungsvorgängen in Drittstaatenwährungen weiter verstärkt worden. *** 38 Vgl. hierzu Bunte, AGB-Banken/AGB-Sparkassen – Kommentierung, 3. Auflage 2011, Nr. 10 Rn. 247 und Nr. 14 Rn. 572.