© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 – 3000 – 148/13 Anwendung des Bergschadensrechts bei der Regulierung von Schäden durch Erdgasförderung Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 148/13 Seite 2 Anwendung des Bergschadensrechts bei der Regulierung von Schäden durch Erdgasförderung Verfasser: Aktenzeichen: WD 7 – 3000 – 148/13 Abschluss der Arbeit: 13. August 2013 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 148/13 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Haftung für Schäden aufgrund bergbaulicher Tätigkeit nach §§ 114 ff. BBergG 4 2.1. Haftungsgrundlage 5 2.2. Bergschadensersatzpflichtige 5 3. Darlegungs- und Beweislast und Beweiserleichterungen im Bergschadensrecht 6 3.1. Grundsätze der Beweislast 6 3.2. Beweiserleichterungen im Bergschadensrecht 7 3.2.1. Recht auf Einsichtnahme in Grubenbild (§ 63 Abs. 4 BBergG) 7 3.2.2. Bergschadensvermutung (§ 120 BBergG) 7 4. Anwendbarkeit des Bergschadensrechts bei Schädigungen durch die Förderung von Erdgas 9 4.1. Spezifika der Erdgasförderung 9 4.2. Bergschadensersatzpflicht 11 4.3. Bergschadensvermutung gemäß § 120 BBergG 11 4.3.1. Typisches Schadensbild im Sinne des § 120 BBergG 11 4.3.2. Entgegenstehendes Verständnis 12 4.3.3. Diskussion 14 4.3.3.1. Bundesberggesetz 14 4.3.3.2. Gesetzgebungsmaterialien 15 4.3.3.2.1. Regierungsentwurf 15 4.3.3.2.2. Beschlussempfehlung und Bericht des Wirtschaftsausschusses 18 4.3.3.3. Verordnungsgeber 18 4.3.3.4. Befund 19 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 148/13 Seite 4 1. Fragestellung Das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) und die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) kommen im Rahmen der von ihnen vorgestellten seismologischen Auswertung des Erdbebens im Bereich des Erdgasfeldes Völkersen in Niedersachsen am 22. November 2012 zu dem Ergebnis, dass ein Zusammenhang zwischen der Erdgasförderung und in der Nähe der produktiven Erdgasfelder in Niedersachsen aufgetretener seismischer Ereignisse wahrscheinlich sei.1 Damit rückt das Interesse im Bereich produktiver Erdgasfelder lebender Betroffener ins Blickfeld, Ersatz für Schäden, die aus ihrer Sicht durch der Erdgasförderung zurechenbare seismische Ereignisse herbeigeführt wurden, auf der Grundlage der im Bundesberggesetz (BBergG)2 enthaltenen Vorschriften über die Haftung für Bergschäden zu erlangen.3 Vor diesem Hintergrund geht vorliegende Ausarbeitung der Frage nach, ob die in § 120 BBergG verankerte Bergschadensvermutung auch bei der Regulierung im Bereich der Erdgasförderung entstandener Schäden anzuwenden ist. Dazu werden zunächst die Haftungsgrundlagen des Bergschadensrechts gemäß §§ 114 ff. BBergG (2.) und die im BBergG vorgesehenen Beweiserleichterungen bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen Bergbaugeschädigter angesprochen (3.) und sodann deren Anwendbarkeit bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen infolge der Förderung von Erdgas erörtert(4.). 2. Haftung für Schäden aufgrund bergbaulicher Tätigkeit nach §§ 114 ff. BBergG Die Grundlagen für die Haftung für Schäden aufgrund bergbaulicher Tätigkeit sind in §§ 114 ff. BBergG niedergelegt, die wie vergleichbare Regelungen anderer Bundesgesetze4 1 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)/Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), Untersuchungsergebnisse zum Erdbeben bei Völkersen (Landkreis Verden) am 22.11.2012 - Seismologische Auswertung, Juni 2013, S. 48; im Internet abrufbar unter: http://www.lbeg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=564&article_id=116264&_psmand=4 . 2 Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist. 3 Siehe dazu: „Bürger enttäuscht von Erdbebengutachten“, Berichterstattung des NDR vom 25. Juni 2013; im Internet abrufbar unter: http://www.ndr.de/regional/niedersachsen/oldenburg/erdbeben257.html. 4 Vgl. §§ 1 und 2 Haftpflichtgesetz (HPflG), § 33 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 26 Atomgesetz (AtomG). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 148/13 Seite 5 in technisch-wirtschaftlichen Bereichen mit typischen Betriebsgefahren eine verschuldensunabhängige Haftung vorsehen.5 2.1. Haftungsgrundlage Die Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht sind in § 114 BBergG geregelt, der folgenden Wortlaut hat: § 114 Bergschaden (1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb ) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten. (2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht 1. ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht, 2. ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem Aufsuchungsoder Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden Bodenschätzen entsteht, 3. ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können, 4. ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und 5. ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Anpassung nach § 110. Die Schadensersatzpflicht besteht demgemäß unter zwei Bedingungen: Es muss ein Bergschaden im Sinne des § 114 Abs. 1 BBergG vorliegen, d.h. eine Schädigung an Leib und Leben oder von Sachen durch Bergbaubetrieb (namentlich bei Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie dieser begleitender oder nachfolgender Wiedernutzbarmachung der Oberfläche), sofern es sich nicht um einen der in § 114 Abs. 2 BBergG aufgeführten Fälle handelt, und sodann muss der geltend gemachte Schaden aus dem Bergschaden entstanden sein. 2.2. Bergschadensersatzpflichtige Schadensersatzpflichtig nach Maßgabe der bergschadensrechtlichen Haftungsregeln sind der Unternehmer, der zur Zeit der Verursachung des Bergschadens den Bergbaubetrieb betrieben hat bzw. für eigene Rechnung hat betreiben lassen, (§ 115 Abs. 1 BBergG) und 5 Zu der Frage, ob darin ein gesetzlich geregelter Fall der Gefährdungshaftung oder der Aufopferungshaftung zu sehen ist, siehe Hans-Jürgen Müggenborg, Bergschadenersatz nach BBergG, in: Natur und Recht (NuR), S. 689. