© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 143/16 Der Status des Generalbundesanwalts im europäischen Vergleich Zur Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung von dem Generalbundesanwalt vergleichbaren Amtsträgern in ausgewählten europäischen Staaten Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. 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Der Status des Generalbundesanwaltes und die Möglichkeit seiner Entlassung 4 2. Zur Rechtslage in anderen europäischen Ländern 5 2.1. Dänemark 5 2.2. Estland 5 2.3. Finnland 6 2.4. Kroatien 7 2.5. Lettland 7 2.6. Litauen 8 2.7. Österreich 8 2.8. Polen 9 2.9. Portugal 10 2.10. Schweden 10 2.11. Schweiz 11 2.12. Slowakei 12 2.13. Slowenien 12 2.14. Spanien 13 2.15. Tschechische Republik 13 2.16. Ungarn 14 2.17. Vereinigtes Königreich 14 3. Zusammenfassende Auswertung 14 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 143/16 Seite 4 1. Einleitung – Rechtslage in Deutschland 1.1. Die Funktion des Generalbundesanwalts Der Generalbundesanwalt leitet die „Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof“ genannte Behörde, die auf dem Gebiet des Staatsschutzes die oberste Strafverfolgungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland ist und auch als Bundesanwaltschaft bezeichnet wird.1 Die Bundesanwaltschaft ist nicht Teil der Judikative, sondern gehört organisatorisch zur Exekutive . Funktional ist die Behörde indes als ein den Gerichten zugeordnetes, notwendiges Organ der Strafrechtspflege in die Justiz eingegliedert. Die Bundesanwaltschaft ist hierarchisch aufgebaut. Der Generalbundesanwalt kann als ihr Leiter auf die Bearbeitung sämtlicher Vorgänge und Verfahren durch Übernahme der Sachbearbeitung in eigene Regie oder durch Ersetzung eines Bearbeiters Einfluss nehmen (§ 145 Absatz 1 GVG2). Darüber hinaus kann er generell oder im Einzelfall Weisungen zur Sachbehandlung erteilen (§ 147 Nr. 3 in Verbindung mit § 146 GVG). Die Bundesanwaltschaft untersteht ihrerseits der Dienstaufsicht des Bundesministers der Justiz (§ 147 Nr. 1 GVG). 1.2. Der Status des Generalbundesanwaltes und die Möglichkeit seiner Entlassung Der Generalbundesanwalt ist auf Lebenszeit berufener Beamter. Für ihn gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze und Regelungen, jedoch ist er aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung „politischer Beamter“ (§ 54 Absatz 1 Nr. 5 BBG3): Er kann deshalb jederzeit ohne nähere Begründung durch den Bundespräsidenten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden . Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand. Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auch bei einem anderen Dienstherrn, wenn dem Beamten ein Amt verliehen wird, das derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist. Aufgrund des weiten Ermessens des Bundespräsidenten genügt für die Entlassung jeder Grund, der „die fortdauernde Übereinstimmung der Amtsführung des Beamten mit der Regierungspolitik in Frage zu stellen geeignet ist. Es müssen sich Bedenken gegen die Fähigkeit oder Bereitschaft in der Person des von der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand betroffenen Beamten ergeben. Die Entscheidung über das Ob und Wann der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist daher rechtmäßig, wenn die fortdauernde Übereinstimmung des Beamten mit den grundsätzlichen 1 Vgl. hierzu und zum folgenden die Eigendarstellung des Generalbundesanwalts auf https://www.generalbundesanwalt .de/de/stellung.php . 