© 2017 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 148/17 Einführung eines positiven dritten Geschlechtseintrags im Personenstandsrecht Erforderliche Gesetzesänderungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 148/17 Seite 2 Einführung eines positiven dritten Geschlechtseintrags im Personenstandsrecht Erforderliche Gesetzesänderungen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 148/17 Abschluss der Arbeit: 30. November 2017 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 148/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Bedeutung des Personenstands 4 3. Materiell-rechtliche Konsequenzen eines dritten Geschlechtseintrags 5 4. Gutachten des Deutschen Instituts für Menschenrechte „Geschlechtervielfalt im Recht“ 6 4.1. Verwendung binärer Begriffe und geschlechterdifferenzierende Rechtsfolge 8 4.1.1. Regelungen ohne geschlechterdifferenzierende Rechtsfolge 8 4.1.2. Regelungen mit geschlechtsdifferenzierender Rechtsfolge 9 4.2. Ausgewählte Rechtsbereiche 10 4.2.1.1. Abstammungsrecht 10 4.2.1.2. Wehrpflicht und zivile Dienstleistungspflicht 11 4.2.1.3. Geschlechtsspezifische Regelungen zur Durchsuchung und Unterbringung 11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 148/17 Seite 4 1. Einleitung Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 Personenstandsgesetz (PStG) ist im Geburtenregister unter anderem das Geschlecht eines Kindes zu beurkunden. Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen, § 22 Abs. 3 PStG. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied am 10. Oktober 2017, dass die Regelungen des Personenstandsrechts gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität sowie gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG) verstoßen, soweit sie im Geburtenregister neben dem Eintrag „männlich“ oder „weiblich“ keinen weiteren positiven Geschlechtseintrag ermöglichen.1 Nach Auffassung des BVerfG gebiete das Grundgesetz nicht, den Personenstand hinsichtlich des Geschlechts ausschließlich binär (männlich/weiblich) zu regeln. Es zwinge weder dazu, das Geschlecht als Teil des Personenstandes zu normieren, noch stehe es der personenstandsrechtlichen Anerkennung einer weiteren geschlechtlichen Identität jenseits des weiblichen und männlichen Geschlechts entgegen.2 Nach dem Beschluss des BVerfG ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung des Personenstandsrechts zu treffen.3 Vor diesem Hintergrund wurden die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages um eine Übersicht der zu ändernden Gesetze bei Einführung eines dritten positiven Geschlechtseintrags gebeten. 2. Bedeutung des Personenstands Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PStG ist der Personenstand „die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens .“ Die personenstandsrechtliche Erfassung einer Person gibt damit zunächst die materielle Gesetzeslage wieder und wirkt nicht konstitutiv.4 Nach zum Teil in der Rechtsprechung und Literatur vertretener Auffassung haben Eintragungen im Personenstandsregister deshalb nur eine „dienende Funktion“. Sie enthielten Angaben, die nach den Regeln des materiellen Familienrechts grundlegende Bedeutung für die persönliche Rechtsstellung hätten. Da das materielle Familienrecht keine spezifischen Regelungen für ein 1 BVerfG, Beschluss v. 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16, Rn. 36 und 56 (juris). 2 BVerfG, Beschluss v. 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16, Rn. 50 (juris). 3 BVerfG, Beschluss v. 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16, Rn. 66 (juris). 4 Gössl, NZFam 2016, 1122, 1123. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 148/17 Seite 5 drittes Geschlecht bereithalte, komme einer entsprechenden Angabe im Personenstandsregister auch keine eigenständige, konstitutive Bedeutung zu.5 Demgegenüber hat die personenstandsrechtliche Anerkennung des Geschlechts nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts darüber hinausgehend eine „Identität stiftende und ausdrückende Wirkung“. Der Personenstand sei keine Marginalie, sondern er umschreibe in zentralen Punkten die rechtlich relevante Identität einer Person.6 Spezifische Bedeutung für die geschlechtliche Identität erlange der personenstandsrechtliche Eintrag für sich genommen zwar nur, weil das Personenstandsrecht überhaupt die Angabe der Geschlechtszugehörigkeit verlange. Der Gesetzgeber habe jedoch an einer Registrierung des Geschlechts als personenstandsrechtlichem Ordnungsmerkmal trotz mehrfacher Reformen des Personenstandsrechts festgehalten. Er messe damit dem Geschlecht über das Personenstandsrecht erhebliche Bedeutung für die Beschreibung einer Person und ihrer Rechtsstellung bei, sodass die personenstandsrechtliche Anerkennung der konkreten Geschlechtszugehörigkeit bereits für sich genommen eine Identität stiftende und ausdrückende Wirkung habe, ohne dass es noch darauf ankäme, welche rechtlichen Folgen außerhalb des Personenstandsrechts an den Geschlechtseintrag geknüpft sind.7 3. Materiell-rechtliche Konsequenzen eines dritten Geschlechtseintrags Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss ausdrücklich offen gelassen, wie die Neuregelung des Personenstandsrechts ausgestaltet werden soll. Vielmehr stünden dem Gesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. So könne er auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichten. Er könne aber auch für die betroffenen Personen - zusätzlich zu der bestehenden Option keinen Geschlechtseintrag vorzunehmen - die Möglichkeit schaffen , eine einheitliche positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht weiblich oder männlich sei. Auch die Option eines weiteren Geschlechtseintrags lasse sich gesetzlich auf unterschiedliche Weise ausgestalten.8 Zudem hat das Gericht keine Aussagen darüber getroffen, ob und in welchem Umfang materiellrechtliche Regelungen über das Personenstandsrecht hinaus zu ändern sind. 5 S. BGH, Beschluss v. 22.06.2016 - XII ZB 52/15, Rn. 15 (juris); Dutta/Helms, StAZ 2017, 98, 99; Helms, Brauchen wir ein drittes Geschlecht, 2015, S. 26. 6 BVerfG, Beschluss v. 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16, Rn. 45 (juris). 7 BVerfG, Beschluss v. 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16, Rn. 45 (juris). 8 BVerfG, Beschluss v. 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16, Rn. 65 (juris). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 148/17 Seite 6 Entscheidet sich der Gesetzgeber für die Möglichkeit eines dritten positiven Geschlechtseintrags, wären zunächst entsprechende Änderungen des PStG erforderlich. Wie soeben ausgeführt, steht dem Gesetzgeber dabei grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu.9 Daraus folgend ergebe sich zudem ein Anpassungsbedarf jedenfalls bei jenen Regelungen, die an die Eintragung im Personenstandsregister direkt anknüpfen, also Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung , Ausweisung und Übermittlung geschlechtsbezogener Daten (zum Beispiel im Passund Melderecht10).11 Eine Sichtung sämtlicher Bundesgesetze auf einen möglichen Änderungsbedarf ist an dieser Stelle nicht möglich. Auch sind die erforderlichen Folgeänderungen bei Einführung eines dritten Geschlechts im Personenstandsrecht letztlich abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Regelungen durch den Gesetzgeber. Ergänzend wird jedoch unter 4. auf das im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren , Frauen und Jugend erstellte Gutachten „Geschlechtervielfalt im Recht“ des Deutschen Instituts für Menschenrechte hingewiesen, dass eine Bestandsaufnahme geschlechtsbezogener Regelungen im deutschen Bundesrecht enthält und darauf basierend die Rechtsbereiche darstellt, in denen nach Auffassung der Autoren des Gutachtens ein Änderungsbedarf besteht. 