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 148/13 Seite 6 daneben der Inhaber der dem Anlagebetrieb zugrundeliegenden Bergbauberechtigung (§ 116 Abs. 1 1. Halbsatz BBergG). 3. Darlegungs- und Beweislast und Beweiserleichterungen im Bergschadensrecht 3.1. Grundsätze der Beweislast Um seinen Anspruch bei Gericht durchzusetzen, hat der Geschädigte diejenigen Tatsachen zu behaupten und bei Bestreiten durch den Gegner auch zu beweisen, die den geltend gemachten Anspruch stützen. Da es sich bei der Bergschadenshaftung um einen gesetzlichen Fall verschuldensunabhängiger Haftung handelt, ist er des Nachweises der subjektiven Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs (Verschulden, Fahrlässigkeit) enthoben und auf den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem von ihm geltend gemachten Schaden beschränkt. Allerdings sind dabei zwei verschiedene Kausalitätserfordernisse zu unterscheiden, nämlich einmal der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Rechtsgutsverletzung – sog. haftungsbegründende Kausalität – und zum zweiten derjenige zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem Schaden – sog. haftungsausfüllende Kausalität.6 Übertragen auf den Bergschadensersatzanspruch gemäß § 114 Abs. 1 BBergG bedeutet das, dass der Geschädigte beweisen muss, dass ein Bergschaden eingetreten ist (bspw. durch bergbauliche Tätigkeit verursachte Beschädigung oder Zerstörung eines Gebäudes - haftungsbegründende Kausalität) und hierdurch ein Schaden herbeigeführt wurde (Kosten der Aufwendungen für Neuerrichtung oder Reparatur, Wertminderung - haftungsausfüllende Kausalität). Diese Differenzierung ist prozessual von großer Bedeutung, weil die haftungsbegründende Kausalität gemäß § 286 Zivilprozessordnung (ZPO)7 zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen ist, während im Rahmen der Haftungsausfüllung nach Maßgabe des § 287 ZPO namentlich bei Streit über das Vorliegen eines Schadens und dessen Höhe das Beweismaß reduziert ist.8 6 Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 823 Rn. 308-311 mit weiteren Nachweisen. 7 Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379). 8 Wagner (Fn. 6), § 823 Rn. 308 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 148/13 Seite 7 3.2. Beweiserleichterungen im Bergschadensrecht 3.2.1. Recht auf Einsichtnahme in Grubenbild (§ 63 Abs. 4 BBergG) Um dem Geschädigten den Strengbeweis gemäß § 286 ZPO bezüglich der Verursachung eines Bergschadens durch den Bergbauunternehmer zu erleichtern, gewährt § 63 Abs. 4 BBergG dem Geschädigten das Recht auf Einsichtnahme in das bei der zuständigen Behörde befindliche Grubenbild.9 3.2.2. Bergschadensvermutung (§ 120 BBergG) Eine weitere Beweiserleichterung zugunsten des Geschädigten gibt das Gesetz mit der in § 120 BBergG geregelten Bergschadensvermutung. Mit der Einführung der Bergschadensvermutung sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Geschädigte, der den Nachweis zu führen hat, dass der Schaden ursächlich auf den Bergbau zurückzuführen ist, in der Mehrzahl der Fälle vor eine außerordentlich schwierige Beweissituation gestellt sein wird, insoweit der Beweis der Verursachung durch den bergbaulichen Betrieb fast ausnahmslos von einer Sachverständigenuntersuchung abhängen wird, zu der der Geschädigte selbst nicht in der Lage ist und sich damit in einem Nachteil gegenüber dem Schädiger befindet, der nicht nur über genaue Kenntnisse in Bezug auf die möglichen Ursachen für Bergschäden durch seinen Betrieb verfügt, sondern auch jede nicht abschließend fundierte Einlassung des Geschädigten durch die im eigenen Betrieb beschäftigten Sachverständigen leicht erschüttern kann.10 Die Vorschrift in § 120 BBergG lautet wie folgt: § 120 Bergschadensvermutung (1) Entsteht im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes durch Senkungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse ein Schaden, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann, so wird vermutet, dass der Schaden durch diesen Bergbaubetrieb verursacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass 1. der Schaden durch einen offensichtlichen Baumangel oder eine baurechtswidrige Nutzung verursacht sein kann oder 2. die Senkungen, Pressungen, Zerrungen oder Erdrisse a) durch natürlich bedingte geologische oder hydrologische Gegebenheiten oder Veränderungen des Baugrundes oder b) von einem Dritten verursacht sein können, der, ohne Bodenschätze untertägig aufzusuchen oder zu gewinnen, im Einwirkungsbereich des Bergbaubetriebes auf die Oberfläche eingewirkt hat. 9 Müggenborg (Fn. 5), S. 691. 10 Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Bundesberggesetzes (BBergG) vom 9. Dezember 1977, Bundestagdrucksache 8/1315, S. 144. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 148/13 Seite 8 (2) Wer sich wegen eines Schadens an einer baulichen Anlage auf eine Bergschadensvermutung beruft, hat dem Ersatzpflichtigen auf Verlangen Einsicht in die Baugenehmigung und die dazugehörigen Unterlagen für diese bauliche Anlage sowie bei Anlagen, für die wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, auch Einsicht in die Prüfunterlagen zu gewähren oder zu ermöglichen. Die Vorschrift macht von den oben angesprochenen Grundsätzen des Beweisrechts eine Ausnahme, indem sie für den Ursachenzusammenhang über die haftungsbegründende Kausalität für den Fall, dass im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen ein Schaden entsteht, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann, von dem Schaden als Erfolg auf den Bergbaubetrieb als Verursacher geschlossen wird, dem der Einwirkungsbereich zuzuordnen ist.11 Voraussetzung für diesen Kausalitätsschluss vom Bergbaubetrieb auf den Schaden ist jedoch, dass Bodenverformungen in Gestalt von Zerrungen, Pressungen, Senkungen oder Erdrissen vorliegen und dass hierdurch der Schaden herbeigeführt worden ist. Das Tatbestandsmerkmal „Schaden “ ist hier im Sinne einer Substanzbeschädigung (eines Gebäudes, einer baulichen Anlage , einer Leitung oder sonstiger Sachen gemäß § 90 ff. BGB) zu verstehen; sie muss ihrer Art nach , d.h. ihrem äußeren Erscheinungsbild nach, Beschädigungen ähneln, wie sie nach allgemeiner Lebenserfahrung bei derartigen Bodenbewegungen auftreten können (z.B. Risse, Schiefstellungen usw.).12 Die Bergschadensvermutung des § 120 BBergG streitet demnach für den Geschädigten, wenn er folgende Voraussetzungen beweisen kann: Der Schaden ist im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung und Gewinnung eines Bergbaubetriebes entstanden. Der Schaden beruht auf Senkungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder Erdrissen. Der Schaden kann seiner Art nach ein Bergschaden sein. Die Bedeutung der Vorschrift für die Auseinandersetzung im Prozess wird in der Kommentarliteratur folgendermaßen veranschaulicht: „Bei der Bergschadensvermutung handelt es sich um eine den Zivilprozess betreffende Vorschrift. der Geschädigte kann sich bereits vor der Klageerhebung auf die Bergschadensvermutung berufen. Die Bergschadensvermutung wirkt sich auf den Umfang der Behauptungspflicht des Geschädigten im Prozess aus. Der Behauptungsumfang wird nämlich vereinfacht, soweit es um die Verursachung des Schadens durch den Bergbaubetrieb geht. Der Geschädigte kann seinen Klagevortrag auf die Darlegung des bergbautypischen Geschehensablauf beschränken. Er muss hier darlegen, dass im Einwirkungsbereich 11 Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz (BBergG) - Kommentar, 1983, § 120 Rn. 6. 12 Piens/Schulte/Graf Vitzthum, ebenda. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 148/13 Seite 9 der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines bestimmten Bergbaubetriebes ein Schaden entstanden ist, der durch Senkungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche verursacht worden ist und seiner Art nach ein Bergschaden sein kann. Bleibt dies unstreitig, muss das Gericht annehmen, dass der Schaden durch den Bergbaubetrieb verursacht worden ist (vgl. § 120 Absatz 1 Satz 1 BBergG); der Klage wird stattgegeben, wenn sie im übrigen schlüssig ist. Der beklagte Bergbauunternehmer kann demgegenüber einwenden, dass der Schaden durch einen offensichtlichen Baumangel oder eine baurechtswidrige Nutzung verursacht sein kann oder dass die Senkungen, Pressungen, Zerrungen oder Erdrisse durch die in Nummer 2a und 2b beschriebenen Tatsachen verursacht sein können . Bestreitet der geschädigte Grundeigentümer dies nicht, so entfällt die Bergschadensvermutung ; die Klage wird abgewiesen. Bestreitet der geschädigte Grundeigentümer dies jedoch, so muss der Bergbauunternehmer die Möglichkeit der Verursachung gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 beweisen. Gelingt ihm der Beweis, ist das Gericht also der Überzeugung, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 oder Nummer 2 gegeben sind, so ist die Bergschadensvermutung entkräftet. In diesem Fall steht dem Geschädigten, die Möglichkeit offen, seinen Sachvortrag entsprechend den Erfordernissen der normalen Bergschadenersatzklage dahin zu ergänzen, dass der Schaden durch den Bergbaubetrieb verursacht worden ist und gegebenenfalls die erforderlichen Beweise anzubieten.“13 Über die Frage, ob die Bergschadensvermutung ihrer Rechtsnatur nach eine gesetzliche Vermutung gemäß § 292 ZPO mit der Folge einer Umkehr der Beweislast oder um einen gesetzlich normierten Fall eines Beweises des ersten Anscheins handelt, besteht im rechtswissenschaftlichen Schrifttum Uneinigkeit.14 4. Anwendbarkeit des Bergschadensrechts bei Schädigungen durch die Förderung von Erdgas 4.1. Spezifika der Erdgasförderung Vor der Erörterung der Frage, inwieweit bei der Regulierung von Schäden, die durch Erdgasförderung entstanden sind, Bergschadensrecht anwendbar ist, seien zunächst folgende Spezifika der Erdgasförderung festgehalten: 13 Gerhard Dapprich/Klaus Römermann, Bundesberggesetz mit Erläuterungen, 1983, § 120 Rn. 1. Vgl. dazu auch Piens/Schulte/Graf Vitzthum (Fn. 11), § 120 Rn. 7 f. 14 Vgl. Ute Ebert, Die Darlegungs- und Beweislast bei Bergschäden unter besonderer Berücksichtigung des § 120 BBergG, in: Zeitschrift für Bergrecht (ZfB) 1987, S. 331-339 und Piens/Schulte/Graf Vitzthum (Fn. 11), § 120 Rn. 9. