WD 7 - 3000 - 160/17 (05.12.2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Eine Ordnungswidrigkeit stellt eine rechtswidrige und vorwerfbare Gesetzesübertretung dar, für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht, vgl. § 1 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Bei manchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kann neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot von maximal drei Monaten verhängt werden. Für eine Ordnungswidrigkeit kann nur derjenige belangt werden, der den vorgeworfenen Verstoß auch begangen hat. Beim sog. ruhenden Verkehr ist es für die Ordnungsbehörden schwierig zu ermitteln, wer zum Zeitpunkt des Parkverstoßes das Fahrzeug geführt hat. In der Regel wird hier dem Halter eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt. Dieses Vorgehen wird fälschlicherweise als Halterhaftung bezeichnet. Bestreitet beispielsweise der Halter die Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, besteht die Möglichkeit, dass der Halter gleichwohl die Kosten des Verfahrens trägt, vgl. § 25a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.“ Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen § 201a Strafgesetzbuches (StGB) stellt ein Vergehen dar, das mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann. Nach § 323c StGB wird wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft, wer „bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist.“ Es handelt es sich hierbei um ein Unterlassungsdelikt. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Halterhaftung bei Ordnungswidrigkeiten Kurzinformation Halterhaftung bei Ordnungswidrigkeiten Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Beide Strafvorschriften stellen Straftaten und keine Ordnungswidrigkeiten dar. Wegen dieser Straftatbestände wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und kein Ordnungswidrigkeitenverfahren . Für sog. „Gaffer“ können neben der Verwirklichung von Straftatbeständen darüber hinaus straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten in Betracht kommen. Rettungs-Einsatzfahrzeugen sind sofort freie Bahn zu schaffen. Geschieht dies nicht, löst dies eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO aus und wird mit einem Regelsatz von 20 € bei 0 Punkten (Bußgeld-Katalog Nr. 135) geahndet. Ferner ist es bußgeldbewehrt , beim Führen eines Fahrzeuges ein Mobiltelefon zu benutzen (vgl. §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, Regelsatz 60 €, 1 Punkt – Bußgeld-Katalog-Nr. 246/246.1). Erfasst wird auch das Filmen oder Fotografieren während der Fahrt. Bei stockendem Verkehr ist für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse zu bilden. Ein etwaiges Fehlverhalten ist gem. §§ 11 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO, Regelsatz 20 €, 0 Punkte (Bußgeld-Katalog-Nr. 50) bußgeldbewehrt. Schließlich kann auch daran angeknüpft werden, dass es nach den §§ 12 Abs. 2, 18 Abs. 8 StVO verboten ist, auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zu halten oder zu parken. Eine etwaige Zuwiderhandlung ist gem. § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO bei einem Regelsatz von 30 €, 0 Punkte (Bußgeld-Katalog-Nr. 84) bzw. 70 €, 1 Punkt (Bußgeld-Katalog-Nr. 85) bußgeldbewehrt (vgl. im Einzelnen zur straf- und ordnugnswidrigkeitsrechtlichen Einordnung, Hunsicker/Belz, Das „Gaffer-Phänomen“ im Straßenverkehr, juris – Die Monatszeitschrift (jM) 2016, S. 160 ff.). ***