© 2018 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 151/18 Die Verfolgbarkeit von Auslandsstraftaten von Ausländern, die sich in Deutschland aufhalten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 151/18 Seite 2 Die Verfolgbarkeit von Auslandsstraftaten von Ausländern, die sich in Deutschland aufhalten Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 151/18 Abschluss der Arbeit: 27. Juni 2018 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 151/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Grundsätzliche Systematik 4 2.1. Regelungen im Strafgesetzbuch 4 2.2. Regelungen im Völkerstrafgesetzbuch 6 3. Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft 6 3.1. Auslandsstraftaten allgemein 6 3.2. Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch 7 3.3. Auslandsverkehr-Strafrechtsrichtlinien 8 4. Ergebnis 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 151/18 Seite 4 1. Einleitung Gefragt wird, ob es eine rechtliche Handhabe oder möglicherweise sogar Verpflichtung gebe, Personen , die in Deutschland einen „Schutzstatus als Asylberechtigter, GFK1-Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter beantragt oder erhalten haben“, nach deutschem Strafrecht zu verfolgen , wenn sie in ihrer Heimat mutmaßlich „Kriegsverbrechen oder Morde“ begangen haben. 2. Grundsätzliche Systematik Das deutsche Strafrecht gilt – dem Territorialitätsprinzip entsprechend2 – generell für solche Taten , die auf deutschem Staatsgebiet begangen werden (§ 3 StGB3).4 Für Taten, die im Ausland begangen werden, gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. 2.1. Regelungen im Strafgesetzbuch In den §§ 4 bis 7 StGB sind verschiedene Fallgruppen der Anwendung des deutschen Strafrechts auf Auslandstaten normiert: – Nach § 4 StGB gilt das deutsche Strafrecht, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. – Gemäß § 5 StGB gilt das deutsche Strafrecht, unabhängig vom Recht des Tatorts, für bestimmte Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug, die im Einzelnen in § 5 StGB aufgezählt werden. Bestimmte Delikte – wie etwa Hochverrat (§§ 81 bis 83 StGB) – sind stets erfasst . Überwiegend jedoch wird der besondere Inlandsbezug spezifisch bestimmt, etwa indem Delikte nur erfasst sind, wenn der „Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat“ (§§ 89, 90a Absatz 1 und des § 90b, §§ 109a, 109d und 109h StGB) oder „wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat“ (§ 237 StGB). Taten eines Ausländers im Ausland gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit Nichtdeutscher sind von § 5 StGB in der Regel nicht erfasst. – Aufgrund von § 6 StGB gilt deutsches Strafrecht, unabhängig vom Recht des Tatorts, für bestimmte Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter. Im Einzelnen handelt 1 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 („Genfer Flüchtlingskonvention“, GFK, BGBl. 1953 II S. 559). 2 Ambos, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 3 Rdn. 1; Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, Vor §§ 3–7 Rdn. 3. 3 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist. 4 Ambos, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 3 Rdn. 8. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 151/18 Seite 5 es sich um Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 2 und des § 310 StGB; Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c StGB); Menschenhandel (§ 232 StGB); unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln ; Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1 StGB; Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152 StGB), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Absatz 1 bis 4 StGB) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Absatz 5 StGB); Subventionsbetrug (§ 264 StGB) sowie Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. Grundsätzlich sind von diesem Begriff des zwischenstaatlichen Abkommens erfasst „alle völkerrechtlichen Verträge, die die Bundesrepublik mit einem oder mehreren Staaten geschlossen hat. Nr. 9 ist daher auch auf regional begrenzte Abkommen , insbesondere die des Europarates, anwendbar. Die Verbindlichkeit setzt die Verabschiedung eines parlamentarischen Zustimmungsgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG) und die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt II voraus.