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 148/13 Seite 10 Erdgas ist die Sammelbezeichnung für brennbare, in der Erdkruste vorkommende Naturgase , die überwiegend Methan enthalten, daneben andere Bestandteile (z. B. Ethan, Propan , Stickstoff, Kohlendioxid, in einigen Fällen auch Schwefelwasserstoff und technisch verwertbares Helium). Wie Erdöl wandert Erdgas in der Erdkruste und bildet, wenn Fangstrukturen (mit gasdichten Deckschichten und darunterliegenden porösen Gesteinsformationen) vorhanden sind, Erdgaslagerstätten, die Drücke bis zu 750 bar aufweisen. Ihre Bildung ist prinzipiell in allen Sedimentgebieten der Erde möglich; diese machen etwa 38 % der Landoberfläche aus und setzen sich in großem Umfang unter dem Meer fort.15 Man unterscheidet dabei konventionelle von unkonventiellen Erdgaslagerstätten: Mit konventionell werden Erdgaslagerstätten in gut durchlässigem Gestein bezeichnet. Um dieses Erdgas zu fördern, muss eine Bohrung in die Lagerstätte niedergebracht werden. Das Erdgas fließt dann durch den hohen Druck in der Lagerstätte ohne weiteren technischen Aufwand zum Bohrloch. In unkonventionellen Erdgaslagerstätten befindet sich das Erdgas in gering bis sehr gering durchlässigen Gesteinen, liegt gelöst in Wasser oder gebunden an Feststoffen vor. Zu den typischen unkonventionellen Erdgaslagerstätten zählen Schiefergas (Shale-Gas), Kohleflözgas (CBM - Coal Bed Methane) und Gashydrat. Dieses Erdgas kann in der Regel nur mit Hilfe spezieller technischer Maßnahmen (z.B. Frac- Behandlung) gefördert werden.16 Die Suche nach Lagerstätten und die Durchführung der Bohrungen erfolgt ebenfalls ähnlich wie beim Erdöl. Das Roherdgas wird bei der landgebundenen Bohrung über das sogenannte »Eruptionskreuz« entnommen, das fest mit dem Steigrohr verbunden und mit Ventilen sowie Druck- und Temperaturmessgeräten ausgestattet ist. Bei der Erdgasförderung mit Offshoretechnik (z. B. in der Nordsee) sind Förderplattformen erforderlich.17 Bohrungen, die innerhalb eines Erdgasfeldes niedergebracht werden, um einen oder mehrere bekannte erdgasführende Horizonte flächenhaft zu erschließen und in Förderung zu nehmen, werden als „Produktionsbohrung“ (B2) qualifiziert.18 Bei der Gewinnung von Erdgas erfolgt die Rohstoffentnahme aus z.B. einem Speichergestein , bei dem der Lagerstättendruck im Porenraum dem Gebirgsdruck der überlagernden Schichten entgegenwirkt. Hierdurch kommt es zu einer Druckentlastung und damit zur 15 Brockhaus Online-Enzyklopädie, Stichwort „Erdgas“; http://www.brockhausenzyklopaedie .de/be21_article.php 16 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Häufig gestellte Fragen http://www.lbeg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=30976&article_id=106540&_psmand =4 17 Brockhaus (Fn. 15). 18 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland 2012, S. 22. http://www.lbeg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=655&article_id=936&_psmand=4 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 148/13 Seite 11 Kompaktion (Verfestigung und Volumenverkleinerung von Sedimenten durch den Druck darüberliegender, sog „hangender“ Gesteinsschichten) des Speichergesteins. Durch die Verminderung der Stützung des Gebirgskörpers entstehen Senkungen an der Tagesoberfläche .19 4.2. Bergschadensersatzpflicht Erdgas zählt zu den Kohlenwasserstoffen, und ist damit ein sogenannter bergfreier Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG. Es kommt in großem Umfang in natürlichen unterirdischen Lagerstätten vor. Diese Lagerstätten können angebohrt und das Erdgas daraus gefördert werden. Das Fördern von Erdgas ist eine Gewinnungstätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 BBergG und mitsamt den ihm dienenden Betriebsanlagen und - einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBergG dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterworfen. Sie gehören demgemäß zu den von § 114 Abs. 1 BBergG erfassten Bergbaubetrieben. Für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den Betreiber einer Erdgasförderungsanlage oder gegen den Inhaber der deren Betrieb zugrundeliegenden Bergbauberechtigung wegen Gebäudeschäden, die in der Nachbarschaft produktiver Erdgasfelder im Zusammenhang mit seismischen Ereignissen aufgetreten sind, käme § 114 Abs. 1 BBergG grundsätzlich als Anspruchsgrundlage in Betracht. 4.3. Bergschadensvermutung gemäß § 120 BBergG Dem Anspruchsteller käme die Kausalitätsvermutung des § 120 BGB zugute, wenn er nachweisen kann, dass ein Schaden, der seiner Art nach Bergschaden sein kann, durch die in § 120 Abs. 1 Satz 1 BBergG erfassten Bodenverformungen entstanden ist, und dieser innerhalb des Einwirkungsbereichs der untertägigen Aufsuchung und Gewinnung eines Bergbaubetriebes auftritt. 4.3.1. Typisches Schadensbild im Sinne des § 120 BBergG Ist die Entnahme von Erdgas aus unterirdischen Lagerstätten nicht anders denn als untertägige Rohstoffgewinnung zu verstehen, 20 deren Ausübung mit dem Risiko von Bodenabsenkungen verbunden sein kann, verwirklicht sich mit in deren Gefolge auftretenden Gebäudeschäden das gemäß § 120 BBergG vom Geschädigten nachzuweisende Schadensbild , das der Bergschadensvermutung zugrundeliegt. 19 Walter Busch u.a., Analyse von Senkungserscheinungen außerhalb prognostizierter bergbaulicher Einwirkungsbereiche des Bergwerks Prosper-Haniel - Gutachten der TU Clausthal und der WWU Münster vom 31.8.2012 im Auftrag der Bezirksregierung Arnsberg, S. 31; im Internet abrufbar unter: www.bezreg-arnsberg.nrw.de/presse/2012/09/160_12/gutachten.pdf 20 Busch u.a. (Fn. ), S. 30 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 148/13 Seite 12 Damit wären der Anwendbarkeit der Bergschadensvermutung des § 120 BBergG bei der Schadensregulierung im Zusammenhang mit der Erdgasförderung keine Bedenken entgegenzusetzen . 