WD 7 - 3000 - 136/19 (11. September 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Revision im deutschen Strafprozess ist ein Rechtsmittel gegen Urteile eines Strafgerichts. 1. Zuständigkeit der Strafgerichte in der Revision Die Zuständigkeit der Strafgerichte regelt das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), vgl. Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/BJNR005130950.html letzter Abruf: 11. September 2019]. Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof ausgeübt. Das Oberlandesgericht ist gemäß § 121 Absatz 1 Nr. 1 GVG zuständig für Revisionen gegen Berufungsurteile des Landgerichts, erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts (Sprungrevision) und ausnahmsweise erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 135 Absatz 1 GVG zuständig bei Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, sofern nicht im Ausnahmefall das Oberlandesgerichte entscheidet, und erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts. 2. Einlegungsfrist der Revision Die Revision muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden, § 341 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO), vgl. Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066), abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/BJNR006290950.html [letzter Abruf: 11. September 2019]. Wird das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, beginnt diese Frist mit Zustellung des Urteils, § 341 Absatz 2 StPO. Fällt das Ende der Wochenfrist auf einen Feiertag, Samstag oder Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Revisionsfrist im Strafprozess Kurzinformation Revisionsfrist im Strafprozess Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Sonntag, endet sie erst mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Einlegungsfrist kann nicht verlängert werden, vgl. Knauer/Kudlich, in: Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, 1. Auflage 2019, § 341 StPO, Rn. 13. Sofern die Frist zur Einlegung unverschuldet versäumt wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 44 StPO. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beträgt eine Woche ab Wegfall des Hindernisses. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das Revisionsgericht. 3. Begründungsfrist der Revision Die Revisionsbegründungsfrist beträgt einen Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist, § 345 Absatz 1 Satz 1 StPO. Ist das Urteil zu dieser Zeit noch nicht zugestellt, beginnt die Frist mit der Zustellung , § 345 Absatz 1 Satz 2 StPO. 4. Prüfungsumfang des Revisionsgerichts Das Revisionsgericht prüft nach § 337 StPO, ob das angefochtene Urteil verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist und ob es mit dem materiellen Recht im Einklang steht. Im Revisionsverfahren werden keine eigenen Tatsachenfeststellungen zur Schuldfrage und zu den Rechtsfolgen der Tat vorgenommen. Eine erneute Beweisaufnahme ist ausgeschlossen, vgl. Gericke, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu §§ 333 ff StPO, Rn. 1. ***