© 2021 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 – 142/20 Die Strafbarkeit der Verletzung eines verfassungsmäßigen Amtseides oder der sonstigen Verfassung im internationalen Vergleich Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Niederlande 12 2.13. Österreich 14 2.14. Portugal 14 2.15. Rumänien 15 2.16. Schweden 15 2.17. Slowakei 15 2.18. Slowenien 16 2.19. Spanien 17 2.20. Ungarn 18 2.21. Zypern 18 3. Rechtslage in den Vereinigten Staaten von Amerika 19 4. Fazit 19 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 – 142/20 Seite 4 1. Einleitung Diese Ausarbeitung geht der Frage nach, ob die Verletzung der Verfassung beziehungsweise eines dort niedergelegten Amtseides in europäischen Staaten und in den Vereinigten Staaten von Amerika eine gesonderte Straftat darstellen oder zumindest in der Verfassungsgeschichte dieser Länder derartige Regelungen auszumachen sind. 1.1. Rechtslage in Deutschland In der deutschen Rechtsordnung ist eine gesonderte Strafbarkeit für Handlungen bezüglich des Amtseides gar nicht und hinsichtlich einer sonstigen Verfassungsverletzung allenfalls mittelbar vorgesehen: Gemäß Art. 56, 64 Abs. 2 Grundgesetz (GG)1 haben zwar der Bundespräsident und die Mitglieder der Bundesregierung einen Amtseid zu leisten. Der Eid hat aber lediglich deklaratorische Bedeutung und schafft keine gesonderten Rechtspflichten.2 Daneben ist auch die Verletzung des Grundgesetzes als solches nicht strafbar, sondern lediglich der Verstoß gegen einzelne konkret in ihm enthaltene Grundsätze. So erklärt Art. 26 Abs. 1 GG Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, für verfassungswidrig und erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, dies unter Strafe zu stellen. Die strafrechtliche Umsetzung findet sich in § 80a Strafgesetzbuch (StGB)3 und § 13 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB).4 Zudem sind im Strafgesetzbuch Taten unter Strafe gestellt, die sich auch gegen die Grundsätze der deutschen Verfassung richten, z.B. der Hochverrat (§§ 81, 82 StGB) oder die Verfassungsfeindliche Sabotage, § 88 StGB. Hierfür müssen jedoch zusätzliche Handlungen wie Gewalt- oder Störhandlungen begangen werden; der alleinige Verfassungsbruch ist in diesem Zusammenhang nicht eigens unter Strafe gestellt. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 u. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/ (letzter Abruf dieser und aller weiteren Internetquellen: 26. Januar 2021). 2 Vergleiche etwa in Bezug auf die Regierungsmitglieder bereits Wissenschaftliche Dienste, Justiziabilität des Amtseides der Mitglieder der Bundesregierung, Sachstand vom 20. März 2018 (Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 088/18), abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/556790/e5376e768c028f5829e29468e6159383/WD-3-088-18-pdfdata .pdf. 3 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/. 4 Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 – 142/20 Seite 5 1.2. Das übergeordnete Prinzip der gubernativen Verantwortlichkeit Grundlegend im Zusammenhang mit der Fragestellung steht das Prinzip der „gubernativen Verantwortlichkeit “5 – der Gesamtheit der rechtlichen, politischen und moralischen Verantwortung der mit der Staatsleitung beauftragten Personen.6 Die Strafbarkeit der Verfassungsverletzung ist dabei zu unterscheiden von dem sich in vielen Staatsverfassungen findenden Amtsenthebungsverfahren mit parlamentarischem Gepräge im Falle der Verfassungsverletzung. Im Grundgesetz ist etwa ein solches Verfahren gegenüber dem Bundespräsidenten festgeschrieben.7 Die diesbezügliche nähere Verfahrensausgestaltung vor dem Bundesverfassungsgericht in §§ 49 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)8 wird zwar in der Literatur als „quasi-strafrechtlich“ beschrieben .9 Dies galt im Übrigen umso mehr beim Amtsenthebungsverfahren der Weimarer Reichsverfassung.10 Auch die mögliche Rechtsfolge des Amtsverlustes11 kann je nach Betrachtungsweise einer Strafe im Sinne des Strafgesetzbuches nahekommen.12 Nichtsdestotrotz kann dies nicht gleichgesetzt werden mit einer gesonderten Strafbarkeit der Verfassungsverletzung (beziehungsweise eines aus hieraus folgenden Amtseides) nach regulärem Strafrecht. Die gesonderte strafrechtliche Sanktion der Verfassungsverletzung in einem Strafverfahren anstelle eines Amtsenthebungsverfahrens wird im Zusammenhang mit dem Prinzip der gubernativen Verantwortlichkeit vereinzelt in der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur – wenn auch kritisch – diskutiert: 5 Zum Begriff Steinbarth, Das Institut der Präsidenten- und Ministeranklage in rechtshistorischer und rechtsvergleichender Perspektive, Dissertation, 2011, S. 23 f. 6 Ebenda mit weiteren Nachweisen. Siehe zu dieser Aufspaltung des Verantwortlichkeitsbegriffes auch Wuttke, Die Verantwortlichkeit von Regierungsmitgliedern in Deutschland und Frankreich, Dissertation, 2005, S. 6 f. 7 Art. 61 GG. 8 Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/. 9 Lechner/Zuck, in: Lechner/Zuck, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 8. Auflage 2019, Vorbemerkungen vor §§ 49 ff. BVerfGG, Randnummer 1. 