4.3.2. Entgegenstehendes Verständnis Allenthalben wird allerdings davon ausgegangen, dass Erdgasförderung nicht in den Anwendungsbereich des § 120 BBergG falle. Diese Auffassung macht sich in jüngerer Zeit beispielsweise der Bundesrat in seiner Entschließung vom 1. Februar 2013 zum Umgang mit dem Einsatz von Fracking- Technologien mit umwelttoxischen Chemikalien bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus konventionellen Lagerstätten, in der er vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung und Dimensionen des Bohrlochbergbaus die Bundesregierung auffordert , den Geltungsbereich des Bergschadensrechts auf die Gewinnung von Bodenschätzen durch Tiefbohrungen einschließlich des Betriebs von unterirdischen Kavernenspeichern zu erweitern,21 auf der Grundlage folgender Begründung zu eigen: „Die Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas ist im Vergleich zur untertägigen Gewinnung von Bodenschätzen (z.B. Steinkohle oder Salzbergbau) weit weniger risikobehaftet, sogenannte Bergschäden zu erzeugen. Dennoch traten in Niedersachsen in jüngster Zeit seismische Ereignisse auf, die nach Auskunft von Fachleuten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Einflüsse aus der Erdgasgewinnung zurückzuführen sind. Bei einem Schaden (z.B. Gebäudeschäden, Vernässung von landwirtschaftlichen Flächen), der im kausalen Zusammenhang mit der Ausübung von bergbaulichen Tätigkeiten zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen steht, liegt nach derzeitiger Rechtslage die Beweispflicht beim Geschädigten. Die Nachweisführung gestaltet sich jedoch schwierig, da zum einen sehr komplexe unterirdische Vorgänge einen Bergschaden provozieren und zum anderen detaillierte Informationen des Bergbauunternehmers zumeist unverzichtbar bei der Ermittlung der Schadensursache sind. Diesem Umstand geschuldet, enthält das Bundesberggesetz (BBergG) seit dem Inkrafttreten 1980 klare Regelungen für Bergschäden, nach denen beispielsweise ein Gebäudeschaden auf einen Bergbautreibenden zurückgeführt werden kann, wenn das Gebäude im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergwerkes liegt (§120 BBergG –Bergschadensvermutung). Diese Regelungen gelten jedoch nicht für die Erkundung und Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrlöcher, sodass im Umkehrschluss die Aufsuchung und Gewinnung von 21 Entschließung des Bundesrates zum Umgang mit dem Einsatz von Fracking-Technologien mit umwelttoxischen Chemikalien bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus konventionellen Lagerstätten , Bundesratdrucksache 745/12 (Beschlüsse) vom 1. Februar 2013 (906. Sitzung), S. 3, Ziffer 6. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 148/13 Seite 13 Erdöl und Erdgas aus dem Anwendungsbereich des § 120 BBergG ausgeschlossen ist.“22 Das gleiche Verständnis im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Bergschadensvermutung auf die Erdgasförderung liegt dem im Dezember 2011 im Deutschen Bundestag eingebrachten Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugrunde, im Rahmen einer umfassenden Reform des Bergrechts eine generelle Bergschadensvermutung mit Beweislastumkehr einzuführen23, zu dessen Begründung wie folgt ausgeführt wird: „In der Praxis taucht aber sehr oft die Streitfrage zwischen Bergbaubetroffenen und Bergbautreibenden auf, ob ein Sachschaden an einem Gebäude durch den Bergbau verursacht worden ist oder nicht. Hier schafft das Bergrecht eine Zweiklassengesellschaft : Im Einwirkungsbereich des Tiefbergbaus (Steinkohle) gibt es die Bergschadensvermutung, das heißt der Bergbautreibende muss durch Gutachten u. Ä. nachweisen, dass es sich nicht um einen Bergschaden handelt sondern der Gebäudeschaden andere Ursachen hat. Im übrigen Bergbau, z. B. bei der Braunkohle, wo Bergschäden durch großflächiges Abpumpen von Grundwasser und damit verbundene Bergsenkungen oft noch viele Kilometer von den Tagebauen entfernt auftreten, sind die Betroffenen deutlich schlechtergestellt: Hier müssen sie nachweisen, dass an ihrem Gebäude ein Bergschaden vorliegt. Noch schwieriger wird es, wenn Geschädigte z. B. im Bereich des Salzabbaus, Gesteinsabbaus oder der Gasförderung ihre Bergschäden beweisen müssen.“ Gestützt wird die so zum Ausdruck gebrachte Auffassung durch die im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vertretene Ansicht, die Gewinnung von Bodenschätzen durch von der Erdoberfläche angesetzte Bohrungen (z. B. Erdöl, Erdgas) zähle nicht zum untertägigen Bereich.24 Ergänzend sei erwähnt, dass im Rahmen eines im Februar 2012 geführten Fachgesprächs „Fracking: Haftungs- und Versicherungsfragen“ Einvernehmen darüber herrschte, dass zweifelhaft sei, ob die Bergschadensvermutung für die Erdgasaufsuchung und - gewinnung gilt.25 22 Empfehlungen der Ausschüsse, Bundesratdrucksache 745/1/12 vom 21. Januar 2013, S. 2. 23 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ein neues Bergrecht für das 21. Jahrhundert, Bundestagdrucksache 17/8133 vom 14. Dezember 2011, S. 7. 24 Karl Nölscher, Die Bergschadensvermutung des Bundesberggesetzes, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1981, 2039 ff.; Gerhard Boldt/Herbert Weller, Bundesberggesetz - Kommentar, 1984, § 120 Rn. 9; Andreas Keusgen, Bergverordnungen über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen sowie über Einwirkungsbereiche, in: Zeitschrift für Bergrecht (ZfB) 1983, S. 95 (107); Herbert Weller /Ulrich Kullmann, Bundesberggesetz, 2012, § 3 Rn. 4. 