© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 -159/19 Rechte des Reisenden im Falle der Insolvenz einer Fluggesellschaft Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 -159/19 Seite 2 Rechte des Reisenden im Falle der Insolvenz einer Fluggesellschaft Aktenzeichen: WD 7 - 3000 -159/19 Abschluss der Arbeit: 11.11.2019 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 -159/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Rechtslage Deutschland 4 3. Rechtslage in ausgewählten Staaten 5 3.1. Großbritannien 5 3.2. Finnland 5 3.3. Spanien 6 3.4. Dänemark 7 3.5. Schweiz 7 4. Fazit 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 -159/19 Seite 4 1. Einleitung Eine Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters führt in der Regel dazu, dass Reiseleistungen entweder ausfallen oder der Reisende die Vertragspartner des Veranstalters selbst bezahlen muss. Die Geltendmachung dieser Ansprüche dürfte aber oft schwierig oder aussichtslos sein, da der Reiseveranstalter zu diesem Zeitpunkt schon zahlungsunfähig ist. 2. Rechtslage Deutschland Meldet eine Fluggesellschaft Insolvenz an und stellt diese den Flugbetrieb ein, fallen Erstattungsund Ersatzansprüche der Kunden in die Insolvenzmasse. Es besteht somit nur die Möglichkeit, Ansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich und innerhalb einer Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden, vgl. § 174 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO).1 Ein Insolvenzschutz für Kunden von Fluggesellschaften besteht nicht. In einem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen zwei inländische Fluggesellschaften hat der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt, dass eine spezielle Absicherung gegen Insolvenz von Fluggesellschaften auch nicht nötig sei. Das alleine vom Fluggast zu tragende Insolvenzrisiko werde durch die von den Luftfahrtunternehmen zu beachtenden unionsrechtlichen sowie nationalen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen deutlich verringert, sodass ausreichender Verbraucherschutz gewährleistet bestünde.2 Ist die Flugreise jedoch Bestandteil eines Pauschalreisevertrages, kann der Reisende nach § 651k Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)3 Abhilfe in Form der Ersatzbeförderung vom Reiseveranstalter verlangen. Hilft der Reiseveranstalter dem nicht innerhalb einer vorher bestimmten Frist ab, verweigert er die Abhilfe oder ist sofortige Abhilfe notwendig, so kann der Reisende diese auch selbst vornehmen und die hierdurch entstandenen Kosten nachträglich zurückverlangen (§ 651k Absatz 2 BGB). Eine Verweigerung ist nur dann zulässig, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Ist dies der Fall, so sieht das Gesetz weitere Rechtsfolgen vor (§ 651k Absatz 3 BGB). 1 Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23.6.2017 (BGBl. I S. 1693), abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet .de/inso/BJNR286600994.html#BJNR286600994BJNG000100000 (Letzter Abruf: 11.11.2019). 2 BGH, Urt. vom 16.2.2016 - X ZR 97/14, S. 12, Rn. 39-40, abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin /rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=74590&linked =urt&Blank=1&file=dokument.pdf und X ZR 98/14, S. 12f., Rn. 30-31, abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof .de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=74591&linked =urt&Blank=1&file=dokument.pdf (Letzter Abruf: 11.11.2019). 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31.1.2019 (BGBl. I S. 54), abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ (Letzter Abruf: 11.11.