WD 7 - 3000 - 160/19 (25.10.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Ist das Fordern einer Verfassungsänderung mit friedlichen Mitteln in Deutschland strafbar und welche Strafandrohung besteht gegebenenfalls? Das Fordern einer Verfassungsänderung mit friedlichen Mitteln ist nicht strafbar. Lediglich wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft . Die verfassungsmäßige Ordnung „umfasst die Grundlagen des Zusammenlebens im Staat, soweit sie auf dem Grundgesetz ‚beruhen‘“ (Fischer, Rn. 4). 2. Ist das Fordern der Unabhängigkeit oder weitgehender Autonomie für Teile des Staatsgebiets in Deutschland strafbar? Forderungen, durch Einsatz friedlicher Mittel die Unabhängigkeit oder weitgehende Autonomie für Teile des Staatsgebiets des Bundes oder eines Landes herbeizuführen, sind nicht strafbar. Nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft, wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Nach § 92 Abs. 1 StGB beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt. Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer es unternimmt , mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen. Quellen: – StGB: Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 844) geändert worden ist. – Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 66. Auflage 2019, Kommentierung zu § 81 StGB. * * * Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Strafbarkeit von bestimmten politischen Forderungen