2 Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist. 3 Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 143/16 Seite 5 Ansichten und Zielen der Regierung nicht mehr besteht“4. Es kommt in erster Linie auf das intakte Vertrauens- und Kontaktverhältnis zur Regierung und speziell dem jeweiligen Fachminister an, so dass auch persönliche Differenzen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand rechtfertigen können; bei der Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen sind den Verwaltungsgerichten enge Grenzen gezogen. Rechtswidrig wäre die Maßnahme jedoch dann, wenn sie rein willkürlich ergeht, d. h. wenn überhaupt keine sachlichen Gründe vorliegen oder die politische Begründung nur vorgeschoben wird, um unzulässige Beweggründe zu vertuschen.5 Nachfolgend wird die einschlägige Rechtslage in ausgewählten europäischen Staaten summarisch dargestellt.6 2. Zur Rechtslage in anderen europäischen Ländern 2.1. Dänemark Im dänischen Rechtssystem ist der oberste Leiter der Staatsanwaltschaft der Rigsadvokaten. Der Rigsadvokaten hat die Stellung eines Beamten und wird auf Empfehlung des Justizministers formell von der Königin ernannt. Der Justizminister ist auch befugt, über die Entlassung des Rigsadvokaten zu entscheiden, die wiederum formell durch die Königin ausgesprochen würde. Rechtsgrundlage hierfür wäre § 26 des dänischen Beamtengesetzes7. Danach müssen für eine Entlassung Gründe angegeben werden wie beispielsweise eine Erkrankung des Rigsadvokaten, seine Verurteilung wegen einer Straftat oder ein schwerwiegendes Fehlverhalten. 2.2. Estland Gemäß dem Gesetz über das Amt des Staatsanwaltes8 ist das Amt des Staatsanwalts eine Behörde im Geschäftsbereich des Justizministeriums, zu deren Aufgabe die Planung von zur Bekämpfung von Kriminalität notwendigen Überwachungsmaßnahmen, die Durchführung und Überwachung von vorgerichtlichen Ermittlungen wegen Straftaten und die Vertretung der Anklage in Strafverfahren gehört. In der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die Behörde unabhängig. Geleitet wird das Amt des Staatsanwaltes vom Generalstaatsanwalt. Dieser wird auf Vorschlag des Justizministers und nach Stellungnahme des Rechtsausschusses des Parlaments für jeweils fünf Jahre durch die Regierung ernannt. 4 Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 54 Rn. 9. 5 Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 54 Rn. 9. 6 Die Angaben zur Rechtslage in den anderen europäischen Staaten basieren überwiegend auf Auskünften der jeweiligen Parlamentsverwaltungen. 7 Auf dänisch abrufbar unter https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=130606. 8 https://www.riigiteataja.ee/en/eli/516062016001/consolide Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 143/16 Seite 6 Für die Entlassung des Generalstaatsanwaltes gelten die gleichen, in den §§ 45 ff. des Gesetzes über das Amt des Staatsanwaltes niedergelegten Regelungen wie für die Entlassung aller Staatsanwälte . Danach kommen als vorzeitige Entlassungsgründe gegen den Willen des Generalstaatsanwalts in Betracht: – Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren (Artikel 47) – Zahlungsunfähigkeit des Generalstaatsanwalts (Artikel 48) – Disziplinarvergehen (Artikel 49) Als Disziplinarvergehen in diesem Sinne kommen gemäß Artikel 31 ff. des Gesetzes über das Amt des Staatsanwaltes in Betracht: – unrechtmäßige Nichtbesorgung der Amtsgeschäfte oder unbefriedigende Pflichtenwahrnehmung – ungehöriges Verhalten, das nicht mit den allgemeinen moralischen Anforderungen im Einklang steht oder das das Ansehen der Staatsanwaltschaft schädigt Zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Generalstaatsanwalt ist der Justizminister befugt, der sowohl aufgrund eines entsprechenden Antrags eines Dritten als auch auf eigene Initiative hin tätig werden kann. Nach Abschluss der Voruntersuchung wird dem Justizminister ggf. ein Vorschlag für eine Disziplinarmaßnahme unterbreitet. Entscheidet sich der Justizminister dafür , die Entlassung des Generalstaatsanwaltes als Disziplinarmaßnahme zu befürworten, hat er den entsprechenden Vorschlag der Regierung zu unterbreiten (Artikel 41 Absatz 1). Die Regierung hat über die Entlassung innerhalb eines Monats und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Rechtsausschusses des Parlaments zu entscheiden. Der Generalstaatsanwalt kann die Entlassung auf dem Verwaltungsgerichtsweg überprüfen lassen (Artikel 42 Absatz 5). 