© 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 140/16 Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 140/16 Seite 2 Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 140/16 Abschluss der Arbeit: 06. September 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 140/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Alters-/Vorsorgevollmacht 4 3. Gerichtlich bestellter Betreuer 4 4. Besondere genehmigungspflichtige Maßnahmen 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 140/16 Seite 4 1. Einleitung Jeder kann, bedingt durch Unfall, Krankheit oder Alter, in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln zu können. Dann braucht man eine Vertrauensperson, die einen vertritt. Oft sind diese Vertrauenspersonen Familienangehörige oder Ehepartner. Eine Vertretung durch Familienangehörige ist in jedem Fall aber nur dann möglich, wenn vorher eine Erklärung in Form einer Alters-/Vorsorgevollmacht erteilt wurde oder wenn die Person zum gerichtlichen Betreuer bestellt wurde. 2. Alters-/Vorsorgevollmacht Die Alters-/Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung, da der Betroffene sie im Voraus für eine eventuell eintretende Situation erteilt. Daher hat er Einfluss auf die Bereiche , für welche die Vertretung übernommen werden soll. Die Vollmacht kann formlos mündlich oder schriftlich erteilt werden. Aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Abfassung. Sie kann, muss aber nicht, handschriftlich verfasst werden oder man bedient sich eines geeigneten Vordrucks. Ort, Datum und die eigenhändige, vollständige Unterschrift sind zwingend erforderlich. Soll die Vollmacht auch zur Abwicklung von Immobilienverträgen gelten, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich . Die Vollmacht kann vom Aussteller jederzeit widerrufen oder geändert werden. Hierzu müssen alle ausgehändigten Vollmachtsurkunden zurückverlangt werden. Sie wird mit der Unterschrift gültig, sollte aber keinen Zweifel am Eintritt der Wirksamkeit zulassen. 3. Gerichtlich bestellter Betreuer Für Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können und die keine Alters -/Vorsorgevollmacht erteilt haben, kann ein Betreuer bestellt werden. Zuständig dafür ist das Betreuungsgericht. Bestellt wird ein Betreuer entweder auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen1. Dritte können lediglich die Bestellung eines Betreuers anregen, aber nicht selbst beantragen . Das Verfahren ist in den §§ 271 ff im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)2 geregelt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190). Abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824). Abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/index.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 140/16 Seite 5 Die Anhörung des Betroffenen in seiner gewohnten Umgebung und ein Sachverständigengutachten sind erforderlich. Der Richter entscheidet über den Umfang der Betreuung. Nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit werden die Bereiche festgelegt, in welchen der Betroffenen seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Der Betreuer wird dann für die bestellten Aufgabenkreise der gesetzliche Vertreter des Betroffenen, soll aber nach § 1901 Abs. 2 BGB3 grundsätzlich den Wünschen des Betreuten entsprechen. Dieses Verfahren kann man auch durch eine Betreuungsverfügung beeinflussen. Gemäß den §§ 1897 Abs. 4 Satz 3 und 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB4 kann vor der Geschäftsunfähigkeit formfrei eine Erklärung zur Person des Betreuers sowie zu Wünschen über die Art und Weise der Betreuung und deren Durchführung gemacht werden. Jeder, der ein solches Schriftstück besitzt, ist verpflichtet , dieses beim Betreuungsgericht abzuliefern, sobald er Kenntnis von dem Verfahren über die Bestellung eines Betreuers erhält (§ 1901 c BGB). 4. Besondere genehmigungspflichtige Maßnahmen In den §§ 1904 bis 1906 BGB5 ist angeordnet, dass für bestimmte ärztliche, freiheitsentziehende und unterbringungsähnliche Maßnahmen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nötig ist. Dies gilt sowohl für den Betreuer als auch für den Bevollmächtigten. Ausnahme besteht bei vorhandenem Einvernehmen zwischen Betreuer/Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt, dass die Entscheidung für oder gegen eine Untersuchung, Heilbehandlung oder ärztlicher Eingriff dem festgestellten Willen des Patienten entspricht. Für einen Bevollmächtigten muss diese Maßnahme ausdrücklich und schriftlich in der Vollmacht erfasst sein. Bei ärztlichen Maßnahmen ist die Genehmigung erforderlich, wenn Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Gleiches gilt für die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in eine Untersuchung, Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff. Ausnahme besteht in Eilfällen, bei solchen ist die Genehmigung unverzüglich nachzuholen. Ebenso zu den genehmigungspflichtigen Maßnahmen zählen alle Fälle, in denen einem Betreuten durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. Zu solchen Maßnahmen zählen Bettgitter; Leibgurt im Bett oder am Stuhl; Festbinden der Arme und Beine; Abschließen des Zimmers oder der Station, ohne dass die Öffnung auf Wunsch des Bewohners jederzeit gewährleistet ist; Medikamente zur Ruhigstellung. Die Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn der Betreute schon mit gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Abteilung oder Einrichtung untergebracht ist. 3 Siehe Fn 1 4 Siehe Fn 1 5 Siehe Fn 1 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 7 - 3000 - 140/16 Seite 6 Eine freiheitsentziehende Maßnahme ist nicht anzunehmen, wenn der Betreute auch ohne diese Maßnahme gar nicht in der Lage wäre, sich fortzubewegen oder wenn er die Maßnahme jederzeit entfernen kann. Zum Beispiel wäre ein Gurt zum Schutz vor dem Herausfallen aus dem Bett, den der Betreute aber jederzeit öffnen kann, eine erlaubte und genehmigungsfreie Möglichkeit, den Betreuten vor Verletzungen zu schützen. Ebenso könnte das Bett so weit abgesenkt werden, dass die Verletzungsgefahr dadurch verhindert werden kann. Erklärt sich der Betreute mit Maßnahmen einverstanden (wie z.B. mit dem Anbringen eines Bettgitters für die Nacht) und er besitzt die entsprechende Einwilligungsfähigkeit, liegt ebenfalls kein rechtswidriger Freiheitsentzug vor. - Ende der Bearbeitung -