Rechtsfragen im Kontext der Abgeordnetenkorruption - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 148/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Rechtsfragen im Kontext der Abgeordnetenkorruption Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 148/08 Abschluss der Arbeit: 9. September 2008 Fachbereich WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Fachliche Unterstützung erfolgte durch MRn Dr. Bell und gepr. RK Osten vom Fachbereich WD 2 (Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und Humanitäre Hilfe) hinsichtlich der Ausführungen betreffend die OECD-Konvention sowie die VN-Konvention gegen Korruption im Abschnitt 3 der Ausarbeitung sowie durch RR Dr. Hoppe und Prakt. Lehmann vom Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) bezüglich des Beitrags zu den verfassungsrechtlichen Fragestellungen im Kontext Abgeordnetenkorruption und Nebentätigkeiten im Abschnitt 6 der Ausarbeitung. Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. - Zusammenfassung - Die Abgeordnetenbestechung, für die keine einheitliche Definition existiert und deren repressive Bekämpfung in Deutschland seit Jahren sehr kontrovers diskutiert wird, ist im Straftatbestand des § 108e StGB pönalisiert, dessen enger Anwendungsbereich sich jedoch lediglich auf den Teilbereich des Stimmenkaufs bzw. –verkaufs bei Wahlen oder Abstimmungen in Volksvertretungen beschränkt. Die derzeitige bewusst restriktive Fassung der Norm begegnet in der Rechtswissenschaft und in der öffentlichen Diskussion wegen der Privilegierung von Mandatsträgern erheblicher Kritik, da § 108e StGB als praktisch bedeutungslose „symbolische Gesetzgebung “ viele Fälle strafwürdiger politischer Korruption nicht wirksam erfasse, zahlreiche Umgehungsmöglichkeiten biete und die gesellschaftspolitische Realität der stetig zunehmenden Einflussnahme auf Parlamentarier nicht adäquat widerspiegele. Angesichts dieser tatbestandlichen Defizite und des vom BGH angemahnten legislatorischen Handlungsbedarfs sowie im Hinblick auf die teilweise noch nicht implementierten Vorgaben internationaler und europäischer Antikorruptionsübereinkommen und ferner auch in rechtsvergleichender Perspektive ist im Ergebnis zu konstatieren, dass die Abgeordnetenbestechung in Deutschland durch den Tatbestand des § 108e StGB hinsichtlich des mit der Norm intendierten Schutzes der Integrität und Unabhängigkeit der Mandatsausübung keine ausreichende strafrechtliche Regelung erfahren hat und diesbezüglich Reformbedarf besteht. Die Notwendigkeit einer Erweiterung und Verschärfung des § 108e StGB ist insbesondere auch mit Blick auf die Ratifikation des von Deutschland bereits am 27. Januar 1999 gezeichneten Strafrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption sowie der am 9. Dezember 2003 gezeichneten VN-Konvention gegen Korruption, die einen globalen Mindeststandard der Kriminalisierung der Abgeordnetenbestechung etabliert, angezeigt. Die parlamentarischen Arbeiten zur erforderlichen Anpassung des deutschen Straftatbestandes des § 108e StGB an die völkerrechtlichen Vorgaben wurden zwar bereits in der vorigen Legislaturperiode begonnen, sind jedoch im 16. Deutschen Bundestag immer noch nicht abgeschlossen. Zur Erweiterung des Korruptionsstrafrechts wurde seitens der Bundesregierung der Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes (BT-Drs. 16/6558) vorgelegt; die gebotene Novellierung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung wurde dabei jedoch ausgeklammert und soll vielmehr durch ein separates Gesetz „aus der Mitte des Bundestages“ erfolgen. Derzeit sind jedoch keine aktuellen Initiativen der Großen Koalition zur Reformierung des § 108e StGB bekannt. Hinzuweisen ist in diesem Kontext auf die noch nicht beratenen Gesetzentwürfe der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 16/6726) und der Fraktion DIE LINKE (BT-Drs. 16/8979), die eine Erweiterung der Strafbarkeit der Abgeordnetenkorruption vorsehen. Nebentätigkeiten der Abgeordneten fallen in den Schutzbereich der Freiheit des Mandats (Art. 38 GG) und können daher nicht unbegrenzt eingeschränkt oder reglementiert werden. Verfassungsrechtlich unzulässig wäre in jedem Fall ein völliges Verbot von Nebentätigkeiten. Verfassungsrechtlich zulässig ist es hingegen, dass übermäßig dotierte Nebentätigkeiten unter den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB) fallen können. Verhaltensregeln für Abgeordnete können auf Bundesebene nur für den Bundestag und nicht für die Länderparlamente erlassen werden. Dabei ist unerheblich, ob in den Länderparlamenten Halbtags- oder „Berufsabgeordnete“ sitzen. Lediglich für strafrechtliche Korruptionsvorschriften besteht eine (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Da der Bund seine Kompetenz in Form des Strafgesetzbuchs wahrgenommen hat, können die Länder keine strafrechtlichen Korruptionsvorschriften erlassen. Inhalt 1. Einleitung 6 2. Zum Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung gem. § 108e StGB 7 2.1. Tatbestandliche Voraussetzungen des § 108e StGB 7 2.2. Ausreichende strafrechtliche Regelung oder Symbolstrafrecht? 10 2.2.1. Kritik im rechtswissenschaftlichen Schrifttum 10 2.2.2. Appell des BGH an den Gesetzgeber 15 3. Internationale und europäische Vorgaben für die Korruptionsbekämpfung 16 3.1. Die OECD-Konvention zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr 16 3.2. Die VN-Konvention gegen Korruption 17 3.2.1. Präventive Maßnahmen 18 3.2.2. Strafbarkeit der Bestechung von Amtsträgern 19 3.2.3. Weitere Maßnahmen 20 3.3. Regelungen auf europäischer Ebene 20 3.4. Das Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption 21 4. Rechtsvergleichender Überblick über die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung im Ausland 23 4.1. Spezialbestimmungen zur Abgeordnetenbestechung 23 4.1.1. Griechenland 23 4.1.2. Finnland 24 4.1.3. Österreich 24 4.2. Einbeziehung von Abgeordneten in die Bestechungstatbestände am Beispiel Frankreichs 24 4.3. Anwendung der Bestechungstatbestände auf Abgeordnete über Legaldefinitionen 25 4.3.1. Italien 25 4.3.2. Niederlande 25 4.3.3. Spanien 26 4.3.4. USA 26 4.3.5. Weitere Beispiele 26 4.4. Strafbarkeit über gefestigte herrschende Meinungen 27 4.4.1. Belgien 27 4.4.2. Schweiz 27 4.5. Fazit 27 5. Parlamentarische Initiativen zur Bekämpfung der Abgeordnetenkorruption 29 5.1. Frühere Vorhaben der rot-grünen Koalition 29 5.2. Aktuelle Initiativen der Großen Koalition 29 6. Verfassungsrechtliche Fragestellungen im Kontext Abgeordnetenkorruption und Nebentätigkeiten 32 6.1. Gesetzgebungskompetenz für § 108e StGB 32 6.2. Strafbarkeit von Nebentätigkeiten und Verfassung 32 6.3. Gesetzliches Verbot von Nebentätigkeiten 33 6.4. Verhaltensregeln bei Nebentätigkeiten 33 6.4.1. Normsetzungskompetenz 33 6.4.2. Rechtslage in Bund und Ländern 34 6.4.3. Künftige Änderungen 35 7. Literaturverzeichnis 36 - 6 - 1. Einleitung Das Phänomen der Korruption stellt eines der zentralen gesellschafts-, kriminal- und rechtspolitischen Themen sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene dar, wobei Erfahrungen in der Praxis gezeigt haben, dass auch Mandatsträger zunehmend in Korruptionsgeflechte eingebunden sind.1 Vor dem Hintergrund der stetig zunehmenden und immer subtileren Einflussnahme von Lobbyisten und anderen Interessenvertretern auf Parlamentarier2 und angesichts der zu beklagenden Politikverdrossenheit gehören Regelungen zur Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung und ihre Ausgestaltung in Deutschland zu den seit Jahren kontrovers diskutierten Themen.3 In ihrer gegenwärtigen Form ist die Abgeordnetenbestechung erst wieder seit dem 14. Januar 19944 in § 108e des Strafgesetzbuches (StGB)5 pönalisiert worden, nachdem sie zuvor über 40 Jahre lang nicht sanktioniert war.6 Die besondere Problematik der Abgeordnetenbestechung besteht in der Schwierigkeit einer sinnvollen Abgrenzung des Bereichs der strafwürdigen Korruption von solchen Einflussnahmen auf Parlamentarier, die sich in einer repräsentativen Demokratie noch im Rahmen der politischen Adäquanz bewegen.7 Ziel der nachfolgenden Ausarbeitung ist die ausführliche Prüfung der Frage, ob die Abgeordnetenbestechung in Deutschland durch den Tatbestand des § 108e StGB eine ausreichende strafrechtliche Regelung erfahren hat oder ob insoweit Änderungsbedarf besteht. Dabei sollen zunächst die von der Norm erfassten strafbaren Verhaltensweisen näher untersucht und die diesbezüglich in Literatur und Judikatur geäußerte Kritik dargestellt werden, bevor auf die teilweise national noch umzusetzenden internationalen und europäischen Vorgaben zur Korruptionsbekämpfung auf Ebene der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Vereinten Nationen (VN), der Europäischen Union (EU) und des Europarates eingegangen 1 Vgl. BR-Drs. 631/02 vom 4.7.2002, S. 6 f. 2 Vgl. Stünker, in: FS Meyer, S. 589; näher zu Lobbyismus und den diversen Strategien der Einflussnahme auf Abgeordnete: Richter S. 17 ff. 3 Zur Strafwürdigkeit der Abgeordnetenbestechung näher: BT-Drs. 12/1630 vom 21.11.1991, S. 3 f. und die gleichlautende BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 3 f. 4 §108e StGB wurde durch das 28. StÄG vom 13.1.1994 (BGBl. I, S. 84) in das StGB eingefügt. 5 Detailliert zur Entstehungsgeschichte des § 108e StGB: siehe Schaller S. 4 ff.; Epp S. 35 ff.; Heisz S. 4 ff.; Becker S. 1 ff., Überhofen S. 183 ff.; Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 ff.; Stünker , in: FS Meyer, S. 589 (590 f.); Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 3 f; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (424 f.). 6 Die Abgeordnetenbestechung wurde durch das 3. StÄG vom 4.8.1953 (BGBl. I, S. 735) straflos gestellt. 7 Vgl. Barton, NJW 1994, 1098; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 1; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (424); Becker S. 27; Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 2. - 7 - werden soll. Im Rahmen eines Rechtsvergleichs soll dann ein exemplarischer Überblick über die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung in ausländischen Rechtsordnungen gegeben werden. Ferner sollen frühere und aktuelle parlamentarische Initiativen zur Reformierung der Norm aufgezeigt und weitere Fragestellungen, wie z.B. die Problematik Abgeordnetenkorruption und Nebentätigkeiten, näher beleuchtet werden. 2. Zum Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung gem. § 108e StGB 2.1. Tatbestandliche Voraussetzungen des § 108e StGB Zunächst ist anzumerken, dass es keine einheitliche, allgemein akzeptierte Definition des komplexen Begriffs der „Korruption“ gibt.8 Weiterhin existiert auch keine Legaldefinition für die „Abgeordnetenbestechung“. Der Terminus findet sich lediglich in der amtlichen Überschrift des § 108e StGB9, jedoch nicht im Text des Tatbestandes selbst. Auch wenn die vom Gesetzgeber gewählte Überschrift einer Norm nicht zu deren Tatbestandsmerkmalen zählt, so kommt ihr doch deshalb große Bedeutung zu, weil sie als schlagwortartige Wiedergabe des Inhalts der Norm angesehen und verwendet wird.10 Zu prüfen ist deshalb im Folgenden, ob die Überschrift den Inhalt des Gesetzes zutreffend wiedergibt. Der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung gem. § 108e StGB lautet: (1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen. Der Gesetzgeber machte durch die Schaffung des § 108e StGB deutlich, dass Abgeordnete keine Amtsträger i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind und damit nicht unter die wesentlich schärferen Bestimmungen der §§ 331 ff. StGB fallen.11 8 Vgl. Bannenberg S. 11 ff.; Überhofen S. 36 ff.; Dölling, Gutachten C, DJT 1996, S. C 9; Tivig/ Maurer, Die EU-Antikorruptionspolitik, SWP-Diskussionspapier, S. 5. 