WD 7 - 3000 - 140/19 (26. September 2019)  © 2019 Deutscher Bundestag 
 
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1. Anzahl der Vertreter in einer Vertreterversammlung 

Bei Genossenschaften mit mehr als 1500 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung
 aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung) besteht, 
§ 43a Abs. 1 S. 1 Genossenschaftsgesetz (GenG), 

vgl. Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 
(BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 
S. 2541), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/geng/ [letzter Abruf: 26. September
 2019]. 

Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens fünfzig Vertretern, die von den Mitgliedern 
der Genossenschaft gewählt werden, § 43a Abs. 3 S. 1 GenG. In der Satzung der Genossenschaft 
kann eine höhere Anzahl festgelegt werden. Diese auf mindestens fünfzig oder per Satzung festgelegte
 höhere Anzahl an Vertretern der Mitglieder stellt die Mindestanzahl der zu wählenden 
Vertreter für eine Vertreterversammlung dar. Dies ist zu trennen von der Zahl der Vertreter, die 
in der Vertreterversammlung tatsächlich erscheinen, 

vgl. Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage 2012, 
§ 43a GenG, Rn. 14. 

2. Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung 

Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung ist nur möglich, wenn die Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung
 gegeben ist. Für ihre Beschlussfähigkeit ist keine bestimmte Teilnehmerzahl gesetzlich
 erforderlich. Allerdings kann in Satzungen festgelegt werden, dass eine bestimmte Anzahl
 oder ein bestimmter Prozentsatz an Vertretern in der Vertreterversammlung anwesend sein 
muss, um beschlussfähig zu sein, 

vgl. Geibel, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2019, Rn. 7. 

 

Wissenschaftliche Dienste 

Kurzinformation 

Vertreterversammlung einer Genossenschaft 



Kurzinformation 
Vertreterversammlung einer Genossenschaft 
 

 

 

 

Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) 

Wissenschaftliche Dienste Seite 2 

3. Rechtsfolgen von Beschlüssen trotz Beschlussunfähigkeit 

War die Vertreterversammlung nicht beschlussfähig, ist der dennoch gefasste Beschluss nach 
§ 51 Abs. 1 S. 1 GenG anfechtbar, 

vgl. BGH, Beschluss vom 01. Juli 1994 - BLw 17/94, Deutsch-Deutsche Rechts-Zeitschrift 

(DtZ) 1994, 349. 

Befindet das Gericht die Anfechtung für begründet, erklärt es den angefochtenen Beschluss für 
nichtig, § 51 Abs. 5 S. 1 GenG. Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils gilt der Beschluss als von 
Anfang an unwirksam. 

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