© 2017 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 154/17 Vergaberecht - Ausschreibungspflicht Beauftragung von Integrationsfachdiensten durch Integrationsämter nach § 111 SGB IX Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 2 Vergaberecht - Ausschreibungspflicht Beauftragung von Integrationsfachdiensten durch Integrationsämter nach § 111 SGB IX Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 154/17 Abschluss der Arbeit: Datum. 18. Dezember 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Überblick 4 2. Integrationsämter und Integrationsfachdienste 5 3. Vergaberecht 7 3.1. Kartellvergaberecht und Haushaltsvergaberecht 7 3.1.1. Kartellvergaberecht 8 3.1.2. Haushaltsvergaberecht 8 3.1.3. Schwellenwerte 10 3.1.4. Einzelvergabe und Rahmenvereinbarung 11 3.1.5. „Ausschreibung“ und „Freihändige Vergabe“ 12 3.2. Anwendungsvoraussetzungen des Vergaberechts 14 3.2.1. Keine Generalausnahme für soziale Dienstleistungen 14 3.2.2. § 109 ff. SGB IX als leges speciales gegenüber dem Vergaberecht? 15 3.2.3. Nichtanwendbarkeit des Vergaberechts kraft Natur der Sache? 17 3.3. Vorrang der öffentlich angekündigten Beschaffung 18 3.3.1. Kartellvergaberecht 19 3.3.2. Haushaltsvergaberecht 19 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 4 1. Überblick Die Möglichkeit einer Beauftragung der Integrationsfachdienste durch die Integrationsämter im Wege der „Freihändigen Vergabe“ und ohne öffentliche Bekanntmachung der Beschaffungsabsicht könnte sich insbesondere aus § 8 Abs. 4 Nr. 16 Buchstabe a der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 2. Februar 20171 ergeben. Diese Vorschrift erlaubt die sog. Verhandlungsvergabe ohne Teilnamewettbewerb, welche der Freihändigen Vergabe entspricht,2 bei der Beauftragung von „Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist“, sofern 30 Prozent ihrer Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind. Diese Privilegierung sog. Sozialunternehmen gilt allerdings nur in den Bundesländern, welche die Unterschwellenvergabeordnung bereits in Kraft gesetzt haben.3 Auch gibt es sie nur bei Einzelaufträgen oder Rahmenvereinbarungen , deren geschätzter Wert unter 750.000 Euro liegt (3.3.2.). Ein umfassender Ausschluss des Vergaberechts könnte sich aus einer Argumentation ergeben, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Jahre 2010 in einer Unterrichtung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales in Bezug auf die Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Eigenschaft als Rehabilitationsträger entwickelt hat. Es ist aber fraglich, ob diese auf die Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Integrationsämter übertragbar ist (3.2.2). Der Anwendung des Vergaberechts lässt sich auch nicht entgegengehalten, dass der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, die Erbringung einer sozialen Dienstleistung nicht im Wege der Eigenproduktion zu gewährleisten, sondern am Markt zu beschaffen, obwohl die Marktakteure diese unter Wettbewerbsbedingungen möglicherweise nur in eingeschränktem Maße in der gewünschten Qualität und gegebenenfalls nur mithilfe staatlicher Subventionen anbieten können. Sollte ein solches Wettbewerbsversagen tatsächlich vorliegen, so steht es dem Gesetzgeber frei, Abhilfe zu schaffen, indem er eine andere (vergaberechtsimmune ) Erbringung der Dienstleistung organisiert (3.2.3). Auch soweit man die Notwendigkeit einer „Ausschreibung“ im Sinne eines Vergabeverfahrens mit öffentlicher Bekanntmachung der Beschaffungsabsicht bejaht, ist zu berücksichtigen, dass sowohl die §§ 101 bis 115 SGB IX als auch die Regelungen des Vergaberechts den Abschluss von Rahmenvereinbarungen vorsehen bzw. erlauben. Wird eine solche Rahmenvereinbarung, die eine Laufzeit von bis zu sechs Jahren haben darf, unter Beachtung der Vergaberegeln abgeschlossen, bedarf die auf ihrer Grundlage erfolgende Beauftragung im Einzelfall dann keines Vergabeverfahrens mehr (2. und 3.1.4). Im Übrigen enthält das Vergaberecht eine Reihe von Privilegierungen für die Vergabe von sozialen Dienstleistungen, die versuchen, den Besonderheiten dieser Leistungen Rechnung zu tragen, ohne auf ein Vergabeverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung der Beschaffungsabsicht gänzlich zu verzichten (3.2.1). 1 Siehe unten bei 3.1.2. 2 Zu den vergaberechtlichen Begrifflichkeiten unten bei 3.1.5. 3 Dazu unten bei 3.1.2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 5 2. Integrationsämter und Integrationsfachdienste Integrationsämter sind Landesbehörden (vgl. § 101 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX4). Sie sind (neben der Bundesagentur für Arbeit) für die Durchführung der Regelungen des SGB IX zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verantwortlich (§ 101 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IX). Zur ihren Aufgaben gehört „die begleitende Hilfe im Arbeitsleben“ (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Bei der Erfüllung dieser Aufgabe können sie „Integrationsfachdienste einschließlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen“ (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB IX), welche den betroffenen schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben beraten und unterstützen (§ 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Integrationsfachdienste müssen bestimmte fachliche Anforderungen erfüllen, zu denen gehört, dass sie „rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich eigenständig sind“ (§ 112 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)5. Sie sind also nicht Teil der staatlichen Verwaltung, die von Gesetzes wegen für die Umsetzung des SGB IX verantwortlich ist, sondern „Dritte“ (§ 109 Abs. 1 SGB IX), derer sich jene bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedient.6 Auch bei Einschaltung eines Integrationsfachdienstes bleibt das beauftragende Integrationsamt für die Ausführung der Leistung verantwortlich (§ 111 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).7 Integrationsfachdienste werden „im Auftrag“ der Integrationsämter tätig (§ 111 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Sie erhalten dafür von diesen eine „Vergütung“ (so § 113 Abs. 3 Satz 1 SGB IX) bzw. ein „Entgelt“ (so § 111 Abs. 2 SGB IX).8 Dieses wird wie auch Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsatzes vom Integrationsamt „[i]m Auftrag“ festgelegt, allerdings „in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst“ (§ 111 Abs. 2 SGB IX). „Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit , fachlichen Leitung, Aufsicht sowie zur Qualitätssicherung und Ergebnisbeobachtung wird zwischen dem Auftraggeber und dem Träger des Integrationsfachdienstes vertraglich geregelt “ (§ 111 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Diese Vereinbarungen „sollen“ 9 im Interesse finanzieller Planungssicherheit auf eine Dauer von mindestens drei Jahren abgeschlossen werden (§ 111 Abs. 4 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.3.2017 (BGBl. I S. 626). 