9 Näher zur sprachlichen Entstehung der Überschrift: Epp S. 239 ff.; siehe ferner Überhofen S. 68. 10 Epp S. 239. 11 Vgl. BT-Drs 12/5927 vom 20.10.1993, S. 4; Bannenberg, in: Wabnitz/Janovsky, Rn. 131; Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 1. - 8 - Geschütztes Rechtsgut des § 108e StGB ist die Integrität der Mandatsausübung und die Funktionsfähigkeit des repräsentativen parlamentarischen Systems sowie das darauf bezogene öffentliche Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unkäuflichkeit der Mandatsinhaber und die Sachbezogenheit ihrer Entscheidungen.12 Vom Anwendungsbereich her pönalisiert die Vorschrift die aktive und passive Bestechung von Parlamentsabgeordneten und Gemeindevertretern13, wobei allerdings nur ein Teilbereich des Phänomens „Abgeordnetenkorruption“, nämlich der Stimmenkauf bzw. –verkauf von Mandatsträgern in parlamentarischen Gremien, unter Strafe gestellt wird, nicht aber Fälle der allgemeinen wirtschaftlichen Interessenverflechtung erfasst werden.14 Der Gesetzgeber hat bewusst eine restriktive Tatbestandsfassung gewählt, so dass einzelne strafwürdige Verhaltensweisen weiterhin straffrei bleiben.15 Die Norm des § 108e StGB erfasst als Bezugsobjekt künftige Wahlen und Abstimmungen in16 Volksvertretungen, d.h. Europäisches Parlament, Bund (Bundestag, nicht Bundesrat), Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände.17 Sanktioniert wird das strafwürdige Verhalten von Abgeordneten (Stimmenverkauf) sowie von außen stehenden Dritten (Stimmenkauf). Bei der Auslegung des § 108e StGB ist im Schrifttum umstritten, inwieweit neben Wahlen und Abstimmungen im Plenum auch solche in den Teileinheiten der jeweiligen Volksvertretungen geschützt sind. Nach überwiegender Auffassung werden Ausschüsse und Kommissionen unter den Tatbestand des § 108e StGB subsumiert, während Abstimmungen in den Fraktionen und Arbeitskreisen nicht erfasst seien, da diese keine parlamentarische Gremien darstellen.18 12 Vgl. BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 4; Fischer, StGB, § 108e Rn. 2; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (425); Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 1; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 1; Wohlers, in: NK-StGB, § 108e Rn. 1; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 1; Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 5 f.; Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, § 108e Rn. 1; Epp S. 163. 13 Näher zu dem besonderen abgeleiteten Korruptionstatbestand des § 108e: Überhofen S. 190 ff. 14 Vgl. BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 5; Fischer, StGB, § 108e Rn. 3; Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn 2 f.; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 3; Bannenberg, in: Wabnitz/Janovsky, Rn. 131; Barton, NJW 1994, 1098 f.; Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 2. 15 Vgl. BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 5; Barton, NJW 1994, 1098 f.; Eser, in: Schönke/ Schröder , StGB, § 108e Rn. 1; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 5, 12; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 3; Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 2. 16 Anders als bei den in § 108d StGB genannten Fällen der §§ 107-108c geht es bei § 108e StGB nicht um Wahlen zu einer Volksvertretung, vgl. nur Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 3. 17 Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 4. 18 Vgl. BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 6; Barton, NJW 1994, 1098 (1099 f.); Lackner/Kühl, StGB, § 108e Rn. 2; Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 9; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 13; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 4; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 9; Wohlers, in: NK-StGB, § 108e Rn. 2; Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 4; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), - 9 - Die Tathandlung besteht im Kaufen oder Verkaufen einer Stimme für eine Wahl oder Abstimmung in einer der vorgenannten Volksvertretungen. Bei den Begriffen Kaufen bzw. Verkaufen handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, welches nicht im Sinne des zivilrechtlichen Kaufrechts, sondern des allgemeinen Sprachgebrauchs bildlich zu verstehen ist und das letztlich entscheidende Kriterium der Käuflichkeit des Abgeordneten zum Ausdruck bringen soll.19 Erforderlich ist die Zuwendung eines geldwerten materiellen Vorteils, wohingegen immaterielle Vorteile nach überwiegender Auffassung wegen des Wortlauts („Kaufen“ statt „Vorteil“) - anders als bei den §§ 331 ff. StGB - nicht tatbestandsmäßig sind.20 Umstritten ist in diesem Zusammenhang ferner, ob auch Vorteilszuwendungen an Dritte (insbesondere an die Partei des Abgeordneten) erfasst werden.21 Ferner wird der Anwendungsbereich des § 108e StGB durch das Erfordernis des Unternehmens einer sog. konkreten Unrechtsvereinbarung eingeschränkt, d.h. die materielle Vorteilzuwendung muss bezwecken, den Abgeordneten im Sinne eines finalen Kausalzusammenhanges zu einem bestimmten zukünftigen Wahl- oder Abstimmungsverhalten zu veranlassen.22 Erforderlich ist somit eine über die allgemeine Kontaktpflege hinausgehende Absprache über den unsachlichen Gebrauch des Stimmrechts in einer hinreichend konkretisierten Angelegenheit.23 Von der Unrechtvereinbarung abzugrenzen sind sozialadäquate und politisch übliche Verhaltensweisen.24 Die schwierige Bestimmung des strafbaren Bereichs ist unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei u.a. Höhe und Art der geldwerten Zuwendung, zeitlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung sowie Mittel-Zweck-Relation als maßgebliche Kriterien heranzuziehen 407 (425); Epp S. 397 ff.; krit. dazu: Heisz S. 109 f., 131, 144; die Einbeziehung von Fraktionen bereits nach geltender Rechtslage vertritt Fischer, StGB, § 108e Rn. 3. 19 Vgl. BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 5 ff.; Wohlers, in: NK-StGB, § 108e Rn. 4; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 8; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 16; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 10; Lackner/Kühl, StGB, § 108e Rn. 3; Barton, NJW 1994, 1098 (1099). 20 Vgl. Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 11; Fischer, StGB, § 108e Rn. 4; Eser, in: Schönke/ Schröder , StGB, § 108e Rn. 8; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 10; Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 5. 21 Hierzu: Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 17; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 11. 22 Vgl. BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 5 f.; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 20; Fischer, StGB, § 108e Rn. 6 ff.; Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 11; Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 6; Barton, NJW 1994, 1098 (1099). 23 Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 9; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (426); Bauer/ Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 12. 24 Vgl. BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 4 f.; Barton, NJW 1994, 1098 (1099); Rudolphi, in: SK- StGB, § 108e Rn. 14; Lackner/Kühl, StGB, § 108e Rn. 3; Wohlers, in: NK-StGB, § 108e Rn. 4. - 10 - sind25 und die Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages (Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) als Auslegungshilfe dienen können.26 Die Regelung des § 108e StGB ist verfassungsrechtlich sowohl mit dem in Art. 38 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) garantierten freien Mandat vereinbar, da das Verkaufen der eigenen Überzeugung nicht mehr in den Schutzbereich der Abgeordnetenfreiheit fällt, als auch mit dem Indemnitätsprivileg des Art. 46 Abs. 1 S. 1 GG, weil die Pönalisierung nicht an das Abstimmungsverhalten selbst, sondern an den im Vorfeld liegenden Willensbildungsprozess anknüpft.27 2.2. Ausreichende strafrechtliche Regelung oder Symbolstrafrecht? Im Folgenden soll die Frage näher beleuchtet werden, ob die Abgeordnetenbestechung im Hinblick auf den mit der Norm des § 108e StGB intendierten Gesetzeszweck eine ausreichende strafrechtliche Regelung im deutschen Recht erfahren hat. 2.2.1. Kritik im rechtswissenschaftlichen Schrifttum Die derzeitige bewusst restriktive Fassung des § 108e StGB ist in der Rechtswissenschaft und in der öffentlichen Diskussion wegen der Privilegierung von Mandatsträgern auf erhebliche Kritik gestoßen und wird im Hinblick auf die zahlreichen tatbestandlichen Unzulänglichkeiten der Norm, die Inkohärenz der gesetzlichen Regelungen , die Nichterfüllung der Vorgaben internationaler Übereinkommen sowie auch in rechtsvergleichender Perspektive als defizitär bewertet.28 Unter Hinweis auf durchgreifende Zweifel an der kriminalpolitischen Eignung der Vorschrift wird daher überwiegend eine Ausweitung des Straftatbestandes, der hinter den rechtspolitischen Erwartungen zurückbleibe und praktisch bedeutungslos sei29, gefordert.30 25 Vgl. Fischer, StGB, § 108e Rn. 6; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 8; Müller, in: Mü- Ko StGB, § 108e Rn. 18. 26 Vgl. BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 7, Barton, NJW 1994, 1098 (1099); Eser, in: Schönke/ Schröder, StGB, § 108e Rn. 8; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 18; Lackner/Kühl, StGB, § 108e Rn. 3; Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 7; krit. Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 14. 27 Vgl. BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 4; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 15; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 1; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 24 f.; Wohlers, in: NK- StGB, § 108e Rn. 6; Heisz S. 32, 36 f.; Fischer, StGB, § 108e Rn. 3a. 28 Siehe nur: Barton, NJW 1994, 1098 ff.; Becker S. 49 ff.; Heisz, S. 49 ff., 109 ff.; Dölling, Gutachten C, DJT 1996, S. C 81 ff.; Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (592 f.); Richter S. 65 f.; Überhofen S. 189, 207 ff.; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (424 ff.); von Arnim, NVwZ 2006, 249 (252 f.); Sanchez -Hermosilla, Kriminalistik 2003, 74 (77); Wolf, ZRP 2007, 44 (46). 29 Vgl. Fischer, StGB, § 108e Rn. 2. 