© 2018 Deutscher Bundestag Regelungen zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen über Schwangerschaftsabbrüche in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 – 156/17 Seite 2 Regelungen zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen über Schwangerschaftsabbrüche in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 156/17 Abschluss der Arbeit: 14. Dezember 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 – 156/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Rechtslage in Deutschland 4 3. Rechtslage in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU 5 3.1. Dänemark 5 3.2. Finnland 5 3.3. Frankreich 5 3.4. Österreich 5 3.5. Schweiz 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 – 156/17 Seite 4 1. Fragestellung Die wissenschaftlichen Dienste des Bundestages wurden um eine rechtsvergleichende Übersicht in den EU-Mitgliedstaaten zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen über Schwangerschaftsabbrüche gebeten. 2. Rechtslage in Deutschland § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft) lautet wie folgt: „(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise 1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder 2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen. (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.“ § 11 Abs. 3 StGB lautet: „Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.“ Damit kann auch Internetwerbung den Straftatbestand verwirklichen.1 „Anbieten“ ist die einseitige Erklärung der Bereitschaft zur Leistung der Dienste oder Überlassung von Gegenständen oder Verfahren, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind.2 1 BeckOK StGB/Eschelbach StGB § 219a Rn.9 2 BeckOK StGB/Eschelbach StGB § 219a Rn.8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 – 156/17 Seite 5 3. Rechtslage in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU 3.1. Dänemark Im dänischen Schwangerschaftsabbruchgesetz3 sind in den §§ 14 ff. verschiedene im Zusammenhang mit einer Abtreibung stehende Tatbestände mit Strafe versehen, unter anderem auch der Handel mit Abtreibungsmitteln außerhalb von Krankenhäusern (§ 15). Nach Sektion 100 des dänischen Gesundheitsgesetzes hat eine Frau Anspruch auf Informationen über Möglichkeiten des Schwangerschaftsabbruches und über mögliche Kostenerstattungen seitens des staatlichen Gesundheitssystems . Eine Strafbarkeit der Informationsabgabe über den Schwangerschaftsabbruch ist hieraus nicht ersichtlich. 3.2. Finnland Hier ist über die in §§ 13 f. des Gesetzes über den Schwangerschaftsabbruch4 normierten Tatbestände des unrechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs und der Weitergabe falscher Informationen hinaus keine Strafbarkeit für Informationsabgabe über Schwangerschaftsabbrüche normiert. 3.3. Frankreich Die Beratung der Schwangeren ist nicht strafbar. Nach dem Code de la santé publique machen sich jedoch diejenigen strafbar, die durch irgendein Mittel, ausgenommen die für Ärzte und Apotheker bestimmten Publikationen, unmittelbar oder mittelbar Propaganda oder Werbung machen entweder für Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, oder für Medikamente, Produkte und Gegenstände oder Methoden, die dazu bestimmt sind, einen Schwangerschaftsabbruch herbeizuführen, oder die als geeignet dargestellt werden, einen Schwangerschaftsabbruch herbeizuführen.5 3.4. Österreich Im österreichischen Recht ist die Frage des Schwangerschaftsabbruchs strafrechtlich in den §§ 96 ff. des österreichischen Strafgesetzbuchs6 geregelt. Regelungen über mögliche Verbote bezüglich der Informationen über Schwangerschaftsabbrüche finden sich darin ebenso wenig wie ein Verbot der Werbung hierfür. 3 Gesetz Nr. 350 vom 12. Juni 1973 über den Schwangerschaftsabbruch, letztmals geändert zum 1. Januar 1997 (Eser/Koch, Schwangerschaftsabbruch im internationalen Vergleich, 2003, S. 685). 4 Gesetz über den Schwangerschaftsabbruch, Nr. 239 vom 24. März 1970, in den Grundzügen und Kernpunkten bis heute gültig (Eser/Koch, Schwangerschaftsabbruch im internationalen Vergleich, 2003, S. 694 ff.) 5 Eser/Koch, Schwangerschaftsabbruch im internationalen Vergleich, 2003, S. 701 f. 6 Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB) (https://www.jusline.at/gesetz/stgb/gesamt, letzter Zugriff am 13. Dezember 2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 – 3000 – 156/17 Seite 6 3.5. Schweiz In der Schweiz ist der Schwangerschaftsabbruch auf strafgesetzlicher Ebene in den §§ 118 ff. StBG7 geregelt; Regelungen über mögliche Verbote bezüglich der Informationen über Schwangerschaftsabbrüche finden sich darin ebenso wenig wie ein Verbot der Werbung hierfür. *** 7 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation /19370083/index.html, letztmals aufgerufen am 13. Dezember 2017.