4. Gutachten des Deutschen Instituts für Menschenrechte „Geschlechtervielfalt im Recht“ Der deutsche Ethikrat hatte sich bereits 2012 in einer von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Stellungnahme zur Situation intergeschlechtlicher Personen in Deutschland für eine Regelung dahingehend ausgesprochen, dass „bei Personen, deren Geschlecht nicht eindeutig feststellbar ist, neben der Eintragung als „weiblich“ oder „männlich“ auch „anderes“ gewählt werden kann.“12 Diese Empfehlung wurde im Rahmen des Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) vom 7. Mai 201313 nicht aufgegriffen. Vielmehr wurde die Möglichkeit geschaffen, den Personenstandsfall ohne Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister einzutragen, wenn die Person weder eindeutig weiblich noch eindeutig männlich ist (§§ 21 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 3 PStG). Die Bundesregierung richtete zudem in der 18. Wahlperiode eine interministerielle Arbeitsgruppe "Intersexualität/Transsexualität" unter Federführung des BMFSFJ ein. Ziel der Arbeitsgruppe war es unter anderem, „die vielfältigen Fragestellungen und Problemlagen durch den 9 BVerfG, Beschluss v. 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16, Rn. 65 (juris). 10 Nolte/Roggon, JuS 2015, 801, 805. 11 Z.B. sieht § 4 Abs. 2 Nr. 8 Paßgesetz (PaßG) für die Eintragung im Reisepass lediglich Abkürzungen für weibliche (F) oder männliche (M) Passinhaber vor. 12 Stellungnahme des Deutschen Ethikrates - Intersexualität, BT-Drs. 17/9088, S. 59. 13 Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) v. 07.05.2013 (BGBl. I S. 1122). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 148/17 Seite 7 Austausch mit Fachpersonen und Interessenvertretungen zu beleuchten“ und „Vorschläge für etwaige gesetzgeberische Lösungen zu diskutieren“.14 Zu den Hauptthemen, mit denen sich die interministerielle Arbeitsgruppe beschäftigt, gehört die Evaluierung der Änderungen des Personenstandsrechts (§ 22 Abs. 3 PStG) sowie die Prüfung erforderlicher Gesetzesänderungen.15 Ein ursprünglich zum Ende der 18. Wahlperiode vorgesehenes Abschlusspapier der interministeriellen Arbeitsgruppe „Transsexualität/Intersexualität“16 liegt bislang nicht vor. Zur Unterstützung der Arbeit der interministeriellen Arbeitsgruppe hat das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) im Auftrag des BMFSFJ das Gutachten "Geschlechtervielfalt im Recht: Status Quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtsidentität "17 erstellt (Stand Januar 2017). Dem Gutachten lag der Auftrag zugrunde, „zu untersuchen, ob und welcher Regelungsbedarf zum Schutz und zur Anerkennung der Geschlechtervielfalt in Deutschland vor dem Hintergrund der Grund- und Menschenrechte besteht und welche Folgeänderungen mögliche Rechtsänderungen notwendig machen würden.[…] Der Auftrag sah vor, nach einer Sichtung und Begutachtung des rechtlichen Änderungs-und Folgeänderungsbedarfs verschiedene Regelungsoptionen zu entwickeln und zu begutachten sowie einen Gesetzentwurf samt Gesetzesbegründung zu erarbeiten.“18 Teil des Gutachtens sind eine Bestandsaufnahme geschlechtsbezogener Regelungen im deutschen Bundesrecht und darauf basierend die Darstellung von Rechtsbereichen, in denen nach Auffassung der Autoren ein Änderungsbedarf besteht (Teil 1 Abschnitt 5). Im Zentrum stand dabei die Frage, „welche geschlechtsbezogenen Normen geändert werden können, um den Schutz und die 14 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Sachstandsinformation „Situation von trans- und intersexuellen Menschen im Fokus“, Stand Oktober 2016, S. 5 (abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/112092/25143068af0f51442bf5efd34edd8016/situation-von-tans--und-intersexuellen -menschen-im-fokus-data.pdf). 