30 Vgl. nur Barton, NJW 1994, 1098 ff.; Dölling, Gutachten C, DJT 1996, S. C 83, 113; Heisz S. 143 ff.; Epp S. 495 ff.; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 6; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 5; Dolata, Kriminalistik 2007, 217 (219); van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (424 ff.); vereinzelt wird für eine Streichung des § 108e StGB und eine Ausweitung der präventiven Kontrolle durch mehr - 11 - Die vielfältigen, von der Wissenschaft und nicht-staatlichen Organisationen erarbeiteten konkreten Änderungsvorschläge für die Reformierung der Norm, auf die hier lediglich hingewiesen werden kann, illustrieren die Lücken der derzeitigen Regelung.31 Sachlich bemängelt wird vor allem der enge Anwendungsbereich der Norm, der auf Wahlen oder Abstimmungen innerhalb der Volksvertretungen beschränkt ist und die gesellschaftspolitische Realität nicht ausreichend widerspiegele32, weshalb die Abgeordnetenbestechung ihren Namen nicht verdiene.33 So unterliegen z.B. beratende Tätigkeiten der Abgeordneten (wie z.B. auch die Weitergabe von Insiderinformationen an Außenstehende) sowie Abstimmungen in den Fraktionen und den Arbeitskreisen nicht dem Anwendungsbereich des § 108e StGB.34 Das bedeute aber zugleich, „dass dort, wo die eigentliche Meinungsbildung erfolgt, wo also korruptes Verhalten am ehesten zum Ausdruck kommt, das Strafrecht nicht greift.“35 Aus dem Umstand, dass somit das gesamte Verhalten außerhalb der Volksvertretung , auch wenn es in Ausübung des Mandats erfolge, nicht strafrechtsrelevant sei und nur sehr simple Formen der Bestechung bzw. Bestechlichkeit erfasst werden könnten36, resultiere folglich für § 108e StGB eine extrem reduzierte Strafbarkeit.37 Moniert wird, dass die subtileren, realitätsnäheren und gefährlicheren Formen politischer Korruption und die problematischen Abhängigkeitsverhältnisse von Abgeordneten zu Interessengruppen durch die Norm grundsätzlich nicht erfasst werden .38 Verbindungen zwischen Abgeordneten und Dritten oder Beeinflussungen des Abgeordneten, die sich nicht auf eine konkrete Stimmabgabe, sondern nur auf die allgemeine „Pflege der politischen Landschaft“ beziehen, fallen damit aus dem Be- Transparenz plädiert: so Ransiek, StV 1996, 446 (452 f.); für außerstrafrechtliche Instrumentarien zur Korruptionsbekämpfung und Erweiterung der Verhaltensregeln s.a. Richter S. 138 ff. 31 Vgl. exemplarisch hierzu das Eckpunktepapier zur Anpassung des § 108e StGB von Transparency International vom 11.3.2008; siehe auch die diversen Reformvorschläge bei: Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (232); Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (595 ff.); Heisz S. 122 ff., 145; Epp S. 501; Schaller S. 159 f.; Becker S. 188 ff.; vgl. ferner die Gesetzentwürfe der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 16/6726, S. 3 ff. sowie der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 16/8979, S. 4 ff. 32 Vgl. Stünker, in: FS Meyer, S. 589; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 3; Dölling, Gutachten C, DJT 1996, S. C 83; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (425); Schaller S. 29 ff.; von Arnim, NVwZ 2006, 249 (252). 33 So Bannenberg, S. 13. 34 Vgl. Heisz S. 49, 109 f., 131, 144; Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 2; Barton, NJW 1994, 1098 (1099 f.); Schaller S. 31 f., 57; Becker S. 51 f.; Überhofen S. 189, 208 f.; Dölling, Gutachten C, DJT 1996, S. C 83; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (425 f.). 35 Barton, NJW 1994, 1098 (1099 f.); Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 7; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (425 f.). 36 Beispiele hierfür bei: Barton, NJW 1994, 1098 (1100); van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (425 f.). 37 So van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (425 f.); Barton, NJW 1994, 1098 (1100). 38 Vgl. Heisz S. 112; Barton, NJW 1994, 1098 (1100); van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (426); Bauer /Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 3; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 21; Richter S. 131. - 12 - reich der Strafbarkeit heraus.39 Ebenfalls straflos wären daher auch entgeltliche Tätigkeiten von Abgeordneten als Lobbyisten für Verbände oder Unternehmen, die Fortzahlung von Gehältern an Abgeordnete, der Abschluss von Beraterverträgen oder die Vergabe bzw. Entgegennahme von „Spenden“ an Abgeordnete für Wahlkreisarbeit, auch wenn sie im Einzelnen auf eine unlautere politische Einflussnahme gerichtet sind und demokratischen Grundregeln zuwiderlaufen.40 Vor diesem Hintergrund wird es weitgehend als unbefriedigend empfunden, dass der vom Gesetzgeber bewusst restriktiv gehaltene Straftatbestand durch zahlreiche Vorgehensweisen umgangen werden könne, was die praktische Wirksamkeit als Instrument zur Bekämpfung politischer Korruption durchgreifend in Frage stelle.41 Die praktische Bedeutungslosigkeit werde auch dadurch belegt, dass es in den 14 Jahren seit der Einführung des § 108e StGB bislang erst eine Verurteilung42 gegeben habe. Darüber hinaus könne von dem eng gefassten Tatbestand keine abschreckende Wirkung gegenüber den Mandatsträgern oder potentiellen Tätern einer aktiven Abgeordnetenbestechung ausgehen.43 Angesichts dieser Defizite wird die Vorschrift im Schrifttum daher als kodifiziertes „Fanal“ und „symbolisches Strafrecht mit einem hohen Maß an Täuschungselementen “44 tituliert, das wirksamen Rechtsgüterschutz eher erschwere als fördere.45 § 108e StGB habe lediglich „Alibi-Charakter“ und stelle ein typisches „Placebo- Gesetz“ dar, das ein konsequentes Einschreiten des Gesetzgebers in Fällen der Abgeordnetenbestechung lediglich suggeriere, die Parlamentarier selbst jedoch in der Praxis nicht in Gefahr bringe.46 39 Vgl. Barton, NJW 1994, 1098 (1099); van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (427); Fischer, StGB, § 108e Rn. 7 ff., 14; Wohlers, in: NK-StGB, § 108e Rn. 4; Lackner/Kühl, StGB, § 108e Rn. 3; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 9; Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 3, 12; Heisz S. 49. 40 Vgl. Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 3; Heisz S. 49; Barton, NJW 1994, 1098 (1099 f.); Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 6.1; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 7, 12. 41 Vgl. Wohlers, in: NK-StGB, § 108e Rn. 1; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 1; Rudolphi , in: SK-StGB, § 108e Rn. 1 ff.; Barton, NJW 1994, 1098 (1100); Richter S. 131. 42 Vgl. Landgericht Neuruppin, Urteil vom 2.4.2007 - 13 Kls 365 Js 30366/06 (16/06) – (rechtskräftig seit 9.10.2007); abrufbar auf folgender Internetseite: http://www.lg-neuruppin.brandenburg.de/ sixcms/detail.php?id=323035&template=seite_lgnp_entsch [Stand: 2.9.2008]. 43 Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 21. 44 So Barton, NJW 1994, 1098 (1100); s.a. Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 21; Rudolphi, in: SK- StGB, § 108e Rn. 1; von Arnim, NVwZ 2006, 249 (252); ders. DÖV 2007, 897 (906); Heisz S. 115; Becker S. 53 ff.; Richter S. 65, 131; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (429); abl. Schaller S. 114. 45 Vgl. nur Barton, NJW 1994, 1098 (1098, 1100); Richter S. 65, 131 f.; Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 7 f. 46 Vgl. Dolata, Kriminalistik 2007, 217; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 4; Richter S. 65, 131 f. - 13 - Eine weitere Regelungslücke bestehe darin, dass § 108e StGB lediglich die Beeinflussung einer zukünftigen Stimmabgabe unter Strafe stelle, während das nachträgliche „Belohnen“ eines bestimmten Abstimmungsverhaltens (sog. „Dankeschön- Spende”) – anders als bei den Amtsträgerdelikten der §§ 332, 334 StGB – straffrei bleibe.47 Im Hinblick auf die gebotene Integrität parlamentarischer Prozesse sowie den Schutz der Unabhängigkeit der Mandatsträger stelle dies eine nicht nachvollziehbare Einengung des Tatbestandes dar, da eine unangemessene Beeinflussung auch durch das nachträgliche „Anfüttern“ entstehen könne.48 Hinsichtlich der Sanktion des § 108e StGB, die im Mindestmaß unter den für Amtsträger vorgesehenen Strafdrohungen der §§ 332, 334 StGB liegt, wird kritisiert, dass die Strafandrohung für Bestechung und Bestechlichkeit gleich sei, was angesichts der besonderen Pflichtenstellung des Abgeordneten als ungerechtfertigte Privilegierung des Mandatsträgers erscheine.49 Harmonisierungsbedarf wird weiterhin bezüglich der strafrechtlichen Ungleichbehandlung ausländischer und inländischer Abgeordneter gesehen. Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) vom 10.9.199850 pönalisiert - anders als § 108e StGB - nicht lediglich ein konkretes, auf einer Vorteilszuwendung beruhendes Abstimmungsverhalten eines Abgeordneten, sondern weiter die künftige Vornahme jeglicher „mit seinem Mandat oder seinen Aufgaben zusammenhängende [n] Handlung oder Unterlassung“ im internationalen geschäftlichen Verkehr. Dies habe zur Konsequenz, dass die Strafbarkeit ausländischer Abgeordneter im internationalen geschäftlichen Verkehr in Deutschland deutlich weiter reiche als bei deutschen Abgeordneten gem. § 108e StGB, was zu Wertungswidersprüchen führe.51 Angesichts der zu beanstandenden Inkohärenz innerhalb der Rechtsordnung wird in der Literatur mithin die rechtspolitische Forderung nach einer entsprechenden Er- 47 Vgl. Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, § 108e Rn. 3; Wohlers, in: NK- StGB, § 108e Rn. 4; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, § 108e Rn. 10; Barton, NJW 1994, 1098 (1099 f.); Fischer, StGB, § 108e Rn. 3a; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 7; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (427); Überhofen S. 208; Schaller S. 87 ff.; Becker S. 52. 48 Vgl. van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (427); Schaller S. 87 ff. 49 Vgl. Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 10, 14, 17; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 27; Bauer/ Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 16; Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 13. 50 BGBl. II 1998, S. 2327; näher zum IntBestG siehe unter 3.1 und ausführlich: Schaller S. 41 ff.; Korte, wistra 1999, 81 (86 ff.). 51 Kritisch hierzu: Zieschang, NJW 1999, 105 (107); Korte, wistra 1999, 81 (87); Trüg, in: BeckOK StGB, § 108e Rn. 4.1; Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 4a; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 8; Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (228); Lackner/Kühl, StGB, § 108e Rn. 9; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 4; Wolf, NJW 2006, 2735 (2737); ders. ZRP 2007, 44 (45); von Arnim, NVwZ 2006, 249 (252); van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (428 f.); Fischer, StGB, § 108e Rn. 3a. - 14 - weiterung des § 108e StGB und einer sinnvollen Harmonisierung der Tatbestände erhoben.52 Schließlich wird dringender Änderungsbedarf im Bereich der repressiven Bekämpfung der politischen Korruption in Deutschland auch im Hinblick auf die teilweise noch nicht implementierten Vorgaben internationaler und europäischer Antikorruptionsübereinkommen identifiziert (ausführlich hierzu im Abschnitt 3). In diesem Kontext wird insbesondere auf die bei Ratifikation der VN-Konvention gegen Korruption entstehende völkerrechtliche Pflicht zur Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung gem. § 108e StGB über den Stimmenkauf und -verkauf im Plenum hinaus aufmerksam gemacht, da nach Art. 15 der VN- Konvention53 künftig das verwerfliche Beeinflussen eines Abgeordneten auch bei der sonstigen Wahrnehmung seines Mandats erfasst werden müsse.54 Die somit aus Sicht der Literatur angezeigte deutliche Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung würde – nach vielen Jahren der Straflosigkeit und symbolischer Gesetzgebung – einen Paradigmenwechsel im deutschen Antikorruptionsstrafrecht implizieren.55 Die in der Vergangenheit von vielen deutschen Abgeordneten gegen eine Verschärfung des § 108e StGB vorgebrachten Argumente56 können mit Blick auf die oben dargelegten Ausführungen zum gebotenen Reformbedarf der unzureichenden Norm, die Problematik der Entscheidung in eigener Sache und angesichts der Tatsache, dass mit der VN-Konvention gegen Korruption ein globaler Mindeststandard der Kriminalisierung der Abgeordnetenbestechung etabliert wurde, nicht durchgreifen.57 52 Vgl. Korte, wistra 1999, 81 (87); Zieschang, NJW 1999, 105 (107); Dölling, ZStW 2000, 334 (354); Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 4; Rudolphi, in: SK-StGB, § 108e Rn. 4a; Müller, in: MüKo StGB, § 108e Rn. 8; Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (228); Schaller S. 47 f.; Wolf, GWP 2007, 161 (162); ders. NJW 2006, 2735 (2737). 