© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 158/16 Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 158/16 Seite 2 Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 158/16 Abschluss der Arbeit: 24.10.2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr , Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 158/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b StGB) 4 3. § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen 5 4. Fazit 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 158/16 Seite 4 1. Einleitung Die Weitergabe von besonders geschützten Informationen und Geheimnissen kann zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Ob ein bestimmtes Verhalten in diesem Zusammenhang strafrechtlich geahndet werden kann, bestimmt sich nach den §§ 353b und 203 des Strafgesetzbuches (StGB)1. 2. Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b StGB) Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen können sich insbesondere aus § 353b StGB ergeben. Dieser sieht bei der Verletzung eines Geheimnisses in Abs. 1 einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, während die Verletzung einer besonderen Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe eröffnet. Der Strafrahmen des Abs. 1 kann in einem Urteil jedoch nur dann ausgeschöpft werden, wenn die jeweilige Information ein Geheimnis im Sinne der Norm darstellt und sie dem Täter in einer nach den Nummern 1 bis 3 aufgezählten Stellung anvertraut worden ist. Die Einschätzung, ob es sich um ein Geheimnis handelt, kann nur anhand des konkreten Einzelfalls erfolgen. Insbesondere käme es darauf an, an welchen Angaben die Antragsteller ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse haben. Ungeachtet dieser Einschätzung sind Abgeordnete keine Amtsträger im Sinne von § 353b Abs. 1 StGB und gehören auch nicht zu den übrigen in Abs. 1 genannten Personengruppen .2 Deshalb kommt eine strafrechtliche Konsequenz für sie nur nach Abs. 2 in Betracht. Hierzu müsste es sich bei den Informationen um einen Gegenstand oder eine Nachricht handeln, zu deren Geheimhaltung die Abgeordneten verpflichtet sind. Eine solche Verpflichtung kann sich zum einen aus einem Beschluss des Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes beziehungsweise eines seiner Ausschüsse ergeben.3 Für die Pflicht zur Geheimhaltung bedarf es dann demnach keines Einzelverpflichtungsaktes. Sollte eine entsprechende Rechtsgrundlage vorhanden sein, genügt ein Beschluss, der sich auf diese Rechtsgrundlage stützt, um einen bestimmten Personenkreis per Beschluss zu verpflichten4 1 Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des BundeszentralregisterG sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.Oktober 2016 (BGBl. S. 2226). 2 Heger, in: Lackner/Kühl (Hrsg.), StGB, 28. Auflage 2014, § 353b, Rn. 2. 3 Lothar/Kuhlen, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.), Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2013, § 353b, Rn.45. 4 Perron, in: Schönke/Schröder (Hrsg.), Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 353b, Rn. 13. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 158/16 Seite 5 Zum anderen kann eine Geheimhaltungspflicht aus einer förmlichen Verpflichtung seitens einer amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht resultieren .5 Sollte im Einzelfall eine wirksame Geheimhaltungspflicht durch die oben ausgeführten Möglichkeiten begründet worden sein, ist zusätzlich noch die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen erforderlich. Die Einschätzung, wann öffentliche Interessen betroffen sind und insbesondere, ob sie als wichtig einzustufen sind, obliegt dem jeweiligen Richter. Allgemein können alle öffentlichen Belange von einigem Rang wichtige öffentliche Interessen sein.6 Rein private Interessen genügen für eine Strafbarkeit hingegen nicht.7 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz auf die oben ausgeführten Tatbestandsmerkmale erforderlich, wobei auch ein bedingter Vorsatz genügt. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter weiß, dass die Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sein könnten und dies billigend in Kauf nimmt. Auch eine fahrlässige Gefährdung der wichtigen öffentlichen Interessen ist nach § 353 Absatz 1 Satz 2 StGB möglich.8 3. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) Eine Strafbarkeit wegen der Weitergabe bestimmter Informationen kann sich zudem aus § 203 Absatz 2 StGB ergeben. Auch hier jedoch gehören Abgeordnete nicht zu den in dem Paragraphen genannten Personengruppen, sodass sie nicht als Täter von der Norm erfasst werden. 4. Fazit Eine Strafbarkeit wegen der Weitergabe bestimmter Informationen kommt nur dann in Betracht, wenn alle oben aufgezeigten Voraussetzungen der Straftatbestände vorliegen. Ob dies der Fall ist, kann nur anhand des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten beurteilt werden. Ende der Bearbeitung 5 Lothar/Kuhlen, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.), Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2013, § 353b, Rn.45. 6 Perron, in: Schönke/Schröder (Hrsg), Strafgesetzbuch, §353b, 29. Auflage 2014, § 353b, Rn. 9. 7 Graf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2014, § 353b StGB, Rn. 40. 8 Heuchemer, in: Heintschel- Heinegg (Hrsg.), Beck´scher Online-Kommentar, 32. Edition, StGB, § 353b, Rn. 15.