© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 146/16 Parkmöglichkeiten für behinderte Menschen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 146/16 Seite 2 Parkmöglichkeiten für behinderte Menschen Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 146/16 Abschluss der Arbeit: 28. September 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr , Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 146/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Sonderparkrechte für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung 4 3. Gestaltungsmöglichkeit der Länder zur Regelung von Sonderparkrechten 5 4. Behindertenparkplatz und Parkerleichterungen 5 4.1. Grad der Behinderung für das Parken auf einem Behindertenparkplatz 6 4.2. Grad der Behinderung zur Inanspruchnahme weiterer Parkerleichterungen 6 5. Grenzen der Regelung zu Ausnahmegenehmigungen für Länder 7 6. Mögliche Vollzugsprobleme hinsichtlich Parksonderrechte infolge eines erweiterten Personenkreises 8 7. Gerichtsurteile bzgl. des Begehrens von Ausnahmegenehmigungen 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 146/16 Seite 4 1. Einleitung Teilweise wird beklagt, dass Personen mit einem erheblichen Grad der Behinderung keine Sonderparkrechte im öffentlichen Straßenverkehr erhalten. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Möglichkeit besteht, Parkerleichterungen, wie sie für Behindertenparkplätze gelten, auf Senioren und Menschen mit Gehbehinderungen auszuweiten. Hierzu werden zunächst die bundeseinheitlichen Vorschriften für Sonderparkrechte (Ziffer 2.) und die Sonderparkrechte für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung vorgestellt (Ziffer 3.).Von Interesse ist hierbei, inwieweit den Länder in diesem Bereich eigene Gestaltungsmöglichkeit zustehen (Ziffer 4.). Im Anschluss daran werden unter anderem die Voraussetzungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen erörtert und auf einschlägige Gerichtsentscheidungen verwiesen (Ziffern 5. bis 7.). 2. Sonderparkrechte für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Die Bestimmungen zu Sonderparkrechten für Menschen mit Behinderung sind bundeseinheitlich in der Anlage 3, Abschnitt 3 („Parken“) zu § 42 Abs. 2 der StVO1 sowie den §§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, 46 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2, 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO in Verbindung mit den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 42, 44 – 47 der StVO (VwV-StVO)2 geregelt. Bei den Parksonderrechten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nach der StVO und VwV-StVO ist zu differenzieren zwischen dem Recht auf Parken auf einem Behindertenparkplatz3 sowie den sonstigen Parkerleichterungen (VwV-StVO zu § 46 [Rn. 118-128]). Bei den sonstigen Parkerleichterungen kann den schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung gestattet werden: - an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken, - im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, - an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 nach Anlage 3 Abschnitt 3 („Parken“) zu § 42 Abs. 2 StVO gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, 1 Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463). 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, ber. S. 5206), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVwV vom 22. September 2015 (BAnz AT 25.09.2015 B5). 3 Vgl. VwV-StVO zu § 45 [Rn. 16-17] i.V.m. der VwV-StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11 [Rn. 129-135], zuletzt aufgerufen am 28.09.2016: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 146/16 Seite 5 - in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken, - an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung , - auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken, - in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. 3. Gestaltungsmöglichkeit der Länder zur Regelung von Sonderparkrechten Hinsichtlich der Regelung von Sonderparkrechten haben die Länder ebenfalls eine eigene Gestaltungsmöglichkeit . Der Rahmen für die Inanspruchnahme von Sonderparkrechten durch schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung bestimmt sich grundsätzlich nach der StVO und der VwV-StVO. Den Straßenverkehrsbehörden der Länder ist es aber nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO überlassen , die im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Ausgestaltung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Kennzeichnung und Ausgestaltung von Parkmöglichkeiten richtet sich dabei nach der VwV-StVO zu § 45 (Rn. 16 ff.)4. Ferner ist es grundsätzlich den Straßenverkehrsbehörden überlassen, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmegenehmigungen für eine Parkerleichterung gegenüber schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung zu erteilen (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO). Als Zwischenergebnis ist aber festzustellen, dass eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall nach diesen Rechtsvorschriften mit sehr hohen Hürden verbunden sein dürfte. 