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 -159/19 Seite 5 3. Rechtslage in ausgewählten Staaten 3.1. Großbritannien In Großbritannien besteht kein Insolvenzschutz für Verbraucher, wenn sie das Flugticket direkt bei der Fluggesellschaft erworben haben. Der Reisende kann sich selbstständig durch den Abschluss einer Reiseversicherung schützen, die insbesondere bei der Insolvenz der Fluggesellschaft eintritt. Des Weiteren kann der Flugreisende, wenn er die Buchung mit einer Kreditkarte vollzogen hat, vom Kreditinstitut das gezahlte Geld zurückverlangen, vgl. Consumer Credit Act 1974.4 Eine weitere Möglichkeit stellt das Stornieren der Transaktion (sogenannter „Chargeback“) bei Zahlung mit einer Debitkarte dar.5 Bei Pauschalreisen wird der Insolvenzschutz durch das sog. „Air Travel Organiser’s Licence scheme“ (ATOL)6 erreicht. Pauschalreiseveranstalter und Veranstalter vergleichbarer Reisepakete müssen demnach für jeden Reisenden eine Lizenz für 2,50 Pfund erwerben, die dann in einen Sicherungsfond eingezahlt werden. Meldet das Unternehmen vor Reiseantritt Insolvenz an, kann der Reisende Ersatzansprüche geltend machen oder eine Ersatzreise antreten. Eine Haftungsbegrenzung gibt es nicht. Die Ansprüche werden von der „Civil Aviation Authority (CAA)“, einer staatlichen Behörde, aus diesem Sicherungsfond bedient. Außerdem wird ein Rückflug sichergestellt . Dieses System greift auch bei der Buchung von einzelnen Flugtickets bei einem Reiseveranstalter, wenn der Reisende sein Flugticket nicht direkt nach der Buchung erhält. Dies ist häufig bei der Buchung eines Privatflugzeuges der Fall, kann aber auch bei Flügen mit einem Rabatt oder dann auftreten, wenn der Reisende das Flugticket in Raten abbezahlt. Das System greift gerade nicht, wenn das Flugticket direkt bei der Fluggesellschaft oder einem Vermittler gebucht wurde, vgl. Sektion 3.(1) „The Package Travel and Linked Travel Arrangements Regulation 2018“7. 3.2. Finnland Im Falle einer Insolvenz der Fluggesellschaft haben die Fluggäste unterschiedliche Rechte in Bezug auf die Form der Reise und die Zahlungsmethode, die sie beim Kauf des Fluges verwendet haben. 4 Consumer Credit Act 1974, abrufbar unter: http://www.legislation.gov.uk/ukpga/1974/39/contents (Letzter Abruf : 11.11.2019). 5 The UKCards Association, abrufbar unter: http://www.theukcardsassociation.org.uk/individual/chargeback-forcredit -and-debit-card-purchases.asp (letzter Abruf: 11.11.2019). 6 Civil Aviation Authority, ATOL Scheme, abrufbar unter: https://www.caa.co.uk/ATOL-protection/Trade/About- ATOL/About-ATOL/The-ATOL-scheme/ (letzter Abruf: 11.11.2019). 7 The Package Travel and Linked Travel Arrangements Regulation 2018 vom 1.7.2018, abrufbar: https://www.legislation .gov.uk/ukdsi/2018/9780111168479/contents (letzter Abruf: 11.11.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 -159/19 Seite 6 Ein Reisender, der einen Flug direkt bei einer Fluggesellschaft gebucht hat, hat keinen besonderen Insolvenzschutz. Erstattungs- und Entschädigungsansprüche aus einem annullierten Flug fallen in die Insolvenzmasse. Es besteht daher nur die Möglichkeit, einen finanziellen Ausgleich aus dem verbleibenden Vermögen des insolventen Unternehmens zu beantragen. Das finnische Konkursgesetz8 regelt, dass die Gläubiger mit den meisten Erstattungsansprüchen zuerst befriedigt werden. Dies erschwert es den Verbrauchern, ihre Forderungen geltend zu machen, da in den meisten Fällen nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, um alle Gläubiger zu befriedigen . Die Teilnahme am Konkursverfahren kann ebenfalls kostenpflichtig sein. Das Verfahren kann