WD 7 - 3000 - 137/16 (23. August 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gemäß Artikel 164 Absatz 1 EPÜ1 ist die Ausführungsordnung (AusfO) Bestandteil des EPÜ. Die Ausführungsordnung steht zur Disposition des Verwaltungsrates (Artikel 33 Absatz 1 lit. c EPÜ).2 Beschlüsse des Verwaltungsrates zur Änderung der Ausführungsordnung haben „nach Analogie der Verordnungen der EG“3 unmittelbare Wirkung in den Vertragsstaaten.4 Etwaig durch den Verwaltungsrat geänderte Bestimmungen der Ausführungsordnung haben dabei den gleichen Rang wie die Ursprungsfassung der Ausführungsordnung, mithin den Rang eines förmlichen Gesetzes.5 Änderungen der Ausführungsordnung sind gemäß Artikel X Nr. 1 IntPatÜbkG 6 Im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Bei der Auslegung der Bestimmungen der Ausführungsordnung gilt der Grundsatz, dass sie EPÜ-konform auszulegen sind.7 Bei mangelnder Übereinstimmung zwischen Bestimmungen des EPÜ und solchen der Ausführungsordnung gehen die Bestimmungen des EPÜ vor (Artikel 164 Absatz 2 EPÜ). - Ende der Bearbeitung - 1 Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 (BGBl. 2007 II S. 1082, 1129) in der Fassung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente v. 5. Oktober 1973 (BGBl 1976 II S. 649, 826) in der ab 13. Dezember 2007 geltenden Fassung; vgl. Bek. v. 19. Februar 2008 (BGBl. II S. 179). 2 Schäfers, in: Benkard (Hrsg.), Europäisches Patentübereinkommen, 2. Aufl. 2012, Artikel 164 Rdn. 4. 3 Schäfers (oben Fußn. 2) Rdn. 4a. 4 Schäfers (oben Fußn. 2) Rdn. 4a. 5 Schäfers (oben Fußn. 2) Rdn. 4 und 2. 6 Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. 7 Schäfers (oben Fußn. 2) Rdn. 4a m.w.N. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Rechtlicher Rang und Verbindlichkeit der Ausführungsordnung des Europäischen Patentübereinkommens