© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 149/19 Rechtslage zur Verwandtenheirat unter Berücksichtigung internationaler Regelungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Nach § 1307 S. 1 BGB darf die Ehe nicht zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern geschlossen werden. Gemäß § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Personenstandsgesetz (PStG)2 hat das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, zu prüfen , ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Ein solches Hindernis stellt § 1307 Satz 1 BGB dar. Sollte entgegen dieser Vorschrift eine Ehe geschlossen worden sein, kann diese gem. § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Antrag der Ehegatten oder der Verwaltungsbehörde (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB) aufgehoben werden. Auch soll gem. § 1308 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Ehe nicht zwischen Personen geschlossen werden, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 BGB durch Annahme als Kind begründet worden ist (Adoption). Die Wirksamkeit einer entgegen dieser Vorschrift geschlossenen Ehe wird aber nicht berührt.3 Sie ist auch nicht aufhebbar, da „dieser Fall nicht in § 1314 BGB genannt“ wird.4 Im Falle des Beischlafs zwischen den Verwandten kann sich eine Strafbarkeit aus § 173 des Strafgesetzbuchs (StGB)5 ergeben, welcher wie folgt lautet: „§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten (1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen. 1 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html (letzter Abruf: 07.10.2019). 2 Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/pstg/BJNR012210007.html (letzter Abruf: 07.10.2019). 3 Wellenhofer, in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 1308 Rn 5. 4 Wellenhofer, in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 1308 Rn 5. 5 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 844) geändert worden ist, abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html (letzter Abruf: 10.10.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 149/19 Seite 5 (3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.“ 1.2. Anerkennung im Ausland geschlossener Verwandtenehen „Eine im Ausland erfolgte Eheschließung wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen“ […] „für beide Partner nach ihrem jeweiligen Heimatrecht“ gem. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)6 „vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung“ (Art. 11 Abs. 1 BGBEG) „gewahrt wurde“.7 Art. 13 Abs. 1 BGBEG lautet: „Art 13 Eheschließung (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.“ Ein bestimmtes Verfahren für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe ist in Deutschland nicht vorgesehen.8 Die Wirksamkeit der „Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich “ ist nur im Zuge einer „Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung , Eintragung in der Steuerkarte u. ä.)“ zu prüfen.9 Schließt ein Deutscher im Ausland eine Ehe, ist aber eine Beurkundung der Eheschließung im Eheregister grundsätzlich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 PStG möglich. Gleiches gilt nach § 34 Abs. 1 Satz 3 PStG für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. 6 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2648) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html (letzter Abruf: 11.10.2019). 7 https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/buergerservice-faq-kontakt/faq/04-heirat-ausl---gueltigkeit-ind /606266 (letzter Abruf: 07.10.2019). 8 https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/buergerservice-faq-kontakt/faq/04-heirat-ausl---gueltigkeit-ind /606266 (letzter Abruf: 07.10.2019). 9 https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/buergerservice-faq-kontakt/faq/04-heirat-ausl---gueltigkeit-ind /606266 (letzter Abruf: 07.10.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 149/19 Seite 6 Haben die Ehegatten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, kann die in ihrem Heimatstaat vorgenommene Trauung (auch nach religiösem Ritus) in Deutschland folglich nur anerkannt werden , wenn die Ehe nach diesen Maßstäben (Art. 13 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 BGB) rechtsgültig ist. Ist die im Ausland geschlossene Ehe durch miteinander verwandte Nichtdeutsche nach einer Rechtsnorm des Staates der Verlobten wirksam, so ist diese Rechtsnorm nach Art. 6 Satz 1 BGBEG aber nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das Rechtsanwendungsergebnis muss dabei „zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehen, dass es nach inländischer Vorstellung als schlechthin untragbar erscheint“.10 Nach Art. 6 Satz 2 BGBEG scheidet insbesondere bei einer Unvereinbarkeit mit Grundrechten eine Anwendung aus. Ein Verstoß gegen diesen in Art. 6 BGBEG normierten „ordre public“ liegt auch vor, sofern eine Regelung die Ehe zwischen „Blutsverwandten über § 1307 BGB hinaus zulässt“.11 In der Literatur wird teilweise darauf verwiesen, diese kämen „aber auch praktisch, soweit ersichtlich, nicht vor“.12 Dabei wird angeführt, dass „keiner der Mitgliedstaaten des Europarats die Eingehung einer Ehe unter Geschwistern “ erlaubt.13 Wenn man allerdings im Falle einer Verwandtenehe einen Verstoß im Sinne des Art. 6 BGBEG annimmt, wäre die hierdurch entstehende Regelungslücke nach Möglichkeit nach dem ausländischen Recht zu schließen.14 Erst wenn sich „keine dem deutschen Rechtsverständnis entsprechende äquivalente Lösung“ finden ließe, wäre deutsches Rechts anzuwenden .15 Schreibt das ausländische Recht aber keine Unwirksamkeit, sondern lediglich eine Aufhebbarkeit der Ehe vor, so müsste zunächst ein Eheaufhebungsverfahren durchgeführt werden 16, was auch der deutschen Rechtslage entspricht (siehe § 1314 Abs. 1 Nr. 2, § 1307 BGB). 1.3. Heirat in Deutschland nach ausländischem Recht Nach Art. 13 Abs. 4 Satz 1 BGBEG kann die Ehe in Deutschland grundsätzlich nur nach der hier vorgeschriebenen Form, mithin unter Beachtung der Formvorschriften der §§ 1310 ff. BGB geschlossen werden.17 Gemäß § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB müssen die Eheschließenden hierfür grundsätzlich vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Ehen, die in 10 Lorenz, in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 51. Edition, Stand: 01.08.2019, EGBGB Art. 6 Rn 14. 11 Lorenz, in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 51. Edition, Stand: 01.08.2019, EGBGB Art. 6 Rn 25. 12 v. Hein, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2018, EGBGB Art. 6 Rn 257. 13 v. Hein, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2018, EGBGB Art. 6 Rn 257, dort Fußnote 966, welche auf EGMR , Urteil vom 12.04.2012 – 43547/08, NJW 2013, 215 Rn 61 verweist. 14 OLG Bamberg, Beschluss vom 12.05.2016, Az. 2 UF 58/16, BeckRS 2016, 9621 Rn 24. 15 OLG Bamberg, Beschluss vom 12.05.2016, Az. 2 UF 58/16, BeckRS 2016, 9621 Rn 27; BGH, Urteil vom 11.10.2006 - XII ZR 79/04, BeckRS 2006, 132583 Rn 50. 16 OLG Bamberg, Beschluss vom 12.05.2016, Az. 2 UF 58/16, BeckRS 2016, 9621 Rn 27. 17 Mörsdorf, in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 51. Edition, Stand: 01.08.2019, EGBGB Art. 13 Rn 65. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 149/19 Seite 7 Deutschland ausschließlich nach religiösem Ritus geschlossen wurden, werden daher grundsätzlich nicht als wirksam anerkannt.18 Allerdings ist eine Eheschließung zwischen Verlobten, von denen keine Deutscher ist, nach Art. 13 Abs. 4 Satz 2 BGBEG auch ohne Standesbeamten denkbar. Art. 13 Abs. 4 BGBEG lautet: „Art 13 Eheschließung […] (4) Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung .“ Nach § 34 Abs. 2 PStG kann die Eheschließung im Eheregister beurkundet werden, wenn die Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist. 2. Regelungen im internationalen Vergleich Im Folgenden werden Eheschließungshindernisse bzw. Verbote der Eheschließung verschiedener Länder der Welt vergleichend dargestellt. Die Informationen sind im Wesentlichen dem Werk Rieck, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 18. EL Mai 2019 entnommen. Staat Eheschließungshindernisse/Verbote der Eheschließung Deutschland 19 - Zwischen Verwandten in gerader Linie durch Abstammung oder Adoption , vgl. § 1307 Satz 1, § 1308 Abs. 1 Satz 1 - Zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern, Geschwistern durch Adoption vgl. § 1307 Satz 1, § 1308 Abs. 1 Satz 1 BGB. 18 Siehe hierzu auch den Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Zur Anerkennung von religiös geschlossenen Ehen und Ehen mit minderjährigen Ehepartnern in der Bundesrepublik Deutschland“, WD 7 - 3000 - 019/16. 19 Wellenhofer, in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 1307 Rn 3, 8. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 149/19 Seite 8 USA20 - Bei direkter Verwandtschaft durch Abstammung oder Adoption - Zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern, Geschwistern durch Adoption - Grundsätzlich „zwischen Onkel und Nichte sowie Tante und Neffe, gleichgültig, ob voll- oder halbbürtig“ - Vgl. § 207 Abs. a) Uniform Marriage and Divorce Act (UMDA)21 England22 - „Heiraten kann nicht, wer in bestimmtem Grad verwandt ist“ (vgl. Abschnitt 1 und Anhang 1 Marriage Act 194923): so z. B. Geschwister, Neffen und Nichten, Geschwister der Eltern, Eltern und Großeltern Türkei24 - Zwischen „Verwandten in gerader Linie, zwischen Geschwistern, Onkeln und Tanten, mit Nichten oder Neffen; zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern; zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten“ - vgl. Art. 129 des Türkischen Zivilgesetzbuchs (ZGB)25 Russische Föderation26 - „Zwischen engen Verwandten in gerader Linie (zwischen Eltern und Kindern , Großeltern und Enkeln)“ - Zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern - „Zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern“ 20 Rieck, in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 18. EL Mai 2019, USA Rn 8. 