53 Detailliert zu dem aus Art. 15 der VN-Konvention resultierenden Änderungsbedarf des § 108e StGB vgl. van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (423 ff.); näher zu den möglichen Optionen der Ausweitung des Amtsträgerbegriffes, der Erweiterung der §§ 331 ff. StGB und der Neugestaltung des § 108e StGB s.a.: Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (231); Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (596 ff.). 54 Vgl. van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (423, 425 f., 429); Wolf, NJW 2006, 2735 (2737); ders. GWP 2007, 161 (162); ders. ZRP 2007, 44 (46); Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (230). 55 So Wolf, GWP 2007, 161 (163). 56 Vgl. exemplarisch hierzu nur die Gastbeiträge von MdB Max Stadler (FDP) und MdB Hartmut Koschyk (CDU/CSU) in: Transparency International Deutschland e.V., Rundbrief 30 (3/2004), S. 3 bzw. S. 4, abrufbar unter: http://www.transparency.de/Scheinwerfer.65.0.html [Stand: 2.9.2008]. 57 Vgl. hierzu: Wolf, GWP 2007, 161 (163). - 15 - 2.2.2. Appell des BGH an den Gesetzgeber Dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf hat auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) angemahnt. In dem Urteil zum Wuppertaler Korruptionsskandal vom 9. Mai 2006 hat der BGH58 aufgrund einer historischen, systematischen und teleologischen Auslegung entschieden, dass kommunale Mandatsträger keine Amtsträger i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen. Zudem hat der BGH klargestellt, dass die Vorschrift des § 108e StGB eine im Verhältnis zu den §§ 331 ff. StGB abschließende Sonderregelung enthält. Da diese Auslegung in erheblichem Umfang zur Straflosigkeit von Zuwendungen an kommunale Mandatsträger führt, hat der 5. Strafsenat des BGH den Gesetzgeber explizit zum legislatorischen Tätigwerden aufgefordert, um die bestehende Lücke im Strafrecht zu schließen:59 „[45] d) Im Ergebnis bleibt nach dem Willen des Gesetzgebers damit eine Reihe von Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Vorteilszuwendungen an kommunale Mandatsträger straflos. … [47] e) Die gesetzliche Regelung der Abgeordnetenbestechung führt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dazu, weite Teile von als strafwürdig empfundenen Manipulationen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in Volksvertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände straflos zu stellen. Der Senat sieht hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf: In allen anderen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens hat das gewandelte öffentliche Verständnis einer besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit von korruptivem Verhalten geführt (insb. durch das KorruptionsbekämpfungsG v. 13. 8. 1997, BGBl I, 2038). Diese Entwicklung ist bislang an dem Tatbestand der Abgeordnetenbestechung vorbeigegangen (vgl. auch Geerds, JR 1996, 309 [312]; de With, Kriminalistik 1997, 400). Der Straftatbestand des § 108e StGB wird deshalb vielfach als praktisch bedeutungslose „symbolische Gesetzgebung“ angesehen, die mit der Überschrift nur auf den ersten Blick - und namentlich der Öffentlichkeit - vortäuscht, dass Abgeordnete unter dem Gesichtspunkt der Bestechungsdelikte den Amtsträgern wenigstens annähernd gleichgestellt wären (vgl. Häger, in: LK-StGB, § 36 Rdnrn. 5 58 BGH, Urteil vom 9.5.2006 – 5 StR 453/05, BGHSt 51, 44 ff. = NJW 2006, 2050 ff.; bestätigt durch den 2. Strafsenat des BGH zum Kölner Müllskandal, Urteil vom 12.7.2006 - 2 StR 557/05 = NStZ 2007, 36 f.; vgl. auch Feinendegen, NJW 2006, 2014 ff.; Wolf, NJW 2006, 2735 (2737); ders. ZRP 2007, 43 (46); Dolata, Kriminalistik 2007, 217; Fischer, StGB, § 108e Rn. 1; krit. Niehaus, ZIS 2008, 49 (54 ff.). 59 BGH, Urteil vom 9.5.2006 – 5 StR 453/05 = NJW 2006, 2050 (2055); dem BGH zustimmend: Feinendegen , NJW 2006, 2014 (2015); kritisch hingegen: Niehaus, ZIS 2008, 49 (54 ff.). - 16 - und 12a; Barton, NJW 1994, 1098 [1100]; Tröndle/Fischer, § 108e Rdnr. 2). Indes zeigen gerade Fälle wie der vorliegende, dass die Tatbestandsfassung nicht ausreicht, um alle strafwürdigen korruptiven Verhaltensweisen - insbesondere auf kommunaler Ebene - zu erfassen. Weil sich der Inhalt der Tätigkeit einer kommunalen Volksvertretung in Teilbereichen kaum von der kommunalen Verwaltungstätigkeit unterscheidet, kommt es gerade in diesem Bereich durch die vom Gesetzgeber gewollte Sonderstellung des § 108e StGB zu einer Reihe von Wertungswidersprüchen (vgl. LG Köln, NStZ-RR 2003, 364). Im Zusammenhang mit der ohnehin auf Grund internationaler Abkommen notwendigen Modifizierung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung (näher hierzu Zypries, StraFo 2004, 221 [224]) sollte der Gesetzgeber deshalb nach Auffassung des Senats für entsprechende Abhilfe sorgen, insbesondere auch hinsichtlich einer Einbeziehung kommunaler Mandatsträger in strafbewehrte Verschwiegenheitspflichten (vgl. § 203 II StGB).“ (Hervorhebung durch Verf.) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH und der Kritik in der juristischen Literatur erscheint § 108e StGB im Ergebnis mithin nicht als ausreichende strafrechtliche Regelung der Abgeordnetenbestechung. 3. Internationale und europäische Vorgaben für die Korruptionsbekämpfung Im Folgenden sollen die wesentlichen strafrechtsbezogenen Impulse zur Korruptionsbekämpfung , die von den einschlägigen Übereinkommen auf Ebene der OECD, der VN, der EU und des Europarats ausgehen und zu entsprechendem Umsetzungsbedarf im nationalen Strafrecht im Hinblick auf die Pönalisierung der Abgeordnetenbestechung führen, kurz im Überblick dargestellt werden. 3.1. Die OECD-Konvention zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr Das Übereinkommen der OECD über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 21. November 1997 wurde von Deutschland am 17. Dezember 1997 unterzeichnet, am 10. November 1998 ratifiziert und trat am 15. Februar 1999 in Kraft.60 Es fand seine Umsetzung im Gesetz 60 Eine amtliche deutsche Übersetzung des OECD-Übereinkommens findet sich im Anhang zum IntBestG, BGBl. II 1998, S. 2329; zum Stand der Ratifikation siehe die OECD-Internetseite: http://www.oecd.org/document/12/0,3343,en_2649_34859_2057484_1_1_1_1,00.html [Stand: 2.9.2008]. - 17 - zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG)61 vom 10. September 1998, das die Vorgaben der Konvention in das deutsche Strafrecht überträgt.62 Die OECD-Konvention enthält in ihren Art. 1 - 3 die für den Bereich der Kriminalisierung der Bestechung ausländischer Amtsträger relevanten Regelungen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der weit gefasste Amtsträgerbegriff in Art. 1 Abs. 4 lit. a des Übereinkommens alle gewählten und ernannten Inhaber eines Amtes in Legislative, Exekutive oder Judikative und damit auch Abgeordnete umfasst.63 Jede vorsätzliche Beeinflussung ausländischer Amtsträger, die durch das Inaussichtstellen oder Gewähren ungerechtfertigter geldwerter oder sonstiger Vorteile mit dem Ziel erfolgt, durch die Diensthandlungen des Amtsträgers einen Vorteil im internationalen Geschäftsverkehr zu erhalten, soll unter Strafe stehen. Gleiches gilt für den Versuch der Bestechung sowie die Beihilfe und die Anstiftung dazu. Diese Strafen sollen auch für juristische Personen – Unternehmen – gelten, zumindest soll für sie eine entsprechende finanzielle Sanktionierung vorgesehen werden. Zur effektiven Bekämpfung der Korruption ist in Art. 3 des Übereinkommens vorgesehen , dass sowohl das Bestechungsgeld selbst als auch die Erträge aus ihm beschlagnahmt bzw. eingezogen werden können. Alternativ dazu soll die Verhängung vergleichbarer finanzieller Sanktionen zur Verfügung stehen. Im Bereich der Buchführungs-, Prüf-, Jahres- und Konzernabschlussvorschriften sind Maßnahmen zu ergreifen, die ein umfassendes Verbot der Verschleierung von Bestechungsgeldern statuieren, das mit Sanktionen bewehrt ist. Dadurch sollen Bestechungsvorgänge zumindest erschwert werden. 3.2. Die VN-Konvention gegen Korruption Deutschland hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 (VN-Konvention gegen Korruption)64 am 9. Dezember 2003 unterzeichnet, jedoch bislang nicht ratifiziert. Von den insgesamt 140 Unterzeichnern 61 BGBl. II 1998, S. 2327; siehe dazu Taschke, StV 2001, 78 ff.; Korte, wistra 1999, 81 (86 ff.); Schaller S. 41 ff. 62 Brooks, in: Lutter/Scholz/Sigle (Hrsg.), FS Peltzer, S. 31. 63 Vgl. hierzu Wolf, FÖV Discussion Paper Nr. 31, S. 29; Zieschang, NJW 1999, 105 (107). 64 United Nations Convention against Corruption (UNCAC); der Text der durch die Resolution 58/4 angenommenen Konvention und weitere Hintergrundinformationen sind über die folgende Internetseite verfügbar: http://www.unodc.org/unodc/en/treaties/CAC/index.html [Stand: 2.9.2008]. - 18 - haben bisher 122 Staaten das Übereinkommen ratifiziert.65 In Deutschland scheitert die Ratifikation bislang an der fehlenden Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung gem. § 108e StGB, die zur Erfüllung der Vorgaben der Konvention notwendig wäre.66 Im Gegensatz zur Konvention der OECD enthält das Übereinkommen der VN umfassende Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, die sowohl die Bereiche Prävention und Verfolgung als auch Verhaltensvorschriften und Regelungen zur internationalen Zusammenarbeit umfassen.67 Die VN-Konvention bezieht Abgeordnete umfassend mit in die Regelung ein, indem der Begriff des Amtsträgers weit gefasst wird.68 Nach der Legaldefinition des Art. 2 a.) (i) der VN-Konvention bezeichnet der Ausdruck „Amtsträger“ jede Person, die in einem Mitgliedstaat durch Ernennung oder Wahl befristet oder unbefristet, bezahlt oder unbezahlt unabhängig vom Dienstalter ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, der Exekutive, der Verwaltung oder Justiz innehat.69 Im Einzelnen gibt das Übereinkommen folgende Maßnahmen vor: 3.2.1. Präventive Maßnahmen Neben der allgemeinen Entwicklung politischer Konzepte zur Bekämpfung der Korruption ist vorgesehen, spezielle und unabhängige Behörden einzurichten, die mit der Aufklärung über Korruption und der Überwachung der Umsetzung der politischen Konzepte betraut sind. Dabei kommt dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit in Art. 13 eine entscheidende Rolle zu. Hier wird gefordert, Entscheidungsprozesse transparenter zu gestalten und breitere Informationsmöglichkeiten bereitzustellen. Bei Kandidaturen für die Wahl zu einem öffentlichen Amt sollen gesetzliche Vorgaben bewirken, dass Verhaltensvorschriften, die für den Bereich des Dienstrechts entwickelt werden, soweit als möglich auch für Mandatsträger und ihre Wahl gelten70, indem feste Kriterien sowohl für die Kandidatur als auch für die Wahl selbst entwickelt 65 Zum aktuellen Stand der Ratifikation der VN-Konvention siehe die folgende Internetseite: http://www.unodc.org/unodc/en/treaties/CAC/signatories.html [Stand: 2.9.2008]. 