5 Das Eigenständigkeitserfordernis soll verhindern, dass die IFD-Dienstleistungen nicht mit anderen Angeboten des Trägers des IFD vermengt werden und die Haushaltsmittel, welche staatlicherseits für die Finanzierung der IFD zur Verfügung gestellt werden, nicht für andere Zwecke missbraucht werden (Deusch, in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 112 Rn. 5). 6 Daraus wird geschlossen, dass Integrationsfachdienste nicht von den Integrationsämtern oder Rehabilitationsträgern als eigene Betriebe vorgehalten werden können (so Kossens, in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 4. Aufl. 2015, § 109 Rn. 4). Als „Dritte“ kommen in Betracht Wohlfahrts- und Behindertenverbände, Selbsthilfegruppen , Arbeitgeberverbände und gewerbliche Träger (Jabben, in: Rolfs u.a., BeckOK Sozialrecht, 46. Ed. 1.9.2017, SGB IX § 109 Rn. 5). 7 D.h. der betroffene schwerbehinderte Mensch kann und muss seine Ansprüche weiterhin gegenüber dem Integrationsamt geltend machen (Pahlen, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 111 Rn. 2). 8 Der Begriff „Vergütung“ in § 113 ist inhaltlich identisch mit dem „Entgelt“ in § 111 Abs. 2 und der „finanzielle Leistung“ in § 115 Abs. 1 (Pahlen a.a.O § 111 Rn. 3). 9 Bei berechtigten Gründen kann der Dreijahreszeitraum also auch unterschritten werden (Kossens a.a.O. § 111 Rn. 7a). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 6 Satz 2 SGB IX). Grundlage für das Tätigwerden des Integrationsfachdienstes ist also nicht ein einseitiger staatlicher Verwaltungsakt, mit dem das Integrationsamt den Integrationsfachdienst im Einzelfall zum Tätigwerden verpflichtet, sondern eine vertragliche Regelung zwischen Integrationsamt und Integrationsfachdienst.10 Dabei, so legt es der Wortlaut von § 111 Abs. 2 und 4 SGB IX zumindest nahe, ist in zwei Schritten vorzugehen: Zunächst vereinbart das Integrationsamt mit dem Integrationsfachdienst gemäß § 111 Abs. 4 SGB IX in Gestalt eines Rahmenvertrages das „Nähere zur Beauftragung“. Auf der Grundlage dieser allgemeinen Vereinbarung schaltet das Integrationsamt den Integrationsfachdienst dann im Einzelfall ein, wobei die Einzelheiten der Auftragserfüllung wiederum zwischen beiden abgestimmt, also vertraglich vereinbart, werden. 11 § 115 Abs. 1 SGB IX ermächtigt, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung das Nähere über den Begriff und die Aufgaben des Integrationsfachdienstes, die für sie geltenden Anforderungen und die finanziellen Leistungen zu regeln (§ 115 Abs. 1 SGB IX). Es hat von dieser Ermächtigung aber noch keinen Gebrauch gemacht.12 Allerdings hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) auf der Grundlage des § 113 Abs. 2 Satz 1 SGB IX mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SGB IX eine „Gemeinsame Empfehlung […] zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen“ 13, vereinbart . In dieser ist unter anderem geregelt, dass die Inanspruchnahme eines Integrationsfachdienstes mit einer monatlichen Pauschale vergütet wird.14 Die Empfehlung, namentlich die Vergütungsregelung , gilt aber ausweislich ihres Wortlautes und dem des § 113 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur für eine Inanspruchnahme „durch die Rehabilitationsträger“, zu denen die Integrationsämter nicht gehören15. Die Integrationsämter sind nämlich nicht die einzigen Auftraggeber der Integrationsfachdienste. Letztere können vielmehr auch von den sog. Rehabilitationsträgern, also den in § 6 SGB IX aufgeführten Institutionen, beauftragt werden (§ 111 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Dazu gehört z.B. die Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX), welche die Integrationsfachdienste sowohl in ihrer Eigenschaft als „Rehabilitationsträger“ (also auf der Grundlage von § 111 Abs. 1 Satz 1, 10 Dem entspricht es, dass Integrationsämter nicht gegen ihren Willen beauftragt werden können (vgl. Pahlen § 111 Rn. 3). 11 Wie hier OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 1 Verg 7/13 -, BeckRS 2014, 09707 (II.3.); ferner § 1 Abs. 2 Satz 3 der „Gemeinsamen Empfehlung“ nach § 113 Abs. 2 SGB IX; „Mustervereinbarung über die Zusammenarbeit mit Integrationsfachdiensten bei der beruflichen Integration von Schwerbehinderten“ (bei Kossens a.a.O. § 111 Rn. 7a). Der Kommentarliteratur lässt sich insoweit keine klare Aussage entnehmen (vgl. Deusch a.a.O. § 111 Rn. 6, 8; Kossens a.a.O. § 111 Rn. 4, 6 ff.; Pahlen a.a.O. § 111 Rn 3, 5, § 113 Rn. 2). 12 Jabben a.a.O. § 115 Rn. 1. 13 Vom 1. September 2016, veröffentlicht von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e.V. unter https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/publikationen/gemeinsame-empfehlungen/downloads /GEIFD.web.pdf (letzter Zugriff am 12. Dezember 2017). 14 In § 5 Abs. 2 und der Anlage zur Empfehlung (a.a.O. S. 9, 13). 15 Joussen, in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 9 Rn. 11. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 7 § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX) einschalten kann als auch bei der Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgabe der „Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ (also auf der Grundlage des SGB III).16 Neben der Vergütung für die Inanspruchnahme im Einzelfall (§ 111 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) können die Integrationsämter den Trägern von Integrationsfachdiensten auch Geldleistungen gewähren, die der (Vor-)Finanzierung der Integrationsfachdienste zur Sicherung einer bedarfsgerechten Infrastruktur dienen (§ 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX).17 Dies ist Ausdruck der sog. Strukturverantwortung, die im Jahre 2004 von der Bundesagentur für Arbeit auf die Integrationsämter übergegangen ist.18 Ebenfalls Ausfluss ihrer Strukturverantwortung ist die Verpflichtung der Integrationsämter, darauf hinzuwirken, dass die berufsbegleitenden und psychosozialen Dienste bei den von ihnen beauftragten Integrationsfachdiensten konzentriert werden (§ 111 Abs. 5 SGB IX).19 3. Vergaberecht 3.1. Kartellvergaberecht und Haushaltsvergaberecht Ausschreibungspflichten können sich aus zwei Rechtsquellen ergeben – zum einem aus dem Wettbewerbsrecht („Kartellvergaberecht“)20, zum anderen aus dem Haushaltsrecht („Haushaltsvergaberecht “)21. Das Wettbewerbsrecht ist anwendbar, wenn der Auftrags- oder Vertragswert bestimmte europarechtlich festgelegte Schwellenwerte überschreitet unterhalb dieser Schwellenwerte ist das Haushaltsrecht einschlägig.22 Beide Rechtsquellen gehen vom Vorrang der öffentlich angekündigten Beschaffung aus, wobei das Kartellvergaberecht eine europaweite Bekanntmachung fordert, während nach dem Haushaltsvergaberecht eine nationale ausreicht.23 16 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Unterrichtung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales , Ausschussdrucksache 17(11)345 vom 25. November 2010, S. 3 ff. 17 Deusch a.a.O. § 113 Rn. 5. 