mehrere Jahre dauern. Dies macht es für Verbraucher schwierig, ihre relativ geringen Forderungen geltend zu machen. Die sicherste Möglichkeit, Flugtickets zu bezahlen, ist die Kreditkarte. Wenn die Fluggesellschaft Insolvenz anmeldet, kann der Kreditkarteninhaber eine Rückerstattung bei der Kreditkartengesellschaft verlangen. Unter diesen Umständen ist das Kreditkartenunternehmen verpflichtet, die Kosten des Tickets zu erstatten, wenn die Fluggesellschaft ihre Geschäftstätigkeit einstellt. Darüber hinaus können Debitkarteninhaber ähnliche Rechte haben. Eine normale Reiseversicherung deckt in der Regel keine finanziellen Risiken im Zusammenhang mit Insolvenzen von Fluggesellschaften . Gegebenenfalls decken gesonderte Konkursversicherungen diese Risiken ab. Kunden, die ein Pauschalreiseangebot gebucht haben, können im Falle einer Insolvenz der Fluggesellschaft verlangen, dass ihr Reiseveranstalter Abhilfe schafft, indem er alternative Beförderungsmöglichkeiten anbietet. Der Reisende kann sein Geld auch beim Reiseveranstalter zurückverlangen , da dieser für den Insolvenzfall in ein Garantiesystem einzahlen muss. 3.3. Spanien In Spanien gibt es keinen Schutz der Verbraucher vor einer Insolvenz von Fluggesellschaften, wenn sie den Flug direkt bei der Fluggesellschaft gebucht haben. Meldet die Fluggesellschaft Insolvenz an, ist der Insolvency Act 22/2003 anwendbar. Dem Verbraucher steht danach kein besonderer Schutz zu, wenn er keine spezielle Versicherung abgeschlossen hat. Der Verbraucher hat dann einen Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten aus der Insolvenzmasse, die ihm neben den weiteren Gläubigern der Fluggesellschaft zusteht. Anders ist dies, wenn der Flug im Zuge einer Pauschalreise gebucht wurde. Nach Art. 167 des „Real Decreto-ley 23/2018“9 (Umsetzung der Richtlinien über Marken, Schienenverkehr und Pauschalreisen sowie damit verbundenen Reiseleistungen) wird der Reiseveranstalter von Pauschalreisen mit Sitz in Spanien dazu verpflichtet, das Risiko einer Insolvenz abzusichern. Dies soll 8 Bankruptcy Act 120/2004 vom 9.7.2003, abrufbar unter: https://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset /2004/en20040120.pdf (letzter Abruf: 11.11.2019). 9 vgl. Real Decreto-ley 23/2018 vom 21.12.2018, abrufbar unter: https://www.boe.es/boe/dias/2018/12/27/pdfs/BOE-A-2018-17769.pdf (letzter Abruf: 11.11.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 -159/19 Seite 7 durch das Einrichten eines Fonds, den Abschluss einer Versicherung oder einer anderen Art einer finanziellen Garantie erfolgen, vgl. Art. 167 Abs. 1 Real Decreto-ley 23/18. Konkrete Bedingungen sollen durch die zuständige Behörde festgelegt werden. 3.4. Dänemark In Dänemark erfolgt der Schutz des Reisenden bei der Insolvenz des Reiseveranstalters oder der Fluggesellschaft durch den „Consolidation Act on a Travel Guarentee Fund“10. Nach Sektion 5 und 5a des Consolidation Acts sollen dem Reisendem aus dem Fond die Reisekosten und Kosten für die Rückkehr erstattet werden. Reiseveranstalter sowie Vermittler sind verpflichtet, sich im „Travel Guarentee Fund“ zu registrieren und eine Kaution zu zahlen, vgl. Sektion 20.-(1) Consolidation Acts. Der Fond beurteilt das Risiko von Reiseveranstaltern und macht die Höhe des Beitrags von der Finanzkraft des Unternehmens abhängig, vgl. Sektion 8.