66 Vgl. dazu die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 11.12.2003 http://www.bmj.bund.de/enid/0,85d2a7706d635f6964092d09323439093a0979656172092d0932303 033093a096d6f6e7468092d093132093a095f7472636964092d09323439/Pressestelle/Pressemitteilun gen_58.html [Stand: 2.9.2008]; siehe ferner auch das Compliance-Magazin.de vom 1.7.2008, http://www.compliancemagazin.de/markt/nachrichten/transparency010708.html [Stand: 2.9.2008] und Jungholt, Die Welt online vom 17.10.2007, http://www.welt.de/politik/article1271271/ Die_Angst_der_Koalition_vor_dem_Staatsanwalt.html [Stand: 2.9.2008]; vgl. ferner auch BT-Drs. 16/10036 vom 16.7.2008, S. 23; weitere Nachweise s.o. unter 2.2.1. 67 Siehe dazu auch van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 ff.; dies., in: Hofmann/Pfaff, S. 9 ff. 68 Vgl. van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (410); Wolf, FÖV Discussion Paper Nr. 31, S. 54 f. 69 Vgl. Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (594). 70 Aufgrund der Weisungsunabhängigkeit des Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 GG ist eine Anlehnung an dienstrechtliche Vorschriften in Deutschland schwer realisierbar. - 19 - werden. Unter diese Vorgaben fallen auch umfassende Offenlegungspflichten bezüglich der Nebentätigkeiten, Kapitalanlagen, Vermögenswerte und erhaltener Vergünstigungen oder Geschenke. Dabei fordert die Konvention darüber hinaus, sowohl die Finanzierung der Kandidatur selbst als auch den Bereich der Parteienfinanzierung gesetzlich effektiv zu regeln, um auf diesem Gebiet eine höchstmögliche Transparenz zu erreichen. Weitere Maßnahmen zur Prävention werden mit dem Verbot der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern71 und der Vorgabe umfassender Buchführungs- und Prüfvorschriften aufgestellt. 3.2.2. Strafbarkeit der Bestechung von Amtsträgern Zur Transformation in nationales Recht verpflichtend, verlangt die VN-Konvention, folgende Handlungen als Straftatbestände zu erfassen:72 - Unmittelbares und mittelbares Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils gegenüber einem inländischen oder ausländischen Amtsträger für ihn selbst oder für eine andere Person oder Stelle, damit der Amtsträger in Ausübung seiner Dienstgeschäfte eine Handlung vornimmt oder unterlässt (Art. 15 und 16). - Unmittelbares und mittelbares Fordern oder Annehmen eines solchen Vorteils als Gegenleistung für eine dienstliche Handlung für sich selbst oder eine andere Person oder Stelle (Art. 15 und 16). - Jede Veruntreuung, Unterschlagung oder sonstige Abzweigung von Vermögensgegenständen durch Amtsträger (Art. 17). - Versuch, Anstiftung und Beihilfe sollen ebenso strafbar sein. Nicht zur Umsetzung verpflichtend ist die in Art. 18, 19 und 20 geforderte Pönalisierung folgender Handlungen: - Bei der missbräuchlichen Einflussnahme wird dem Amtsträger eine Gegenleistung für die mit seinem Einfluss verbundene Einwirkung auf Behörden und andere staatliche Stellen dafür angeboten oder gewährt, dass dieser dort einen Vorteil für den Veranlasser oder einen Dritten bewirkt oder bewirken soll. Auch die Annahme der Gegenleistung durch den Amtsträger soll strafbar sein. 71 In Deutschland ist dies bereits seit 1999 auch für die Bestechung im Ausland geregelt (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG). 72 Vgl. dazu van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (411). - 20 - - Die missbräuchliche Wahrnehmung von Aufgaben durch den Amtsträger soll dann strafbar sein, wenn er seine Position oder Funktion rechtswidrig dazu nutzt, für sich oder andere einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen. - Verbunden mit einer Beweislastumkehr soll die unerlaubte Bereicherung strafbar sein, sofern eine signifikante Erhöhung des Vermögens vorliegt und nicht dargelegt werden kann, dass diese in einem vernünftigen Zusammenhang mit dem rechtmäßigen Einkommen des Amtsträgers steht.73 3.2.3. Weitere Maßnahmen Vermögen, das aus Korruptionsstraftaten stammt, soll eingefroren, eingezogen bzw. konfisziert werden können (Art. 31 der Konvention). Um dieses Ziel effektiv verfolgen zu können, sind Änderungen für den Bereich des Bankgeheimnisses (Art. 31 Abs. 7 und Art. 40) und eine (nicht obligatorische) Beweislastumkehr für die Darlegung der legalen Herkunft des Vermögens (Art. 31 Abs. 8) vorgesehen. Weiter ist in diesem Rahmen eine zentrale Meldestelle vorgesehen, die für die Analyse verdächtiger Transaktionen zuständig ist und die mit den nationalen Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten soll (Art. 58). Darüber hinaus statuiert die Konvention mit Art. 35 erstmals ein Recht auf Schadenersatz des von Korruption Geschädigten gegen den Verantwortlichen sowie ein Recht der jeweiligen Staaten auf Rückerlangung von Vermögenswerten (Art. 51 ff.). 3.3. Regelungen auf europäischer Ebene Die Bekämpfung der Korruption auf mehreren Ebenen stellt eine der Prioritäten der EU im Bereich Justiz und Inneres dar.74 So wird die Verhütung und Bekämpfung der Korruption in Art. 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) als eines der Ziele genannt, dessen Verwirklichung die Schaffung und Sicherung eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ermöglicht. Die Rechtsinstrumente der EU befassten sich Mitte der 1990er Jahre mit der Abgeordnetenbestechung noch in einer sehr restriktiven Weise. Das Erste Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der EG vom 27. Septem- 73 In Deutschland ist eine solche Beweislastumkehr nicht realisierbar, da sie weder mit dem Rechtsstaatsprinzip noch mit Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar wäre; vgl. dazu in Bezug auf Art. 6 Abs. 2 EMRK: van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (412). 74 Näher zu den 4 Ebenen und den Politiken der Korruptionsbekämpfung seitens der EU: vgl. Tivig/ Maurer, Die EU-Antikorruptionspolitik, SWP-Diskussionspapier, S. 3 ff.; zu einem geschichtlichen Überblick über die Maßnahmen und Instrumente der EU zur Bekämpfung der Korruption siehe auch: KOM (2003) 317 endgültig vom 28.5.2003, S. 3 ff. - 21 - ber 1996 (EU-Bestechungsprotokoll)75 und das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der EG oder der Mitgliedstaaten der EU beteiligt sind, vom 26. Mai 1997 (EU-Bestechungsübereinkommen)76, die in Deutschland durch das EU-Bestechungsgesetz vom 10. September 1998 (EUBestG)77 umgesetzt wurden, enthielten in ihren jeweiligen Art. 2 und 3 nur Vorschriften zur Bestechung von „Beamten“ i.S.v. Amtsträgern, deren Definition sich jedoch gem. Art. 1 lit. c nach der Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaates richtete. Da § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB in den nationalen Amtsträgerbegriff Abgeordnete nicht einschließt, bestand für den deutschen Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung von Protokoll und Übereinkommen folglich keine Notwendigkeit zu einer Änderung des § 108e StGB.78 Ferner war auch im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 2 des EU-Bestechungsprotokolls enthaltene Assimilationsregelung für die Bestechung von Abgeordneten des Europäischen Parlaments (EP) keine Erweiterung des § 108e StGB erforderlich, da die Abgeordneten des EP nach deutschem Recht bereits in die Strafbarkeit einbezogen waren.79 3.4. Das Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption Das Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption (Europarat- Übereinkommen, ETS Nummer 173)80 wurde am 27. Januar 1999 durch Deutschland gezeichnet und bisher von 41 Staaten, jedoch noch nicht von Deutschland ratifiziert .81 Entsprechend der Zielsetzung des Europarats, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte zu schützen, beschränkt sich das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Übereinkommen nicht auf die Bekämpfung internationaler Korruption82, sondern zielt 75 ABl. EG Nr. C 313 vom 23.10.1996, S. 2. 76 ABl. EG Nr. C 195 vom 25.6.1997, S. 2. 77 BGBl II 1998, S. 2340; siehe hierzu: Korte, wistra 1999, 81 (83 ff.); Wolf, NJW 2006, 2735; Sanchez -Hermosilla, Kriminalistik 2003, 74 (76); Zieschang, NJW 1999, 105 (105 f.); Dölling, ZStW 2000, 334 (351 f.); s.a. BT-Drs. 16/6588 vom 4.10.2007, S. 8. 78 Vgl. Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (227 f.); Wolf, FÖV Discussion Paper Nr. 31, S. 6. 79 Vgl. Korte, wistra 1999, 81 (84); Schaller S. 36. 80 Der deutsche Wortlaut des Übereinkommens findet sich unter folgender Internet-Adresse: http://conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/173.htm [Stand: 2.9.2008]. 81 Zum aktuellen Stand der Ratifikation siehe die Internetseite des Europarats: http://conventions.coe. int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=173&CM=8&DF=&CL=GER [Stand: 2.9.2008]. 82 Ferner sei im Kontext der Korruptionsbekämpfung auch auf das Zivilrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption vom 4.11.1999, das Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats vom 15.5.2003 (Europarat-Protokoll; ETS Nummer 191) sowie den Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor vom 22.7.2003 (EU-Rahmenbeschluss, ABl. EU Nr. L 192 vom 31.7.2003, S. 54) hingewiesen; vgl. hierzu auch: BT-Drs. 16/6588 vom 4.10.2007, S. 8; Wolf, FÖV Discussion Paper Nr. 31, S. 21 f. - 22 - auf einen Mindeststandard auch bei den Strafvorschriften über die Korruption im innerstaatlichen Bereich ab.83 Da § 108e StGB den Vorgaben des Strafrechtsübereinkommens des Europarats nicht vollständig entspricht84, ist im Zuge der Ratifikation dieses Übereinkommens eine Modifizierung des deutschen Straftatbestandes angezeigt.85 Art. 4, 6 und 10 i.V.m. Art. 2 und 3 des Übereinkommens verpflichten die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung der aktiven und passiven Bestechung nationaler, ausländischer und internationaler Parlamentarier und gehen damit in ihrer Reichweite sowohl über § 108e StGB als auch Art. 2 § 2 IntBestG hinaus.86 Zwar kann sich nach Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens jeder Vertragsstaat das Recht vorbehalten, Abgeordnete betreffende Strafvorschriften in seinem Recht nicht oder nur teilweise einzuführen, allerdings ist es der Bundesregierung nach der Zeichnung der VN-Konvention politisch verwehrt, bei der Umsetzung des Europaratsübereinkommens von dieser Vorbehaltsmöglichkeit Gebrauch zu machen.87 Für das Monitoring der Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens durch die Vertragsstaaten ist die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) als 1998 eingerichteter Überwachungs- und Bewertungsmechanismus des Europarats zuständig.88 In der Mitteilung der Kommission vom 28. Mai 2003 an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über eine umfassende EU-Politik zur Bekämpfung der Korruption89 wies die Kommission auf die Notwendigkeit der Ratifizierung der europäischen und internationalen Instrumente zur Bekämpfung der Korruption und die Überwachung der Umsetzung der Korruptionsbekämpfungsvorschriften hin und empfahl der Europäischen Gemeinschaft (EG), dem Übereinkommen des Europarats über Korruption beizutreten und an dessen Überwachungsmechanismus GRECO mitzuwirken. In ihren Schlussfolgerungen betonte die Kommission u.a. auch die Erforderlichkeit einer Intensivierung der Bekämpfung von politischer Korruption auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten.90 83 Vgl. BT-Drs. 16/6588 vom 4.10.2007, S. 8; Sanchez-Hermosilla, Kriminalistik 2003, 74 (76 f.). 