25 Informations- und Dialogprozess der ExxonMobil über die Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Fracking-Technologie für die Erdgasgewinnung, Protokoll: Fachgespräch „Fracking Haftungs- und Versicherungsfragen“, S. 6 (PDF-Version); im Internet abrufbar unter: http://dialogerdgasundfrac .de/protokoll-fachgespraech-fracking-haftungs-versicherungsfragen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 148/13 Seite 14 4.3.3. Diskussion Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden der Frage nachgegangen, ob die Vorschriften des geltenden Rechts die Annahme rechtfertigen, dass die Förderung unterirdisch gelagerter Bodenschätze, die mittels Bohrung von der Erdoberfläche her zu Tage gebracht werden, nicht dem Bereich der „untertägigen Gewinnung“ im Sinne des § 120 BBergG zugerechnet werden kann. Einschlägige, insbesondere höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu liegt nicht vor. Deshalb ist die Untersuchung auf den Blick in die Vorschriften des Bundesberggesetzes und die ihnen zugehörigen Gesetzgebungsmaterialien sowie die auf der Grundlage des Gesetzes erlassenen Verordnungen beschränkt. 4.3.3.1. Bundesberggesetz Im Text des Bundesberggesetzes wird der Begriff „untertägig“ stets in Verbindung mit den Begriffen „Aufsuchung“ und „Gewinnung“ verwendet. Diese Wörterverbindung findet sich außer § 120 BBergG in den folgenden Zusammenhängen: § 3 Abs. 4 Nr. 2 BBergG ordnet bestimmte Bodenschätze den grundeigenen Bodenschätzen zu, soweit sie „untertägig aufgesucht oder gewonnen werden“. § 63 Abs. 1 Satz 1 BBergG schreibt Bergbauunternehmern vor, für „jeden Gewinnungsbetrieb und untertägigen Aufsuchungsbetrieb“ ein Risswerk anzufertigen und nachtragen zu lassen, was gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BBergG für „untertägige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe“ nur durch anerkannte Markscheider erledigt werden darf. § 131 Abs. 1 Satz 1 BBergG auferlegt unter anderen denjenigen Unternehmern, die einen „untertägigen Gewinnungsbetrieb“ betreiben, die Gründung, Unterhaltung und Beteiligung einer Hauptstelle für das Grubenrettungswesen. Wie dabei jeweils der im vorliegenden Zusammenhang bedeutsame Begriff „Gewinnung“ zu verstehen ist, bestimmt das Gesetz in § 4 Abs. 2 1. Halbsatz BBergG durch Legaldefinition . Gewinnen ist danach das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten . Dagegen wird der Inhalt des Begriffs „untertägig“ nicht vom Gesetz definiert, sondern vorausgesetzt. Zugleich lässt sich aus dem Gebrauch der Wortwahlkonstellation „untertägige Aufsuchung“ oder „untertägige Gewinnung“ in den oben aufgeführten Zusammenhängen eine Begriffsbestimmung nicht ableiten. Umgekehrt gebraucht das Bundesberggesetz an keiner Stelle den Gegenbegriff „übertägig“ und den Begriff „Tagebau“ lediglich in § 53 Abs. 2 Satz 2 BBergG, der bei definierter Ausnahme für Gewinnungsbetriebe, die in Form von Tagebau betrieben werden, von dem Erfordernis befreit, einem Abschlussbetriebsplan eine Betriebschronik beizufügen, ohne dass damit die zweifelsfreie Zuordnung des Bohrlochbergbaus gefördert würde. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 148/13 Seite 15 Demgemäß lässt sich aus dem Wortlaut des Bundesberggesetzes eine eindeutige Zuordnung des Rohrlochbergbaus zur unter- oder übertägigen Bodenschatzgewinnung nicht erschließen. 4.3.3.2. Gesetzgebungsmaterialien Anhaltspunkte dafür, welche Vorstellung der Gesetzgeber bei der Wortwahl „untertägige Gewinnung“ im Hinblick auf die Zuordnung des Bohrlochbergbaus verbunden hat, lassen sich gegebenenfalls der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesberggesetz (im Folgenden: Regierungsentwurf -RegE)26 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des federführenden Wirtschaftausschusses zu dem Entwurf27 entnehmen. 4.3.3.2.1. Regierungsentwurf Als Indikator dafür, dass der Regierungsentwurf durchgängig zwischen untertägiger und übertägiger Bergbauaktivität unterscheidet, ohne dabei ein Zuordnungserfordernis für den Bohrlochbergbau zu sehen, mögen folgende Ausführungen zur Begründung von § 54 Satz 1 Nr. 5 RegE dienen: „Bergbau ist nicht möglich, wenn nicht ein gewisses Maß von Auswirkungen auf die Erdoberfläche in Kauf genommen wird. Das gilt — wenn auch mit graduellen Abstufungen — sowohl für den Bergbau unter Tage als auch für den im Tagebau betriebenen Abbau von Bodenschätzen. Gleichwohl darf auch schon nach geltendem Recht Bergbau nicht ohne jede Rücksicht auf die Erdoberfläche betrieben werden. (…)“28 Ebensowenig enthält die Begründung des Regierungsentwurfs zu der in § 118 Abs. 1 Satz 1 RegE vorgesehenen Bergschadensvermutung (gegenüber dem geltenden § 120 Abs. 1 Satz 1 wortgleich) Anhaltspunkte für eine Zuordnung des Bohrlochbergbaus.29 Für die vorliegende Fragestellung ist hingegen § 122 RegE bedeutsam, der die Beitragspflicht der Bergbauunternehmer zur gemäß § 120 RegE gesetzlich vorgesehenen Bergschadensausfallkasse regelt. Der Regierungsentwurf sah für dessen Nummer 3, in der die Beitragspflicht von Unternehmern zu den Mitteln zur Deckung des Ausfalls eines Scha- 26 Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Bundesberggesetzes (BBergG), Bundestagdrucksache 8/1315 vom 9. Dezember 1977. 