WD 7 - 3000 - 140/19 (26. September 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Anzahl der Vertreter in einer Vertreterversammlung Bei Genossenschaften mit mehr als 1500 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung) besteht, § 43a Abs. 1 S. 1 Genossenschaftsgesetz (GenG), vgl. Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/geng/ [letzter Abruf: 26. September 2019]. Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens fünfzig Vertretern, die von den Mitgliedern der Genossenschaft gewählt werden, § 43a Abs. 3 S. 1 GenG. In der Satzung der Genossenschaft kann eine höhere Anzahl festgelegt werden. Diese auf mindestens fünfzig oder per Satzung festgelegte höhere Anzahl an Vertretern der Mitglieder stellt die Mindestanzahl der zu wählenden Vertreter für eine Vertreterversammlung dar. Dies ist zu trennen von der Zahl der Vertreter, die in der Vertreterversammlung tatsächlich erscheinen, vgl. Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage 2012, § 43a GenG, Rn. 14. 2. Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung ist nur möglich, wenn die Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung gegeben ist. Für ihre Beschlussfähigkeit ist keine bestimmte Teilnehmerzahl gesetzlich erforderlich. Allerdings kann in Satzungen festgelegt werden, dass eine bestimmte Anzahl oder ein bestimmter Prozentsatz an Vertretern in der Vertreterversammlung anwesend sein muss, um beschlussfähig zu sein, vgl. Geibel, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2019, Rn. 7. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Vertreterversammlung einer Genossenschaft Kurzinformation Vertreterversammlung einer Genossenschaft Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 3. Rechtsfolgen von Beschlüssen trotz Beschlussunfähigkeit War die Vertreterversammlung nicht beschlussfähig, ist der dennoch gefasste Beschluss nach § 51 Abs. 1 S. 1 GenG anfechtbar, vgl. BGH, Beschluss vom 01. Juli 1994 - BLw 17/94, Deutsch-Deutsche Rechts-Zeitschrift (DtZ) 1994, 349. Befindet das Gericht die Anfechtung für begründet, erklärt es den angefochtenen Beschluss für nichtig, § 51 Abs. 5 S. 1 GenG. Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils gilt der Beschluss als von Anfang an unwirksam. ***