WD 7 - 3000 - 154/16 (14.10.2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In Deutschland wurde bislang kein besonderer Straftatbestand für Mobbing/Cybermobbing eingeführt . Allerdings können nach geltendem Recht Verhaltensweisen des Mobbings oder Cybermobbings strafbar sein, was vielen jugendlichen Tätern und Täterinnen nicht bewusst ist. Beleidigungen, Drohungen oder die scheinbar harmlose Verbreitung von Bildern und Videos mittels Handy oder Computer können ernsthafte Folgen für den oder die Täter haben. Folgende Straftatbestände können nach dem Strafgesetzbuch (StGB)1 bei Cybermobbing in Betracht kommen: - Beleidigung (§ 185 StGB) - Üble Nachrede (§ 186 StGB) - Verleumdung (§187 StGB) - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) - Nötigung (§ 240 StGB) - Bedrohung (§ 241 StGB) - Gewaltdarstellung (§ 131 StGB) Kinder unter 14 Jahren schuldunfähig (§ 19 StGB). Für Verfehlungen Jugendlicher von 14 bis 18 Jahren und Heranwachsender von 18 bis 21 Jahren ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG)2 maßgebend . -Ende der Bearbeitung- 1 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818). Abrufbar in englischer Sprache unter http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_stgb/index.html. 2 Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332). Abrufbar in englischer Sprache unter http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_jgg/index.html. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Straftatbestand Cybermobbing