WD 7 - 3000 - 160/18 (6. Juli 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Möchte eine Kommune Tempo-30-Abschnitte einführen und setzt entsprechende Anordnungen in einem Lärmaktionsplan fest, treten bei der Umsetzung durch die hierfür zuständige Straßenverkehrsbehörde häufig einige Hindernisse auf. Im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) wird dieser Problematik in einem im Frühling 2016 erschienenen Rechtsgutachten ausführlich nachgegangen und verschiedene Lösungsvorschläge erarbeitet, um den Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Tempo 30 zu begegnen, Sommer/Heinrichs/Schormüller/Deppner, Lärm- und Klimaschutz durch Tempo 30: Stärkung der Entscheidungskompetenzen der Kommunen, UBA-Texte 30/2016, Dessau-Roßlau , April 2016, online abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files /medien/378/publikationen/texte_30_2016_laerm-_und_klimaschutz _durch_tempo_30.pdf [letzter Abruf: 6. Juli 2018]. In dem Gutachten wird klargestellt, „[…] dass Lärmminderungs- wie auch Luftreinhalteplanung die zuständigen Fachbehörden zur Umsetzung von in den Plänen vorgesehenen Maßnahmen verpflichten können. […] Für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 45 StVO, wie die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h, bedeutet dies, dass die Träger der Luftreinhalte- bzw. Lärmminderungsplanung das Ermessen ausüben und die Straßenverkehrsbehörden binden, sowohl hinsichtlich des sog. Erschließungsermessens, des „Ob“ eines Einschreitens, wie auch hinsichtlich des sog. Auswahl- oder Ausübungsermessens, des „Wie“ des Einschreitens. […] Vor dem Hintergrund der so umschriebenen Rechtslage kann es bei rechtmäßigem Vollzug von §§ 47d Abs. 6, 47 Abs. 6, 40 Abs. 1 BImSchG [Bundes-Immissionsschutzgesetz], § 45 StVO [Straßenverkehrs-Ordnung] zu den vielfach bemängelten Umsetzungsdefiziten infolge einer Weigerung der Straßenverkehrsbehörde, Festsetzungen aus Lärmminderungs- /Luftreinhalteplanungen umzusetzen, nicht kommen. […] Trifft der Planungsträger […] eine für den Vollzug hinreichende Festsetzung, dann darf die Straßenverkehrsbehörde deren Umsetzung nicht unter Verweis auf das Straßenverkehrsrecht verweigern (Gutachten, Seite 8 f.).“ Dennoch wurden in diesem Bereich Vollzugsdefizite festgestellt. Daher wird in dem Gutachten unter anderem der Frage nachgegangen, „[…] wie die bestehenden Regelungen so klar gefasst werden können, dass die Verwaltungspraxis die Rechtslage, wie sie heute interpretiert wird, auch umsetzt (Gutachten, Seite 9).“ Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Die Umsetzung von in Lärmaktionsplänen festgesetzten Tempo-30-Anordnungen – Probleme und Lösungsvorschläge Kurzinformation Die Umsetzung von in Lärmaktionsplänen festgesetzten Tempo-30-Anordnungen – Probleme und Lösungsvorschläge Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Durch eine ausführliche Analyse der in der Praxis auftretenden Hindernisse werden sodann Neuregelungsvorschläge unter anderem für das Straßenverkehrsgesetz, die Straßenverkehrs-Ordnung und das Bundes-Immissionsschutzgesetz erarbeitet (vgl. Gutachten, Seite 71 ff.). Durch die verschiedenen Neuregelungsvorschläge soll ermöglicht werden, „[…] Tempo-30-Anordnungen als Maßnahmen verbindlich in Luftreinhalte- und Lärmminderungsplänen festzusetzen und deren Umsetzung durch die Straßenverkehrsbehörden zu sichern (Gutachten, Seite 7).“ ***