WD 7 - 3000 - 143/19 (24. Juni 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der bauplanungsrechtliche Begriff des Außenbereichs umfasst alle Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen und die auch nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (unbeplanter Innenbereich) liegen. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich, vgl. § 35 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), abrufbar unter (Stand: 23.09.2019): https://www.gesetze-im-internet .de/bbaug/__35.html. Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen. Die gemeindliche Bauleitplanung ist eingebettet in übergreifende örtliche Planungen sowie in überörtliche Gesamt- und Fachplanungen. Durch diese raumordnungsrechtlichen Planungen werden auch die Bauleitpläne der Gemeinden erfasst, einschließlich des Außenbereichs. Das Gemeindegebiet ist nicht nur Gegenstand der Bauleitplanung und sonstiger gemeindlicher Planungen, sondern es ist auch durch überörtliche raumordnungsrechtliche Planungen, einschließlich der Regionalplanung, der Länder erfasst. Wie bei der Bauleitplanung handelt es sich dabei um räumliche Gesamtplanungen, die jedoch ein überörtliches Gesamtkonzept verfolgen. Umgesetzt und konkretisiert werden diese überörtlichen Planungen durch die Anpassungspflicht der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung. Das Gemeindegebiet ist zusätzlich zu den örtlichen und überörtlichen Gesamtplanungen auch Gegenstand sonstiger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer Hoheitsträger, insbesondere solche der Länder. Das Raumplanungs- und Städtebaurecht trägt dieser Überlagerung von hoheitlichen Planungen und Maßnahmen insbesondere durch Abstimmungs-, Konkurrenz- und Ausnahmeregelungen Rechnung. Die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich entscheidet sich nach den jeweiligen Bauordnungen der Länder. Es hängt von dem jeweiligen Vorhaben im Außenbe- Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Regelungen der Länder zum Bauen im Außenbereich Kurzinformation Regelungen der Länder zum Bauen im Außenbereich Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 reich ab, ob weiteres Landesrecht zur Anwendung gelangt. Beispielhaft wird auf die Berücksichtigung von Naturschutzbelangen und die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen verwiesen, Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes (Hrsg.), Biotopwertverfahren in Deutschland , Ausarbeitung, WD 7 - 3000 - 236/18 vom 15.12.2018; zuletzt abgerufen am 23.09.2019: https://www.bundestag.de/resource /blob/592122/19c2c0f04a6ba7fe65293d4b41dc80b2/wd-7-236-18-pdf-data.pdf, Dokumentation des Wissenschaftlichen Dienstes (Hrsg.), Sicherheitsabstand von Windkraftanlagen (WKA) unter anderem zu Wohngebieten, WD 7 – 3000 – 042/19 vom 13.03.2019; abrufbar unter: (Stand: 23.09.2019): https://www.bundestag.de/resource /blob/644560/b58b8d097cbff1d160fe4f56e825efff/WD-7-042-19-pdf-data.pdf ***