© 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 141/19 Die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs Anknüpfungspunkte für eine Strafbarkeit nach deutschem Recht Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Strafverfolgungsvoraussetzungen 9 3.1. Allgemeine Regelungen 9 3.2. Besondere Regelungen im Fall der §§ 201 ff. StGB 10 4. Besonderheiten bei Taten mit Auslandsbezug, insbesondere mit Bezug zur Schweiz 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 141/19 Seite 4 1. Einleitung Nachfolgend soll überblicksartig dargestellt werden, welche Straftatbestände potentiell in Betracht kommen, wenn seitens Dritter durch Abhörmaßnahmen und die Ausforschung von Kommunikation etc. in den persönlichen Lebens- und Geheimbereich von Privatpersonen eingegriffen wird. Zudem sollen strafprozessuale Besonderheiten und Auswirkungen auf die Strafverfolgung aufgezeigt werden, sofern der entsprechende Tatort im Ausland gelegen ist. 2. Mögliche Anknüpfungspunkte der strafrechtlichen Sanktionierung Die strafrechtliche Sanktionierung von Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs ist im Wesentlichen im fünfzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB)1 in den §§ 201 ff. StGB geregelt. Diese Tatbestände beruhen auf dem Grundgedanken, dass eine freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG)2) nur dann gewährleistet ist, wenn dem Einzelnen hierfür auch ein Freiraum gegenüber dem Staat sowie Privatpersonen garantiert wird.3 Nachfolgend sollen einzelne, besonders relevante, Straftatbestände des fünfzehnten Abschnitts des StGB exemplarisch dargestellt werden. 2.1. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes - § 201 StGB (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird. […] 1 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 vom 19.06.2019 (BGBl. I S. 844), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ (letzter Abruf: 27.09.2019). 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Änderungsgesetzes (Art. 104b, 104c, 104d, 125c, 143e) vom 28.3.2019 (BGBl. I S. 404), abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/ (letzter Abruf: 27.09.2019). 3 Eisele, in: Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, vor § 201 StGB, Rn. 2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 141/19 Seite 5 Schutzgut des § 201 StGB ist das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes.4 Tatobjekt des § 201 StGB ist mithin das nichtöffentlich, also das nicht an die Allgemeinheit gerichtete, gesprochene Wort.5 Der Inhalt der wörtlichen Äußerung ist dabei unerheblich.6 Ebenso ist es gleichgültig, gegenüber wem gesprochen wird und wie diese Äußerung erfolgt.7 Geschützt ist demnach auch das gesprochene Wort, wenn es beispielsweise über eine Telefon- oder Internetverbindung geäußert wird. 8 Die Tathandlung des Aufnehmens erfordert das Fixieren des Wortes auf einem Tonträger.9 Ein Gebrauchen erfordert im Regelfall ein Abspielen und Hörbarmachen der Aufzeichnung für den Täter selbst oder für Dritte.10 Zugänglichmachen ist die Eröffnung des Zugriffs für einen Dritten.11 Abhörgeräte im Sinne von § 201 Absatz 2 Nr. 1 StGB sind technische Einrichtungen jeglicher Art, die das gesprochene Wort über dessen normalen Klangbereich hinaus durch die Verstärkung oder Übertragung unmittelbar wahrnehmbar machen.12 Ein Abhören liegt vor, wenn das Gerät durch den Täter gezielt als Mittel benutzt wird, das gesprochene Wort über dessen normalen Klangbereich hinaus akustisch verstehbar zu machen.13 Hierbei muss zudem ein willensgesteuertes, gezieltes Verhalten des Täters vorliegen, den anderen „Auszuhorchen“ und „Auszuforschen“.14 Aufgrund der technischen Entwicklung fallen unter den Tatbestand daher auch Telefone bzw. Geräte mit Telekommunikationsfunktion (Erstgeräte), wenn diese durch heimliches Aktivieren zum Abhören eingesetzt werden können oder, wenn ein programmiertes Mobiltelefon in unmittelbarer Nähe des Betroffenen versteckt wird.15 Der Täter muss letztlich in allen Fällen unbefugt, also insbesondere ohne gesetzliche Erlaubnis, handeln.16 Etwaige gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen sind abschließend geregelt, finden sich 4 Eisele, in: Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 201 StGB, Rn. 2. 5 Fischer, in: Thomas Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Auflage 2019, § 201 StGB, Rn. 3. 6 Graf, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2017, § 201 StGB, Rn. 11. 7 Fischer, in: Thomas Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Auflage 2019, § 201 StGB, Rn. 3. 8 Fischer, a.a.O. 9 Graf, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2017, § 201 StGB, Rn. 20. 