10 Art. 59 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (abrufbar unter: https://www.jura.uni-wuerzburg .de/fileadmin/02160100/Elektronische_Texte/Verfassungstexte/Die_Weimarer_Reichsverfassung _2017ge.pdf) regelte die Anklageberechtigung des Reichstages gegenüber dem Reichspräsidenten, dem Reichskanzler und der Reichsminister vor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich (StGH) wegen der schuldhaften Verfassungsverletzung. Der StGH hätte solche Anklagen – im Unterschied zum aktuellen Verfahren vor dem BVerfG – weitestgehend nach strafprozessualen Vorschriften verhandelt, § 1 Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 9. Juli 1921 (StGHG), abrufbar unter: https://bildsuche.digitale-sammlungen.de/index .html?c=viewer&bandnummer=bsb00000002&pimage=195&v=100&nav=&l=de. Zu einer erfolgreichen Anklage kam es während der Gültigkeitsdauer der Verfassung jedoch nie (Steinbarth (Fußnote 5), S. 217, 255). 11 Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GG. 12 Vergleiche dazu § 45 StGB: So verliert ein wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr verurteilter Amtsträger mit Ausspruch der Nebenstrafe des Verlustes der Amtsfähigkeit und seines passiven Wahlrechtes durch ein Strafgericht (§ 45 Abs. 1 f. StGB) von Rechts wegen grundsätzlich auch sein Amt, § 45 Abs. 3 f. StGB. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 – 142/20 Seite 6 „Alternativ [zu einem verfassungsrechtlich determinierten Amtsenthebungsverfahren gegenüber dem Staatspräsidenten] wäre nämlich ebenso denkbar, den Tatbestand des schuldhaften Verfassungs- und Gesetzesverstoßes strafgesetzlich zu verankern, um sich der Instrumente des ordentlichen Strafverfahrens bedienen zu können. Für eine solche Lösung ließe sich insbesondere der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz anführen, der eine verfahrensrechtliche Privilegierung ohne rechtfertigenden Grund verbietet. Auch hält das ordentliche Strafrecht – in Deutschland etwa in Gestalt des § 45 StGB – ebenfalls Möglichkeiten bereit, um im Wege der Aberkennung der Amtsfähigkeit den vorzeitigen Sturz des Staatsoberhaupts und die Verhinderung einer erneuten Amtseinsetzung zu bewirken. Bei einer solchen Lösung bliebe aber unberücksichtigt, dass es gerade bei einem Vorgehen gegen die Person des Präsidenten in besonderer Weise der Berücksichtigung von gesamtstaatlichen Opportunitätserwägungen wie insbesondere dem objektiven Interesse an der Kontinuität und Stabilität der Staatsleitung bedarf. Zwar gestattet etwa das deutsche Strafverfahrensrecht in § 153d StPO [Strafprozessordnung] bei politischen Straftaten ebenfalls eine Durchbrechung des Legalitätsprinzips, um einen schweren Nachteil für die Bundesrepublik Deutschland oder eine vergleichbare Gefährdung öffentlicher Interessen zu vermeiden. Das besondere Verfahren der Präsidentenanklage bietet demgegenüber allerdings den zusätzlichen Vorteil, den genannten Opportunitätserwägungen auch in institutioneller Hinsicht durch die alleinige Anklagebefugnis des Parlaments und eine den politischen Verfahrenscharakter berücksichtigende Gerichtszuständigkeit und –besetzung entsprechen zu können. […] Gegenüber einer rein strafrechtlichen Ausgestaltung bietet die Durchsetzung der gubernativen Verantwortlichkeit im Verfahren der Ministeranklage den Vorteil, dass so dem objektiven Interesse an der Kontinuität und Stabilität der Staatsleitung auch institutionell durch die Monopolisierung der Anklagebefugnis im Parlament und eine den politischen Verfahrenscharakter berücksichtigende Gerichtszuständigkeit und –besetzung entsprochen werden kann.“13 Ungeachtet all dessen kommt nach deutschem Recht die Einleitung eines regulären Strafverfahrens gegen jede Person – auch etwa gegen den Bundespräsidenten – bei hinreichendem Straftatverdacht in Betracht.14 Dabei können allerdings Einschränkungen aufgrund eventueller Indemnitäts - oder Immunitätsrechte sowie sonstige strafprozessuale Besonderheiten zu beachten sein.15 13 Steinbarth (Fußnote 5), S. 241 f. und 307 f. [Hervorhebungen, Anmerkungen und Auslassungen diesseits. Fußnoten des Originals nicht wiedergegeben]. 14 In anderen Staaten wie Frankreich können dagegen mögliche Straftaten des Präsidenten und der Regierungsmitglieder von vornherein nur vor besonderen Spruchkörpern unter einer spezifischen Verfahrensordnung exklusiv verhandelt werden (nähere Informationen bei Steinbarth (Fußnote 5), S. 226 ff., 279 ff.). 15 Vergleiche bezüglich des Bundespräsidenten Pieper, in: Beck’scher Online-Kommentar zum Grundgesetz, 45. Edition (Stand: 15. November 2020), Art. 60 GG, Randnummern 22 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 – 142/20 Seite 7 2. Rechtslage in europäischen Staaten16 2.1. Belgien Die belgische Verfassung17 sieht keine Strafbarkeit für die Verletzung eines Amtseides vor, den verfassungsmäßig nur der belgische König zu leisten hat.18 Darüber hinaus ist auch die Verfassungsverletzung nicht eigens mit Strafe bedroht. 2.2. Bulgarien Der Verstoß gegen den in der bulgarischen Verfassung19 festgelegten Amtseid für Parlamentsmitglieder ist nicht mit Strafe bedroht. Daneben kommt unter anderem bei einem Verfassungsverstoß des Präsidenten und der Vizepräsidenten lediglich ein parlamentarisch initiiertes Amtsenthebungsverfahren vor dem Verfassungsgericht gegen diese in Betracht.20 2.3. Estland Der Verstoß gegen einen nach der estnischen Verfassung21 abzulegenden Amtseid ist im estnischen Recht nicht eigens mit Strafe bedroht. Gleiches gilt für unmittelbare Verfassungsverletzungen , die lediglich dann eine Strafbarkeit auslösen können, soweit sie in Zusammenhang mit gewaltsamen Handlungen stehen. 16 Die Angaben unter diesem Gliederungspunkt basieren auf einer Abfrage bei den Parlamentsverwaltungen der übrigen 26 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nebst teilweise ergänzender Eigenrecherche. Zum Datum des Abschlusses der Arbeit lagen 21 Antworten vor. Die erhaltenen Antworten in englischer Sprache wurden im Rahmen einer Arbeitsübersetzung ins Deutsche übersetzt. Bei der deutschen Wiedergabe von Rechtsvorschriften im nachfolgenden Gliederungspunkt handelt es sich folglich nicht um amtliche Übersetzungen. 