15 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Arbeitsgruppe "Intersexualität/Transsexualität " (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/gleichgeschlechtliche-lebensweisen-geschlechtsidentitaet /arbeitsgruppe-intersexualitaet-transsexualitaet/arbeitsgruppe--intersexualitaet-transsexualitaet -/73928), abgerufen am 20.11.2017. 16 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Sachstandsinformation „Situation von trans- und intersexuellen Menschen im Fokus“, Stand Oktober 2016, S. 4 (abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/112092/25143068af0f51442bf5efd34edd8016/situation-von-tans--und-intersexuellen -menschen-im-fokus-data.pdf). 17 Deutsches Institut für Menschenrechte, Geschlechtervielfalt im Recht - Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt, Stand Januar 2017 (abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/114066/7830f689ccdfead8bbc30439a0ba32b9/geschlechtervielfalt-im-recht---band- 8-data.pdf). 18 Deutsches Institut für Menschenrechte, Geschlechtervielfalt im Recht - Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt, Stand Januar 2017, S. 9 f. (abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/114066/7830f689ccdfead8bbc30439a0ba32b9/geschlechtervielfalt-im-recht--- band-8-data.pdf). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 148/17 Seite 8 Anerkennung inter- und transgeschlechtlicher Personen zu stärken, sowie welche geschlechtsbezogenen Normen bestimmten Regelungsoptionen insbesondere im Personenstands- und Familienrecht entgegenstehen könnten.“ Ferner werden verschiedene Regelungsoptionen, beispielsweise die Einführung eines positiven dritten Geschlechtseintrags oder der gänzliche Verzicht auf einen Geschlechtseintrag für alle Personen, dargestellt und bewertet (Teil 1 Abschnitt 6). Zudem enthält das Gutachten den Entwurf eines Gesetzes zur Anerkennung und zum Schutz der Geschlechtervielfalt sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Teil 2). Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Gesetzentwurf, der eine Änderung zahlreicher Gesetze empfiehlt, nicht um einen Entwurf der Bundesregierung oder eines Bundesministeriums handelt. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts liegt derzeit noch nicht vor. Auf Seiten der Bundesregierung ist das Bundesministerium des Innern (BMI) für das Personenstandsrecht, und damit für das Personenstandsgesetz zuständig; die Prüfung des materiellen Rechts auf einen möglichen Änderungsbedarf obliegt hingegen den jeweils zuständigen Fachressorts. 4.1. Verwendung binärer Begriffe und geschlechterdifferenzierende Rechtsfolge Die deutsche Rechtsordnung verwendet das Geschlecht einer Person als Zuordnungskategorie, wobei in der Regel von einer binären Geschlechterordnung (männlich/weiblich) ausgegangen wird. Dementsprechend differenzieren viele Regelungen in unterschiedlichen Rechtsbereichen direkt oder indirekt nach weiblichem oder männlichem Geschlecht.19 Dabei ist jedoch zunächst zu unterscheiden, ob an die Verwendung weiblicher und männlicher Begriffe in einer Regelung auch materiell-rechtlich eine geschlechterdifferenzierende Rechtsfolge anknüpft oder nicht. 4.1.1. Regelungen ohne geschlechterdifferenzierende Rechtsfolge In einer Vielzahl von Regelungen werden weibliche und männliche Begriffe verwendet, ohne dass an das Geschlecht unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden. Hintergrund ist in der Regel das Ziel der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen.20 Dies entspricht der Vorgabe des § 4 Abs. 3 BGleiG, gemäß dem die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen sollen .21 19 Deutsches Institut für Menschenrechte, Geschlechtervielfalt im Recht - Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt, Stand Januar 2017, S. 30 (abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/114066/7830f689ccdfead8bbc30439a0ba32b9/geschlechtervielfalt-im-recht--- band-8-data.pdf). 