WD 7 - 3000 – 138/17 (23.10.2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nach der geltenden Rechtslage können Stiftungen des bürgerlichen Rechts bestimmte Melde- und Offenlegungspflichten treffen. Es gilt hier zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen, gemeinnützigen und eigennützigen Stiftungen und solchen, die ein Gewerbe betreiben, zu unterscheiden . Offenlegungspflichten für gemeinnützige Stiftungen des bürgerlichen Rechts ergeben sich zunächst nicht aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese haben lediglich das Innenverhältnis der Stiftung und seiner Organe zum Gegenstand (§ 86 BGB). Auch aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ergeben sich zunächst keine Offenlegungspflichten für Stiftungen. Über die Regelung des § 9 Abs. 1 Publizitätsgesetz (PublG) findet jedoch § 325 HGB Anwendung. Insoweit unterliegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 PublG grundsätzlich rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts einer Pflicht zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger. Dies gilt aber nur, wenn sie ein Gewerbe betreiben und die in § 1 PublG genannten Werte überschritten werden. Der Zweck der Stiftung muss demnach der Gewinnerzielung dienen und ist somit eigennützig. Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung (AO) verfolgen, unterliegen folglich nicht dem Anwendungsbereich des Publizitätsgesetzes und somit keiner entsprechenden Offenlegungspflicht . Nach der Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG), in Kraft getreten am 26. Juni 2017, bestehen gemäß § 19 GwG u. a. für juristische Personen des Privatrechts (§ 20 Abs. 1 S. 1 GwG) und nichtrechtsfähige Stiftungen, deren Zweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist (§ 21 Abs. 2 GwG), bestimmte Meldepflichten zum Transparenzregister, welches nach § 18 GwG eingerichtet und in elektronischer Form von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt wird. Unter „juristische Personen des Privatrechts“ fallen auch rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht gemeinnützige von eigennützigen Stiftungen, sodass beide Formen dem Anwendungsbereich unterliegen. Somit trifft auch rechtsfähige gemeinnützige Stiftungen des bürgerlichen Rechts die Meldepflicht nach § 20 Abs. 1 GwG. Der Umfang der Meldepflicht beschränkt sich jedoch auf Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten. Dabei handelt es sich gemäß § 19 Abs. 1 GwG um Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten. Offengelegt werden müssen Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Offenlegungspflichten bei gemeinnützigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts Kurzinformation Offenlegungspflichten bei gemeinnützigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 demnach nur die Beteiligungsverhältnisse der hinter der Stiftung stehenden natürlichen Personen (§ 3 Abs. 3 GwG). Weitergehende Offenlegungspflichten für gemeinnützige Stiftungen des bürgerlichen Rechts ergeben sich schließlich auch nicht aus den Stiftungsgesetzen der Länder. Diese sehen lediglich eine Verpflichtung der Stiftungen vor, bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde einen Jahresbericht einzureichen (vgl. § 8 Stiftungsgesetz Berlin). Abschließend bleibt somit festzustellen, dass gemeinnützige Stiftungen des bürgerlichen Rechts keine generellen Offenlegungspflichten treffen. Lediglich gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde sind sie rechenschaftspflichtig. Quellen: – Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html [letzter Abruf: 23. Oktober 2017] – Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/BJNR002190897.html [letzter Abruf: 23. Oktober 2017] – Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/publg/BJNR011890969.html [letzter Abruf: 23. Oktober 2017] – Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet .de/ao_1977/BJNR006130976.html [letzter Abruf: 23. Oktober 2017] – Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/BJNR182210017.html [letzter Abruf: 23. Oktober 2017] – Berliner Stiftungsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 2003 (GVBl. 2003, 293), abrufbar unter: http://gesetze.berlin .de/jportal/portal/t/yxw/page/bsbeprod.psml/media-type/html?action=controls.jw.MaxMinDocument&showdoccase =1&max=true [letzter Abruf: 23. Oktober 2017] – Kußmaul/Meyering: Die Rechnungslegung der Stiftung, Deutsches Steuerrecht (DStR) 2004, 371 – Sebastian Illing, Stiftung, Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition 39 2017, Rn. 1-71 – Kenan Häberle: Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V., Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling (BC) 2017, 489 – Peter Schaub: Das neue Transparenzregister naht – Überblick über die Regelungen und praktische Auswirkungen für Personenvereinigungen, DStR 2017, 1438 – Fuchs/Lakenberg: Das Transparenzregister nach dem neuen Geldwäschegesetz, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) - Spezial 2017, 463 – Dorozala/Söffing: Zur Vermeidung handelsrechtlicher Offenlegungspflichten durch alternative Rechtsformen, DStR 2000, 1567 ***