21 Uniform Marriage and Divorce Act mit Änderungen vom 27. August 1971 und 2. August 1973, abrufbar unter: https://www.uniformlaws.org/viewdocument/final-act-no-comments-44?CommunityKey=c5a9ecec-095f-4e07- a106-2e6df459d0af&tab=librarydocuments (letzter Abruf: 09.10.2019). 22 Woelke, in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 18. EL Mai 2019, England und Wales Rn 8. 23 Marriage Act 1949, abrufbar unter: http://www.legislation.gov.uk/ukpga/Geo6/12-13-14/76/contents (letzter Abruf : 01.10.2019). 24 Kaman Kaplan, in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 18. EL Mai 2019, Türkei Rn 5. 25 Zivilgesetzbuch, abrufbar unter: https://www.mevzuat.gov.tr/MevzuatMetin/1.5.4721.pdf (letzter Abruf: 07.10.2019). 26 Jegutidse, in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 18. EL Mai 2019, Russische Föderation Rn 5. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 149/19 Seite 9 China (Festland )27 - Zwischen „Blutsverwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad in der Seitenlinie“, vgl. § 7 Nr. 1 EheG28; dies beinhaltet vollbürtige und halbbürtige Geschwister sowie Cousins und Cousinen - Zwischen Stiefeltern und den „von ihnen unterhaltenen und erzogenen“ Stiefkindern gelten nach § 27 Abs. 2 EheG die Vorschriften über die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern - Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 EheG gilt dies auch zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern - „In der Praxis“ begründet eine Stiefkind- bzw. Adoptionsbeziehung „im Rahmen der direkten Verwandtschaftslinie (Abstammung) ein Ehehindernis “ - Auch die rechtliche Verwandtschaft stellt ein Ehehindernis dar (Adoptivgeschwister , teilweise vertreten: in direkter Schwägerschaft verwandte Personen) Norwegen29 - Zwischen Verwandten in gerader Linie - Zwischen Geschwistern - Zwischen Adoptivkindern und „den leiblichen Verwandten als auch“ zwischen den Adoptivkindern und „den Adoptiveltern und deren Verwandten “ - Vgl. § 3 des Ehegesetzes (el)30 Spanien31 - Zwischen Verwandten in gerader Linie durch Blutsverwandtschaft oder Adoption, vgl. Art. 47 Code Civil (Cc)32 27 Süß, in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 18. EL Mai 2019, Volksrepublik China Rn 5. 28 Ehegesetz der VR China, Übersetzung abrufbar unter: www.chinas-recht.de/800910.htm (letzter Abruf: 07.10.2019). 29 Fritze, in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Werkstand 18. EL Mai 2019, Norwegen Rn 5. 30 Lov om ekteskap [ekteskapsloven], abrufbar unter: https://lovdata.no/dokument/NL/lov/1991-07-04-47 (letzter Abruf: 07.10.2019). 31 Adam/Perona Feu, in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 18. EL Mai 2019, Spanien Rn 5. 32 Spanish Civil Code, abrufbar unter: http://derechocivil-ugr.es/attachments/article/45/spanish-civil-code.pdf (letzter Abruf: 07.10.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 149/19 Seite 10 - Gleiches „gilt für Personen, die in der Seitenlinie durch Blutsverwandtschaft bis zum 3. Grade miteinander verwandt sind“, vgl. Art. 47 Cc Brasilien33 - Zwischen Vorfahren und ihren Abkömmlingen, unabhängig davon, ob die „Verwandtschaft natürlich oder zivilrechtlich“ ist - Zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern und zwischen „weiteren Seitenverwandten bis einschließlich des dritten Grades“ - Zwischen in gerader Linie Verschwägerten - Zwischen dem Adoptierendem und dem Ex- Ehegatten des Adoptierten und zwischen dem Adoptierten und dem Ex- Ehegatten des Adoptierenden - Zwischen dem Adoptierten und dem Kind des Adoptierenden - Vgl. Art. 1.521 Código Civil (CC)34 3. Fazit In Deutschland besteht grundsätzlich zwischen bestimmten Verwandten ein Heiratsverbot. Ein Verstoß hat die Aufhebbarkeit der Ehe zur Folge. Inwieweit Eheschließungen zwischen Verwandten im Ausland in Deutschland anzuerkennen sind, richtet sich zwar zunächst nach dem materiellen Recht des Heimatstaates der Verlobten. Unter Umständen kann Art. 6 BGBEG bei „nach inländischer Vorstellung“„schlechthin untragbaren Ergebnissen“35 aber zu einer Unwirksamkeit oder Aufhebbarkeit der Ehe führen, was bei einer nach ausländischem Recht zulässigen Verwandtenehe unter Blutsverwandten über die Regelung des § 1307 BGB hinaus der Fall wäre. *** 33 Albuquerque, in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 18. EL Mai 2019, Brasilien Rn 5. 34 Código Civil, abrufbar unter: http://www.planalto.gov.br/ccivil_03/LEIS/2002/L10406.htm (letzter Abruf: 07.10.2019). 35 Lorenz, in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 51. Edition, Stand: 01.08.2019, EGBGB Art. 6 Rn 14.