17 Die Verfassung Belgiens vom 7. Februar 1831, amtliche deutsche Fassung abrufbar unter: https://www.dekamer .be/kvvcr/pdf_sections/publications/constitution/GrondwetDT.pdf. 18 Art. 91 belgische Verfassung. Im Gegenteil erklärt die Verfassung die Person des Königs als „unverletzlich“, Art. 88 Halbsatz 1 belgische Verfassung. 19 Verfassung der Republik Bulgarien vom 12. Juli 1991, nicht amtliche deutsche Übersetzung abrufbar unter: http://www.verfassungen.eu/bg/verf91.htm; im originären Wortlaut unter: https://www.parliament.bg/bg/const. 20 Art. 103 Abs. 1 – 3 bulgarische Verfassung. 21 Grundgesetz der Republik Estland vom 28. Juni 1992, nicht amtliche deutsche Übersetzung abrufbar unter: http://www.verfassungen.eu/ee/; im originären Wortlaut unter: https://www.riigiteataja.ee/akt/127042011002. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 – 142/20 Seite 8 2.4. Finnland Das finnische Strafrecht kennt keine Straftat in Bezug auf einen Amtseid aus der finnischen Verfassung .22 Im Übrigen kann gemäß dem finnischen Strafrecht bereits der einfache Verfassungsbruch unter Umständen den Straftatbestand des Hochverrates verwirklichen. Die einschlägige Strafvorschrift hat den folgenden Wortlaut: „Wer mittels Gewalt, Drohung mit Gewalt oder vergleichbarem Verhalten, mittels rechtswidriger Nötigung oder Verletzung der Verfassung in der Absicht (1) die finnische Verfassung außer Kraft zu setzen oder zu ändern, oder (2) die politischen Grundlagen Finnlands zu ändern, eine Handlung begeht, welche diese Grundsätze in Gefahr bringt, wird wegen Hochverrates mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.“23 Die finnische Verfassung sieht in diesem Zusammenhang allerdings ein spezielles Strafverfahren vor, soweit der dortige Staatspräsident des Hochverrates verdächtig sein sollte: Falls der Justizkanzler ,24 der Justizbeauftragte25 oder die Regierung befinden sollten, dass sich der Staatspräsident wegen Hochverrates (oder anderen in der Verfassungsvorschrift aufgezählten Delikten) schuldig gemacht hat, ist dies dem Parlament zunächst anzuzeigen.26 Wenn sich das Parlament dann mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen für die Erhebung einer Anklage entscheidet, hat der Generalstaatsanwalt die Anklage beim Staatsgerichtshof zu führen und der Präsident hat sich für diesen Zeitraum der Amtsführung zu enthalten.27 Daneben existiert ein spezielles verfassungsrechtliches Verfahren zur Untersuchung des gesamten gesetzeswidrigen Verhaltens der finnischen Minister beziehungsweise deren diesbezügliche Anklage.28 22 Grundgesetz Finnlands vom 11. Juni 1999, nicht amtliche deutsche Übersetzung abrufbar unter: https://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/1999/de19990731.pdf; im originären Wortlaut unter: https://www.finlex .fi/fi/laki/ajantasa/1999/19990731. 23 Kapitel 13, § 1 Abs. 1 finnisches Strafgesetzbuch, nicht amtliche englische Übersetzung abrufbar unter: https://www.finlex.fi/en/laki/kaannokset/1889/en18890039.pdf [Hervorhebungen diesseits]. 24 Aufgabe des Justizkanzlers ist unter anderem die Überwachung der Gesetzmäßigkeit der Amtshandlungen der Regierung und des Staatspräsidenten, § 108 Satz 1 finnische Verfassung. 25 Der Justizbeauftragte hat unter anderem darüber zu wachen, dass die Gerichte und die anderen Behörden sowie die Beamten, die Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften und auch andere bei der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe die Gesetze einhalten und ihre Pflicht erfüllen, § 109 Satz 1 finnische Verfassung. 26 § 113 Satz 1 finnische Verfassung. 27 Ebenda, Satz 3. 28 § 114 ff. finnische Verfassung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 – 142/20 Seite 9 2.5. Frankreich Die französische Verfassung29 sieht bereits keine Eidesleistung vor. Auch eine gesonderte Strafbarkeit der Verfassungsverletzung existiert nicht. Die Verantwortlichkeit für eine Verfassungsverletzung beschränkt sich auf die mögliche Auslösung eines parlamentarischen Amtsenthebungsverfahrens gegenüber dem französischen Staatspräsidenten.30 2.6. Griechenland Die griechische Verfassung31 und das griechische Strafrecht sehen keine Straftatbestände für die Verletzung eines verfassungsmäßigen Amtseides vor. Darüber hinaus hat auch das griechische Strafrecht ein weites Verständnis der Tat eines Hochverrates, was einer Strafbarkeit der unmittelbaren Verfassungsverletzung ohne zusätzliches Handlungsunrecht vergleichsweise nahekommt . So heißt es in der entsprechenden Norm des griechischen Strafgesetzbuches: „Mit lebenslanger oder zeitiger Freiheitsstrafe wird ebenso bestraft, wer: a) es unternimmt, die demokratische Regierungsführung auf der Basis der Volkssouveränität oder die Grundprinzipien der staatlichen Institutionen mittels Gewalt, Drohung mit Gewalt oder widerrechtlicher Übernahme unter Missbrauch seines Status als Staatsorgan dauerhaft oder zeitweise zu beseitigen, zu beschädigen oder zu blockieren“.32 Im Falle der Begehung eines Hochverrates des griechischen Staatspräsidenten sowie bei dessen vorsätzlicher Verfassungsverletzung sieht die griechische Verfassung allerdings lediglich ein Amtsenthebungsverfahren vor, das vom Parlament initiiert werden muss und bei dem ein aus Richtern der obersten Gerichte zusammengestelltes Sondergericht die spätere Verfahrensführung übernimmt.33 Es kann mit dem Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts für zwei bis zehn Jahre enden.34 Eine darüber hinausgehende Strafverfolgung des Staatspräsidenten ist nicht vorgesehen .35 29 Verfassung der Französischen Republik vom 4. Oktober 1958, nicht amtliche deutsche Übersetzung abrufbar unter: https://www.conseil-constitutionnel.fr/sites/default/files/as/root/bank_mm/allemand/constitution_allemand _juillet2008.pdf; im originären Wortlaut unter: https://www.conseil-constitutionnel.fr/le-bloc-de-constitutionnalite /texte-integral-de-la-constitution-du-4-octobre-1958-en-vigueur. 