WD 7 - 3000 - 157/17 (04.12.2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Allgemein ergibt sich die Bodenwertsteigerung aus einem Vergleich des Bodenwertes, der seinerzeit im Kaufvertrag zugrunde gelegt wurde, und dem nach einer aktuellen Bodenwertermittlung. Bei der Ermittlung des Bodenwerts (Bodenwertermittlung) können unter anderen folgende wertbeeinflussenden Faktoren berücksichtigt werden: Lage (Standort, Verkehrsanbindung), Fläche (Größe des Grundstücks in m²), Zuschnitt (Form der Grundstücksgrenzen, Anteil von Vorderland und Hinterland), Grundbuchstand, Belastungen (Baulasten, Eintragungen in Abt. II des Grundbuchs), Bauliche Nutzbarkeit (Art und Maß der baulichen Nutzung, geregelt in der Baunutzungsverordnung), Erschließung und Erschließungsbeiträge , Baulandreserve und Teilungsmöglichkeiten, Bodenbeschaffenheit (Art des Bodens, z. B. Kies, Fels oder Lehm), Erschließungszustand, Geschossflächenzahl, Altlasten, Denkmalschutz , Bergschadensverzicht. Diese Faktoren können isoliert oder kombiniert bei der Berechnung des aktuellen Bodenwertes Berücksichtigung finden. Nach dem Beschluss des Haushaltsausschusses vom 21. März 2012 (Anlage 1 zum Sachstand WD 7 – 3000 - 135/17) wird vorausgesetzt, dass die Bodenwertsteigerung durch baurechtliche, also bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Maßnahmen herbeigeführt wird. Von den vorgenannten wertsteigernden Faktoren können damit nur die berücksichtigt werden, die auf kommunales Baurecht zurückzuführen sind. Dies kann beispielsweise durch einen Bebauungsplan, die Erschließung des Grundstücks oder die Bebauung durch die Kommune erfolgen. Durch welche Maßnahmen eine Bodenwertsteigerung verhindert oder sogar der Bodenwert gemindert werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Baurechtliche Einflüsse auf eine Steigerung des Bodenwertes