10 Graf, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2017, § 201 StGB, Rn. 26. 11 Kühl, in: Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch Kommentar, 29. Auflage 2018, § 201 StGB, Rn. 4. 12 Kühl, a.a.O. 13 Kühl, in: Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch Kommentar, 29. Auflage 2018, § 201 StGB, Rn. 20. 14 Graf, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2017, § 201 StGB, Rn. 31. 15 Eisele, in: Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, §201 StGB, Rn. 2. 16 Fischer, in: Thomas Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Auflage 2019, § 201 StGB, Rn. 9. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 141/19 Seite 6 jedoch in unterschiedlichen Gesetzen. So sind die entsprechenden Befugnisse für die Strafverfolgungsbehörden beispielsweise in den §§ 100a, 100b der Strafprozeßordnung (StPO)17 geregelt. Daneben bestehen beispielsweise gleichartige Ermächtigungsgrundlagen für den Verfassungsschutz und die anderen Geheim- und Sicherheitsdienste gemäß §§ 1, 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz)18. Zum Strafantrag (§ 205 StGB) vgl. nachfolgend unter Ziffer 3.2. 2.2. Ausspähen von Daten - § 202a StGB (1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Geschütztes Rechtsgut des § 202a StGB ist insbesondere das Interesse des Berechtigten seine gespeicherten Daten und deren beinhaltende Informationen vor dem Zugriff Dritter zu schützen.19 Daten im Sinne des § 202a StGB sind alle durch Zeichen oder Funktionen dargestellten Informationen , die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden und die sich als Gegenstand oder Mittel der Datenverarbeitung für eine Datenverarbeitungsanlage codieren lassen oder die das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs sind.20 Bei den Daten kann es sich um Informationen jeder Art handeln, sie müssen keine materiellen Geheimnisse enthalten.21 Die Daten müssen gegen den Zugang unberechtigter besonders gesichert sein. Dies ist der Fall, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die den Zugriff auf Daten ausschließen oder wenigstens nicht unerheblich erschweren.22 17 Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.04.1987 (BGBl. I S. 1074, ber. S. 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 (BGBl. I S. 1066), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/ (letzter Abruf: 27.09.2019). 18 Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 26..06.2001 (BGBl. I S. 1254, ber. S. 2298, 2017 S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3202), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet .de/g10_2001/ (letzter Abruf: 27.09.2019). 19 Fischer, in: Thomas Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Auflage 2019, § 202a Rn. 2. 20 Fischer, in: Thomas Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Auflage 2019, § 202a Rn. 3, 4. 21 Fischer, a.a.O. 22 Eisele, in: Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 202a, Rn. 17. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 141/19 Seite 7 Sich oder einem anderen unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang verschaffen bedeutet das Herstellen der eigenen Herrschaft oder derjenigen eines anderen über die Daten.23 Geschützt ist auch das bloße Eindringen in ein Informationssystem, also die Zugangsverschaffung im Sinne eines elektronischen Hausfriedensbruches. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird nunmehr insbesondere auch das sogenannte „Hacking“ unter Strafe gestellt. Ebenso strafbar ist auch der Einsatz von sog. „Trojanern“, „Sniffern“ oder „Backdoor-Programmen“, welche die Aufzeichnung von Vorgängen auf dem Computer, das Ausspähen von Daten oder der gezielten Steuerung des infizierten Rechners dienen.24 Zum Strafantrag (§ 205 StGB) vgl. nachfolgend unter Ziffer 3.2. 2.3. Abfangen von Daten - § 202b StGB Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Das von § 202b StGB geschützte Rechtsgut ist (wie bei § 202a StGB) das formelle Datengeheimnis des Verfügungsberechtigten.25 Jedoch bedarf es bei § 202b StGB im Gegensatz zu § 202a StGB keiner besonderen Sicherung der übermittelten Daten.26 Das Schutzbedürfnis beruht vielmehr darauf , dass jedermann das Recht auf eine Kommunikation hat, welche grundsätzlich nichtöffentlich bleiben soll, sofern die Teilnehmer nichts anderes wünschen.27 Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift das elektronische Pendant zum Abhören und Aufzeichnen von Telefongesprächen darstellen.28 Bei E-Mails soll die bloße Kenntnisnahme genügen, so dass die „Herrschaft über die Daten“ ausreichend ist.29 Der Täter muss die Daten sich oder einem anderen verschaffen , wobei bei der Auslegung insgesamt keine zu hohen Anforderungen zu verlangen sind.30 23 Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2018, § 202a StGB, Rn. 5. 