84 Dolata, Kriminalistik 2007, 217 (219). 85 Sanchez-Hermosilla, Kriminalistik 2003, 74. 86 Vgl. Sanchez-Hermosilla, Kriminalistik 2003, 74 (77); Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (229); Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (593 f.); Wolf, GWP 2007, 161 (163). 87 Vgl. Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (230 f.); Wolf, NJW 2006, 2735 (2737). 88 Vgl. hierzu näher: Tivig/Maurer, Die EU-Antikorruptionspolitik, SWP-Diskussionspapier, S. 22 f.; Wolf, FÖV Discussion Paper Nr. 31, S. 21, 40 ff. 89 Vgl. KOM (2003) 317 endgültig vom 28.5.2003, S. 8 ff., 25. 90 Vgl. KOM (2003) 317 endgültig vom 28.5.2003, S. 26. - 23 - 4. Rechtsvergleichender Überblick über die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung im Ausland Im Folgenden soll ein exemplarischer Überblick über die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung im Ausland gegeben und untersucht werden, ob die Ausgestaltung der dortigen Regelungen im Bereich der Legislativkorruption gegebenenfalls einen Anstoß für eine Änderung des § 108e StGB geben kann. Wegen der Komplexität des Themas kann jedoch im Rahmen dieser Ausarbeitung keine umfassende Rechtsvergleichung geleistet werden. Detaillierte rechtsvergleichende Darstellungen über die Pönalisierung der Abgeordnetenbestechung in zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen lassen sich vor allem dem rechtsvergleichenden Gutachten des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Strafrecht91, den GRECO- Evaluationsberichten92 sowie den einschlägigen Dissertationen93 entnehmen. Die ausländischen Straftatbestände zur repressiven Bekämpfung der politischen Korruption können grundsätzlich in 4 Kategorien eingeteilt werden:94 4.1. Spezialbestimmungen zur Abgeordnetenbestechung In einigen Staaten wird die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung – wie in Deutschland – in speziellen Tatbeständen normiert. 4.1.1. Griechenland Griechenland verfügt über einen besonderen Tatbestand der Abgeordnetenbestechung in Art. 159 des griechischen Strafgesetzbuchs (grStGB), der die aktive und passive Bestechung von Parlamentsmitgliedern unter Strafe stellt. Der Anwendungsbereich des Art. 159 grStGB beschränkt sich dabei nicht nur auf das Abstimmungsverhalten im Plenum, sondern bezieht auch die Ausschüsse bzw. Kommissionen mit ein.95 91 Vgl. die 19 Landesberichte (auch außereuropäische Staaten) in: Eser/Überhofen/Huber, Korruptionsbekämpfung durch Strafrecht - Ein rechtsvergleichendes Gutachten zu den Bestechungsdelikten. 92 Abrufbar unter: www.greco.coe.int; aufschlussreich sind insbesondere auch die ersten GRECO- Evaluationsberichte im Rahmen der 3. Bewertungsrunde („Incriminations“) auf folgender Internetseite : http://www.coe.int/t/dg1/greco/evaluations/round3/ReportsRound3_en.asp [Stand: 2.9.2008]. 93 Vgl. die instruktiven Darstellungen bei: Überhofen S. 237 ff.; Heisz S. 67 ff.; Becker S. 60 ff.; siehe ferner auch den zusammenfassenden Überblick bei Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (223 ff.); Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (595f.) und Schaller S. 37 ff. 94 Ausführlich hierzu: Heisz S. 67 ff. 95 Näher zu Art. 159 grStGB siehe: Papacharalambous, in: Eser/Überhofen/Huber, S. 174, 179; Heisz S. 68 f.; Becker S. 89 ff. - 24 - 4.1.2. Finnland In Finnland wird die aktive und passive Abgeordnetenbestechung in Kapitel 16 § 14a sowie in Kapitel 40 § 4 des finnischen Strafgesetzbuchs sanktioniert.96 4.1.3. Österreich In Österreich wurde mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz ein neuer Sondertatbestand der Abgeordnetenbestechung in § 304a des österreichischen Strafgesetzbuchs (öStGB)97 aufgenommen, der im Wortlaut nahezu dem deutschen § 108e StGB entspricht. Das neue Anti-Korruptionsgesetz ist in Österreich wegen der Ausnahmeregelungen für Abgeordnete in die Kritik geraten, nachdem der ursprüngliche Entwurf des österreichischen Justizministeriums von Sommer 2007 die Strafbarkeit inländischer Abgeordneter noch „im vollen Umfang der Beamtenstrafbarkeit“ vorgesehen hatte, der Nationalrat jedoch auf der eigenen Ausarbeitung der ihn betreffenden Passagen bestanden und eine deutlich eingeschränkte Strafbestimmung der Abgeordnetenkorruption im Rahmen des parlamentarischen Prozesses geschaffen hatte.98 Daneben existiert in Österreich noch der Straftatbestand der verbotenen Intervention gem. § 308 öStGB, der durch das Strafrechtsänderungsgesetz neu gefasst wurde und die missbräuchliche Einflussnahme eines Dritten auf Amtsträger, Mitglieder eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers oder Schiedsrichter unter Strafe stellt, wenn dieser Dritte dafür einen Vorteil annimmt, dass er sich für die parteiliche Vornahme einer dienstlichen Handlung einsetzt.99 Zu beachten ist jedoch, dass sich der Mandatsträger selbst gem. § 308 öStGB nicht strafbar macht und nur der Intervenient bestraft wird.100 4.2. Einbeziehung von Abgeordneten in die Bestechungstatbestände am Beispiel Frankreichs Eine weitere Möglichkeit der Normierung der Abgeordnetenbestechung besteht in der ausdrücklichen Einbeziehung von Abgeordneten in die Bestechungstatbestände. Als Beispiel für eine solche gesetzlich geregelte Gleichsetzung von Beamten- und Ab- 96 Die Empfehlungen des GRECO-Evaluationsberichts Finnland vom 7.12.2007 (3. Runde), S. 18, 22, abrufbar unter: http://www.coe.int/t/dg1/greco/evaluations/round3/ReportsRound3_en.asp [Stand: 2.9.2008], sehen bezüglich der Formulierung der Tatbestände jedoch noch Änderungsbedarf im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen von Art. 4, 6 und 10 des Strafrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption. 97 § 304a. öStGB lautet: „Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Nationalrat, Bundesrat , in der Bundesversammlung, in einem Landtag oder Gemeinderat eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.“ 98 Vgl. hierzu die österreichische Presse: Der Standard vom 24.5.2008, Online-Version: http://derstandard.at/PDA/standard.asp/?id=3347343 [Stand: 2.9.2008]. 99 Näher zu § 308 öStGB a.F.: Überhofen, S. 278 ff., 287; ders. in: Eser/Überhofen/Huber, S. 395 f.; Becker S. 86 ff. 100 Überhofen S. 287. - 25 - geordnetenbestechung lässt sich Frankreich anführen. Die Korruptionstatbestände der Art. 432-11 ff. bzw. Art. 433-1 Nouveau Code Pénal (N.C.P.) nennen neben den Inhabern öffentlicher Gewalt und den mit einer öffentlichen Aufgabe betrauten Personen als dritte Gruppe ausdrücklich auch die mit einem öffentlichen Wahlamt bekleideten Personen, zu denen auch die Abgeordneten gehören. Art. 432-11 Nr. 1 N.C.P. („corruption passive“) pönalisiert das vorsätzliche rechtswidrige Annehmen oder Sichversprechenlassen von Vorteilen und Zuwendungen, wenn dadurch die Mandatsführung beeinflusst wird. Art. 432-11 Nr. 2 N.C.P. sanktioniert den „trafic d`influence“, den sog. Einflusshandel, welcher der Machtentfaltung von öffentlichen Funktionsträgern (auch Abgeordneten) entgegenwirken soll, die ihren Einfluss auf Dritte kommerzialisieren .101 Hervorzuheben ist, dass der Tatbestand des Art. 432-11 N.C.P., der grundsätzlich alle parlamentarischen Handlungen erfasst und jegliches Verhalten im Zusammenhang mit dem Mandat einschließt, viel weiter reicht als das deutsche Sonderdelikt der Abgeordnetenbestechung, das nur die Stimmabgabe erfasst.102 4.3. Anwendung der Bestechungstatbestände auf Abgeordnete über Legaldefinitionen In vielen ausländischen Rechtsordnungen wird die Anwendbarkeit der Bestechlichkeitstatbestände auf Abgeordnete anhand von Legaldefinitionen erreicht, durch die der Beamtenbegriff auf den „gewählten Amtsträger“ ausgedehnt wird. 4.3.1. Italien Nach der weiten Legaldefinition des Art. 357 Abs. 1 des italienischen Codice Penale (C.P.) gelten als Amtsträger diejenigen, „die eine öffentliche Funktion in der Gesetzgebung , Justiz oder Verwaltung ausüben“, also auch Abgeordnete. Die Bestechungstatbestände der Art. 318 - 322 C.P. gelten damit unmittelbar auch für Mandatsträger .103 4.3.2. Niederlande In den Niederlanden sind die allgemeinen Beamtenbestechungstatbestände der Art. 177, 362 f. Wetboek van Strafrecht (WvS) auch auf Volksvertreter anwendbar, da der extensive Beamtenbegriff durch Art. 84 Abs. 1 WvS auf alle Personen erweitert wird, die in nach gesetzlichen Vorschriften ausgeschriebenen Wahlen gewählt wurden. 101 Ausführlich zur französischen Rechtsordnung: Barth, in: Eser/Überhofen/Huber, S. 111 ff.; Überhofen S. 378 ff., 404 ff.; Heisz S. 73 ff.; Becker S. 72 ff.; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (420f.); Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (224); Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (596). 102 Vgl. Überhofen S. 405 ff.; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (420 f.). 103 Detailliert hierzu: Hein, in: Eser/Überhofen/Huber, S. 223 ff.; Heisz S. 86 ff.; Becker S. 77 ff.; s.a. Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (226); Schaller S. 38. - 26 - Danach fallen auch alle Abgeordneten der beiden Kammern des Parlaments unter den Beamtenbegriff.104 4.3.3. Spanien In Spanien wird die Abgeordnetenbestechung über die Vorschriften über die Amtsträgerbestechung erfasst (Art. 419 ff. i.V.m. Art. 24 Codigo Penal), die für die öffentlichen Beamten und die hohen Amtsträger gelten. Nach der Legaldefinition des Art. 24 C.P. sind als hohe Amtsträger („autoridad“) u.a. die Mitglieder des spanischen Parlaments, des Senats sowie die gesetzgebenden Versammlungen der „Länder“ und des EP anzusehen.105 4.3.4. USA In den Vereinigten Staaten sind die weit gefassten Tatbestände der aktiven und passiven Bestechung in den §§ 201 ff. des Titels 18, Kapitel 11 des U.S.-Code normiert. Auch die einzelnen Bundesstaaten verfügen über entsprechende strafrechtliche Regelungen. Nach der Definition des Amtsträgers in der Generalnorm des § 201 (a) (1) gelten als „public official“ auch Kongressmitglieder, Delegierte und Kreisbeauftragte sowohl vor als auch nach ihrer Ernennung, so dass Abgeordnete den Bestechungstatbeständen von Amtsträgern unterliegen.106 4.3.5. Weitere Beispiele Auch in verschiedenen osteuropäischen EU-Staaten gehört schon nach der auch auf Amtsträgerbestechungstatbestände anwendbaren Begriffsbestimmung im Allgemeinen Teil des jeweiligen Strafgesetzbuchs der Abgeordnete ausdrücklich zu den Amtsträgern. Dies ist beispielsweise in Estland (§§ 293 ff. i.V.m. § 288 StGB)107, der Slowakei 104 Im Einzelnen zum niederländischen Recht: van de Reyt, in: Eser/Überhofen/Huber, S. 361 ff.; Überhofen S. 430 ff., 448 ff.; Heisz S. 92 ff.; Becker S. 63 ff.; s.a. Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (224); Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (595). 105 Näher hierzu: Hoffmann, in: Eser/Überhofen/Huber, S. 578 ff.; Becker S. 84 f.; s.a. Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (595). 106 Ausführlich hierzu: Benseler, in: Eser/Überhofen/Huber, S. 666 ff.; Heisz S. 78 ff.; van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (418). 107 Auch Abgeordnete werden unter die Definition des Amtsträgers in § 288 StGB subsumiert; die Empfehlungen des GRECO-Evaluationsberichts Estland vom 4.4.2008 (3. Runde), S. 15 f., 20, abrufbar unter: http://www.coe.int/t/dg1/greco/evaluations/round3/ReportsRound3_en.asp [Stand: 2.9.2008], sehen diesbezüglich jedoch noch Änderungsbedarf im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen von Art. 4, 6 u. 10 des Strafrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption. - 27 - (Art. 328 ff. i.V.m. Art. 128 StGB)108 und Slowenien (Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 267 ff. StGB)109 der Fall.110 4.4. Strafbarkeit über gefestigte herrschende Meinungen In verschiedenen Staaten wird eine Sanktionierung des unlauteren Verhaltens von Volksvertretern durch eine gefestigte herrschende Meinung, welche die Tatbestandsmerkmale der Amtsdelikte weit auslegt, erreicht. 4.4.1. Belgien In Belgien wird die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung über die Tatbestände der Amtsträgerbestechung in Art. 246 - 253 des belgischen Code Pénal (C.P.) im Wege einer weiten Auslegung des Beamtenbegriffs sichergestellt. Von der Rechtsprechung werden unter den Begriff des Staatsbeamten in Art. 246 ff. C.P. u.a. auch die gewählten Amtsträger, wie Senatoren und Abgeordnete, subsumiert. Konstitutives Element der Täterschaft ist die – auch nur kurzfristige – Wahrnehmung einer öffentlichen Funktion.111 4.4.2. Schweiz Das schweizerische Strafrecht befasst sich in Art. 288 und 315 f. des schweizerischen Strafgesetzbuchs mit der Korruption von Amtsträgern. Nach der in Rechtsprechung und Lehre herrschenden Meinung gehören die Abgeordneten zu den „Mitgliedern einer Behörde”, da Behörden als öffentliche Gremien bzw. Organe des Gemeinwesens aller drei Gewalten (Legislative, Exekutive und Judikative) qualifiziert werden. Aufgrund dieser extensiven Interpretation des Behördenbegriffs in der Schweiz werden auch die Abgeordneten von dem Anwendungsbereich der Bestechungsdelikte erfasst.112 4.5. Fazit Der Überblick über die gesetzlichen Regelungen der Abgeordnetenbestechung in exemplarisch ausgewählten ausländischen Staaten verdeutlicht die Vielfältigkeit der Möglichkeiten einer Tatbestandsausgestaltung im Bereich der Korruption von Volks- 108 Vgl. den GRECO-Evaluationsbericht Slowakei vom 15.2.2008 (3. Runde), S. 8 ff., abrufbar unter: http://www.coe.int/t/dg1/greco/evaluations/round3/ReportsRound3_en.asp [Stand: 2.9.2008]. 109 Näher hierzu: Korosec/Weigend, in: Eser/Überhofen/Huber, S. 555 ff.; s.a. auch den GRECO- Evaluationsbericht Slowenien vom 7.12.2007 (3. Runde), S. 7 ff., abrufbar unter: http://www.coe. int/t/dg1/greco/evaluations/round3/ReportsRound3_en.asp [Stand: 2.9.2008]. 110 Weitere Beispiele bei: Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (224 ff.) und Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (595). 111 Detailliert zur belgischen Rechtsordnung: Hünerfeld, in: Eser/Überhofen/Huber, S. 11 ff.; Überhofen S. 411 ff., 425 ff.; Heisz S. 100 ff.; Becker S. 69 ff.; s.a. Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (224); Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (595); Schaller S. 38 f. 112 Ausführlich hierzu: Vest, in: Eser/Überhofen/Huber, S. 540 ff.; Überhofen S. 296 ff., 315 ff.; Heisz S. 96 ff.; Becker S. 66 ff. - 28 - vertretern.113 Während spezielle Bestechungstatbestände für Abgeordnete selten vorzufinden sind, wird die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung in den meisten Kodifikationen überwiegend durch die Einbeziehung von Abgeordneten in den Amtsträgerbegriff bzw. die Anwendung der Bestechungstatbestände für Amtsträger auf Abgeordnete erreicht.114 Diese strafrechtliche Gleichbehandlung von Korruption im Bereich der Exekutive und Legislative wird in der Literatur unterschiedlich bewertet.115 Die rechtsvergleichende Betrachtung hat gezeigt, dass die Abgeordnetenbestechung im Ausland als strafwürdiges Unrecht behandelt wird116, und dass eine Privilegierung der Abgeordneten keinesfalls zwingend oder aus den Eigenarten des politischen Geschehens zu rechtfertigen ist.117 Im internationalen Vergleich von § 108e StGB mit den Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen wird Deutschland hinsichtlich der Weite der Korruptionsstrafbarkeit von Abgeordneten unter den Schlusslichtern eingeordnet118 und das deutsche Regelungsregime als „Minderheitsposition“119 klassifiziert. Die ausländischen Regelungen illustrieren jedoch, dass eine rein symbolisch wirkende Vorschrift in der Praxis nicht ausreichen kann und die Notwendigkeit einer Änderung des § 108e StGB besteht.120 Angesichts der Tatsache, dass die Tathandlungen in anderen Staaten wesentlich weiter sind und sich nicht auf Wahlen und Abstimmungen in den Parlamenten beschränken, wird im Schrifttum121 für eine Erweiterung des § 108e StGB, z.B. durch die Erfassung nachträglicher Zuwendungen an Abgeordnete, die Einbeziehung immaterieller und mittelbarer Vorteile und die Ausdehnung des Tatbestands auf die Fraktionsarbeit, plädiert. 113 Näher hierzu: Heisz S. 104 ff. 114 Vgl. auch Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (223 ff.); Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (595); van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (415); Becker S. 60; Heisz S. 104. 115 Für eine Gleichstellung von Abgeordneten und Amtsträgern wegen der besonderen Gemeinwohlverpflichtung : Heisz S. 121; ablehnend aufgrund der völlig unterschiedlichen Ausgestaltung des Abgeordneten- und Beamtenstatus in Deutschland und für eine separate Behandlung der Abgeordnetenbestechung hingegen: Becker S. 65, 91; Überhofen S. 235, 465; Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (596 f.); s.a. Dölling, Gutachten C, DJT 1996, S. C 82, 113. 116 Vgl. BT-Drs. 12/1630 vom 21.11.1991, S. 4; BT-Drs. 12/5927 vom 20.10.1993, S. 4; Becker S. 91. 117 So Heisz S. 143. 118 Van Aaken, ZaöRV 65 (2005), 407 (443). 119 Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (227). 120 Vgl. Becker S. 91. 121 Vgl. nur Überhofen S. 465; Heisz S. 121; Becker S. 91. - 29 - 5. Parlamentarische Initiativen zur Bekämpfung der Abgeordnetenkorruption 5.1. Frühere Vorhaben der rot-grünen Koalition Die parlamentarischen Arbeiten zur erforderlichen Anpassung des deutschen Straftatbestandes des § 108e StGB an die Vorgaben der VN-Konvention und des Strafrechtsübereinkommens des Europarats wurden im Deutschen Bundestag bereits in der vorigen Legislaturperiode begonnen und im 16. Deutschen Bundestag fortgesetzt .122 So hatte die SPD-Bundestagsfraktion im Frühjahr 2005 bereits einen Gesetzentwurf zur Einfügung eines neuen § 108e StGB erarbeitet, der jedoch infolge des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht mehr in die parlamentarischen Gremien eingebracht werden konnte.123 Hingewiesen sei in diesem Kontext ferner auf eine Bundesratsinitiative des Landes Nordrhein-Westfalen (NW) aus der 14. Wahlperiode, die aber offensichtlich nach dem Ende der Wahlperiode nicht wieder aufgenommen wurde. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Korruption124 schlug NW im Bundesrat den Ausbau des strafrechtlichen Instrumentariums zur Korruptionsbekämpfung und zu diesem Zweck u.a. die Erweiterung der Strafvorschrift der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB) um das Abstimmungsverhalten in parlamentarischen Gremien vor. 5.2. Aktuelle Initiativen der Großen Koalition Am 19. September 2006 wurde vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) der Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption125 vorgelegt , welcher der nationalen Umsetzung mehrerer internationaler Rechtsinstrumente zur Verhütung und Bekämpfung von Korruptionsstraftaten dienen sollte.126 Der Gesetzent- 122 Vgl. Antwort des PSt Hartenbach (BMJ) auf die schriftliche Frage des MdB Addicks (FDP), BT- Drs. 16/4329 vom 16.2.2007, S. 7. 123 Siehe hierzu: Stünker, in: FS Meyer, S. 589 (597) Fn. 55. 124 Vgl. BR-Drs. 631/02 vom 4.7.2002, S. 2 und Anlage, S. 1, 7, 9; siehe auch BR-Plenarprotokoll 778 vom 12.7.2002. 125 Vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 19.9.2006, verfügbar über die folgende Internetseite: http://www.brak.de/seiten/07.php [Stand: 2.9.2008]. 126 Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats von 1999, Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen von 2003, EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor von 2003 und VN-Konvention gegen Korruption von 2003; den aus diesen Antikorruptionsvorgaben resultierenden Mindeständerungsbedarf aus Sicht des deutschen Bestechungsstrafrechts skizziert Wolf, NJW 2006, 2735 (2737); ders. ZRP 2007, 44; siehe hierzu auch die Begründung zum Gesetzentwurf, S. 13 ff. - 30 - wurf, der nunmehr als BT-Drs. 16/6558127 vorliegt, verzichtete jedoch ausdrücklich auf einen Vorschlag zur Implementierung der internationalen Vorgaben betreffend die Kriminalisierung der Abgeordnetenkorruption auf allen parlamentarischen Ebenen.128 Die nötige Anpassung und Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung sollte vielmehr durch ein separates Gesetzesvorhaben „aus der Mitte des Bundestages“ erfolgen.129 Da die Neuregelung der Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung das Parlament unmittelbar betreffe und es hier es um die Frage gehe , was im parlamentarischen Betrieb erlaubt und was verboten und strafbar sein soll, wurde unter Hinweis auf die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Legislative von der Exekutive diese Angelegenheit den Abgeordneten des Bundestages selbst überlassen .130 Der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Joachim Stünker, kündigte am 5. September 2006 in einer Rede vor dem Deutschen Bundestag an, dass sich der Rechtsausschuss noch im Herbst 2006 mit der Frage der Neuregelung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung befassen werde, da der geltende Straftatbestand des Stimmenkaufs in § 108e StGB den von Deutschland eingegangenen internationalen Verpflichtungen nicht mehr genüge und Reformbedarf auch aufgrund der vom BGH monierten Regelungslücke bestehe.131 MdB Stünker appellierte an die Abgeordneten, diese Regelungslücke im Sinne der Glaubwürdigkeit der Politik zu schließen.132 Zwischen den rechtspolitischen Sprechern der Koalitionsfraktionen wurde die Bildung einer entsprechenden Arbeitsgruppe vereinbart.133 Bis heute steht das Thema jedoch immer noch nicht auf der Agenda des Rechtsausschusses. 127 Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes, BT-Drs. 16/6558 vom 4.10.2007. 128 Kritisch hierzu und angesichts der Widerstände der Abgeordneten in dieser Angelegenheit in eigener Sache für einen Gesetzentwurf seitens der Bundesregierung: Wolf, GWP 2007, 161 (163 f.); ders. ZRP 2007, 44 (46); krit. auch: Dolata, Kriminalistik 2007, 217. 