30 Art. 68 in Verbindung mit Art. 5 französische Verfassung. 31 Die Verfassung Griechenlands vom 11. Juni 1975, deutsche Fassung abrufbar unter: https://www.hellenicparliament .gr/UserFiles/f3c70a23-7696-49db-9148-f24dce6a27c8/001-168%20germaniko.pdf; im originären Wortlaut unter: http://www.hellenicparliament.gr/UserFiles/8c3e9046-78fb-48f4-bd82-bbba28ca1ef5/SYNTAGMA.pdf. 32 Art. 134 Abs. 2a griechisches Strafgesetzbuch [Hervorhebungen diesseits]. 33 Art. 49, 86 griechische Verfassung. 34 Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 265/1976 bezüglich der Verantwortlichkeit des Staatspräsidenten. 35 Steinbarth (Fußnote 5), S. 231 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 – 142/20 Seite 10 Im Rahmen der allgemeinen Strafverfolgung der im Dienst oder außer Dienst befindlichen Mitglieder der Regierung oder Vizeminister wegen Straftaten, die sie in Ausübung ihrer Aufgaben begangen haben, ist für die Anklage ebenfalls das Parlament und für das spätere Verfahren ebenfalls das benannte Sondergericht zuständig.36 2.7. Irland Im irischen Recht ist weder die die Verletzung eines verfassungsmäßigen Amtseides noch eine sonstige Verletzung der irischen Verfassung37 eine gesonderte Straftat. 2.8. Kroatien Weder der Verstoß gegen eines verfassungsmäßigen Amtseides noch die Verletzung einer sonstigen Bestimmung der kroatischen Verfassung38 ist per se strafbar. Eine Verfassungsverletzung durch den kroatischen Präsidenten kann lediglich ein parlamentarisch zu initiierendes Amtsenthebungsverfahren vor dem kroatischen Verfassungsgericht nach sich ziehen.39 2.9. Lettland Die lettische Verfassung40 sieht zwar einen Amtseid für Parlamentsmitglieder und den Präsidenten vor;41 an diesen sind jedoch keine spezifischen Rechtsfolgen geknüpft. Spezielle Straftatbestände für die Verletzung der Verfassung sind nicht vorgesehen. 2.10. Litauen Die litauische Verfassung42 sieht für die Verletzung von in ihr niedergelegten Amtseiden keine Strafbarkeit vor. Allerdings kommt bei Bruch des Eides oder grober Verfassungsverletzung des 36 Vergleiche näher in Art. 86 griechische Verfassung. 37 Verfassung Irlands vom 1. Juli 1937, nicht amtliche deutsche Übersetzung abrufbar unter: http://www.verfassungen .eu/irl/verf37.htm; im originären Wortlaut unter: http://www.irishstatutebook.ie/eli/cons/en/html. 38 Verfassung der Republik Kroatien vom 22. Dezember 1990, nicht amtliche deutsche Übersetzung abrufbar unter: http://www.verfassungen.eu/hr/verf90-i.htm; im originären Wortlaut unter: https://www.sabor.hr/hr/osaboru /vazniji-propisi/ustav-republike-hrvatske-narodne-novine-broj-561990-1351997-81998-1132000. 39 Art. 105 kroatische Verfassung. 40 Verfassung der Republik Lettland vom 15. Februar 1922, nicht amtliche deutsche Übersetzung abrufbar unter: https://likumi.lv/wwwraksti/LIKUMI/SATVERSME/VACU.PDF; im originären Wortlaut unter: https://likumi .lv/ta/id/57980-latvijas-republikas-satversme. 41 Art. 18, 40 lettische Verfassung. 42 Verfassung der Republik Litauen vom 25. Oktober 1992, nicht amtliche deutsche Übersetzung abrufbar unter: http://www.verfassungen.eu/lt/index.htm; im originären Wortlaut unter: https://www.lrs.lt/home/Konstitucija /Konstitucija.htm. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 – 142/20 Seite 11 Staatspräsidenten, Mitgliedern der obersten Gerichte oder des Parlamentes ein parlamentarisches Amtsenthebungsverfahren gegen diese in Betracht.43 Eine Strafbarkeit der Verfassungsverletzung besteht lediglich indirekt. Art. 123 des litauischen Strafgesetzbuches44 sieht unter dem Straftatbestand eines Kompetenzmissbrauches Folgendes vor: „Wer seine Kompetenz als Repräsentant der Republik Litauen mit einem anderen Staat, einer Organisation eines anderen Staates oder einer internationalen Organisation missbraucht oder seine Pflichten vorsätzlich nicht oder unangemessen ausübt und hierdurch eine Situation schafft, die den litauischen Interessen zuwiderläuft und die einen erheblichen Schaden auslöst oder beinahe ausgelöst hätte, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft.“45 Art. 77 der litauischen Verfassung sieht beispielsweise vor, dass der litauische Präsident den litauischen Staat vertritt. Darüber hinaus ist es verfassungsmäßige Kompetenz der litauischen Regierung , Verbindungen mit fremden Staaten und internationalen Organisationen zu erhalten.46 Im Hinblick auf ein mögliches Strafverfahren gegen den litauischen Präsidenten gilt, dass dieser gemäß Art. 86 der litauischen Verfassung während seiner Amtszeit nicht zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann. Der Ministerpräsident und die Minister genießen strafrechtliche Immunität, die grundsätzlich nur vom Parlament aufgehoben werden kann.47 2.11. Luxemburg Eine Strafbarkeit für die Verletzung eines aus der luxemburgischen Verfassung48 folgenden Amtseides existiert nicht. Ebenso ist der Verfassungsverstoß alleine, ohne dass in diesem Zuge noch weiteres Unrecht verwirklicht wird, in Luxemburg nicht mit Strafe belegt. So ist beispielsweise gemäß Art. 151 des luxemburgischen Strafgesetzbuches49 nur ein willkürlicher Akt von Staatsbediensteten , der die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte verletzt, eine mit Freiheitsstrafe 43 Art. 74 litauische Verfassung. 