© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 – 157/16 Regelungen zu Bettelei Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 – 157/16 Seite 2 Regelungen zu Bettelei Aktenzeichen: WD 7 - 3000 – 157/16 Abschluss der Arbeit: 18.10.2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr , Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 – 157/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Regelungen zu Bettelei 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 – 157/16 Seite 4 1. Einleitung Dem Sachstand liegt eine Anfrage zum Thema „Bettelei“ zu Grunde. Im Einzelnen sollen Fragen zur Strafbarkeit oder der anderweitigen Ahndung des öffentlichen Bettelns in Deutschland erörtert werden. 2. Regelungen zu Bettelei Das Betteln stellt in Deutschland keinen Straftatbestand dar. Der entsprechende Paragraph „Bettlerei und Landstreicherei“ wurde 1974 aus dem Strafgesetzbuch (StGB)1 entfernt2. Eine strafrechtliche Verfolgung des Bettelns kann in Ausnahmefällen erfolgen, da das Verhalten der bettelnden Personen einem anderen Straftatbestand unterliegen kann. Denkbar ist, dass das Betteln den Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB oder der Nötigung gemäß § 240 StGB erfüllt, sofern weitere Voraussetzungen vorliegen - beispielsweise das bewusste Vortäuschen von Blind- oder Taubheit um Mitleid zu erzeugen oder besonders aufdringliches Vorgehen3. Dies ist jedoch äußerst selten der Fall. Kommunale Verordnungen, welche das Betteln im öffentlichen Raum im Sinne straßenrechtlicher Vorschriften unter Erlaubnisvorbehalt stellen oder als polizei- und ordnungsrechtliche Maßnahme generell verbieten wollten, hielten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, sodass Betteln im öffentlichen Raum grundsätzlich auch nicht auf andere Weise verboten werden kann4. Das aggressive Betteln kann jedoch in Einzelfällen geahndet werden. Es kann unter Umständen als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach den entsprechenden Landespolizeigesetzen gewertet werden. Insofern obliegt es den jeweils zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden , in ihrem Ermessen gegen besonders aggressiv auftretende Bettler vorzugehen, beispielsweise durch Platzverweise. In Einzelfällen kommt auch ein Verstoß gegen § 118 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Betracht (Belästigung der Allgemeinheit). - Ende der Bearbeitung - 1 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226). Abrufbar in englischer Sprache unter http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_stgb/index.html. 2 Holzkämper: Die Unterbringung aggressiven Bettelns als Rechtsproblem, NVwZ 1994, 146, beck-online. 3 Vgl.VGH Mannheim, NVwZ 1999, 560, beck-online. 4 Finger: Bettel- und Alkoholverbote im Spiegel der Rechtsprechung, KommJur 2006 Heft 12, 441; VGH Mannheim , NVwZ 1999, 560, beck-online.