18 Deusch a.a.O. § 113 Rn. 8, 5; § 109 Rn. 7. Der Begriff wird in der Begründung des übertragenden Gesetzes mehrfach erwähnt (; BT-Drs. 15/1783 S. 2, 12, 16, 17), gleichwohl bleibt der normative Anknüpfungspunkt unklar. Treffend insoweit OVG Koblenz a.a.O. I.2: „Nach einer in der sozialrechtlichen Literatur, aber auch in der Praxis nahezu einhellig vertretenen Auffassung haben die Integrationsämter seit dem Jahre 2005 die sog. Strukturverantwortung für die Integrationsdienste. Was genau darunter zu verstehen ist und wie die Integrationsämter dieser Verantwortung gerecht werden sollen, ist allerdings nirgends gesetzlich geregelt; im SGB IX findet sich noch nicht einmal der Begriff.“ 19 Deusch a.a.O. § 111 Rn. 9. 20 Fehling, in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 2. Aufl. 2015, § 55 BHO Rn. 28. 21 Von Lewinski/Burbart, BHO, 2013, § 55 Rn. 4. 22 Siehe unten bei 3.1.3. 23 Siehe unten bei 3.3. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 8 3.1.1. Kartellvergaberecht Das Kartellvergaberecht beruht auf der sog. EU-Vergabe-Richtlinie24, welche durch die §§ 97 bis 184 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)25 in deutsches Recht umgesetzt wird. Diese Vorschriften werden wiederum durch die Vergabeverordnung (VgV)26 konkretisiert. Die früher ebenfalls relevante „Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A“ (VOL/A)27 spielt hier seit der Vergaberechtsmodernisierung im Jahre 2016 keine Rolle mehr.28 3.1.2. Haushaltsvergaberecht Für die Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist das Haushaltsvergaberecht die einzige Grundlage eine Ausschreibungspflicht. Einschlägig ist zunächst § 30 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG)29, nach dessen Grundsätzen Bund und Länder ihr Haushaltsrecht zu regeln haben.30 Dieser schreibt vor, dass dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Ausschreibung vorangehen muss, bei welcher der öffentliche Auftraggeber seine Beschaffungsabsicht öffentlich bekanntmacht, „sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.“ § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)31 und die Haushaltsordnungen der Länder greifen diesen Grundsatz auf, ergänzt um eine Bestimmung, wonach bei der Vergabe „nach einheitlichen Richtlinien“ zu verfahren.32 24 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). 25 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, ber. S. 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618). 26 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745). 27 Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) - Teil A - Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a, ber. 2010 S. 755). 28 Fritz, Grundzüge des neuen Vergaberechts, ZJS 2017, S. 619 (620). 29 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) 30 § 1 HGrG. 31 Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122). 32 Vgl. für die Länder die Übersicht bei Pache, in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 2. Aufl. 2015, § 55 BHO. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 9 Für den Bereich des Bundes finden sich diese einheitlichen Richtlinien in den vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)“33. Die VV-BHO stellen zunächst klar, dass für Aufträge, welche die EU- Schwellenwerte überschreiten, die §§ 97 bis 184 GWB gelten.34 Für Aufträge unterhalb dieser Schwellenwerte verweist die VV-BHO, was Liefer- und Dienstleistungen außer Bauleistungen anbelangt , auf die sog. Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)35.36 Dabei handelt es sich um eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erarbeitete und im Februar 2017 bekanntgemachte verwaltungsinterne Regelung, welche die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A)37 ersetzen soll.38 Die Unterschwellenvergabeordnung ist für eine Anwendung sowohl durch den Bund als auch durch die Länder konzipiert, muss hierfür aber jeweils gesondert in Kraft gesetzt werden.39 In vielen Ländern steht diese Umsetzung noch aus.40 Hier gelten dann bis auf weiteres – wie bisher – die VOL/A sowie gegebenenfalls die in einigen Ländern (z.B. in Berlin41) existierenden Vergabegesetze . 33 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO), VwV des BMF vom 14. März 2001 – II A 3 – H 1005 – 5/01 – (GMBl S. 309), zuletzt geändert durch ÄndVwV vom 2. Oktober 2017 (GMBl S. 834). 34 VV-BHO zu § 55 BHO Nr. 1. 35 Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) – Ausgabe 2017 – vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1, ber. Nr. 170208 S. 1). 36 VV-BHO zu § 55 BHO Nr. 2. 37 Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) - Teil A - Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a, ber. 2010 S. 755). 38 Lausen, Die Unterschwellenverordnung – UvgO, NZBau 2017, S. 3. 39 Lausen a.a.O. S. 3. 40 Vergabeblog.de vom 16/08/2017, Nr. 32406 (https://www.vergabeblog.de/2017-08-16/uvgo-umsetzung-in-bundund -laendern/, letzter Zugriff am 6. Dezember 2017). In Kraft gesetzt ist sie z.B. in Bayern (vgl. Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen [VVöA] vom 14. November 2017 [AllMBl. S. 507]). 41 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) vom 08. Juli 2010 (GVBl. S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Juni 2012 (GVBl. S. 159). Es enthält u.a. Vorschriften zur Berücksichtigung der Tariftreue und Mindestentlohnung von Unternehmen, der Umweltverträglichkeit, der Beachtung internationaler Arbeitnehmerschutzstandards und der Frauenförderung. Sämtliche für die Berliner Vergaberechtslage bedeutenden Vorschriften sind im Internet abrufbar unter https://www.berlin.de/vergabeservice/vergabeleitfaden/rechtsquellen/ (letzter Zugriff am 6. Dezember 2017). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 10 Für die Landesbehörden, zu denen auch die Integrationsämter gehören, können für die Vergabe von Aufträgen im unterschwelligen Bereich also je nach Bundesland unterschiedliche verwaltungsinterne Vorgaben gelten: entweder (noch) die VOL/A oder (schon) die Unterschwellenvergabeordnung . 3.1.3. Schwellenwerte Das Kartellvergaberecht ist, wie gesagt, erst anwendbar, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten sind. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die von Behörden der Bundesländer als sog. subzentrale öffentliche Auftraggeber42 vergeben werden, beträgt dieser 209.000 Euro.43 Er erhöht sich auf 750.000 Euro, wenn es sich um einen Dienstleistungsauftrag handelt, der „soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Anhang XIV“ der Richtlinie 2014/24/EU betrifft.44 Dazu gehören die „Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen“. 45 Letzteren werden die Hilfen für Menschen mit Behinderung zugerechnet,46 also der Bereich, in dem auch die Integrationsämter und Integrationsfachdienste tätig sind47. Die durchschnittlichen Fallkosten der Integrationsfachdienste betrugen im Jahre 2015 über alle Fälle und Leistungsträger hinweg 1.427 Euro.48 Zu beachten ist, dass die Schwellenwerte nicht nur für Einzelaufträge maßgebend sind, sondern auch für sog. Rahmenvereinbarungen.49 42 Dass Länderbehörden „subzentrale öffentliche Auftraggeber“ im Sinne von Art. 4 Buchstabe c RL 2014/24/EU sind, ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 4 Buchstabe b, der die „zentralen Regierungsbehörden“ betrifft. 