2.3. Finnland Der Generalstaatsanwalt ist der oberste Staatsanwalt in Finnland und leitet die finnische Staatsanwaltschaft . Unter anderem fungiert er als Staatsanwalt in bestimmten, gesetzlich in seine Zuständigkeit fallende Fälle, entscheidet über das Ergreifen von Rechtsmitteln durch die Staatsanwaltschaft und wirkt auf eine landesweit einheitliche Handhabung der staatsanwaltlichen Verrichtungen hin. Gemäß § 104 der Verfassung9 wird der Generalstaatsanwalt durch den Finnischen Präsidenten ernannt. Die Entscheidung über die Entlassung kann ebenfalls durch den Präsidenten oder, wenn der Präsident von seiner Entscheidungsbefugnis keinen Gebrauch macht, durch die Regierung getroffen werden. 9 Constitution of Finland (731/1999). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 143/16 Seite 7 Die Voraussetzungen für eine Entlassung des Generalstaatsanwalts entsprechen den für sämtliche Staatsbedienstete geltenden Regelungen und sind dem Gesetz über Staatsbedienstete10 zu entnehmen . Eine Entlassung des Generalstaatsanwalts ist demnach nur aus zwingenden Gründen zulässig . Das Gesetz zählt in § 25 lediglich Gründe auf, die nicht als solche zwingende Entlassunggründe anzusehen sind: – Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen oder soziales Engagement – Politische, religiöse oder andere Überzeugungen – Krankheit oder Verletzung, wenn sie nicht zur Dienstunfähigkeit führen 2.4. Kroatien Der Generalstaatsanwalt kann vor Ablauf der vierjährigen Amtsperiode durch das Parlament entlassen werden. Das Verfahren entspricht spiegelbildlich dem Verfahren seiner Einsetzung: Der – mit einer Begründung versehene – Antrag auf Entlassung wird durch die Regierung eingebracht. Die möglichen Gründe für eine Entlassung sind abschließend im Gesetz über die Staatsanwaltschaft aufgezählt. Vor der abschließenden Befassung des Parlaments gibt der Rechtsausschuss des Parlaments seine Stellungnahme zu dem Antrag ab. 2.5. Lettland Nach lettischem Recht kann der Generalstaatsanwalt gemäß § 41.1 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft 11 durch das Parlament aus dem Amt entlassen werden, wenn er – nicht den Anforderungen von § 37 des Gesetzes entspricht12 – Mitglied einer Partei oder politischen Organisation ist – gegen eine Bestimmung des Anti-Korruptions-Rechts verstößt – im Rahmen seiner Amtsausübung einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß oder eine Pflichtwidrigkeit mit erheblichen Konsequenzen begangen hat oder – ein ungebührliches Verhalten gezeigt hat, dass mit dem Amt unvereinbar ist. Gemäß § 41.3 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft ist Voraussetzung einer Entlassung nach § 41.1, dass ein Richter des Obersten Gerichtshofs, der vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofs hierzu ermächtigt wurde, in einer Untersuchung zu dem Schluss gekommen ist, dass einer 10 State Civil Servants Act (750/1994). 11 Office of the Prosecutor Law, adopted by the Saeima on 19 May 1994. 12 § 37 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft verweist auf sich aus dem Gesetz über den öffentlichen Dienst ergebende Anforderungen an Staatsbedienstete. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 143/16 Seite 8 der Gründe nach § 41.1 vorliegt und das Plenum des Obersten Gerichtshofs sich dies in einer Stellungnahme zu eigen gemacht hat. Das Amt endet darüber hinaus gemäß § 41.2 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft ohne gesonderte Entscheidung, wenn: – das Parlament den Generalstaatsanwalt in ein anderes Amt wählt oder seine Übernahme eines anderen Amtes bestätigt – wenn der Generalstaatsanwalt rechtskräftig durch ein Gericht verurteilt wurde 2.6. Litauen Gemäß der Verfassung von Litauen wird der Generalstaatsanwalt vom Präsidenten der Republik ernannt und kann von diesem nach Zustimmung des Parlaments auch entlassen werden (Artikel 118 Absatz 5). Die Einsetzung und die Entlassung des Generalstaatsanwaltes sind im Gesetz über die Staatsanwaltschaft normiert (Artikel 22). Das Gesetz sieht zwei unterschiedliche Möglichkeiten vor: turnusmäßiges Ende des Amtes und Entlassung wegen bestimmter Gründe. Nach Artikel 22 Absatz 8 kommt die Entlassung in Betracht bei – dem Rücktritt des Generalstaatsanwalts – der Unfähigkeit des Generalstaatsanwalts, sein Amt wegen gesundheitlicher Einschränkungen fortzuführen – dem Verlust der litauischen Staatsangehörigkeit – der Verletzung der Amtspflichten – einer rechtskräftigen Verurteilung Aufgrund einer entsprechenden Änderung des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft im Jahr 2013 kann der Generalstaatsanwalt auch auf Vorschlag des Parlaments entlassen werden (Artikel 22 Absatz 6). In diesem Fall würde gegebenenfalls der Präsident dann wiederum formell den Entlassungsvorschlag an das Parlament übermitteln. 2.7. Österreich Dem Generalbundesanwalt nach deutschem Recht entspricht in Österreich am ehesten die Funktion des Generalprokurators. Dieser leitet die Generalprokuratur und ist seinerseits dem Bundesministerium für Justiz unterstellt. Die Generalprokuratur ist eine staatsanwaltschaftliche Behörde , die sich von anderen derartigen Organisationseinheiten dadurch unterscheidet, dass sie keine Anklägerfunktion übernimmt. Stattdessen kommt ihr eine Gutachterstellung in Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu. Inhaltlich fungiert sie als Kontrollinstanz, die auf die Rechtmäßigkeit der Strafrechtspflege zu achten hat. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 143/16 Seite 9 Der Generalprokurator bekleidet gemäß § 175 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG)13 eine staatsanwaltschaftliche Planstelle und ist somit ein Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Sinne von Artikel 90 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)14. Zudem ist er, wie jeder andere Staatsanwalt, Bundesbeamter und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft Bund. Grundsätzlich gilt für den Generalprokurator dasselbe Dienstrechtsregime wie für alle Staatsanwälte . Neben der altersbedingten Ruhestandsversetzung besteht demnach die Möglichkeit einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG)15, wenn der Generalprokurator seine Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen kann. Zusätzlich besteht für den Dienstgeber nach § 15a BDG die Möglichkeit, den Generalprokurator aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Generalprokurator mindestens 61,5 Jahre alt ist und die für den Anspruch auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit aufweist. Eine solche Ruhestandsversetzung hat mit Bescheid zu erfolgen und ist daher zu begründen. Wichtige dienstliche Interessen liegen etwa bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation vor. § 15a BDG tritt mit 1. September 2017 außer Kraft, eine Ruhestandsversetzung aus wichtigen dienstlichen Interessen ist dann nicht mehr möglich. Eine Entlassung kommt nach §§ 101 ff. RStDG nur nach einem Disziplinarverfahren wegen Verletzung einer Amts- oder Standespflicht in Frage. In diesem Fall hat ein Disziplinargericht die Dienstentlassung auszusprechen. 