© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 148/19 Das Namensrecht in der Bundesrepublik Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 148/19 Seite 2 Das Namensrecht in der Bundesrepublik Deutschland Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 148/19 Abschluss der Arbeit: 07.10.2019 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 148/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Vergabe von Vornamen 4 3. Geschlechtsneutrale Vornamen und Verfahren bei Geschlechtsumwandlung 4 4. Anzahl und Änderung von Nachnamen 5 5. Nachname der Abkömmlinge 5 6. Nachname nach der Eheschließung 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 148/19 Seite 4 1. Einleitung Gegenstand des Sachstandes ist die Regulierung der Vergabe von Vor- und Nachnamen in der Bundesrepublik Deutschland. 2. Vergabe von Vornamen Der Vorname eines Neugeborenen wird grundsätzlich von den Sorgeberechtigten frei bestimmt. Konkrete gesetzliche Bestimmungen zur Zulässigkeit bestimmter Vornamen existieren nicht. Vielmehr handelt es sich um einen richter- und gewohnheitsrechtlich geprägten Bereich. Eine Liste mit zulässigen Namen gibt es in der Bunderepublik dementsprechend nicht. Allerdings muss der beabsichtigte Name dem zuständigen Standesamt angezeigt werden. Das Standesamt verweigert die Eintragung des Vornamens ins Geburtenregister, wenn der Vorname das Kindswohl zu gefährden droht. Die Standesbeamten prüfen die Eignung anhand von aus der Rechtsprechung zur Vergabe von Vornamen entwickelten Richtlinien. Bei beabsichtigter Vergabe eines nicht gebräuchlichen Vornamens besteht keine Pflicht der Sorgeberechtigten , die Existenz bzw. Tauglichkeit des Vornamens durch Beibringung geeigneter Belege zu beweisen. Eine offizielle Begrenzung der Anzahl der Vornamen existiert nicht. Allerdings prüft das Standesamt auch hier, ob eine Kindswohlgefährdung vorliegt. Die Vergabe geschlechtsneutraler Namen ist möglich, ein das Geschlecht kennzeichnender Zweitname ist nicht zwingend erforderlich. 3. Geschlechtsneutrale Vornamen und Verfahren bei Geschlechtsumwandlung Die Vergabe geschlechtsneutraler Vornamen ist möglich. Unterzieht sich eine Person einer Geschlechtsumwandlung, so kann diese ihren bisherigen Vornamen auf Antrag in den von ihr gewünschten Vornamen ändern lassen. Das Verfahren bestimmt sich nach dem Transsexuellengesetz (TSG). Danach kann der Vorname gerichtlich geändert werden , wenn die betreffende Person seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, sich einem anderen Geschlecht zugehörig zu fühlen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich dieses Zugehörigkeitsempfinden nicht mehr ändern wird. Dieses Verfahren ist für deutsche Staatsbürger, Staatenlose oder heimatlose Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz im Inland möglich. Zudem findet das Verfahren Anwendung auf Ausländer mit unbefristeter bzw. verlängerbarer Aufenthaltserlaubnis und rechtmäßigem Aufenthalt im Inland, bei denen das Heimatrecht keine vergleichbare Regelung kennt. Vgl. § 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/tsg/BJNR016540980.html (Stand: 01.10.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 148/19 Seite 5 4. Anzahl und Änderung von Nachnamen Für den Nachnamen gilt der Grundsatz der Unabänderlichkeit. Allerdings kann in Ausnahmefällen eine Änderung nach Maßgabe des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) erfolgen. Dies setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Vgl. §§1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/nam_ndg/BJNR000090938.html (Stand: 01.10.2019). Das Verfahren nach dem NamÄndG kommt in Betracht für deutsche Staatsangehörige, Staatenlose , heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte mit Aufenthalt im Bundesgebiet. Vgl. Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen(NamÄndVwV) vom 11. August 1980, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.02.2014 (BAnz AT 18.02.2014 B2), abrufbar unter: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet .de/bsvwvbund_11081980_VII31331317.htm (Stand: 02.10.2019). Das Führen mehrerer Nachnamen ist nicht zulässig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, insbesondere durch Eheschließung, zwei Nachnamen als Doppelnamen (Schreibweise mit Bindestrich) zu führen (s. dazu Ausführungen unter 6.). Vgl. § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts G. v. 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) m.W.v. 22. Dezember 2018, zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 31.01.2019 (BGBl. I S. 54), abrufbar unter: https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93083.htm (Stand: 02.10.2019). 5. Nachname der Abkömmlinge Sind die Eltern des Kindes verheiratet und führen diese einen gemeinsamen Ehenamen, so erhält das Kind diesen Namen. Hat ein Elternteil seinen Geburtsnamen bzw. den zum Zeitpunkt der Eheschließung bestehenden Nachnamen mit dem Ehenamen zu einem Doppelnamen verbunden, so kann das Kind nur den Ehenamen erhalten, nicht jedoch den Begleitnamen. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, sondern führen ihre Geburtsnamen weiter, so kann das Kind nach Wahl der Eltern entweder den Nachnamen des Vaters oder den der Mutter erhalten. Eine Kombination beider Nachnamen ist nicht möglich. Können sich die Eltern nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der Elternteile. Gleiches gilt für nicht verheiratete Eltern. Die für das erstgeborene Kind getroffene Wahl gilt dann auch für alle weiteren Kinder. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 148/19 Seite 6 Sofern ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind hat, so bekommt dieses automatisch den Nachnamen des sorgeberechtigten Elternteils, sofern sich nicht beide Elternteile darüber verständigen , dass der Nachname des nicht sorgeberechtigten Elternteils verwendet werden soll. 6. Nachname nach der Eheschließung Wird eine Ehe nach deutschem Recht geschlossen, so bestimmen die Ehegatten grundsätzlich einen gemeinsamen Ehenamen. Als Ehenamen kommen sowohl die Geburtsnamen als auch die zum Zeitpunkt der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens gegenüber dem Standesamt geführten Nachnamen der Ehegatten in Betracht. Vgl. § 1355 Abs. 1, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts G. v. 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) m.W.v. 22. Dezember 2018, zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 31.01.2019 (BGBl. I S. 54), abrufbar unter: https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93083.htm (Stand: 02.10.2019). Es ist jedoch auch möglich, dass die Ehegatten ihren jeweiligen zum Zeitpunkt der Eheschließung bestehenden Nachnamen weiter tragen. Außerdem ist das Zusammenfügen der Nachnamen der Ehegatten zu einem Doppelnamen möglich . Es kann allerdings nur der Ehepartner einen solchen Doppelnamen haben, dessen Nachname nicht Ehename geworden ist. Sollte ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits einen Doppelnamen führen, so kann keine Kombination dieses Doppelnamens mit dem Nachnamen des Ehepartners erfolgen. Es ist jedoch möglich, einen Namen des bereits bestehenden Doppelnamens abzutrennen und mit dem Nachnamen des Ehegatten zu einem neuen Doppelnamen zu verbinden. Die Reihenfolge der Namen bei der Verbindung zu einem Doppelnamen kann frei gewählt werden. ***