-(4) des Consolidation Acts. Reiseveranstalter, welche erst nach Vollzug der Reiseleistung bezahlt werden, müssen keine Garantien in Form von Zahlungen tätigen . Hat der Verbraucher die Flugtickets direkt bei der Fluggesellschaft gekauft, muss die Fluggesellschaft die Verbraucher für den Fall des Eintritts der Insolvent besonders absichern, vgl. Sektion 5a-(1) Consolidation Act. Dies gilt insbesondere für die Rückführung der Reisenden, wenn diese ihre Reise von Dänemark ins Ausland bereits angetreten haben. Kann die Fluggesellschaft die Rückführung der Reisenden nicht leisten, muss eine Reisekostenerstattung aus einem Garantiefond dafür aufkommen, vgl. Sektion 5a-(2) Consolidation Act. Zur Sicherstellung der Erstattung der Reisekosten müssen Fluggesellschaften eine Abgabe von DKK 2 für jeden Fluggast zahlen, der von einem dänischen Flughafen ins Ausland transportiert wird. Dieser Beitrag kommt dem sogenannten „Air travel Account“ unter dem „Travel Guarantee Fund“ zugute, vgl. Sektion 9b des Consolidation Acts. Nach Sektion 5a-(3) können auch die Kosten für eine noch nicht angetretene Reise von einem dänischen Flughafen zu einem ausländischen Zielort erstattet werden, soweit das Geld aus dem „Air travel Account“ nach Rückführung der Personen, die ihre Reise bereits angetreten haben, ausreicht. 3.5. Schweiz Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und gehört auch nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum. Dort gib es wie in Deutschland keinen besonderen Insolvenzschutz, wenn der Reisende das Flugticket direkt bei der Fluggesellschaft gekauft hat. Gleiches gilt für die Buchung des Flugtickets über Internet- Plattformen oder andere Dienste. Sie sind nicht Vertragspartei , sondern nur Vermittler. Ist die Flugreise Bestandteil einer Pauschalreise, die bei einem Schweizer Reiseveranstalter gebucht wurde, kann der Reisende Entschädigungsansprüche gegenüber diesem geltend machen. 10 Consolidation Act on a travel guarantee fund, abrufbar unter: https://www.rejsegarantifonden.dk/fileadmin/user _upload/Om_os/LBK_1023_03072018_ENG.pdf (letzter Abruf: 11.11.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 -159/19 Seite 8 Der Reisende genießt einen Insolvenzschutz aufgrund der Vorgabe nach dem Bundesgesetz über Pauschalreisen (PauRG)11. In Art.18 PauRG wird die Erstattung und Sicherstellung der bezahlten Beträge geregelt. Danach muss der Veranstalter oder der Vermittler von Pauschalreisen, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz, gezahlte Beträge erstatten und die Rückreise des Reisenden sicherstellen. Bietet der für den Reisemangel verantwortliche Reiseveranstalter nicht sofort Ersatzmaßnahmen an, haftet er auf Schadenersatz. Diese Sicherstellung muss auf Verlangen nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht erbracht, so kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Eine Haftungsbegrenzung gibt es nicht. 4. Fazit Wie auch in Deutschland sieht ein Großteil der ausgewählten Staaten keinen speziellen Schutz für Verbraucher für den Fall des Eintritts der Insolvenz von Fluggesellschaften vor. Sichert der Verbraucher seine Reise nicht mit einer speziellen Versicherung ab oder durch Buchung mit einer Kredit- oder Debitkarte, erfolgt unter der Vielzahl von Gläubigern der Fluggesellschaft oft keine Erstattung der Flugpreiszahlung oder für die Kosten von Ersatzleistungen, wie z. B. den Rückflug. Von den ausgewählten Staaten sichert nur Dänemark durch die Einrichtung des „Air travel Accounts “ unter dem „Travel Guarentee Fund“ die Rückführung der Reisenden bei der Insolvenz einer Fluggesellschaft ab und erstattet soweit möglich auch die Reisekosten bei einer noch nicht angetretenen Reise. *** 11 Bundesgesetzes über Pauschalreisen vom 18.6.1993, SR 944.3, vom 1.6.1994, abrufbar unter: https://www.admin .ch/opc/de/classified-compilation/19930203/index.html (Letzter Abruf: 11.11.2019).