“5 Ein Abkommen in diesem Sinne liegt jedoch nur vor, wenn es eine Verfolgungspflicht enthält; eine bloße Befugnis zur Verfolgung reichte deswegen nicht aus.6 Jedes in Betracht kommende Übereinkommen ist deshalb daraufhin zu überprüfen, ob es das Weltrechtsprinzip oder nur das Territorialitätsprinzip oder das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege begründet – und nur, wo das Weltrechtsprinzip verbindlich normiert ist, kann ein Fall von § 6 Nr. 9 StGB vorliegen.7 Tötungsdelikte werden in § 6 StGB seit der Streichung von § 6 Nr. 1 StGB alter Fassung, der den Tatbestand des Völkermords aufgeführt hatte, nicht genannt.8 – § 7 Absatz 1 StGB bestimmt schließlich, dass das deutsche Strafrecht generell auch für Taten gilt, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt (Absatz 1). Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht gemäß § 7 Absatz 2 StGB, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. 5 Ambos, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 6 Rn. 17. 6 Ambos, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 6 Rn. 17. 7 Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 6 Rdn. 9. 8 Vgl. Eser, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 6 nach Rn. 2. Der Tatbestand ist nunmehr im Völkerstrafgesetzbuch geregelt. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 151/18 Seite 6 2.2. Regelungen im Völkerstrafgesetzbuch Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)9 enthält in seinem Teil 2 verschiedene Straftatbestände, die die Tötung von Personen inkriminieren. So macht sich etwa wegen Völkermordes strafbar, wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, ein Mitglied der Gruppe tötet (§ 6 Absatz 1 Nr. 1 VStGB). Wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit macht sich strafbar, wer einen Menschen im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung tötet (§ 7 Absatz 1 Nr. 1 VStGB). Gemäß § 1 VStGB gelten diese Straftatbestände auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. 3. Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft Grundsätzlich gilt im deutschen Strafverfahrensrecht für schwere Delikte das so genannte Legalitätsprinzip : Gemäß § 152 Absatz 2 StPO10 ist die Staatsanwaltschaft, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.11 3.1. Auslandsstraftaten allgemein In Durchbrechung dieses Grundsatzes ist als Ausdruck des Opportunitätsprinzips nach geltendem Recht unter bestimmten Voraussetzungen bei Auslandstaten ein Absehen von Verfolgung möglich.12 So kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 153c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StPO von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im Ausland begangen sind oder die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat. Gemäß § 153c Absatz 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft auch von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder wenn der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist. 9 Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist. 10 Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist. 11 Beukelmann, in: BeckOK StPO, 29. Edition, Stand: 01.01.2018, § 152 Rn. 2. 12 Peters, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 153c Rn. 1. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 151/18 Seite 7 Der Staatsanwaltschaft wird insoweit ein weites Ermessen eingeräumt.13 Sie kann ohne Beteiligung Dritter auch entscheiden, von der Verfolgung von Straftaten abzusehen, ehe überhaupt Ermittlungen aufgenommen wurden.14 Nummer 94 RiStBV15 bestimmt hierzu im Einzelnen: (1) In den Fällen des § 153c Abs. 1 StPO kann der Staatsanwalt nach pflichtgemäßem Ermessen von der Verfolgung absehen. Dies wird insbesondere in Betracht kommen, wenn die in § 153c Abs. 2 StPO bezeichneten Gründe vorliegen können, wenn eine Strafverfolgung zu unbilligen Härten führen würde oder ein öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Ahndung nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Staatsanwalt prüft im Einzelfall, ob völkerrechtliche Vereinbarungen die Verpflichtung begründen, bestimmte außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Strafprozeßordnung begangene Taten so zu behandeln, als ob sie innerhalb dieses Bereichs begangen wären. Auskunft über derartige Vereinbarungen erteilt das Bundesministerium der Justiz. (3) Bestehen in den Fällen des § 153c Abs. 1 StPO Anhaltspunkte dafür, daß die Gründe des § 153c Abs. 3 StPO gegeben sein könnten, holt der