27 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (9. Ausschuss) a) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Bundesberggesetzes (BBergG) - Drucksache 8/1315 -, b) zu dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel - Drucksache 8/1018 -, Bundestagdrucksache 8/3965 vom 30. April 1980. 28 Bundestagdrucksache 8/3965, S. 111. 29 Vgl. Bundestagdrucksache 8/1315, S. 144 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 148/13 Seite 16 dens durch einen Betrieb zur Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen geregelt wird, folgenden Wortlaut vor: § 122 RegE (Beitragspflicht): 1. (…) 2. (…) 3. Mittel zur Deckung des Ausfalls eines Schadens, der durch einen Betrieb zur Aufsuchung oder Gewinnung von in § 3 Abs. 2 aufgeführten oder nach § 150 Abs. 2 bergfreien Bodenschätzen auf dem Festland verursacht worden ist, werden durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht, die auf dem Festland einen dieser Bodenschätze aufsuchen oder gewinnen, und zwar jeweils der Unternehmer, die a) eine Aufsuchung betreiben, b) Bodenschätze im Tagebau gewinnen, c) Bodenschätze mit Hilfe von Bohrlöchern gewinnen, d) untertägig Steinkohle gewinnen, e) Salze der in § 3 Abs. 2 genannten Art untertägig gewinnen oder f) andere Bodenschätze als Steinkohle oder Salze der in § 3 Abs. 2 genannten Art untertägig gewinnen, für einen Schaden, der in den Fällen des Buchstaben a durch einen Aufsuchungsbetrieb , in den übrigen Fällen durch einen Gewinnungsbetrieb der entsprechenden Art verursacht worden ist. 4. (…)“ Der Gesetzgeber hat die in §§ 120 ff. RegE vorgeschlagene Errichtung der Bergschadensausfallkasse in Form einer staatlichen Einrichtung nicht übernommen.30 Gleichwohl ist die in § 122 Nummer 3 b) bis f) RegE enthaltene Differenzierung der Gewinnungsarten im rechtswissenschaftlichen Schrifttum unmittelbar nach Inkrafttreten des Bundesberggesetzes mit der nachfolgend wiedergegebenen Argumentation zur Grundlage der Ansicht gemacht worden, dass Bohrlochbergbau dem Geltungsbereich der Bergschadensvermutung nicht zuzurechnen sei: „Die Beschränkung auf den Einwirkungsbereich der untertägigen Betriebsteile des Bergbaubetriebes bedeutet zunächst, dass für den gesamten Übertagebergbau, insbesondere für den im Tagebau betriebenen Braunkohlenbergbau, die Bergschadensvermutung nicht gilt. Die Geltung der Bergschadensvermutung erfasst ferner nur den Bereich, auf den diejenigen untertägigen Betriebsteile des Bergbaubetriebes einwirken, in denen Steinkohle, Salze oder andere Bodenschätze untertägig aufgesucht oder gewonnen werden. Dazu gehört also auch nicht die Erdöl- und Erdgasaufsuchung und -gewinnung mit Hilfe von Bohrlöchern. Das ergibt sich eindeutig aus der in § 122 Nr. 3 RegE 1977 getroffenen Unterschei- 30 Zu den Gründen vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Wirtschaftsausschusses, Bundestagdrucksache 8/3965, S. 143 (zu §§ 120 bis 126). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 148/13 Seite 17 dung zwischen der Gewinnung von Bodenschätzen mit Hilfe von Bohrlöchern (c) und der untertätigen Gewinnung von Steinkohle (d), von Salzen (e) und anderer Bodenschätze (f). Denn diese Unterscheidung zeigt den klaren Willen des Entwurfgebers , die Gewinnung mit Bohrlöchern nicht der untertägigen Gewinnung zuzurechnen. Der Gesetzgeber hat zwar § 122 RegE 1977 wegen des Fortfalls der gesetzlichen Errichtung einer Bergschadensausfallkasse nicht in das Gesetz übernommen , jedoch in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er in dieser Hinsicht eine vom Entwurfgeber abweichende Auffassung vertritt.“31 Dieser Begründung ist unlängst in einer Monographie zu Haftungsproblemen bei Geothermiebohrungen mit folgenden Ausführungen vehement entgegengetreten worden: „(…) zunächst ist festzuhalten, dass der Gesetz gewordene Wortlaut des § 120 BBergG die untertägige Aufsuchung und Gewinnung eines Bergbaubetriebes und damit unzweifelhaft auch Bohrungen zur Aufsuchung und solche zur grundstücksübergreifenden Gewinnung von Erdwärme erfasst und für die vorgenannte einschränkende Interpretation nichts hergibt. Hätte der Gesetzgeber einen Ausschluss von Bohrungen aus dem Anwendungsbereich der Bergschadensvermutung des § 120 BBergG gewollt, so hätte er dies im Wortlaut der Vorschrift manifestiert, wie er dies durch die Einfügung des Wortes „untertägigen“ in Bezug auf die übertägige Aufsuchung und Gewinnung - also den Tagebau - getan hat. Eine Herausnahme von Bohrungen ist jedoch gerade nicht erfolgt . Der Gesetzgeber war sich auch im Klaren darüber, dass Bohrungen über § 2 Abs. 1 BBergG in den Anwendungsbereich des Bergschadensrechts der §§ 114 ff. BBergG und damit auch in denjenigen der Bergschadensvermutung des § 120 BBergG fallen können (vgl. diesbezüglich nur den Wortlaut des § 127 BBergG: ‚für die nicht unter § 2 [BBergG] fallenden Bohrungen“), so dass auch kein Redaktionsversehen vorliegt. Ferner wurde § 122 RegE nicht ins BBergG übernommen und es findet sich auch keine andere Vorschrift im BBergG, an der sich die oben angeführte Auffassung, insbesondere eine Unterscheidung zwischen untertägiger Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und einer solchen durch Bohrlöcher festmachen lässt. Zwar ist der Gegenansicht zuzugestehen, dass keine ausdrückliche Abkehr von der im RegE vertretenen Auffassung in den Gesetzesmaterialien zum BBergG erfolgt ist, jedoch finden sich auch keinerlei Hinweise oder Anhaltspunkte darin, dass der Gesetzgeber an der Unterscheidung in § 122 RegE im BBergG festhalten wollte.