129 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.9.2006, S. 15, verfügbar über: http://www.brak.de/seiten/07.php [Stand: 2.9.2008]; s.a. Antwort des PSt Hartenbach (BMJ) auf die schriftliche Frage des MdB Addicks (FDP), BT-Drs. 16/4329 vom 16.2.2007, S. 7; Bauer/Gmel, in: LK-StGB, § 108e Rn. 5 Fn. 12; Wolf, ZRP 2007, 44 (45); ders. GWP 2007, 161. 130 Vgl. Rede des Sts Diwell (BMJ) vom 8.12.2006 unter IV., verfügbar über die BMJ-Internetseite: http://www.bmj.bund.de/enid/97f3bdb48943567797ea14f95f5f80de,068b01706d635f6964092d0933 373137093a0979656172092d0932303036093a096d6f6e7468092d093132093a095f7472636964092 d0933373137/Reden/Lutz_Diwell_ze.html [Stand: 2.9.2008] und Rede des PSt Hartenbach (BMJ) vom 24.9.2006 unter III., verfügbar über die BMJ-Internetseite: http://www.bmj.bund.de/enid/ 787b9cde0d63c16f213444f5b97e9d35,065aa5706d635f6964092d0933303430093a0979656172092d 0932303036093a096d6f6e7468092d093039093a095f7472636964092d0933303430/Reden/Alfred_ Hartenbach_zd.html [Stand: 2.9.2008]; s.a. Dolata, Kriminalistik 2007, 217 (219); Wolf, GWP 2007, 161 (163 f.); ders. ZRP 2007, 44 (46). 131 BT-Plenarprotokoll 16/45, S. 4451 (A) – (C). 132 BT-Plenarprotokoll 16/45, S. 4451 (B). 133 Vgl. Rede des Sts Diwell (BMJ) vom 8.12.2006 unter IV., verfügbar über die BMJ-Internetseite: http://www.bmj.bund.de/enid/97f3bdb48943567797ea14f95f5f80de,068b01706d635f6964092d0933 373137093a0979656172092d0932303036093a096d6f6e7468092d093132093a095f7472636964092 d0933373137/Reden/Lutz_Diwell_ze.html [Stand: 2.9.2008]; s.a. Wolf, ZRP 2007, 44 (46). - 31 - Aus hiesiger Sicht sind derzeit keine aktuellen Initiativen der Großen Koalition zur Reformierung des § 108e StGB bekannt. Bisher liegen im Bundestag die Gesetzentwürfe der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (BT-Drs. 16/6726)134 und der Fraktion DIE LINKE (BT-Drs. 16/8979)135 vor, die mit Blick auf den unzureichenden Tatbestand des § 108e StGB, die noch umzusetzenden internationalen Verpflichtungen und den vom BGH angemahnten Handlungsbedarf eine Erweiterung der Strafbarkeit der Abgeordnetenkorruption vorsehen, allerdings beide bisher noch nicht beraten worden sind. Auch die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland e.V. hat die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD im Deutschen Bundestag explizit dazu aufgefordert, die Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung „ganz oben auf die Tagesordnung zu setzen“ und die VN-Konvention gegen Korruption noch in diesem Jahr zu ratifizieren, da Deutschland aufgrund der jahrelangen Nichterfüllung der internationalen Vorgaben in seiner weltweiten Vorbildfunktion in der Korruptionsbekämpfung zunehmend unglaubwürdig sei und seiner Verantwortung als führende Wirtschaftsmacht nicht gerecht werde.136 Die bisherigen wissenschaftlichen, parlamentarischen und publizistischen Debatten und die bekannten massiven parlamentarischen Widerstände gegen die Einbeziehung von Abgeordneten in die Amtsträgerdefinition der VN-Konvention gegen Korruption während der intergouvernementalen Verhandlungen137 lassen ein zähes Ringen um die Erweiterung der Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung im Kontext der Ratifikation des Europaratsübereinkommens und der VN-Konvention erwarten.138 134 Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes – Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten (… StrÄndG), BT-Drs. 16/6726 vom 16.10.2007; kritisch hierzu: Niehaus, ZIS 2008, 49 (55 f.). 135 Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung, BT-Drs. 16/8979 vom 25.4.2008. 136 Vgl. Compliance-Magazin.de vom 1.7.2008, http://www.compliancemagazin.de/markt/nachrichten/ transparency010708.html [Stand: 2.9.2008] sowie die Internetseite von Transparency International zur Thematik Abgeordnetenbestechung unter: http://www.transparency.de/Abgeordnetenbestechung .734.0.html [Stand: 2.9.2008]. 137 Dazu näher Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (229 f.); Wolf, GWP 2007, 161 (164); ders. ZRP 2007, 44 (46). 138 Vgl. Möhrenschlager, in: FS Weber, S. 217 (233); kritisch hinsichtlich der jahrelangen Verzögerungen bei der Umsetzung der internationalen Übereinkommen: Wolf, NJW 2006, 2735 (2738). - 32 - 6. Verfassungsrechtliche Fragestellungen im Kontext Abgeordnetenkorruption und Nebentätigkeiten Abschließend sollen einige verfassungsrechtliche Fragen, die sich im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten von Abgeordneten stellen, näher beleuchtet werden. Wie oben im Abschnitt 2 bereits dargestellt wurde, erfasst § 108e StGB hinsichtlich der möglichen korrupten Handlungen von Abgeordneten lediglich einen Ausschnitt, nämlich Wahlen und Abstimmungen. Dabei kann z. B. auch eine übermäßig dotierte Nebentätigkeit die korrumpierende Gegenleistung im Sinne des § 108e StGB sein. Straflos bleiben jedoch insbesondere folgende, z. B. durch eine Nebentätigkeit erkaufte Handlungen von Abgeordneten: Unterstützung eines Gesetzgebungsvorschlages, Beeinflussung anderer Abgeordneter, Abstimmungen in der Fraktion. Diesen nicht von § 108e StGB erfassten korrupten Handlungen sollen Verhaltensregeln für Abgeordnete entgegenwirken (§ 44a Abgeordnetengesetz (AbgG)139, Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages). Für eine Neuregelung von Nebentätigkeiten im Hinblick auf Korruption sind insbesondere folgende Möglichkeiten denkbar: - Erweiterung des Tatbestandes des § 108e StGB (siehe hierzu oben unter 2.), - Verbot von Nebentätigkeiten durch Bundes- und Landesgesetze sowie - Änderung der Verhaltensregeln für Abgeordnete. 6.1. Gesetzgebungskompetenz für § 108e StGB Für das Strafrecht und damit für die Regelung des § 108e StGB ist nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG der Bund (konkurrierend) zuständig.140 Da der Bund seine Kompetenz in Form des Strafgesetzbuchs wahrgenommen hat, können die Länder keine strafrechtlichen Korruptionsvorschriften erlassen. 6.2. Strafbarkeit von Nebentätigkeiten und Verfassung Nebentätigkeiten von Abgeordneten können unter den Tatbestand des § 108e StGB fallen . Beim „Zuschanzen“ lukrativer Nebentätigkeiten kommt eine Strafbarkeit jedenfalls dann in Betracht, wenn der Abgeordnete, abgesehen vom gewünschten Stimmverhalten , de facto keine adäquate Gegenleistung zu erbringen hat.141 Dies ist dann der Fall, wenn die Leistung des Abgeordneten und die Gegenleistung nicht in einem 139 Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17.3.2008 (BGBl. I S. 394). 140 Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 74 Rn. 5. 141 Bauer/Gmel in: LK-StGB, § 108e Rn. 10. - 33 - angemessenen Verhältnis stehen, die Leistung also im Vergleich zur Vergütung so wenig ins Gewicht fällt, dass ihre Bedeutung gegen Null tendiert. Nach der Wertung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Einkünfte mit dem unabhängigen Status der Abgeordneten unvereinbar.142 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Strafbarkeit bestehen daher nicht. Die Norm des § 108e StGB umfasst in ihrer jetzigen Form nur Wahlen und Abstimmungen in einer Volksvertretung des Bundes und der Länder. Es bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf weitere Handlungsformen auszudehnen, die mit der „zugeschanzten“ Nebentätigkeit intendiert sein können. 6.3. Gesetzliches Verbot von Nebentätigkeiten Abgeordnete haben grundsätzlich das Recht, einer Nebentätigkeit nachzugehen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Behinderungsverbot des Art. 48 Abs. 2 S. 1 GG: „Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig .“ Ferner ergibt sich dies aus der Freiheit des Mandats nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG: „[Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages] sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Ein vollständiges Verbot von Nebentätigkeiten ist damit verfassungsrechtlich unzulässig . 6.4. Verhaltensregeln bei Nebentätigkeiten 6.4.1. Normsetzungskompetenz Die Rechtsgrundlage für Verhaltensregeln von Abgeordneten des Deutschen Bundestages bildet nach überwiegender Auffassung Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG.143 Ermächtigungsgrundlage für Verhaltensregeln von Landesabgeordneten sind die jeweiligen Landesverfassungen . Eine Kompetenz des Bundes, das Verhalten der Abgeordneten der Länder zu regeln, besteht demnach nicht. Dabei ist unerheblich, ob in den Länderparlamenten Halbtags- oder „Berufsabgeordnete“ sitzen. 142 BVerfG, Urteil vom 5.11.1975 - 2 BvR 193/74, BVerfGE 40, 296 (319) = NJW 1975, 2331 ff. 143 Braun/Jantsch/Klante, Abgeordnetengesetz, § 44a Rn. 7. - 34 - Darüber hinaus ist auf Bundes- und Landesebene jeweils zu beachten, dass Verhaltensregeln für Abgeordnete der Geschäftsordnungsautonomie des Parlamentes unterfallen und damit jedenfalls zum Teil einer gesetzlichen Regelung entzogen sein können.144 6.4.2. Rechtslage in Bund und Ländern Nebentätigkeiten für Abgeordnete im Bundestag sind in § 44a AbgG geregelt: „(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig. (2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bundestages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages gewährt wird. Die Entgegennahme von Spenden bleibt unberührt.“ Umgesetzt sind diese Vorgaben in Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages)145. Schwerpunkt dieser Verhaltensregeln (VR) sind die Anzeigepflichten für neben dem Mandat ausgeübte Tätigkeiten und neben den Abgeordnetenentschädigungen bezogene Einkünfte, Interessenverknüpfungen (§ 1 VR) und Spenden (§ 4 VR). § 2 VR enthält besondere Anzeigepflichten für Rechtsanwälte, und § 3 VR regelt die Veröffentlichungen dieser Angaben. Die Abgeordneten der Landtage haben eigene Verhaltensregeln erlassen, die mehr oder weniger den Regeln des Bundestages ähneln und auch untereinander vergleichbar sind.146 144 Vgl. Klein in: Maunz/Dürig, GG, Art. 38 Rn. 76 f. 145 Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl. I 1980 S. 1237) vom 25.6.1980 (BGBl. I S. 1237, 1255), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 12.7.2005 (BGBl. I S. 2512 i.V.m. Bekanntmachung vom 18.10.2005, BGBl. I S. 3007). 146 Braun/Jantsch/Klante, Abgeordnetengesetz, § 44a Rn. 38. - 35 - 6.4.3. Künftige Änderungen Etwaige Neuregelungen sind an der Freiheit des Mandats nach Art. 38 GG zu messen , die einen hohen verfassungsrechtlichen Stellenwert hat. Dass eine Verschärfung der Verhaltensregeln zu Nebentätigkeiten daher problematisch ist, zeigt auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung der Offenlegungspflichten: vier der acht Richter kamen zu einem abweichenden Ergebnis.147 147 Vgl. näher BVerfG, Urteil vom 4.7.2007 - 2 BvE 1/06 u.a., BVerfGE 118, 277 = NJW 2008, 49. - 36 - 7. Literaturverzeichnis Bannenberg, Britta, Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle – Eine kriminologisch-strafrechtliche Analyse, 2002 (zit.: Bannenberg). Dies. in: Wabnitz, Heinz-Bernd; Janovsky, Thomas, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 10. Kapitel, Abschnitt 8, Politische Korruption und Abgeordnetenbestechung , § 108e StGB, 3. Auflage 2007 (zit.: Bannenberg, in: Wabnitz/Janovsky). Barth, Holger, Landesbericht Frankreich, in: Eser/Überhofen/Huber (s.u.), S. 99 –168 (zit.: Barth, in: Eser/Überhofen/Huber). 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