44 Strafgesetzbuch der Republik Litauen, nicht amtliche englische Übersetzung abrufbar unter: https://e-seimas .lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/28b18041843311e89188e16a6495e98c?positionInSearchResults=0&searchModel UUID=d6504694-ac3a-4215-a014-473765b10d52. 45 Art. 123 litauisches Strafgesetzbuch 46 Art. 94 Nr. 6 litauische Verfassung. 47 Art. 100 litauische Verfassung. 48 Verfassung des Großherzogtums Luxemburg vom 9. Juli 1848, nicht amtliche deutsche Übersetzung abrufbar unter: http://www.verfassungen.eu/lu/luxemb68.htm; im originären Wortlaut unter: http://legilux .public.lu/eli/etat/leg/recueil/constitution/20191214. 49 Strafgesetzbuch des Großherzogtums Luxemburg, abrufbar im französischen Wortlaut unter: http://legilux .public.lu/eli/etat/leg/code/penal/20200320. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 – 142/20 Seite 12 zwischen 15 Tagen und einem Jahr zu bestrafende Straftat. Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass hiermit vor allem die verfassungsmäßigen Grundrechte gemeint sind, die in den vorherigen Artikeln durch spezielle Straftatbestände teilweise gesondert strafrechtlich geschützt werden. 2.12. Niederlande Gemäß der niederländischen Verfassung50 haben die Minister, Staatssekretäre und Parlamentsabgeordneten einen Amtseid (oder eidesgleiche Bekräftigung) abzulegen, der sich aus zwei Elementen zusammensetzt.51 Zum einen müssen die benannten Personen einen „Reinigungseid“ ablegen . Hierin geben sie zum Ausdruck, dass sie zuvor nichts getan haben oder tun werden, dass rechtlich dem Innehaben des Amtes entgegenstünde, etwa das Gewähren oder die Annahme von Geschenken oder Gefälligkeiten für den Amtserwerb.52 Zum anderen schwören oder geloben sie Treue zur Verfassung und die gewissenhafte Ausübung ihres Amtes. Der in der niederländischen Antwort zitierten juristischen Literatur zufolge besteht bei Verletzung der verschiedenen Bestandteile des Amtseides eine Sanktionsmöglichkeit über den Straftatbestand des Meineides, § 207 des niederländischen Strafgesetzbuches.53 Der Paragraf lautet auszugsweise : „(1) Wer in Fällen, in denen eine Gesetzesvorschrift eine Aussage unter Eid vorschreibt oder Rechtsfolgen hieran knüpft, absichtlich selbst oder durch eine hierzu befugte Person eine falsche schriftliche oder mündliche Aussage unter Eid trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren oder einer Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft. […] (3) Eine gesetzlich anerkannte Erklärung oder Gelöbnis als Eidersatz steht einem Eid gleich. […].“54 50 Verfassung des Königreiches der Niederlande vom 24. August 1815, deutsche Übersetzung abrufbar unter: https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2019/02/28/the-constitution-of-the-kingdom -of-the-netherlands/WEB_119406_Grondwet_Koninkrijk_DUITS.pdf; im originären Wortlaut unter: https://wetten.overheid.nl/BWBR0001840/2018-12-21. 51 Art. 49, 60 niederländische Verfassung. 52 Die Erläuterung zum Inhalt des „Reinigungseides“ ergibt sich aus näheren Erläuterungen der niederländischen Antwort in Verbindung mit der englischen Übersetzung der in Rede stehenden Artikel der niederländischen Verfassung (https://www.government.nl/documents/regulations/2012/10/18/the-constitution-of-the-kingdomof -the-netherlands-2008). In der deutschen Version wird jeweils schlicht vom „Reinigungseid“ gesprochen. 53 Niederländisches Strafgesetzbuch vom 3. März 1881, nicht amtliche englische Übersetzung abrufbar unter: https://www.legislationline.org/download/id/6415/file/Netherlands_CC_am2012_en.pdf. 54 Art. 207 niederländisches Strafgesetzbuch [Hervorhebung diesseits]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 – 142/20 Seite 13 Eine entsprechende Verurteilung kann dabei auch den Amtsverlust beziehungsweise den Verlust des passiven Wahlrechts bedeuten.55 In Bezug auf die gesonderte Strafbarkeit der sonstigen Verfassungsverletzung regelt § 355 des Niederländischen Strafgesetzbuches: „Minister oder Staatssekretäre, die 1. königliche Dekrete oder Entscheidungen in dem Wissen gegenzeichnen, dass hiermit die Verfassung, andere Gesetze oder Regierungsdekrete verletzt werden; […]; 3. Entscheidungen treffen, Anweisungen erlassen oder solche vollziehen in dem Wissen, dass hiermit die Verfassung, andere Gesetze oder Regierungsdekrete verletzt werden; 4. es absichtlich unterlassen, Verfassungsvorschriften, andere Gesetze oder Regierungsdekrete umzusetzen, soweit dies in die Zuständigkeit ihrer Regierungsbehörde fällt oder ihnen explizit aufgetragen wurde; werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft .“56 Insbesondere Nr. 3 des Straftatbestandes kommt dabei der Bestrafung einer „reinen“ Verfassungsverletzung äußerst nahe. Die Strafbarkeit ist dabei auf Minister und Staatssekretäre beschränkt. Hinsichtlich der Strafverfolgung regelt die Verfassung wiederum, dass Minister und Staatssekretäre wegen Verbrechen im Amte, auch nach ihrem Rücktritt, nur vor dem Hohen Rat (dem obersten niederländischen Gericht) zur Verantwortung gezogen werden können.57 Die Anordnung zur Verfolgung wird durch königlichen Erlass oder durch Parlamentsbeschluss gegeben.58 55 § 207 Abs. 4 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 1 niederländisches Strafgesetzbuch. 56 § 355 niederländisches Strafgesetzbuch. 57 Art. 119 Satz 1 niederländische Verfassung. 