© 2017 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 153/17 Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 153/17 Seite 2 Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 153/17 Abschluss der Arbeit: 1. Dezember 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 153/17 Seite 3 1. Fragestellung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages wurden um Auskunft gebeten, welche Organisation in Deutschland für die Entschädigung der Opfer von Kraftfahrzeugunfällen zuständig ist, wenn der Unfallverursacher nicht versichert oder der Versicherer insolvent ist. 2. Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)1 kann derjenige, der durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers einen Personen- oder Sachschaden erleidet, die Ersatzansprüche, die ihm gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, auch gegen den "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds ) unter anderem geltend machen, - wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs nicht besteht (Nr. 2) oder - wenn die Versicherungsaufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers stellt oder, sofern der Versicherer seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine vergleichbare Maßnahme ergriffen wird (Nr. 4). Träger des Entschädigungsfonds ist der Verein „Verkehrsopferhilfe e.V.“ (Verkehrsopferhilfe), § 1 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen (KfzUnfEntsch V)2. Die Verkehrsopferhilfe untersteht der Aufsicht des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, § 3 KfzUnfEntschV. Mitglieder der Verkehrsopferhilfe können Versicherungsunternehmen sein, die in Deutschland Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben.3 Das Mitgliederverzeichnis ist auf der Internetseite der Verkehrsopferhilfe abrufbar.4 1 Das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz - PflVG), abrufbar in deutscher Sprache unter https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/BJNR102130965.html. 2 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen (KfzUnfEntschV), abrufbar in deutscher Sprache unter https://www.gesetze-im-internet.de/kfzunfentschv/BJNR020930965.html. 3 § 5 Abs. 1 Satzung des Vereins „Verkehrsopferhilfe e. V.“, http://www.verkehrsopferhilfe.de/wp-content/uploads /2017/04/satzung_des_vereins.pdf (zuletzt abgerufen am 01.12.2017). 4 Verkehrsopferhilfe, Mitgliederverzeichnis, http://www.verkehrsopferhilfe.de/wp-content/uploads/2017/04/Mitglieder -VOH_alphabetisch.pdf (zuletzt abgerufen am 01.12.2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 153/17 Seite 4 Die Schadenaufwendungen werden von den Autohaftpflichtversicherern getragen; die öffentliche Hand ist nicht beteiligt.5 Die Schadensregulierung erfolgt nicht durch die Verkehrsopferhilfe selbst, sondern sie beauftragt in der Regel ein Versicherungsunternehmen, das die Autohaftpflichtversicherung als Erstversicherer betreibt.6 Grundsätzlich bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Leistungsplicht des Entschädigungsfonds nach den Vorschriften, die bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung für das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Dritten in dem Falle gelten, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist (§ 12 Abs. 4 S. 1 PflVG). Die Verkehrsopferhilfe tritt folglich nur in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen gesetzlichen Mindestversicherungssumme gemäß § 117 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)7 ein.8 In den Fällen einer Insolvenz des Versicherers bestimmt sich die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach der vereinbarten Versicherungssumme; sie beträgt maximal das Dreifache der gesetzlichen Mindestversicherungssumme, § 12 Abs. 4 S. 2 PflVG. *** 5 Verkehrsopferhilfe, Garantiefonds (Entschädigungsfonds), http://www.verkehrsopferhilfe.de/de/garantiefonds/ (zuletzt abgerufen am 01.12.2017). 6 Balke, in: Balke/Reisert/Quarch, Regulierung von Verkehrsunfällen, 1. Auflage 2011, 105. Verkehrsopferhilfe, Rn. 19. 7 Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG), abrufbar in deutscher Sprache unter https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/BJNR263110007.html. 8 Jahnke, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung: AKB, 19. Auflage 2017, PflVG, § 12 [Entschädigungsfonds], Rn. 210.