43 § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB, Art. 4 Buchstabe c Richtlinie 2014/24/EU, Art. 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 5). Laut einer Mitteilung im „Vergabeblog“ beabsichtigt die Kommission eine Anhebung dieses Schwellenwertes auf 221.000 Euro mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (Vergabeblog.de vom 21/11/2017, Nr. 34348; abrufbar unter https://www.vergabeblog.de/2017-11-21/neue-eu-schwellenwerte-zum-01-01-2018/, letzter Zugriff am 5. Dezember 2017). 44 § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB, Art. 4 Buchstabe d RL 2014/24/EU. 45 Anhang XIV RL 2014/24/EU. 46 Rixen, in: Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 130 GWB Rn. 81. 47 Siehe oben bei 2. 48 Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), Integrationsfachdienste (IFD), Entwicklung 2011 bis 2015, 2016, S. 10 (abrufbar unter https://www.integrationsaemter.de/IFD-Bericht /528c7124i/index.html, letzter Zugriff am 14. Dezember 2017). 49 Vgl. § 3 Abs. 4 VgV. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 11 3.1.4. Einzelvergabe und Rahmenvereinbarung Rahmenvereinbarungen sind „Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern […] und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen , insbesondere in Bezug auf den Preis.“50 Eine hinreichend konkrete Rahmenvereinbarung ermöglicht dann die Vergabe der auf ihr beruhenden Einzelaufträge ohne erneutes Vergabeverfahren allein nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung.51 Dafür müssen aber bei der Vergabe der Rahmenvereinbarung die Vorgaben des Vergaberechts beachtet werden.52 Dabei ist im Hinblick auf die Schwellenwerte der Wert der Rahmenvereinbarung auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge zu berechnen, die während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung geplant sind.53 Grundsätzlich darf die Laufzeit im oberschwelligen Bereich höchstens vier Jahre, bei sozialen Dienstleistungen höchstens sechs Jahre, betragen.54 Im unterschwelligen Bereich galt bis vor kurzem (vorbehaltlich besonderer Umstände) durchgängig eine Höchstlaufzeit von vier Jahren,55 welche durch die (noch nicht in allen Bundesländern geltende)56 Unterschwellenvergabeordnung auf durchgängig sechs Jahre angehoben wurde57. Dadurch werden sechsjährige Rahmenvereinbarungen betreffend soziale Dienstleistungen im ober- wie im unterschwelligen Bereich ermöglicht.58 50 § 103 Abs. 5 Satz 1 GWB; ähnlich § 15 Abs. 1 UVgO (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VOL/A) für den unterschwelligen Bereich . 51 Vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 VgV für den oberschwelligen Bereich; § 15 Abs. 3 UVgO (§ 4 Abs. 2 VOL/A) für den unterschwelligen Bereich; ferner Biemann, in: Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar , 3. Aufl. 2017, § 103 GWB Rn. 17. 52 § 103 Abs. 5 Satz 2 GBW für den oberwschwelligen Bereich; § 15 Abs. 2 Satz 1 UVgO (§ 4 Abs. Satz 1 VOL/A) für den unterschwelligen Bereich. 53 § 3 Abs. 4 VgV; vgl. ferner Biemann, in: Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 103 GWB Rn. 18. 54 § 21 Abs. 6, § 65 Abs. 2 VgV. 55 Vgl. § 4 Abs. 1 Satz 4 VOL/A. 56 Siehe oben bei 3.1.2. 57 Vgl. § 15 Abs. 4 UVgO. 58 Portz, Vergaberecht in Bewegung: Die neue Unterschwellenvergabeordnung [UVgO], in: KommJur 2017, S. 321 (323). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 12 3.1.5. „Ausschreibung“ und „Freihändige Vergabe“ Die Begriffe „Ausschreibung“ und „Freihändige Vergabe“ stammen aus dem Haushaltsvergaberecht ,59 wobei in den neueren Vorschriften nicht mehr von „Freihändiger Vergabe“ gesprochen wird, sondern in Anlehnung an das Kartellvergaberecht60 von „Verhandlungsvergabe“61. „Ausschreibung“/“Freihändige Vergabe (Verhandlungsvergabe)“ dürfen dabei nicht ohne weiteres mit dem Begriffspaar „öffentlich/nicht-öffentlich“ gleichgesetzt werden. So gibt es Ausschreibungen , bei denen der Auftraggeber auf eine öffentliche Bekanntmachung seiner Beschaffungsabsicht verzichten kann, und es gibt Freihändige Vergaben (Verhandlungsvergaben), bei denen er hierzu verpflichtet ist. Keine öffentliche Bekanntmachung der Beschaffungsabsicht ist erforderlich – im Kartellvergaberecht beim – „Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb“, 62 – im Haushaltsvergaberecht bei – „Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb“, 63 – „Freihändiger Vergabe (Verhandlungsvergabe) ohne Teilnahmewettbewerb“,64 – „Direktkauf“65 bzw. (neuerdings) „Direktauftrag“66, die bei sehr geringen Auftragswerten (500 bzw. neuerdings 1000 Euro) eine Beschaffung ohne jegliches Vergabeverfahren gestatten. 59 § 30 HGrG, § 55 Abs. 1 BHO, § 3 Abs. 1 VOL/A. 60 Vgl. § 119 Abs. 1 GWB. 61 § 8 Abs. 1, § 12 UVgO. 62 § 119 Abs. 5 GWB. 63 § 3 Abs. 1 Satz 2 VOL/A; § 11 Abs. 1 UVgO. 64 § 3 Abs. 1 Satz 3 VOL/A (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UVgO). 65 § 3 Abs. 6 VOL/A. 66 § 14 UVgO. Durch den Begriff „Direktauftrag“ wird klargestellt wird, dass dieser sowohl Liefer- als auch Dienstleistungen erfassen kann (vgl. Portz, Vergaberecht in Bewegung: Die neue Unterschwellenvergabeordnung [UVgO], in: KommJur 2017, S. 321 [323]). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 13 Bei allen anderen Verfahren ist die öffentliche Bekanntmachung der Beschaffungsabsicht erforderlich . Das sind – im Haushaltsvergaberecht – die „Öffentliche Ausschreibung“ 67, die „Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb“ 68 und die „Freihändige Vergabe (Verhandlungsvergabe ) mit Teilnahmewettbewerb“ 69 sowie – im Kartellvergaberecht – das „offene Verfahren “ 70, das „nicht offene Verfahren“ 71, der „wettbewerbliche Dialog“72, die „Innovationspartnerschaft “73 und das „Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb“ 74. Auch dort, wo keine öffentliche Bekanntmachung der Beschaffungsabsicht erforderlich ist, darf die Vergabe aber nicht willkürlich, also wirklich „freihändig“, erfolgen. So muss der Auftraggeber bei der Freihändigen Vergabe (Verhandlungsverfahren) und der Beschränkten Ausschreibung, auch wenn diese ohne Teilnahmewettbewerb stattfinden, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen auswählen, die er zur Abgabe von Angeboten auffordert bzw. mit denen er in Verhandlungen tritt.75 Weiterhin muss er seine Auswahlentscheidungen auch hier an den im Vergaberecht maßgebenden Kriterien ausrichten, wie Fachkunde, Leistungsfähigkeit und wirtschaftlichstes Angebot.76 Selbst der Direktauftrag/Direktkauf ist immerhin noch „unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ durchzuführen.77 Schließlich fordert die Unterschwellenvergabeordnung neuerdings, dass der Auftraggeber bei Direktaufträgen sowie bei Verhandlungsvergaben und Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb zwischen den Unternehmen wechselt.78 67 § 9 Abs. 1 UVgV; § 3 Abs. 1 Satz 1 VOL/A. 68 § 10 Abs. 1 UVgV; § 3 Abs. 1 Satz 2 VOL/A. 69 § 12 Abs. 1 Satz 2 UVgV; § 3 Abs. 1 Satz 3 VOL/A. 70 § 119 Abs. 3 GWB. 71 § 119 Abs. 4 GWB. 72 § 119 Abs. 6 GWB. 73 § 119 Abs. 7 GWB. 74 § 119 Abs. 5 GWB. 75 Vgl. für das Kartellvergaberecht § 51 Abs. 2 Satz 1 VgV (dazu Jasper, in: Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar , 3. Aufl. 2017, § 119 GWB Rn. 26); für das Haushaltsvergaberecht § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 UVgO (§ 3 Abs. 1 Satz 4 VOL/A). Eine Ausnahme findet sich in § 12 Abs. 3 UVgO (dazu Portz a.a.O. S. 322). 