2.8. Polen Durch eine am 4. März 2016 in Kraft getretene Gesetzesreform wurde in Polen die Generalstaatsanwaltschaft mit dem Amt des Justizministers zusammengeführt.16 Die Möglichkeiten der vorzeitigen Abberufung des Generalstaatsanwaltes bzw. Justizministers ergeben sich dem entsprechend aus den allgemeinen Regelungen über die Abberufung von Kabinettsmitgliedern, namentlich: – Entlassung auf Initiative des Premierministers (Artikel 162 der Verfassung der Republik Polen ) 13 Abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer =10008187. 14 Abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer =10000138. 15 Abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer =10008470. 16 Act of 28th January 2016 – Law on Public Prosecution (Dziennik Ustaw of 2016, item 177). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 143/16 Seite 10 – Entlassung aufgrund eines Misstrauensvotums des polnischen Parlaments gegenüber der Regierung (Artikel 158 der Verfassung) – Entlassung aufgrund eines Misstrauensvotums des polnischen Parlaments gegenüber dem Justizminister (Artikel 159 der Verfassung) In keinem der Fälle bedarf es rechtlich einer Angabe von Gründen. 2.9. Portugal In Portugal sind die für die Generalstaatsanwaltschaft als Behörde relevanten Regelungen in der Verfassung17 sowie im Gesetz über die Staatsanwaltschaft18 etabliert. Danach leitet der Generalstaatsanwalt die Generalstaatsanwaltschaft, die eine hervorgehobene Stellung im Bereich der Staatsanwaltschaft hat. Gemäß Artikel 220 Absatz 3 der Portugiesischen Verfassung wird der Generalstaatsanwalt für eine einmalige Amtszeit von sechs Jahren auf Vorschlag der Regierung vom Präsidenten der Republik ernannt und ggf. auf demselben Weg auch entlassen (Artikel 133m der Verfassung). Während die Regierung ihrerseits eine Entlassung damit nicht selbst aussprechen kann, hat andererseits der Präsident zwar keine Befugnis, einen entsprechenden Antrag auf Entlassung zu überprüfen , er muss ihm aber auch nicht Folge leisten. Die Voraussetzungen für eine Entlassung sind nicht gesetzlich geregelt, so dass den Beteiligten ein weiter, im wesentlichen politischer Entscheidungsspielraum zukommt. Seit Inkrafttreten der derzeitigen Verfassung im Jahr 1976 ist es noch nie zu einer Entlassung eines Generalstaatsanwaltes gekommen. 2.10. Schweden Im schwedischen Rechtssystem ist der Generalstaatsanwalt der höchste Staatsanwalt und der einzige Staatsanwalt beim Obersten Gerichtshof. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter werden durch die Regierung durch Ernennungsurkunde ernannt und können in den durch das Gesetz über Ernennungsurkunden vorgesehenen Fällen vorzeitig gegen ihren Willen entlassen werden. Eine Entlassung setzt die entsprechende Entscheidung des Disziplinargremiums für höhere Staatsbedienstete der Regierung voraus. Gemäß § 7 des Gesetzes über Ernennungskurkunden kann eine Entlassung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes erfolgen , wenn der Betreffende seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber in grober Weise verletzt hat (§ 18 Arbeitsschutzgesetz). 17 Constitution of the Portuguese Republic (CRP), in Articles 133 subparagraph (m) and 220. 18 Public Prosecution Service Statute (EMP) Law 46/87, of 15 October, (consolidated version), Articles 7 to 14. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 143/16 Seite 11 2.11. Schweiz Im Schweizer Rechtssystem leitet der Bundesanwalt die Bundesanwaltschaft fachlich, personell und organisatorisch. Der Bundesanwalt und seine beiden Stellvertreter werden von der Vereinigten Bundesversammlung (Parlament) gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Gemäß Artikel 21 Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG)19 kann die Wahlbehörde (d. h. das Parlament) ein gewähltes Mitglied der Bundesanwaltschaft vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es: – vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat oder – die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat. Das Parlament regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwaltes sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte in einer Verordnung (Artikel 22 StBOG). Soweit das Strafbehördenorganisationsgesetz nichts anderes bestimmt, gilt für die übrigen Staatsanwälte sowie für die Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft das Bundespersonalrecht. Arbeitgeberentscheide trifft der Bundesanwalt. Eine Aufsichtsbehörde kann dem Parlament den Antrag auf Amtsenthebung des Bundesanwaltes unterbreiten. Diese Aufsichtsbehörde wird auch vom Parlament gewählt und umfasst sieben Mitglieder , die weder der Bundesversammlung (Legislative) noch dem Bundesrat (Exekutive) angehören und in keinem Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen dürfen (Artikel 23-24 StBOG). Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass der Bundesanwalt Amtspflichten verletzt hat, so kann sie folgende Disziplinarmaßnahmen treffen: – Verwarnung – Verweis – Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres Disziplinarmaßnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden. Gelangt die Aufsichtsbehörde nach einer Disziplinaruntersuchung zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung erfüllt sind, so stellt sie beim Parlament Antrag auf Amtsenthebung. Sie legt ihrem Antrag die Stellungnahme des Bundesanwalts bei (Art. 19 der Verordnung). 19 Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz , StBOG, Stand am 1. Oktober 2016. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 143/16 Seite 12 2.12. Slowakei Das Amt des Generalstaatsanwalts ist die oberste Ebene der Staatsanwaltschaft der Slowakei. Die durch den Generalstaatsanwalt geleitete Behörde überwacht die Regional- und Bezirksstaatsanwaltschaften . Der Generalstaatsanwalt wird durch den Präsidenten der Republik auf Grundlage eines Vorschlags des Nationalrats (Parlament) für einmalig sieben Jahre ernannt. Gemäß § 8 Abschnitte 2 und 3 des Staatsanwaltschafts-Gesetzes kann der Generalstaatsanwalt auf Antrag des Nationalrats durch den Präsidenten entlassen werden, wenn der Generalstaatsanwalt – für geschäftsunfähig erklärt wurde – die slowakische Staatsangehörigkeit verloren hat – rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurde – Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung wird – eine berufliche Tätigkeit aufgenommen hat, die mit dem Amt des Generalstaatsanwaltes unvereinbar ist – für mehr als ein Jahr aus gesundheitlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes gehindert ist – ein Verhalten gezeigt hat, das nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichts in Disziplinarsachen unvereinbar ist mit dem Amt des Generalstaatsanwaltes – keinen ständigen Wohnsitz in der Slowakei hat. Zu einer vorzeitigen Entlassung eines Generalstaatsanwaltes ist es bislang noch nicht gekommen. Aufgrunddessen ist noch ungeklärt, ob der Präsident einem entsprechenden Entlassungsantrag stets zu folgen hat, oder ob ihm eine eigene Entscheidungsbefugnis zukommt. 