24 BT-Drs. 16/3656 S. 9, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/036/1603656.pdf (letzter Abruf: 27.09.2019). 25 Graf, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2017, § 202b StGB, Rn. 2. 26 Graf, a.a.O. 27 Graf, a.a.O. 28 BT-Drs. 16/3656, S. 11. 29 BT-Drs., a.a.O. 30 Eisele, in: Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 202b StGB, Rn. 7. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 141/19 Seite 8 Erfasst wird erst recht das Kopieren und Speichern der Daten.31 Nach der in § 202b StGB enthaltenen Subsidiaritätsklausel ist die Vorschrift nur anwendbar, soweit insbesondere §§ 201 und 202a StGB nicht einschlägig sind. Zum Strafantrag (§ 205 StGB) vgl. nachfolgend unter Ziffer 3.2 2.4. Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten - § 202c StGB (1)Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b StGB vorbereitet, indem er 1.Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen , oder 2.Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. […] Das von § 202c StGB geschützte Rechtsgut ist identisch mit denjenigen Tatbeständen, zu denen § 202c StGB die entsprechenden Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellt (§§ 202a und 202b StGB).32 Tatobjekt des § 202c StGB sind zum einen Passworte oder sonstige Sicherungscodes , die den Zugang zu Daten ermöglichen, zum anderen Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer Tat nach §§ 202a oder 202b StGB ist. Tathandlungen des § 202c StGB ist, dass der Täter sich oder einem anderen vorstehend genannte Tatobjekte verschafft, diese verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht.33 Welche Computerprogramme von § 202 Absatz 1 Nr. 2 StGB erfasst sind, legt das Gesetz nicht fest. Um eine Überkriminalisierung zu verhindern, ist die Zweckbestimmung des Programms entscheidend, welcher zumindest auch auf die Begehung einer Straftat gerichtet sein muss.34 Zum Strafantrag (§ 205 StGB) vgl. nachfolgend unter Ziffer 3.2. 2.5. Datenhehlerei - § 202d StGB (1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem ande- 31 Eisele, a.a.O. 32 Graf, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2017, § 202c StGB, Rn. 2. 33 Graf, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2017, § 202c StGB, Rn. 17. 34 BT-Drs. 16/3656, S. 12. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 141/19 Seite 9 ren überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. […] Das formelle Datengeheimnis wird durch die Norm vor einer Festsetzung und Vertiefung seiner durch eine Vortat erfolgten Verletzung geschützt.35 Durch die Vorschrift soll mithin der Schutz gegen den Handel mit Daten gewährleistet werden, welche rechtswidrig ausgespäht, abgefangen oder erlangt werden.36 Da es allgemein zugänglichen Daten bereits an der formellen Voraussetzung des Datengeheimnisses fehlt, sollen von der Vorschrift nur solche Daten erfasst sein, die nicht öffentlich zugänglich sind.37 Zum Strafantrag (§ 205 StGB) vgl. nachfolgend unter Ziffer 3.2. 3. Strafverfolgungsvoraussetzungen 3.1. Allgemeine Regelungen Grundsätzlich werden Straftaten von Amts wegen verfolgt; bei diesen Straftaten spricht man von sog. Offizialdelikten.38 Verbrechen, also Straftaten, die das Gesetz im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht (vgl. § 12 Absatz 1 StGB), sind stets Offizialdelikte.39 Auch Vergehen, also Straftaten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als ein Jahr bedroht sind (vgl. § 12 Absatz 2 StGB), werden in der Regel von Amts wegen verfolgt, gehören also ebenfalls zu den Offizialdelikten. Bei bestimmten Vergehen handelt es sich jedoch um Antragsdelikte , so dass für eine strafrechtliche Verfolgung ein Strafantrag erforderlich ist. Bei Antragsdelikten ist in der Regel der Verletzte befugt, den Strafantrag zu stellen, es sei denn das Gesetz bestimmt etwas anderes (vgl. § 77 Absatz 1 StGB). Neben den reinen Antragsdelikten gibt es Taten, die zwar grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt werden, bei denen aber auch eine Strafverfolgung ohne Strafantrag möglich ist, nämlich dann, wenn die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen 35 Eisele, in: Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 202d StGB, Rn. 1. 36 Graf, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2017, § 202d StGB, Rn. 3. 37 Graf, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2017, § 202d StGB, Rn. 11. 38 Mitsch, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2016, vor § 77 StGB, Rn. 1. 