58 Ebenda, Satz 2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 – 142/20 Seite 14 2.13. Österreich Nach der österreichischen Verfassung59 ist weder die Verletzung eines verfassungsmäßigen Amtseides noch der Verstoß gegen weitere Verfassungsvorschrift eine Straftat. Verfassungsverstöße bedürfen dabei einer zusätzlichen Unrechtshandlung, um eigens strafrechtlich relevant werden zu können. 2.14. Portugal Die Missachtung des in der portugiesischen Verfassung60 vorgesehenen Amtseides oder anderen Verfassungsbestimmungen ist nicht eigens mit Strafe belegt. In der portugiesischen Verfassung von 193361 hingegen, die den „Estado Novo“, einen in historischer Bewertung autoritären Ständestaat nach faschistischem Modell,62 schuf, wurden Handlungen der Minister, Staats- und Unterstaatssekretäre sowie der Regierungsvertreter, die sich unter anderem gegen die Verfassung und die bestehende Regierungsform richteten, als Verbrechen bezeichnet .63 Die Verurteilung wegen dieser Verbrechen zog den Amtsverlust und das Verbot der Ausübung öffentlicher Ämter nach sich.64 Bei der Strafverfolgung von Ministern legte die Verfassung fest, dass im Falle der Anklageerhebung der Oberste Gerichtshof in einer Plenarsitzung im Beisein des Generalstaatsanwalts darüber zu entscheiden hatte, ob der Minister sofort zu richten und in diesem Fall zu suspendieren war, oder ob das Verfahren erst nach Beendigung seiner Amtstätigkeit stattzufinden hatte.65 59 Vergleiche insbesondere Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000138. 60 Verfassung der Republik Portugal vom 25. April 1976, nicht amtliche deutsche Übersetzung abrufbar unter: http://www.verfassungen.eu/p/; im originären Wortlaut unter: https://www.parlamento.pt/Legislacao/Paginas /ConstituicaoRepublicaPortuguesa.aspx. 61 Verfassung der Republik Portugal vom 11. April 1933, nicht amtliche deutsche Übersetzung abrufbar unter: http://www.verfassungen.eu/p/verf33-i.htm; im originären Wortlaut unter: https://www.parlamento.pt/Parlamento /Documents/CRP-1933.pdf. 62 Juniorprofessur „Kultureller und Sozialer Wandel“ der Technischen Universität Chemnitz, Portugiesische Erinnerungskulturen , „Estado Novo“, abrufbar unter: https://www.tu-chemnitz.de/phil/iesg/professuren/swandel /projekte/erinnerung/estadonovo.htm. 63 Art. 114 portugiesische Verfassung 1933. 64 Ebenda. 65 Art. 113 portugiesische Verfassung 1933. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 – 142/20 Seite 15 2.15. Rumänien Die Verletzung des in der rumänischen Verfassung66 niedergelegten Amtseides für Präsident, Minister und Parlamentsabgeordnete hat keine strafrechtlichen Konsequenzen. Zwar kennt auch das rumänische Strafrecht Straftaten, die sich gegen die Verfassung wenden, wie etwa den Hochverrat des Staatspräsidenten.67 Auch der Hochverrat nach rumänischem Recht bedarf neben der reinen Verfassungsverletzung aber einer spezifischen Unrechtshandlung, wie etwa der Kollaboration mit einer ausländischen Macht.68 Gröbliche Verfassungsverstöße durch den rumänischen Präsidenten können allerdings zu einer Amtssuspendierung durch das Parlament führen, was durch ein sich anschließendes Referendum zu einer dauerhaften Amtsenthebung führen kann.69 2.16. Schweden In den schwedischen Verfassungs-70 und Strafgesetzen finden sich weder spezifische Straftatbestände betreffend die Verletzung eines verfassungsmäßigen Amtseides noch in Bezug auf sonstige Verfassungsbestimmungen. 2.17. Slowakei Der Verstoß gegen in der slowakischen Verfassung71 niedergelegte Amtseide ist nicht mit Strafe bedroht. Sonstige Verfassungsverletzungen sind nur in Verbindung mit zusätzlichen Unrechtshandlungen strafrechtlich relevant. Allerdings kann die vorsätzliche Verfassungsverletzung zu einem Amtsenthebungsverfahren vor dem slowakischen Verfassungsgericht führen.72 66 Verfassung Rumäniens vom 21. November 1991, nicht amtliche englische Übersetzung abrufbar unter: https://www.presidency.ro/en/the-constitution-of-romania; im originären Wortlaut unter: https://www.presidency .ro/ro/constitutia-romaniei. 67 Art. 398, 394 ff. rumänisches Strafgesetzbuches, nicht amtliche englische Übersetzung abrufbar unter: https://www.legislationline.org/download/id/8291/file/Romania_Penal%20Code_am2017_en.pdf. 68 Siehe etwa Art. 398, 394 rumänisches Strafgesetzbuch. 69 Art. 95 rumänische Verfassung. 70 Die schwedischen Verfassungsgesetze bestehen aus vier verschiedenen Grundgesetzen über (1) die Grundlagen der schwedischen Verfassungsform, (2) die Thronfolge, (3) einem Pressegesetz und (4) einem Gesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (Kanzlei der Ministerien von Schweden, „So wird Schweden regiert“, 2014, abrufbar unter: https://www.government.se/contentassets/f1a0a05de79e4722b58c7d997ed89b3b/so-wirdschweden -regiert-how-sweden-is-governed-in-german). 71 Verfassung der Slowakischen Republik vom 1. September 1992, deutsche Übersetzung abrufbar unter: https://www.slov-lex.sk/documents/10184/81651/460_1992.pdf/bb28a08f-98ee-4a31-9867-b7919e745c7b; im originären Wortlaut unter: https://www.slov-lex.sk/static/pdf/1992/460/ZZ_1992_460_20190701.pdf. 72 Artikel 107 slowakische Verfassung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 – 142/20 Seite 16 Die (tschecho-)slowakischen Verfassungen von 1920, 1939 und 1948 sahen jedoch folgende Bestimmung vor: „Soweit [der Premierminister oder] Mitglieder der Regierung absichtlich oder grob fahrlässig in ihrem Ressort Verfassungsrecht oder sonstiges Recht verletzen, sind sie strafrechtlich verantwortlich .