20 Deutsches Institut für Menschenrechte, Geschlechtervielfalt im Recht - Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt, Stand Januar 2017, S. 31 (abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/114066/7830f689ccdfead8bbc30439a0ba32b9/geschlechtervielfalt-im-recht--- band-8-data.pdf). 21 Vgl. Rudek/ Schultz, Bundesgleichstellungsgesetz, 1. Auflage 2012, § 1, Rn. 8 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 148/17 Seite 9 Fehlt es einer geschlechterdifferenzierenden Rechtsfolge, so dürfte eine verfassungskonforme Auslegung der jeweiligen Regelung dahingehend, dass alle Personen unabhängig vom Geschlecht umfasst werden, möglich sein. Eine Gesetzesänderung wäre folglich nicht unbedingt erforderlich .22 4.1.2. Regelungen mit geschlechtsdifferenzierender Rechtsfolge Knüpft eine Regelung an die Verwendung männlicher und weiblicher Begriffe auch eine geschlechterdifferenzierende Rechtsfolge, so ist zunächst zu prüfen, ob eine analoge Anwendbarkeit wegen des Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke in Betracht kommt. Ist eine Analogiebildung möglich, so wäre eine Gesetzesänderung ebenfalls nicht zwingend notwendig.23 Das DIMR verweist jedoch auf die möglichen verbleibenden Rechtsunsicherheiten bei einer analogen Gesetzesanwendung.24 Ist weder eine analoge Anwendung noch eine verfassungskonforme Auslegung einer Regelung möglich, wäre eine Gesetzesänderung gegebenenfalls erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass diese Regelungslücken in der Regel auch bei Offenlassen des Geschlechtseintrags bestehen.25 Nachfolgend werden exemplarisch einige Regelungsbereiche aufgeführt, für die von den Autoren des Gutachtens eine gesetzliche Änderung bei Einführung eines positiven dritten Geschlechtseintrags empfohlen wird. Für eine ausführliche Darstellung wird auf die Ausführungen in dem Gutachten , insbesondere Teil 1 Abschnitt 5 und 6 und Teil 2, verwiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in einigen der in dem Gutachten problematisierten Rechtsbereiche zwischenzeitlich Gesetzesänderungen erfolgt sind, die die vorgeschlagenen Regelungen als nicht mehr notwendig erscheinen lassen. So können seit der Einführung der „Ehe für alle“26 gemäß § 1353 Abs. 1 BGB nunmehr „zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts“ die Ehe schließen. Auch die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gelten nach dem am 22 Deutsches Institut für Menschenrechte, Geschlechtervielfalt im Recht - Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt, Stand Januar 2017, S. 31 (abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/114066/7830f689ccdfead8bbc30439a0ba32b9/geschlechtervielfalt-im-recht--- band-8-data.pdf). 23 S.a. Dutta/Helms, StAZ 2017, 98, 100 Fn. 19 mwN. 24 Deutsches Institut für Menschenrechte, Geschlechtervielfalt im Recht - Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt, Stand Januar 2017, S. 32 (abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/114066/7830f689ccdfead8bbc30439a0ba32b9/geschlechtervielfalt-im-recht--- band-8-data.pdf). 25 S. in Bezug auf das Familienrecht Helms, Brauchen wir ein drittes Geschlecht, 2015, S. 16 f.; Röthel, JZ 2017, 116, 122; Gössl, NZFam 2016, 1122, 1127; Helms/Dutta, StAZ 2017, 98, 100. 26 Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (BGBl. I 2017, 2787). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 148/17 Seite 10 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts27 ausdrücklich „für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt“ (§ 1 Abs. 4 MuSchG 2018). 4.2. Ausgewählte Rechtsbereiche 4.2.1.1. Abstammungsrecht Das Abstammungsrecht sieht binäre geschlechtsspezifische Voraussetzungen und Bezeichnungen vor. Demnach ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat, § 1591 BGB. Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB), die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde (§ 1592 Nr. 3 BGB). Es wird in der Literatur als weitgehend unproblematisch angesehen, § 1591 BGB so auszulegen, dass die gebärende Person, unabhängig von ihrem Geschlecht, Mutter ist.28 Inwieweit eine analoge Anwendbarkeit der Regelungen zur Vaterschaft auf intergeschlechtliche Personen möglich ist, ist indes strittig.29 Überwiegend wird eine analoge Anwendung lediglich für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft für möglich gehalten (§ 1592 Nr. 3 BGB).30 Dementsprechend könnte die Elternschaft eines „nicht-männlichen“ Vaters31 gegebenenfalls erst gerichtlich durchgesetzt werden.32 27 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228). 28 Sieberichs, FamRZ 2013, 1180, 1182; Nolte/Roggon, JuS 2015, 801, 805; Helms, Brauchen wir ein drittes Geschlecht , 2015, S. 19 ff. 29 S. mwN Deutsches Institut für Menschenrechte, Geschlechtervielfalt im Recht - Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt, Stand Januar 2017, S. 33 (abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/114066/7830f689ccdfead8bbc30439a0ba32b9/geschlechtervielfaltim -recht---band-8-data.pdf). 30 Deutsches Institut für Menschenrechte, Geschlechtervielfalt im Recht - Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt, Stand Januar 2017, S. 33 (abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/114066/7830f689ccdfead8bbc30439a0ba32b9/geschlechtervielfalt-im-recht--- band-8-data.pdf). 31 Sieberichs, FamRZ 2013, 1180, 1182. 32 Sieberichs, FamRZ 2013, 1180, 1182; Deutsches Institut für Menschenrechte, Geschlechtervielfalt im Recht - Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt , Stand Januar 2017, S. 33 (abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/114066/7830f689ccdfead 8bbc30439a0ba32b9/geschlechtervielfalt-im-recht---band-8-data.pdf). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 148/17 Seite 11 4.2.1.2. Wehrpflicht und zivile Dienstleistungspflicht33 Gemäß Art. 12a Abs. 1 GG i.V.m. §§ 1 ff. Wehrpflichtgesetz (WPflG) können nur Männer im Spannungs- und Verteidigungsfall zum Wehrdienst verpflichtet werden. Die zivile Dienstleistungsverpflichtung im Verteidigungsfall nach Art. 12a Abs. 4 GG bezieht sich auf Frauen, für die ausdrücklich der Dienst an der Waffe ausgeschlossen ist. Für Personen ohne Geschlechtseintrag nach § 22 Abs. 3 PStG oder mit einem dritten Geschlechtseintrag sind diese Regelungen nicht übertragbar. 4.2.1.3. Geschlechtsspezifische Regelungen zur Durchsuchung und Unterbringung34 Regelungen zur Durchsuchung und Unterbringung von Personen enthalten zum Teil Regelungen, die ausdrücklich an das Geschlecht anknüpfen. So sollen beispielsweise gemäß § 41 Abs. 3 S. 2 BPolG Männer und Frauen getrennt untergebracht werden. Laut § 43 Abs. 4 BPolG dürfen Personen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden . Hier dürften sich Fragen nach der praktischen Umsetzbarkeit bei Personen ohne oder mit einem dritten Geschlechtseintrag stellen. Auch im Strafvollzug, der seit der Föderalismusreform 2006 in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt,35 gilt grundsätzlich das Trennungsprinzip von Männern und Frauen.36 *** 33 Deutsches Institut für Menschenrechte, Geschlechtervielfalt im Recht - Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt, Stand Januar 2017, S. 36 (abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/114066/7830f689ccdfead8bbc30439a0ba32b9/geschlechtervielfalt-im-recht--- band-8-data.pdf). 34 Deutsches Institut für Menschenrechte, Geschlechtervielfalt im Recht - Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt, Stand Januar 2017, S. 37 (abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/114066/7830f689ccdfead8bbc30439a0ba32b9/geschlechtervielfalt-im-recht--- band-8-data.pdf). 35 Degenhart, NVwZ 2006, 1209, 1213 f. 36 S. § 140 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) sowie die Strafvollzugsgesetze der Länder.