Staatsanwalt unverzüglich die Entscheidung des Generalstaatsanwalts ein, ob die Tat verfolgt werden soll. Der Generalstaatsanwalt berichtet vor seiner Entscheidung unverzüglich der Landesjustizverwaltung. (4) Können die in § 153c Abs. 3 StPO bezeichneten Gründe der Strafverfolgung entgegenstehen , so holt der Staatsanwalt unverzüglich die Entscheidung des Generalstaatsanwalts ein, wenn er wegen Gefahr im Verzuge eine Beschlagnahme, eine Durchsuchung oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme für erforderlich hält. Der Generalstaatsanwalt unterrichtet vor seiner Entscheidung die Landesjustizverwaltung. Ist eine Entscheidung des Generalstaatsanwalts nicht rechtzeitig zu erlangen, so unterrichtet der Staatsanwalt die Landesjustizverwaltung unmittelbar. Ist auch das nicht möglich, so trifft er selbst die notwendige Entscheidung. 3.2. Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch In Bezug auf Auslandstaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch hat der Gesetzgeber das sonst bei Auslandstaten bestehende weite Verfolgungsermessen der Staatsanwaltschaft eingeschränkt, „um die Straflosigkeit von Völkerstraftaten durch internationale Solidarität bei der Strafverfolgung zu verhindern“.16 Allerdings soll hier eine „gestufte Zuständigkeitspriorität“ vorliegen: „Bei Verbrechenstaten, die dem uneingeschränkten Weltrechtsprinzip unterliegen, besteht jedoch eine ‚gestufte Zuständigkeitspriorität‘. Primär sind zur Verfolgung der Tatortstaat und 13 Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 153c Rn. 1. 14 Beukelmann, in: BeckOK StPO, 29. Edition, Stand: 01.01.2018, § 153c Rn. 1 f. 15 Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. Januar 1977, zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. September 2016 (abrufbar unter http://www.bmjv.de/SharedDocs/Archiv/Downloads /RiStBV.pdf?__blob=publicationFile&v=3). 16 Teßmer, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 153f Rn. 1. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 151/18 Seite 8 der Heimatstaat von Täter oder Opfer, sekundär der Internationale Strafgerichtshof und gegebenenfalls sonstige internationale Strafgerichte und tertiär die nach dem Weltrechtsprinzip vorgehenden Drittstaaten berufen. Um Kollisionen und kostspielige und aufwendige Doppelermittlungen im Ausland zu vermeiden, soll über § 153f eine Überlastung der deutschen Ermittlungsressourcen durch Fälle, die keinen Bezug zu Deutschland aufweisen, vermieden werden, indem die deutschen Strafverfolgungsbehörden ausländischen oder internationalen Strafverfolgungsbehörden den Vortritt lassen.“17 § 153f Absatz 1 StPO zufolge kann die Staatsanwaltschaft dementsprechend von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 15 VStGB strafbar ist, in den Fällen des § 153c Absatz 1 Nr. 1 und 2 StPO absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist. Nach § 153f Absatz 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 12, 14 und 15 VStGB strafbar ist, in den Fällen des § 153c Absatz 1 Nr. 1 und 2 StPO unter anderem dann absehen, wenn kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht, die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde oder kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist. 3.3. Auslandsverkehr-Strafrechtsrichtlinien Nummer 35 der Auslandsverkehr-Strafrechtsrichtlinien (RiVASt)18 bestimmt im vorliegenden Kontext, dass eine Behörde, wenn sie feststellt, dass eine Person, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, in dem Verdacht steht, im Ausland eine Straftat begangen zu haben, unverzüglich und unmittelbar die Generalstaatsanwaltschaft zu benachrichtigen hat. 4. Ergebnis Grundsätzlich beansprucht das deutsche Strafrecht Geltung für im Inland begangene Taten. In gewissen, vom Gesetz ausdrücklich umschriebenen Fällen gilt das deutsche Strafrecht aber auch für im Ausland begangene Taten von Ausländern. Bei der Verfolgung von schweren Straftaten gilt grundsätzlich das Legalitätsprinzip, wonach die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung verpflichtet ist. Gerade bei Auslandstaten wird dieses Prinzip jedoch zum Teil insofern gelockert, als die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer Verfolgung absehen kann. * * * 17 Teßmer, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 153f Rn. 3. 18 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) vom 23.12.2016, Bundesanzeiger vom 12.10.2017, S. 1.