“73 In den Verfassungen von 1920 und 1939 lag das Anklagerecht bei der Abgeordnetenkammer und die Durchführung des Strafverfahrens beim Senat.74 In der Verfassung von 1948 hatte das Präsidium der Abgeordnetenkammer das Anklagerecht und die Abgeordnetenkammer selbst führte dann ein mögliches Strafverfahren durch.75 Historisch wird die Zeit in der Tschechoslowakei unter der Verfassung von 1920 als parlamentarische Republik eingeordnet,76 die (Erste) Slowakische Republik von 1939 als militärisch vom Dritten Reich abhängiges, klerikal-nationalistisches Regime77 und die Tschechoslowakei ab 1948 als zum sowjetischen Machtbereich gehörend.78 2.18. Slowenien Art. 104, 113 der slowenischen Verfassung79 sehen zwar vor, dass sowohl der Staatspräsident, der Ministerpräsident und die sonstigen Minister einen dort wörtlich aufgeführten Amtseid abzuleisten haben, der auch auf die Verfassung bezogen ist. Er bleibt aber ohne rechtliche Bedeutung. Die Verfassung sieht zudem für ihre Verletzung durch eine der die genannten Ämter bekleidenden 73 § 79 Abs. 1 der Verfassung der Tschechoslowakischen Republik vom 29. Februar 1920 (nicht amtliche deutsche Übersetzung abrufbar unter: http://www.verfassungen.net/cssr/verf20-i.htm); § 49 Abs. 2 der Verfassung der Slowakischen Republik vom 21. Juli 1939 (nicht amtliche deutsche Übersetzung abrufbar unter: http://www.verfassungen.eu/sk/verf39-i.htm); § 91 Abs. 1 der Verfassung der Tschechoslowakischen Republik vom 9. Mai 1948 (nicht amtliche deutsche Übersetzung abrufbar unter: http://www.verfassungen .net/cssr/verf48-i.htm). Anmerkung und Hervorhebungen diesseits. [Der Premierminister wurde in der Verfassung von 1948 nicht mehr erwähnt]. 74 § 79 Abs. 2 der tschechoslowakischen Verfassung 1920 und § 49 Abs. 2 der slowakischen Verfassung 1939. 75 § 91 Abs. 2 der tschechoslowakischen Verfassung 1948. 76 Bundeszentrale für politische Bildung, Republik unter Druck, Artikel vom 6. November 2002, abrufbar unter: https://www.bpb.de/izpb/9638/republik-unter-druck. 77 Arbeitskreis Zukunft braucht Erinnerung, Slowakei 1939-1945: Schmerzliche Erinnerungen an schwerste Zeiten , Artikel vom 10. Januar 2017, abrufbar unter: https://www.zukunft-braucht-erinnerung.de/slowakei-1939- 1945-schmerzliche-erinnerungen-an-schwerste-zeiten/. 78 Bundeszentrale für politische Bildung (Fußnote 76). 79 Verfassung der Republik Slowenien vom 23. Dezember 1991, nicht amtliche deutsche Übersetzung abrufbar unter : http://www.us-rs.si/media/vollstandiger.text.der.verfassung.pdf; im originären Wortlaut unter: https://www.uradni-list.si/glasilo-uradni-list-rs/vsebina?urlid=199133&stevilka=1409. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 – 142/20 Seite 17 Personen eine bloße Verantwortlichkeit in Form eines Amtsenthebungsverfahrens vor dem slowenischen Verfassungsgericht vor.80 2.19. Spanien Auch zu leistende Amtseide nach der spanischen Verfassung81 entfalten keine spezifischen Rechtsbindungen, die über die jeweiligen Amtspflichten im Einzelnen hinausgehen. Die aktuelle spanische Verfassung sieht ebenfalls keine unmittelbare strafrechtliche Verantwortlichkeit im Zuge einer Verfassungsverletzung vor. Dies kann jedoch mittelbar geschehen, soweit einfache Gesetze verletzt werden, die wiederum auf in der Verfassung niedergelegten Grundsätzen basieren .82 Art. 85 Unterabsatz 1 der Verfassung der sogenannten Zweiten Spanischen Republik (1931 – 1939)83 sah jedoch vor, dass deren Präsident für die schuldhafte Verletzung seiner verfassungsmäßigen Verpflichtungen strafrechtlich verantwortlich war. Nach dem Wortlaut bleibt offen , ob hierdurch ein neuer Straftatbestand geschaffen wurde oder ob die Vorschrift lediglich auf das damals geltende Strafrecht verwies. Einer Literaturstimme zufolge scheint eher letzteres der Fall gewesen zu sein.84 Zu einer Anwendung dieses Artikels kam es während der Gültigkeitsdauer der Verfassung nicht. Das Parlament hätte mit qualifizierter Mehrheit von 60 % aller Mitglieder für eine Anklage vor dem Gerichtshof für Verfassungsgarantien votieren müssen.85 Der Gerichtshof hätte die Anklage im Anschluss zulassen müssen; falls er dies getan hätte, wäre der Präsident unmittelbar seines Amtes enthoben gewesen, und es hätten Neuwahlen anberaumt werden müssen.86 Der Prozess vor dem Gerichtshof hätte hiervon unabhängig seinen Fortgang genommen .87 Die Nichtzulassung der Anklage hätte die Auflösung des Parlamentes und dessen Neueinberufung bedeutet.88 80 Art. 109, 119 slowenische Verfassung. 81 Verfassung des Königreichs Spanien vom 29. Dezember 1978, nicht amtliche deutsche Übersetzung abrufbar unter: https://www.boe.es/legislacion/documentos/ConstitucionALEMAN.pdf; im originären Wortlaut unter: https://www.boe.es/legislacion/documentos/ConstitucionCASTELLANO.pdf. 82 Vergleiche etwa Art. 45 Abs. 3, 46 spanische Verfassung bezüglich des Umwelt- und Kulturschutzes. 83 Verfassung der Spanischen Republik vom 9. Dezember 1931, nicht amtliche deutsche Übersetzung abrufbar unter : https://www.zaoerv.de/03_1933/3_1933_2_b_382_408.pdf; im originären Wortlaut unter: https://www.boe.es/datos/pdfs/BOE/1931/344/A01578-01588.pdf. 84 Steinbarth (Fußnote 5), S. 233. 85 Art. 85 Unterabsatz 2 spanische Verfassung 1931. 86 Ebenda, Unterabsatz 3. 87 Ebenda, Unterabsatz 5. 88 Ebenda, Unterabsatz 4. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 – 142/20 Seite 18 Gleichzeitig hatten sich zu dieser Zeit der Präsident des Ministerrates und die einzelnen Minister persönlich strafrechtlich für Verfassungsverletzungen zu verantworten.89 Beim Vorliegen einer strafbaren Handlung hatte das Parlament vor dem Gerichtshof für Verfassungsgarantien Anklage zu erheben.90 Die Zweite Spanische Republik wird historisch als Übergang von einer Monarchie zur Demokratie verstanden.91 Zunächst von einem Bündnis aus Republikanern und Sozialisten ausgerufen, war deren Geschichte im Anschluss von zahlreichen Putschversuchen verschiedener politischer Gruppen geprägt und endete mit dem Sieg faschistischer Kräfte um Francisco Franco im sich anschließenden Spanischen Bürgerkrieg (1936 – 1939).92 2.20. Ungarn Soweit die ungarische Verfassung93 die Ableistung eines Amtseides vorsieht, ist dessen Verletzung jedenfalls nicht mit unmittelbaren Rechtsfolgen belegt. Auch wird die Verfassungsverletzung an sich nicht bestraft. Bei Straftaten, die sich gegen die Verfassung richten, muss zusätzliches Unrecht, wie etwa eine Gewaltanwendung verwirklicht werden.94 2.21. Zypern Die eidesgleichen Bekräftigungen für Mitglieder der Staatsleitung in der zyprischen Verfassung95 sind nicht eigens strafrechtlich flankiert. Gemäß § 47 des zyprischen Strafgesetzbuches ist jedoch jede Handlung einer Person mit der Absicht der Einschränkung der zyprischen Souveränität oder der Anstiftung von Feindseligkeit zwischen der griechisch-zyprischen und türkisch-zyprischen Bevölkerungsgruppe oder anerkannten 89 Art. 92 Satz 1 spanische Verfassung 1931. 90 Ebenda, Satz 2. 91 Bundeszentrale für politische Bildung, Vor 80 Jahren: Beginn des Spanischen Bürgerkriegs, Artikel vom 14. Juli 2016, abrufbar unter: https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/231078/1936-spanischer-buergerkrieg-14- 07-2016. 92 Ebenda. 93 Grundgesetz Ungarns vom 25. April 2011, nicht amtliche deutsche Übersetzung abrufbar unter: https://nemzetikonyvtar .kormany.hu/download/b/00/50000/n%C3%A9met-magyar_nyomda.pdf; im originären Wortlaut unter: https://net.jogtar.hu/jogszabaly?docid=a1100425.atv. 94 Siehe etwa § 215 oder § 254 ungarisches Strafgesetzbuch, nicht amtliche englische Übersetzung abrufbar unter: https://njt.hu/translated/doc/J2012T0100P_20200331_FIN.PDF. 95 Zyprische Verfassung vom 16. August 1960, nicht amtliche deutsche Übersetzung abrufbar unter: http://www.verfassungen.eu/cy/verf60-i.htm; im originären Wortlaut unter: http://www.cylaw.org/nomoi /arith/syntagma.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 – 142/20 Seite 19 religiösen Minderheiten wegen der Rasse, Religion, Hautfarbe oder Geschlecht mit einer mit einer Höchstfreiheitsstrafe von fünf Jahren strafbar. Der Gleichheitsgrundsatz und die Religionsfreiheit sind unmittelbare Gebote der zyprischen Verfassung.96 3. Rechtslage in den Vereinigten Staaten von Amerika Eine Strafbarkeit entsprechend der Fragestellung existiert in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) auf Bundesebene, soweit ersichtlich, nicht. Die Verfassung der USA97 regelt unmittelbar nur die Ablegung des Amtseides des Präsidenten auf die Verfassung.98 Unmittelbare Rechtsfolgen für eine Verletzung des Eides sieht der Verfassungswortlaut nicht vor. Weiter sieht die US-amerikanische Verfassung ein Amtsenthebungsverfahren (englisch: Impeachment ) gegen den Präsidenten, den Vizepräsidenten und alle Beamten der USA vor.99 Allerdings knüpft ein solches Verfahren an strafrechtlich relevantes Fehlverhalten (z.B. Verrat, Bestechung) und nicht etwa an eine schuldhafte Verfassungsverletzung an.100 Gleichzeitig erschöpfen sich die Rechtsfolgen eines Amtsenthebungsverfahrens in der Amtsenthebung und dem Verlust des passiven Wahlrechts.101 Stattdessen verweist die Verfassung explizit auf strafrechtliche Konsequenzen in einem vom Amtsenthebungsverfahren unabhängigen Strafverfahren.102 4. Fazit Die Analyse europäischer Verfassungen und der US-amerikanischen Verfassung zeigt, dass in den Niederlanden – der Länderantwort zufolge – die Verletzung eines verfassungsmäßigen Amtseides eine unmittelbare Bestrafung nach sich ziehen kann. Auch die unmittelbare, ausdrückliche Strafbarkeit des Verfassungsverstoßes taucht nach geltendem Recht wie historisch nur vereinzelt auf, beispielsweise in einer weiten Fassung des Hochverratstatbestandes . Zwar wird wiederholt – ähnlich dem deutschen Strafrecht – in Straftatbeständen auf die Verfassung Bezug genommen; für eine Strafbarkeit bedarf es aber – vergleichbar mit mehreren deutschen Straftatbeständen – oftmals der Verwirklichung zusätzlichen Unrechts 96 Art. 28 und 18 zyprische Verfassung. 97 Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 17. September 1787 (US-amerikanische Verfassung), nicht amtliche deutsche Übersetzung abrufbar unter: https://usa.usembassy.de/etexts/gov/gov-constitutiond.pdf; im originären Wortlaut unter: https://constitutioncenter.org/interactive-constitution/full-text. 98 Art. 2 Abschn. 1 Abs. 9 US-amerikanische Verfassung. Art. 6 Abs. 3 der dortigen Verfassung verpflichtet zudem zur Vereidigung der Kongressmitglieder und weiterer Personen, ohne jedoch nähere Details (etwa die Eidesformel ) zu regeln. 99 Art. 2 Abs. 4 US-amerikanische Verfassung. 100 Steinbarth (Fußnote 5), S. 207 f. Vergleiche auch Art. 2 Abschn. 4 US-amerikanische Verfassung. 101 Art. 1 Abschn. 3 Abs. 7 US-amerikanische Verfassung. 102 Ebenda. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 7 - 3000 – 142/20 Seite 20 wie einer gewaltsamen Handlung. Soweit eine explizite Strafbewehrung der Verfassungsverletzung existiert oder existierte, finden beziehungsweise fanden sich vermehrt Besonderheiten oder Einschränkungen bei der Strafverfolgung von Personen mit einem in der Verfassung vorgesehenen Amt oder Mandat. Generell beschränken einige Verfassungen die (gubernative) Verantwortlichkeit solcher Personen für Verfassungsverletzungen auf ein Amtsenthebungsverfahren mit parlamentarischem Gepräge – ungeachtet der rechtstechnischen Ausgestaltung als gesonderte Straftat . * * *