2.13. Slowenien Gemäß Artikel 128 des Staatsanwalts-Gesetzes entscheidet über die Entlassung des Generalstaatsanwaltes die Nationalversammlung auf einen entsprechenden Vorschlag des Staatsanwaltschafts- Rates, dem gegenüber die Regierung Stellung zu nehmen hat. Innerhalb von acht Tagen nach der Entlassung kann zur Überprüfung der Entscheidung eine verwaltungsrechtliche Überprüfung eingeleitet werden, über die das zuständige Gericht innerhalb von 30 Tagen zu befinden hat. Da keine speziellen Regelungen zu der Frage existieren, wann der Generalstaatsanwalt entlassen werden kann, greifen die allgemeinen Regelungen zur Entlassung von Behördenleitern in der Staatsanwaltschaft (Artikel 127 Staatsanwalts-Gesetz). Danach kann eine Entlassung vorgenommen werden, wenn – der Generalstaatsanwalt die staatsanwaltlichen Amtsgeschäfte nicht in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regelungen oder fristgerecht besorgt hat Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 143/16 Seite 13 – der Generalstaatsanwalt rechtliche Vorgaben verletzt oder auf andere Weise die Unabhängigkeit von Staatsanwälten beeinträchtigt – der Generalstaatsanwalt staatsanwaltliche Pflichten verletzt und daher nicht tragbar für die Ausübung einer leitenden Tätigkeit ist – die vom Generalstaatsanwalt geleitete Behörde in zwei aufeinanderfolgenden Jahren im Bereich der Rechtsverfolgung nicht die geplanten Zielsetzungen erreicht. Der Bericht über die vorgeworfenen Pflichtverletzungen des Generalstaatsanwaltes wird vom Präsidenten des Staatsanwalts-Rates auf Anforderungen durch den Staatsanwalts-Rat oder des Justizministers erstellt. Der Generalstaatsanwalt erhält die Möglichkeit, hierzu detailliert Stellung zu nehmen. Der Staatsanwalts-Rat erstellt auf dieser Grundlage einen Entscheidungsvorschlag. 2.14. Spanien Gemäß § 31 Absatz 1 des Statuts der Staatsanwaltschaft kann der Generalstaatsanwalt vor dem regulären Ende seiner Amtszeit in bestimmten, gesetzlich normierten Fällen durch den Rat der Minister entlassen werden (§ 31 Absatz 3 Statut der Staatsanwaltschaft). Gemäß § 31 Absatz 1 des Statuts der Staatsanwaltschaft kommen namentlich folgende Fallgruppen in Betracht: – Interessenkonflikte bzw. Verbote gemäß dem Statut der Staatsanwaltschaft – Beeinträchtigungen oder Krankheit, die dem Generalstaatsanwalt eine Ausübung des Amtes verunmöglichen – schwerwiegende oder wiederholte Pflichtverletzungen – Rücktritt der Regierung, die den Generalstaatsanwalt nominiert hat 2.15. Tschechische Republik Nach dem Staatsanwaltschafts-Gesetz wird der Oberste Staatsanwalt auf Vorschlag des Justizministers von der Regierung auf unbestimmte Zeit ernannt. Auf entsprechenden Vorschlag des Justizministers kann die Regierung den Obersten Staatsanwalt auch wieder entlassen, ohne dass das Gesetz hierfür besondere Gründe vorsieht. Im April 2016 hat die Regierung einen Gesetzentwurf eingebracht, mit dem dies grundlegend geändert werden soll.20 So soll die Amtszeit des Obersten Staatsanwaltes auf 7 Jahre und eine Höchstgrenze von zwei Amtszeiten festgelegt werden. Während einer laufenden Amtszeit soll eine Entlassung des Obersten Staatsanwaltes nur noch möglich sein, wenn ein Disziplinargericht zu dem Schluss kommt, dass ihm eine schwerwiegende Verletzung seiner Amtspflichten vorzuwerfen ist. 20 Chamber document no. 789. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 143/16 Seite 14 2.16. Ungarn Die Ungarische Nationalversammlung beruft und entlässt den Generalstaatsanwalt auf Empfehlung des Präsidenten.21 Voraussetzung für die Entlassung ist, dass der Generalstaatsanwalt – aus Gründen, die nicht in seiner Kontrolle liegen, nicht in der Lage ist, sein Amt pflichtgemäß auszuüben – rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurde – sich in sonstiger Weise seines Amtes unwürdig erweist Ein solcher Fall kam bislang nicht vor. 2.17. Vereinigtes Königreich Die dem Generalbundesanwalt