39 Fischer, in: Thomas Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Auflage 2019, vor § 77 StGB, Rn. 2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 141/19 Seite 10 öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten für erforderlich hält. Gemäß Abschnitt 86 Nr. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren (RiStBV)40 liegt ein öffentliches Interesse in der Regel vor, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. 3.2. Besondere Regelungen im Fall der §§ 201 ff. StGB Für die Fälle der §§ 201 bis 204 StGB regelt § 205 Absatz 1 StGB, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird. Gemäß § 205 Absatz 1 Satz 2 StGB gilt dies ebenfalls für die Fälle der §§ 201a, 202b und 202d StGB, soweit die Strafverfolgungsbehörden wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung nicht ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halten. Zur Antragstellung berechtigt ist der Verletzte. In den Fällen der §§ 202a, 202b und 202d StGB ist dies die über die Daten verfügungsberechtigte Person.41 In den Fällen der §§ 202a bis 202d StGB kann ein solcher Antrag bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses entbehrlich sein. Dadurch sollen die Fälle, in denen Daten Dritter betroffen sind, die selbst nicht verletzt und damit auch nicht antragsbefugt sind, hinreichend berücksichtigt werden.42 4. Besonderheiten bei Taten mit Auslandsbezug, insbesondere mit Bezug zur Schweiz Nach § 9 Absatz 1 StGB ist eine Tat sowohl an dem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat als auch an dem Ort, an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Demzufolge ist eine Tat nach den §§ 201 ff. StGB an jedem Ort als begangen anzusehen, an dem wenigstens eines der Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist.43 Durch dieses weite Verständnis des Tatortes soll die Anwendung des deutschen Strafrechts sichergestellt werden, und zwar auch in solchen Fällen, in denen die Vornahme der Tathandlung ausschließlich im Ausland erfolgt, es jedoch im Inland zu Schädigungen oder Gefährdungen von Rechtsgütern kommt.44 Nach § 158 Absatz 1 der Strafprozeßordnung (StPO)45 kann eine im Ausland begangene Tat auch bei den in § 158 Absatz 1 StPO genannten inländischen Stellen (Staatsanwaltschaft, Polizeidienst , Amtsgerichte) angezeigt werden. Diese Strafanzeige ist an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, welche dann gemäß § 160 Absatz 1 StPO festzustellen hat, ob für die Tat 40 Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 01.011977 (vgl. Bek. des BMJ v. 21.12.1976, BAnz. Nr. 245 S. 2), zuletzt geändert durch Änderungsbekanntmachung vom 26.11.2018 (BAnz AT 30.11.2018 B3), abrufbar unter: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet .de/bsvwvbund_01011977_420821R5902002.htm (letzter Abruf: 27.09.2019). 41 Fischer, in: Thomas Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Auflage 2019, § 205, Rn. 2. 42 Fischer, in: Thomas Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Auflage 2019, § 205, Rn. 2, 2a. 43 Eser/Weißer, in: Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 9 StGB, Rn. 3. 44 Eser/Weißer, in: Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 9 StGB, Rn. 1. 45 Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.04.1987 (BGBl. I S. 1074, ber. S. 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 (BGBl. I S. 1066), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/ (letzter Abruf: 27.09.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 141/19 Seite 11 nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils des StGB das deutsche Strafrecht gilt. Nach § 158 Absatz 3 StPO übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 StGB abgesehen wird. Sofern die Straftat außerhalb der Europäischen Union begangen wurde, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen, ob und welche Übereinkommen auf dem Gebiet der Rechtshilfe mit dem jeweiligen Staat bestehen, in dem die Tat begangen wurde und welche Erkenntnisse dazu vorliegen , wie die Strafverfolgungsbehörden jenes Staates derartige Strafanzeigen behandeln. Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland besteht insoweit der Vertrag über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung.46 Gemäß Artikel 12 Absatz 3 dieses Vertrages ist auch der vom Verletzten bei einer zuständigen Behörde des ersuchenden Staates gestellte Antrag im anderen Staat wirksam. Ist der Strafantrag nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich, so kann er innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgeholt werden. *** 46 Abrufbar unter: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19690211/index.html (letzter Abruf: 27.09.2019).