4. Behindertenparkplatz und Parkerleichterungen Bei den Voraussetzungen für das Parken auf einem Behindertenparkplatz sind zunächst die Anforderungen an den Grad der Behinderung (GdB) und die Anforderungen an den GdB zur Inanspruchnahme weiterer Parkerleichterungen näher zu erläutern. 4 Zuletzt aufgerufen am 28.09.2016: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet .de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 146/16 Seite 6 4.1. Grad der Behinderung für das Parken auf einem Behindertenparkplatz Das Parken auf einem Behindertenparkplatz kann nur schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie5 oder Phokomelie6 oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen gestattet werden.7 Danach werden nur solche Personen als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderungen angesehen , die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können (VwV-StVO zu § 46 [Rn. 129]). Exemplarisch aufgezählt werden hier: Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen , dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind (VwV-StVO zu § 46 [Rn. 130]). Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. In diesen Fällen ist den schwerbehinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts auszustellen, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit ist (VwV-StVO zu § 46 [Rn. 131-132]). 4.2. Grad der Behinderung zur Inanspruchnahme weiterer Parkerleichterungen Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind grundsätzlich die gleichen wie für das Parken auf einem Behindertenparkplatz, also dass es sich bei den betreffenden Antragstellern um schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung handelt (vgl. VwV-StVO zu § 46 [Rn. 118, 129 ff.]). Der begünstigte Personenkreis ist hinsichtlich der Parkerleichterungen allerdings etwas weiter gefasst. Hier können Ausnahmegenehmigungen darüber hinaus auch folgenden Personengruppen erteilt werden (VwV-StVO zu § 46 [Rn. 133-139]): - Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken); 5 Mit Amelie wird eine angeborene Fehlbildung mit Fehlen von einer oder mehrerer Gliedmaßen bezeichnet. 6 Phokomelie bezeichnet eine Fehlbildung der Gliedmaßen des Fötus (Dysmelie) mit flossenartigem Sitz der Hände bzw. Füße am Schulter- bzw. Hüftgelenk oder fehlenden langen Röhrenknochen der Gliedmaßen. 7 Vgl. VwV-StVO zu § 45 [Rn. 16-17] i. V. m. § 46 VwV-StVO [Rn. 129–135]). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 146/16 Seite 7 - Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule , soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane; - Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa8 erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt; - Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt. Für Feststellungen, ob und in welchem Grad eine Person behindert ist und unter einer außergewöhnlichen Gehbehinderung leidet, sind grundsätzlich die Versorgungsämter zuständig, sofern nicht die Länder abweichende Zuständigkeitsregelungen treffen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 SGB IX9). Die Prüfung obliegt damit nicht den Straßenverkehrsbehörden. Die Entscheidungen des Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung sind vielmehr für die Straßenverkehrsbehörden bindend.10 5. Grenzen der Regelung zu Ausnahmegenehmigungen für Länder Der Rahmen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist grundsätzlich durch die StVO und die VwV-StVO für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung vorgegeben. Entsprechendes gilt für die Kennzeichnung und Ausgestaltung der Parkmöglichkeiten für diesen Personenkreis. Nach der VwV-StVO hängt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung davon ab, ob der jeweilige Antragsteller sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Damit sind die Anforderungen an eine Ausnahmeregelung zunächst als sehr hoch einzustufen. Grundsätzlich ist damit nicht vorgesehen, dass etwa „temporär“ behinderte Menschen oder etwa Senioren Ausnahmegenehmigungen erhalten. 