“32 Auffallend bei dem dargestellten Disput um die Bedeutung der in § 122 Nummer 3 RegE ist allerdings, dass keinerlei Bezug genommen wird auf die im weiteren Verlauf der Begründung zu § 122 RegE aufzufindende Formulierung, mit welcher der „Entwurfgeber“ selbst die Frage der Zuordnung des Bohrlochbergbaus ausdrücklich offenhält: 31 So Nölscher und Boldt/Weller (jeweils wie Fn. 24). 32 Wolfgang Kräber, Haftungsprobleme bei Geothermiebohrungen, 2012, S. 159 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 148/13 Seite 18 „Davon abgesehen sind die Beitragsklassen innerhalb der Nummern 2 bis 4 ausschließlich nach den erwähnten Kriterien des Volumens der durch die bergbauliche Tätigkeit verursachten Schäden (Nummer 3 Buchstabe d: Steinkohle) oder des Grades des Bergschadensrisikos (alle übrigen Beitragsklassen) gebildet. Klarzustellen ist noch, daß unter die Formulierung „Bodenschätze mit Hilfe von Bohrlöchern gewinnen " (Nummer 3 Buchstabe c) die übliche Erdöl- und Erdgasgewinnung, aber auch die Aussolung von Salzstöcken zu subsumieren sind, ohne diese Betriebe damit der untertägigen oder im Tagebau betriebenen Gewinnung zuordnen zu müssen. Die der Aufteilung in den Nummern 2 bis 4 zugrunde liegenden Kriterien können allerdings für die Aufbringung der Mittel zur Deckung der Personal- und Sachkosten der Bergschadensausfallkasse nicht gelten (Nummer 1), weil diese Einrichtung ohne Unterschied für alle Bergbautreibenden tätig wird.“33 Demgemäß erweist sich der Blick in den Regierungsentwurf im Hinblick auf die vorliegende Fragestellung als unergiebig. 4.3.3.2.2. Beschlussempfehlung und Bericht des Wirtschaftsausschusses Beschlussempfehlung und Bericht des Wirtschaftsausschusses enthalten keine weitergehenden Anhaltspunkte für eine Zuordnung des Bohrlochbergbaus. Insbesondere in ihren Ausführungen zu der in § 118 RegE vorgesehenen Bergschadensvermutung bestätigen die Berichterstatter lediglich die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Beschränkung der Vermutung auf typische Erscheinungsformen im Bereich des untertägigen Abbaus und erläutern den im Hinblick auf die Gestaltung der Vorschrift aus ihrer Sicht entscheidenden Unterschied zwischen untertägigem und übertägigem Bergbau . 4.3.3.3. Verordnungsgeber Anders als im Bundesberggesetz wird in den vom Bundesminister für Wirtschaft auf der Grundlage des Gesetzes erlassenen Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)34 und der Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)35 nach untertägiger, übertägiger und von Bohrungen über Tage betriebener Bodenschatzgewinnung differenziert. So werden bei der Markscheider-Bergverordnung in Anlage 3 zu §§ 9 und 12 Marksch- BergV (Anforderungen an das Risswerk/Ausnahmen vom Erfordernis des Grubenbildes) 33 Bundestagdrucksache 8/1315, S. 147. 34 Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider- Bergverordnung - MarkschBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geändert worden ist. 35 Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV)vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 148/13 Seite 19 sowie in Anlage 4 zu § 10 MarkschBergV (Nachtragungsfristen für das Risswerk) „unterund übertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe“ (Ziffern (1.1,1.3 und 2) von „Gewinnungsbetrieben von Bohrungen über Tage“ (Ziffer 2). In Anlage 4 zu § 10 MarkschBergV wird dabei ausdrücklich die „Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Erdöl, Erdgas)“ bei den Gewinnungsbetrieben mit Bohrungen von über Tage eingeordnet. Die Allgemeine Bundesbergverordnung, die der Umsetzung unter anderem - der EG-Richtlinie vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden36, und - der EG-Richtlinie vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben37 dient, unterscheidet zwischen - Arbeitsstätten zur Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen einschließlich der Aufbereitung, Untergrundspeicherung, Wiedernutzbarmachung (§ 13 ABBerg V), - Arbeitsstätten zur übertägigen Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung, Wiedernutzbarmachung (§ 14 ABBergV ) und - Untertägige Arbeitsstätten (§ 15 ABBergV). 4.3.3.4. Befund Unter Maßgabe der vorstehend unternommenen Durchsicht des Bundesberggesetzes, der zugehörigen Gesetzgebungsmaterialien und der auf der Grundlage des Gesetzes erlassenen Verordnungen lassen sich dem geltenden Recht zwar keine Anhaltspunkte entnehmen , welche die Annahme rechtfertigen dürften, die Einbeziehung der Förderung flüssiger oder gasförmiger Bodenschätze aus unterirdischen Lagerstätten mit Hilfe von Bohrungen in den Anwendungsbereich der Bergschadensvermutung des § 120 BBergG sei ausgeschlossen. 36 Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. EG Nr. L 348 S. 8. 37 Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. EG Nr. L 404 S. 10. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 – 3000 – 148/13 Seite 20 Zugleich wird aber deutlich, dass der Gesetzgeber weder im Wortlaut des Bundesberggesetzes noch in den Gesetzgebungsmaterialien verlässliche Anzeichen gesetzt hat, nach denen der Bohrlochbergbau zweifelsfrei dem Bereich der untertägigen Bodenschatzgewinnung zuzuordnen ist. Bei diesem Befund wäre im Lichte der in den Bergverordnungen vorgefundenen Differenzierung der Gewinnungsarten und der weithin vertretenen Ansicht, im Bereich der Erdgasförderung auftretende Schadensbilder könnten nicht Gegenstand der Bergschadensvermutung sein, eine Klarstellung des gesetzgeberischen Willens wünschenswert.