76 Vgl. § 122 Abs. 1, § 127 GWB; § 31 Abs. 1, § 43 UVgO (§§ 16, 18 Abs. 1 VOL/A). 77 § 14 Satz 1 UVgO (§ 3 Abs. 6 VOL/A). 78 § 14 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Satz 3, § 11 Abs. 4 UVgO. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 14 3.2. Anwendungsvoraussetzungen des Vergaberechts Beabsichtigt eine staatliche Behörde bei einem privaten Anbieter Dienstleistungen „einzukaufen“ (d.h. mittels eines entgeltlichen Vertrages zu beschaffen), so muss sie bei der Auswahl des Anbieters grundsätzlich die Vorgaben des Vergaberechts beachten.79 Entsprechendes gilt für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen über die Beschaffung derartiger Dienstleistungen. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung bewirkt zwar, dass die darauf beruhenden Folgeaufträge nicht dem Vergaberecht unterliegen. Dafür muss aber die Rahmenvereinbarung selbst nach den Vorgaben des Vergaberechts vergeben werden. 80 3.2.1. Keine Generalausnahme für soziale Dienstleistungen Die Beschaffung sozialer Dienstleistungen81 stellt insoweit keine Ausnahme dar. Diese wird im Vergaberecht zwar vielfach privilegiert.82 Zu nennen sind hier der höhere Schwellenwert (750.000 Euro),83 die Zulässigkeit längerer Rahmenvereinbarungen84 und die größere Auswahl an Vergabeverfahren.85 Darüber hinaus darf der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen eines Dienstleisters oder des vom ihm eingesetzten Personals im Rahmen der Auswahlentscheidung besonders berücksichtigt werden. 86 Zu erwähnen ist auch die einfachere Abänderbarkeit des Auftrags ohne erneutes Vergabeverfahren.87 Von vornherein ausgeklammert aus dem Anwendungsbereich des Vergaberechts werden soziale Dienstleistungen (anders als beispielsweise bestimmte Rechtsdienstleistungen88) hingegen nicht.89 79 Vgl. §§ 97 Abs. 1, § 103 Abs. 1, § 99 Nr. 1 GWB für das Kartellvergaberecht; §§ 30 HGrG, 55 Abs. 1 BHO, § 1 Abs. 1 UVgO (§ 1 VOL/A) für das Haushaltsvergaberecht. 80 Siehe dazu oben bei 3.1.4. 81 Zum Begriff oben bei 3.1.3. 82 Man spricht insoweit auch vom „Vergaberecht light“ bzw. einer „Sonderwirtschaftszone für soziale Dienstleistungen “ (so Rixen a.a.O. § 130 GWB Rn. 5). 83 Statt 209.000 Euro (siehe oben bei 3.1.3). 84 Sechs statt vier Jahre (siehe oben bei 3.1.4). 85 Vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 GWB, § 65 Abs. 1 Satz 1 VgV für das Kartellvergaberecht; § 49 Abs. 1 Satz 1 UVgO für das Haushaltsvergaberecht. 86 Vgl. § 65 Abs. 5 Satz 1 VgV für das Kartellvergaberecht; § 49 Abs. 2 Satz 1 UVgO für das Haushaltsvergaberecht. 87 Vgl. § 130 Abs. 3 GWB. 88 Vgl. § 116 Abs. 1 Nr. 1 GWB; § 1 Abs. 2 UVgO. 89 Eine Ausnahme stellen gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB die „Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden “ (vgl. zu diesen sog. Rettungsdienstleistungen Rixen a.a.O. § 130 GWB Rn. 7). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 15 Die Erbringung sozialer Dienstleistungen unter Einbindung privater Dienstleister kann allerdings dann aus dem Anwendungsbereich des Vergaberechts herausfallen, wenn der Nutznießer der Dienstleistung sich den Erbringer der Dienstleistung aussuchen kann und die staatliche Stelle diesem dann lediglich die Vergütung zahlt. In diesem sog. sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis fehlt es an der für das Vergaberecht charakteristischen90 Auswahlentscheidung der staatlichen Stelle, die zum Zustandekommen eines entgeltlichen Vertrages führt.91 Ein typisches Beispiel ist die gesetzliche Krankenversicherung, welche die Dienstleistung des Arztes bezahlt, den sich der Patient/Versicherte vorher ausgesucht hat.92 So liegen die Dinge aber gerade nicht, wenn das Integrationsamt den privaten Träger eines Integrationsfachdienstes gemäß § 111 SGB IX einschaltet, um einen schwerbehinderten Menschen bei der Teilhabe am Arbeitsleben zu unterstützen. Die Auswahlentscheidung wird hier vom Auftraggeber getroffen. Es liegt die für das Vergaberecht typische Konstellation vor. 93 3.2.2. § 109 ff. SGB IX als leges speciales gegenüber dem Vergaberecht? Dies entspricht im Ansatz auch der Auffassung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Jahre 2010 in einer Unterrichtung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales 94 in Bezug auf die Beauftragung der Integrationsfachdienste durch die Bundesagentur für Arbeit vertreten hat. Wähle der Leistungsträger den privaten Dienstleister am Markt aus, finde das Vergaberecht grundsätzlich Anwendung.95 Demgemäß sei das Vergaberecht zu beachten, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Integrationsfachdienste im Rahmen der „Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ nach dem SGB III96 einschalte. Anders sei es hingegen, wenn die Bundesagentur den Integrationsfachdienst in ihrer Eigenschaft als „Rehabilitationsträger“ auf der 90 Vgl. Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU: „Auftragsvergabe […] bezeichnet den im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgenden Erwerb von […] Dienstleistungen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden […]“ (Hervorhebung nicht im Original). 91 Vgl. Rixen a.a.O. § 130 GWB Rn. 19 ff.; Höfer/Nolte, Das neue Vergaberecht und die Erbringung sozialer Leistungen , NZS 2015, S. 441 (443). 92 Vgl. Rixen a.a.O. § 130 GWB Rn. 27. 93 Vgl. auch OVG Koblenz a.a.O., welches die Anwendbarkeit des Vergaberechts voraussetzt. Etwas anderes mag angesichts der Grundsätze des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses gelten, wenn sich das Integrationsamt auf Antrag des schwerbehinderten Menschen dazu entschließt, seine Leistungen zur begleitenden Hilfe als „persönliches Budget“ (also in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen) zu erbringen (vgl. § 102 Abs. 7, § 17 SGB IX) und dabei das Auswahlrecht auf den Betroffenen übergeht. 94 Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Unterrichtung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales, Ausschussdrucksache 17(11)345 vom 25. November 2010 (abrufbar unter http://www.ifd-westfalen.de/cms/upload /Service_Download/Dokumente_Vergaberecht/1711345.PDF, letzter Zugriff am 13. Dezember 2017). 95 BMAS a.a.O. S. 1. 96 Das BMAS bezieht sich in seiner Unterrichtung auf den seinerzeit geltenden § 46 SGB III (2009 bis 2012) und den davor geltenden § 37 SGB III. Heute ist § 45 SGB III einschlägig. Vgl. dazu Deusch a.a.O. § 109 Rn. 8. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 16 Grundlage des § 111 SGB IX beauftrage.97 Dann finde das Vergaberecht keine Anwendung, weil es durch die §§ 109 bis 115 SGB IX als speziellere Regelung verdrängt werde.98 Dazu heißt es in der Unterrichtung: „Nach § 111 SGB IX werden die Integrationsfachdienste im Auftrag der Integrationsämter und Rehabilitationsträger tätig. Bei der einzelnen Beauftragung legt der Auftraggeber in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer des Einsatzes des Integrationsfachdienstes sowie das Entgelt fest. Nach § 113 Abs. 1 SGB IX wird die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten vom jeweiligen Auftraggeber vergütet. Absatz 2 sieht eine gemeinsame Empfehlung der Rehabilitationsträger und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen vor, die u. a. ‚die Finanzierung der Kosten‘ regeln soll. Sind Rehabilitationsträger beim Bezug von Reha-Leistungen aber jeweils an den Vertrag der Integrationsämter mit den privaten Dritten über die Wahrnehmung der Aufgabe als Integrationsfachdienst gebunden und ist die Kostenbeteiligung über Empfehlung nach § 113 SGB IX geregelt, besteht für Ausschreibungen einzelner Reha-Leistungen kein Bedarf mehr. Die Spezialnormen zur Leistungserbringung der §§ 111 und 113 SGB IX sind also, so weit ihr Anwendungsbereich reicht, vorrangig zu beachten, bevor auf die allgemeinen Regelungen zur Beschaffung im Vergaberechts zurückgegriffen wird.“99 Diese Argumentation bezieht sich unmittelbar nur auf die Inanspruchnahme der Integrationsdienste durch die Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger, nicht auf die Inanspruchnahme durch die Integrationsämter. Da beide jedoch auf derselben gesetzlichen Grundlage die Integrationsfachdienste beauftragen, nämlich gemäß § 111 Abs. 1 SGB IX, stellt sich die Frage, ob die Argumentation des BMAS, sofern ihr zu folgen ist, auf die Integrationsämter übertragen werden kann. Das BMAS geht im Kern davon aus, dass die vertragliche Regelung nach § 111 SGB IX und die Empfehlung nach § 113 SGB IX die Beauftragungsentscheidung des Auftraggebers derart vorprägen , dass für eine Auswahl nach vergaberechtlichen Gesichtspunkten kein sinnvoller Spielraum mehr verbleibt. Insoweit ist allerdings zunächst festzuhalten, dass die Empfehlung nach § 113 Abs. 2 SGB IX nur für die Inanspruchnahme durch „Rehabilitationsträger“ gilt, nicht für die Inanspruchnahme durch die „Integrationsämter“.100 Dieses Argument gegen einen Anwendung des Vergaberechts lässt sich also schon deshalb nicht auf eine Beauftragung der Integrationsfachdienste durch die Integrationsämter übertragen. Das ist beim zweiten Argument, der vertraglichen Regelung nach § 111 SGB IX, zwar anders, da diese von allen Auftraggebern, Rehabilitationsträgern und Integrationsämtern, abzuschließen ist. Der Entscheidungsspielraum des Auftraggebers wird hier auch in der Tat beträchtlich eingeengt, namentlich durch die Rahmenvereinbarung nach § 111 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Doch dies ist ein 97 Zur Bundesagentur für Arbeit als Auftraggeber der Integrationsfachdienste siehe oben bei 2. 98 BMAS a.a.O. S. 3. 99 BMAS a.a.O. S. 3 f. 100 Siehe oben bei 2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 17 Sachverhalt, den das Vergaberecht kennt und dem es entsprechend Rechnung trägt: Schließen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Rahmenvereinbarung, so bedarf die aufgrund dieser Vereinbarung erfolgende Auftragsvergabe keines gesonderten Vergabeverfahrens mehr. Dafür muss dieses bei der Vergabe der Rahmenvereinbarung durchgeführt werden.101 Vor diesen Hintergrund ist zweifelhaft, ob in § 111 SGB IX tatsächlich eine vom Vergaberecht abweichende und dieses verdrängende Spezialregelung gesehen werden kann.102 3.2.3. Nichtanwendbarkeit des Vergaberechts kraft Natur der Sache? Im wissenschaftlichen Schrifttum wird die Befürchtung geäußert, dass der vergaberechtliche Wettbewerb die Integrationsfachdienste dazu zwinge wirtschaftlich erfolgreich zu sein. Dies setzte einen Anreiz, sich auf die Erzielung von zahlreichen Vermittlungserfolgen zu konzentrieren anstatt sich im besonderen Maße um die schwierigen Fälle zu bemühen, bei denen der Unterstützungsaufwand groß und die Erfolgsaussichten gering erschienen. Dies könne dazu führen, dass „tendenziell diejenigen ohne die notwendige Unterstützung [bleiben], die diese am meisten benötigen“ und um derentwillen die Integrationsfachdienste ursprünglich eingerichtet worden seien. Die Anwendung des Vergaberechts gerate dadurch in Widerspruch mit dem gesetzlichen Auftrag der Integrationsfachdienste und Integrationsämter.103 Diese Kritik ist zwar als rechtspolitische Wertung formuliert worden. Man kann jedoch die Frage stellen, ob die vorgetragenen Argumente nicht auch bereits auf der Ebene der (teleologischen) Auslegung des Gesetzes Berücksichtigung finden müssten, nämlich dergestalt, dass die §§ 109 bis 115 SGB IX implizit die Nichtanwendbarkeit des Vergaberechts anordneten, weil sich anders ihr Zweck nicht erreichen lasse. Das Vergaberecht schlösse eine solche Argumentation nicht von vornherein aus. Das Haushaltsvergaberecht erlaubt ein Abweichen vom Prinzip der öffentlichen Ausschreibung, „sofern die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände“ eine Ausnahme rechtfertigen.104 Die EU-Vergaberichtlinie stellt klar, dass sie nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten einschränken will, „die Erbringung von gesetzlichen sozialen Dienstleistungen […] als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse […] zu organisieren“, und dass, sofern dies geschehen ist, diese dann „nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen“.105 Insofern steht es dem deutschen Gesetzgeber also frei, die Gewährung der Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben auf eine Weise zu organisieren, die sie nicht den Vorgaben des Vergaberechts unterwirft. Er hätte dies z.B. tun können, indem er sie unmittelbar selbst 101 Siehe oben bei 3.1.4. 102 Was das auf einer EU-Richtlinie beruhende Kartellvergaberecht angeht, wäre im Übrigen der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen (vgl. dazu Ruffert, in: Callies/Ruffert, AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 288 Rn. 77), der einer Verdrängung des europarechtlich geprägten Kartellvergaberechts durch andere „speziellere “ nationale Vorschriften problematisch erscheinen lässt. 103 In diesem Sinne Deusch a.a.O. § 109 Rn. 9 ff. Seine Ausführungen beziehen sich zwar auf die Inanspruchnahme durch die Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III, aber in der Sache dürfte das Gesagte auch für die Inanspruchnahme durch Integrationsämter gelten. 104 So § 30 HGrG, § 55 Abs. 1 BHO. 105 Erwägungsgrund 6 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU; vgl. ferner Art. 1 Abs. 4, 5 und Anhang XIV Fußnote 1. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 18 gegenüber dem Leistungsberechtigten erbringt (sog. Eigenproduktion)106 oder im Wege des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses.107 Von diesen eindeutig vergaberechtsimmunen Organisationsmöglichkeiten hat er aber keinen Gebrauch gemacht, sondern sich stattdessen für eine vergaberechtstypische Organisationsform, den „Einkauf“ bei privaten Dienstleistern, entschieden. Dabei hat er Regeln geschaffen, die die oben beschriebenen Gefahren auch ohne Anwendung des Vergaberechts zu verwirklichen drohen. Denn Rahmenverträge (§ 111 Abs. 4 Satz 1 SGB IX) und allgemeingültige Empfehlungen (§ 113 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) bewirken ja ohnehin eine gewisse Standardisierung und Schematisierung der Leistungserbringung, etwa in Form von Vergütungspauschalen,108 und setzen allein deshalb schon einen Anreiz, sich vorrangig um die Standardfälle zu kümmern und die besonders schwierigen , langwierigen und wenig erfolgversprechenden tendenziell zu vernachlässigen. Damit lässt sich dieser Gesichtspunkt schwerlich als Argument dafür anführen, dass die Anwendung des Vergaberechts „auf keinen Fall“ vom Gesetzgeber gewollt sein könne und deshalb durch die §§ 101 bis 115 SGB IX implizit ausgeschlossen sei. 3.3. Vorrang der öffentlich angekündigten Beschaffung Sowohl das Kartellvergaberecht als auch das Haushaltsvergaberecht geben den Verfahren den Vorrang, die eine öffentliche Bekanntmachung der Beschaffungsabsicht erfordern – mit dem Unterschied , dass bei Ersterem eine europaweite Bekanntmachung erforderlich ist109 und bei Letzterem eine nationale Bekanntmachung ausreicht110. Nur ausnahmsweise wird eine Vergabe ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung der Beschaffungsabsicht zugelassen.111 Das gilt auch für die Beschaffung sozialer Dienstleistungen.112 106 Vgl. Rixen a.a.O § 139 Rn. 20. 107 Vgl. für das Dreiecksverhältnis Rixen a.a.O. § 130 Rn. 28, 41; dort auch zu den Schwierigkeiten den Begriff der „nichtwirtschaftlich organisierten Erbringung“ allgemein zu definieren. 108 Solche enthält z.B. die Gemeinsame Empfehlung gemäß § 113 Abs. 2, siehe oben bei 2. 109 Der Auftraggeber muss die Auftragsbekanntmachung dem Amt für Veröffentlichungen der EU übermitteln, welches sie veröffentlicht (§ 37 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VgV). 110 Der Auftraggeber muss die Auftragsbekanntmachung auf seinen eigenen Internetseiten oder auf Internetportalen veröffentlichen, wobei die Auftragsbekanntmachung in beiden Fällen über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein muss (§ 28 Abs. 1 UVgO). 111 Vgl. § 119 Abs. 2 GWB für das Kartellvergaberecht; § 8 Abs. 2 UVgO (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 VOL/A) für das Haushaltsvergaberecht. 112 § 130 Abs. 1 Satz 2 GWB, § 65 Abs. 1 Satz 2 VgV; § 49 Abs. 1 Satz 2 UvgO. Allerdings gibt es eine größere Auswahl an öffentlichen Vergabeverfahren, vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 GWB, § 65 Abs. 1 Satz 1 VgV; § 49 Abs. 1 Satz 1 UVgO. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 19 3.3.1. Kartellvergaberecht Im Kartellvergaberecht, also im oberschwelligen Bereich, sind die Fälle, in denen das „Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb“ (das einzige Verfahren im Kartellvergaberecht, bei dem die Beschaffungsabsicht nicht öffentlich bekannt zu machen ist)113 ausnahmsweise zulässig ist, in § 14 Abs. 4 der Vergabeverordnung (VgV) geregelt. Hiernach ist dieses Vergabeverfahren beispielsweise möglich, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.114 Ein weiteres Beispiel ist eine äußerste, nicht vorhersehbare Dringlichkeit.115 Darüber hinaus erlaubt es § 118 Abs. 1 GWB, „das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vor[zu]behalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist“.116 Voraussetzung dafür ist gemäß § 118 Abs. 2 GWB, dass „mindestens 30 Prozent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind.“ Zu beachten ist allerdings, dass § 118 GWB es dem öffentlichen Auftraggeber lediglich gestattet, das Vergabeverfahren auf Behindertenwerkstätten und Sozialunternehmen zu beschränken und sie so vor dem Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zu schützen. Der Verzicht auf die öffentliche Bekanntmachung der Vergabeabsicht ist dadurch nicht legitimiert. Mit anderen Worten: Der Wettbewerb darf auf Behindertenwerkstätten und Sozialunternehmen beschränkt werden, unter ihnen hat er jedoch stattzufinden .117 § 118 Abs. 1 GWB ist also keine Ermächtigung, den Auftrag im Wege des „Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb“ zu vergeben. Dies ist, wie sonst auch, nur möglich, wenn einer der in § 14 Abs. 4 VgV geregelten Ausnahmetatbestände vorliegt. 3.3.2. Haushaltsvergaberecht Die Tatbestände, welche im Haushaltsvergaberecht, also im unterschwelligen Bereich, die Durchführung von Vergabeverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung der Beschaffungsabsicht gestatten , entsprechen zum Teil denen des Kartellvergaberechts, wie etwa die besondere, vom Auftraggeber nicht vorhersehbare und ihm auch nicht zuzurechnende Dringlichkeit.118 Zum Teil kommen neue hinzu. So sind die „Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb“ und die „Verhandlungsvergabe (Freihändige Vergabe) ohne Teilnahmewettbewerb“ zulässig, wenn ein anderes Verfahren „für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter einen Aufwand verursachen würde, der 113 Siehe oben bei 3.1.5. 114 § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 6 VgV. 115 § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV. 116 Hervorhebungen nicht im Original. 117 Vgl. BT-Drs. 18/6381 S. 96. 118 Vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO (§ 3 Abs. 5 Buchstabe g VOL/A); für das Kartellvergaberecht: § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 20 zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde.“119 Bundes - oder Landesministerien können ferner durch Ausführungsbestimmungen Wertgrenzen festsetzen , unterhalb derer die Verhandlungsvergabe (Freihändige Vergabe) ohne Teilnahmewettbewerb möglich ist. 120 Diese Erlaubnistatbestände sind für geringwertige Beschaffungsgegenstände bzw. sog. Bagatellbeschaffungen gedacht.121 Sie überschneiden sich mit der von der Unterschwellenverordnung eingeräumten Möglichkeit der „Direktbeschaffung“ (bis 1000 Euro) bzw. (dort wo diese noch nicht in Kraft gesetzt ist) mit der des „Direktkaufs“ (bis 500 Euro) nach der VOL/A.122 Ein weiterer Grund für eine Verhandlungsvergabe (Freihändige Vergabe) ohne Teilnahmewettbewerb liegt beispielsweise vor, wenn „die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann“.123 Anders als im Kartellvergaberecht124 müssen es nicht bestimmte, z.B. technische, Gründe sein, die zu dieser Situation führen. Die Gründe müssen aber zwingend sein. Der Auftraggeber muss nach einer umfassenden, sorgfältigen und aktuellen Markterkundung zu der Feststellung gelangt sein, dass der Versuch, einen Wettbewerb zu veranstalten , zu nicht mehr als einem Angebot führen würde, wie es z.B. bei einem Angebotsmonopol der Fall sein kann.125 Eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ist ferner erlaubt, um „eine vorteilhafte Gelegenheit“ zu ergreifen, die „zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führt, als dies bei Durchführung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung der Fall wäre“.126 Das kann der Fall sein, wenn eine Dienstleistung zu besonders günstigen Bedingungen bei einem Unternehmen erworben werden kann, weil dieses staatliche Zuwendungen erhalten hat.127 Darüber hinaus ist eine Verhandlungsvergabe (Freihändige Vergabe) ohne Teilnahmewettbewerb möglich, wenn „die Leistung nach Art und Umfang, insbesondere ihre technischen Anforderun- 119 § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 8 UVgO (§ 3 Abs. 4 Buchstabe b VOL/A); Hervorhebung nicht im Original. 