8 Die Colitis ulcerosa gehört zur Gruppe der chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen und ist durch einen entzündlichen Befall des Dickdarms gekennzeichnet. Im Gegensatz zum Morbus Crohn ist von der Entzündung nur der Dickdarm kontinuierlich betroffen. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 12 Neuntes Gesetz zur Änderung des SGB II – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824). 10 Vgl. BVerwG, Urt. vom 27. 2. 1992, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993 S. 586. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 146/16 Seite 8 § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO (i.V.m. der VwV-StVO zu § 46 Abs. 2 [Rn. 149])11 eröffnet aber den Ländern die Möglichkeit, von der StVO und VwV-StVO abweichende eigene Regelungen hinsichtlich von Sonderparkrechten zu treffen. Folglich können die Länder den begünstigten Personenkreis für die Inanspruchnahme von Behindertenparkplätzen wie auch für Parkerleichterungen ausweiten . Damit ist es möglich, Sonderparkrechte etwa für Senioren oder „temporär“ behinderte Menschen zu schaffen. Sonderparkrechte für Menschen mit vorübergehender außergewöhnlicher Gehbehinderung gibt es bspw. in Bayern12 sowie in Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein13. Sowohl die Straßenverkehrsbehörden als auch die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen „können“ Ausnahmegenehmigungen erteilen. Daraus folgt, dass seitens der Antragsteller ein Anspruch darauf besteht, dass das den zuständigen Behörden eingeräumte Ermessen im Rahmen der Entscheidung über den jeweiligen Antrag fehlerfrei ausgeübt wird.14 6. Mögliche Vollzugsprobleme hinsichtlich Parksonderrechte infolge eines erweiterten Personenkreises Vollzugsprobleme bei der Regelung von Ausnahmeregelungen können sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Die Regelungsvoraussetzungen für einen erweiterten begünstigten Personenkreis zur Erteilungen von entsprechenden Genehmigungen müssten dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht werden. Etwa müsste bei nur „temporär“ behinderten Menschen geregelt werden, welcher Grad von Behinderung für Sonderparkrechte erforderlich ist und von welcher Behörde bzw. welchem Arzt dies festgestellt werden kann. Zwar wird die Feststellung des Grades von Behinderungen grundsätzlich vom Versorgungsamt festgestellt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es gerade bei vorübergehenden Behinderungen sinnvoll erscheint, für den Nachweis ggf. ein „normales“ ärztliches Attest genügen zu lassen. Entsprechendes gilt für Senioren. Hier stellt sich die Frage, ab welchem Alter Sonderparkrechte für Senioren in Frage kommen sollen und ob ggf. ein zusätzliches Erfordernis im Sinne einer Einschränkung der Gehmöglichkeiten in Betracht zu ziehen ist. Ferner müsste auch hier der Grad der Einschränkung und dessen (fachärztliche) Feststellung geregelt werden. 11 Die VwV-StVO zu § 46 Abs. 2, Rn. 149 hat folgenden Wortlaut: „Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können von allen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abweichungen zulassen.“ 12 Zuletzt aufgerufen am 28.09.2016: http://www.zbfs.bayern.de/menschen-behinderung/mobilitaet/parkplatz/index .php?d=acc0_1-h-0. 13 Zuletzt aufgerufen am 28.09.2016: http://www.heide.de/rathaus-buergerservice/buergerdienste-und-sicherheit /oeffentliche-sicherheit/strassenverkehr/parkerleichterungen-fuer-personen-mit-besonderer-oder-voruebergehender -behinderung-landesregelung.html. 14 Vgl. Rebler, Sonderparkberechtigungen nach der StVO, in: SVR 2011, S. 5 – Anlage 1 -. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 146/16 Seite 9 Auch ist zu berücksichtigen, dass sich infolge der Ausweitung von Parksonderrechten die Inanspruchnahme von Sonderparkmöglichkeiten insgesamt erhöhen kann. Hierdurch könnte die Gefahr eintreten, dass für den von der StVO und der VwV-StVO grundsätzlich nur bedachten Personenkreis mit außergewöhnlicher Gehbehinderungen keine oder nur verringerte Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen. 7. Gerichtsurteile bzgl. des Begehrens von Ausnahmegenehmigungen Zum Begehren von Parksonderrechten von Menschen mit Behinderungen (unterschiedlichen Grades) finden sich exemplarisch nachfolgende Urteile: - OVG Münster, Urteil vom 23.08.2011 - 8 A 2247/10 - VG Osnabrück, Urteil vom 13.03.2009 - 6 A 215/08 - VG Augsburg, Urteil vom 10.11.2009 - Au 3 K 09.810 - VG Kassel, Urteil vom 13.05.2008 - 2 E 1022/05 Ende der Bearbeitung.