© 2017 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 155/17 Zur Haftung von Abgeordneten bei Besuchergruppen Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 155/17 Seite 2 Zur Haftung von Abgeordneten bei Besuchergruppen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 155/17 Abschluss der Arbeit: 1. Dezember 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 155/17 Seite 3 Regelmäßig empfangen Abgeordnete des Deutschen Bundestags in Berlin Besuchergruppen. Die Ausgestaltung der oft mit einer Anreise und mehrtägigem Besuchsprogramm verbundenen Besuche ist äußerst vielgestaltig – so gibt es etwa Fahrten, die vom Bundespresseamt organisiert werden , während andere Besuche im Wesentlichen vom Abgeordneten selbst – gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit dem Besucherdienst der Bundestagsverwaltung – organisiert werden. Denkbar ist auch, dass eine Gruppe ihren Besuch im Wesentlichen selbst plant und organisiert. Mit der Frage, ob Abgeordnete in dem Fall, dass Besucher während ihres Besuches zu Schaden kommen, eine Haftung treffen kann, haben sich die Wissenschaftlichen Dienste wiederholt befasst . So widmete sich über den Aspekt der Besuchergruppen hinausgehend die als Anlage 1 beigefügte Ausarbeitung „Haftung von Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Rahmen ihrer Amtsausübung“1 umfassend der Frage der Inanspruchnahme von Abgeordneten auf Schadensersatz . Zutreffend wird dort in Bezug auf die allgemeine zivilrechtliche Haftung von Abgeordneten festgestellt, dass sich aus der Vielschichtigkeit der individuellen Mandatsausübungsmöglichkeiten eine Vielzahl von unterschiedlichen Haftungsrisiken ergebe, die nur im konkreten Einzelfall belastbar rechtlich beurteilt werden könne (S. 5). Die Ausarbeitung war anlässlich des als Anlage 2 beigefügten Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 06.02.2012 (Az. 6 O 152/11)2 erstellt worden , in dem eine Haftung eines Abgeordneten als Reiseveranstalter nach § 651a BGB3 für den materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin, die sich in der Bundeszentrale für Politische Bildung im Rahmen des Besuchsprogramms Waden- und Schienbein gebrochen hatte, bejaht worden war. Mit der Reiseveranstalter-Haftung von Abgeordneten bei Besuchergruppen befasste sich auch der als Anlage 3 1 WD 3-3000-111/12, WD 6-3000-072/12, WD 7-3000-099/12 – abrufbar unter https://www.bundestag .de/blob/416148/3460c1d4f0a78535e17c59ee91941094/wd-3-111-12-pdf-data.pdf. 2 BeckRS 2013, 22447. 3 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 7 - 3000 - 155/17 Seite 4 beigefügte Sachstand „Haftung eines MdB bei Besuchergruppen“ (WD 7-3000-216/08). In dem Sachstand werden insbesondere auch Faktoren dargelegt, die im jeweiligen Einzelfall dafür ausschlaggebend sein können, ob ein Abgeordneter als Reiseveranstalter im Sinne des BGB anzusehen ist (Ziff. 4 und 5 des Sachstands). Abschließend hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf das als Anlage 4 beigefügte Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 28.08.2013 (Az. 1 U 97/12 – 28, 1 U 97/12)4, mit dem das Gericht das o.g. Urteil des LG Saarbrücken dahingehend abgeändert hat, dass eine Haftung des Abgeordneten verneint wird. Das OLG verneint bereits das Vorliegen eines Reisevertrags zwischen der verunglückten Besucherin und dem Abgeordneten, da für die – im Rahmen einer Tombola gewonnene – Reise kein Entgelt an den Abgeordneten zu entrichten gewesen sei, womit es an dem für das Vorliegen eines Reisevertrags konstitutiven Element des Reisepreises fehle. * * * 4 Abrufbar unter http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht =sl&nr=4440.