120 § 8 Abs. 3 Nr. 17 UVgO (§ 3 Abs. 5 Buchstabe i VOL/A). 121 Franzius/Pünder, in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 2. Aufl. 2015, § 3 VOA/L Rn. 12, 22. 122 Franzius/Pünder a.a.O. § 3 VOA/L Rn. 22; zu Direktkauf und Direktbeschaffung siehe oben bei 3.1.5. 123 § 8 Abs. 3 Nr. 10 UVgO (§ 3 Abs. 5 Buchstabe l VOL/A); Hervorhebung nicht im Original. 124 Vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV. 125 Franzius/Pünder a.a.O. § 3 VOA/L Rn. 24. 126 § 8 Abs. 3 Nr. 14 UVgO (wurde unter § 3 Abs. 5 Buchstabe l VOL/A subsumiert, vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bekanntmachung der Erläuterungen zur Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B2; abrufbar unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/U/unterschwellenvergabeordnung -uvgo-erlaeuterungen.pdf?__blob=publicationFile&v=6, letzter Zugriff am 14. Dezember 2017; im Folgenden : BMWI-Erläuterungen zur UVgO) zu § 8; Hervorhebung nicht im Original. 127 BMWI-Erläuterungen zur UVgO, a.a.O., zu § 8. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 21 gen, vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können“.128 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Problem der Anwendung des Vergaberechts bei der Beschaffung sozialer Dienstleistungen darin gesehen wird, dass das Vergaberecht grundsätzlich feste Leistungsbeschreibungen voraussetze und deshalb keine offene, kooperative Entwicklung von Leistungen, z.B. für ein schwieriges, neues Klientel oder für neue Probleme und Methoden, und keine offene, ergebnisorientierte Nachsteuerung des Leistungserbringungsprozesses zulasse.129 Diesem Problem dürfte sich zum Teil über den die Freihändige Vergabe gestattenden Ausnahmetatbestand der „Unbeschreibbarkeit“ Rechnung tragen lassen. Mit Blick auf die Integrationsfachdienste ist insoweit jedoch zu beachten, dass vergaberechtlich relevant hier in der Regel nicht die Beauftragung „im Einzelfall“ nach § 111 Abs. 2 SGB IX ist, sondern die Rahmenvereinbarung nach § 111 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, auf deren Grundlage die Einzelaufträge dann vergeben werden.130 Die Rahmenvereinbarung hat aber notwendigerweise einen allgemeineren Charakter als der Einzelauftrag . Der Einwand der „Unmöglichkeit einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung “ dürfte sich hier daher nur schwer begründen lassen. Was den Aspekt der Entwicklung neuer Leistungen und Methoden angeht, ist darauf hinzuweisen , dass das Haushaltsvergaberecht „Entwicklungsleistungen“ dadurch honoriert, dass Anschlussaufträge „im angemessenen Umfang und für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren“, im Wege der Verhandlungsvergabe (Freihändigen Vergabe) ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden dürfen.131 Voraussetzung ist, dass das Unternehmen die Entwicklungskosten auch selbst getragen hat.132 Ferner scheidet eine freihändige Vergabe aus, wenn sich zwei oder mehrere Entwicklungsunternehmen mit vergleichbar geeigneten Produkten gegenüberstehen.133 Schließlich ist § 8 Abs. 4 Nr. 16 Buchstabe a der Unterschwellenvergabeordnung zu berücksichtigen . Dieser erlaubt die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb, wenn der Auftrag ausschließlich vergeben werden soll „an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder an Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist“. Im Unterschied zum Kartellvergaberecht134 geht die Privilegierung von Behindertenwerkstätten und Sozialunternehmen hier also tatsächlich so weit, das eine Vergabe ohne öffentliche Bekanntmachung der Beschaffungsabsicht zugelassen 128 § 8 Abs. 4 Nr. 3 UVgO (§ 3 Abs. 5 Buchstabe h VOL/A). 129 Vgl. Bieback, Leistungserbringungsrecht im SGB II sowie SGB III und XII – Insbesondere die Verpflichtung zum Einsatz des Vergaberechts, NZS 2007, S. 505 (507). 130 Vgl. oben bei 2. und 3.1.4. 131 Vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 7 UVgO (§ 3 Abs. 5 Buchstabe b VOL/A). 132 Franzius/Pünder a.a.O. § 3 VOA/L Rn. 15. 133 Franzius/Pünder a.a.O. § 3 VOA/L Rn. 15. 134 Siehe oben bei 3.3.1. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 154/17 Seite 22 ist. Voraussetzung ist allerdings, dass mindestens 30 Prozent der Beschäftigten des Sozialunternehmens Menschen mit Behinderung oder benachteiligte Personen sind.135 Eine Regelung, in welcher definiert ist, was unter „Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist“, zu verstehen ist, gibt es nicht.136 In den Gesetzesmaterialien zu § 118 GWB, auf den die Unterschwellenvergabeordnung Bezug nimmt,137 heißt es dazu lediglich: „Beschäftigung und Beruf tragen wesentlich zur Integration von Menschen mit Behinderung und benachteiligten Personen in die Gesellschaft bei. In diesem Zusammenhang können […] Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration dieser Personen ist (Sozialunternehmen), eine wichtige Rolle spielen, indem sie neben einer geschützten Arbeitsumgebung auch besondere Unterstützung , Förderung und Hilfestellung für diese Personengruppen anbieten.“138 Der letztgenannten Aspekt, die „Unterstützung, Förderung und Hilfestellung“, ist anders als die „geschützte Arbeitsumgebung“ nicht nur als „nach innen“, an die eigene Belegschaft gerichtete Maßnahme denkbar, sondern auch als „nach außen“, an die Kundschaft gerichtete Dienstleistung . Vor diesem Hintergrund erscheint es denkbar, dass auch Integrationsfachdienste unter § 118 GWB fallen können, sofern sie die 30-Prozent-Regel des Absatzes 2 der Regelung erfüllen. Von Gesetzes wegen sind Integrationsfachdienste freilich nur dazu verpflichtet, bei der Stellenbesetzung schwerbehinderte Menschen bevorzugt zu berücksichtigen.139 Auch wenn man in Integrationsfachdiensten Sozialunternehmen sieht und diese die 30-Prozent- Auflage einhalten, ist aber zu beachten, dass die Privilegierung in § 8 Abs. 4 Nr. 16 Buchstabe a UVgO nur in den Bundesländern greifen kann, in denen die Unterschwellenvergabeverordnung bereits in Kraft gesetzt ist und damit die VOL/A abgelöst hat.140 Letztere enthält zwar eine entsprechende Regelung für Behindertenwerkstätten,141 Sozialunternehmen werden aber nicht erfasst . *** 135 Vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 16 Buchstabe a, § 1 Abs. 3 UVgO; ferner BMWI-Erläuterungen zur UVgO, a.a.O., zu § 8. 136 Rixen a.a.O. § 118 Rn. 19. 137 § 1 Abs. 3, § 8 Abs. 4 Nr. 16 Buchstabe a UVgO; vgl. auch BMWI-Erläuterungen zur UVgO, a.a.O., zu § 8. 138 BT-Drs. 18/6281 S. 96 (Hervorhebung nicht im Original); ähnlich Rixen a.a.O. § 118 Rn. 20. 139 Vgl. § 112 Abs. 3 Satz 1 SGB IX. 140 Vgl. dazu oben bei 3.1.2. 141 § 3 Abs. 5 Buchstabe j VOL/A.