im Vereinigten Königreich am ehesten vergleichbare Funktion ist die des Director of Public Prosecutions (DPP), der den mit dem Prosecution of Offences Act 1985 geschaffenen Crown Prosecution Service (CPS) leitet. Der DPP wird durch den Attorney General ernannt. Gesetzlich ist keine spezifische Regelung für eine Entlassung des DPP vorgesehen. Für den DPP als Beamten gelten deshalb die allgemeinen Regelungen des Gesetzes über den öffentlichen Dienst (Civil Service Code). § 4.5 des Civil Service Code trifft Regelungen betreffend Entlassung, Disziplinarmaßnahmen und Beschwerden. Jene Maßnahmen sind jeweils von der betreffenden Behörde selbst zu treffen, nicht von der jeweiligen Regierung. 3. Zusammenfassende Auswertung In der weit überwiegenden Mehrzahl der vorstehend betrachteten Rechtsordnungen (14 von 18) ist eine Entlassung oder Abberufung des Generalbundesanwalts bzw. des dieser Position am ehesten entsprechenden Amtsträgers lediglich bei Vorliegen bestimmter, gesetzlich normierter Tatbestandsvoraussetzungen möglich, die regelmäßig bestimmte amtsbezogene oder auch allgemeine Pflichtverletzungen oder Gründe, die die persönliche Unabhängigkeit des Amtsträgers tangieren , normieren. Dies trifft namentlich auf die Rechtsordnungen Dänemarks, Finnlands, Estlands , Lettlands, Litauens, Österreichs, Schwedens, der Schweiz, der Slowakei, Sloweniens, Spaniens , Ungarns und des Vereinigten Königreichs zu. Während eine Gruppe dieser Länder die Regelungen für die Entlassung des Generalstaatsanwalts dabei weitgehend den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen bzw. jenen für den öffentlichen Dienst entnimmt bzw. gleichstellt (Dänemark, Finnland, Schweden, Slowakei, Vereinigtes Königreich), orientiert sich eine zweite Gruppe hierbei vorwiegend an den einschlägigen Regelungen zum Status von Staatsanwälten (Estland, Lettland, Litauen, Österreich, Schweiz, Slowenien, Spanien). 21 Gesetz CLXIV von 2011. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 143/16 Seite 15 Lediglich in Deutschland, Polen, Portugal und der Tschechischen Republik kann eine Entlassung des Generalstaatsanwalts ohne Pflichtverletzungen allein aus allgemeinen bzw. politischen Erwägungen erfolgen – wobei dies in Polen auf der singulären Situation beruht, dass seit einer 2016 erfolgten Gesetzesreform der Justizminister das Amt des Generalstaatsanwaltes in Personalunion wahrnimmt.22 Andererseits wurde in Tschechien eine Gesetzesreform auf den Weg gebracht, mit der die Rechtslage dahingehend geändert werden soll, dass eine Entlassung des Generalstaatsanwaltes zukünftig wie in der o.g. Mehrzahl der Länder nur bei Vorliegen konkreter Pflichtverstöße erfolgen können soll.23 Im Falle eines Inkrafttretens der Reform in Tschechien verbleiben unter den betrachteten Ländern – nimmt man Polen aufgrund der einmaligen Personalunion von Justizminister und Generalstaatsanwalt aus – allein Deutschland und Portugal als Länder, die das Amt eines funktional der Justiz zuzuordnenden Generalstaats- bzw. bundesanwalts kennen, dessen Entlassung jedoch nicht an das Vorliegen von Pflichtverstößen oder in der Person des Generalstaatsanwalts liegenden , eine unabhängige Amtsausübung gefährdenden Tatsachen knüpfen. Die Betrachtung hat weiterhin ergeben, dass in zahlreichen Ländern im Rahmen der Bestellung und Entlassung des Generalstaatsanwalts eine Beteiligung des Parlaments zu erfolgen hat. In der überwiegenden Mehrzahl dieser Länder ist die Zustimmung des Parlaments sogar konstitutive Voraussetzung für die Entlassung des Generalstaatsanwalts (Kroation, Lettland, Litauen, Schweiz, Slowenien, Ungarn). Ende der Bearbeitung 22 Siehe oben Gliederungspunkt 2.8. 23 Siehe oben Gliederungspunkt 2.15.